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   BGH, 10.07.1995 - II ZR 102/94   

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BGH, 10.07.1995 - II ZR 102/94 (https://dejure.org/1995,1187)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1995 - II ZR 102/94 (https://dejure.org/1995,1187)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/94 (https://dejure.org/1995,1187)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Genossenschaftsverband - Pflichtmitgliedschaft - Mitfinanzierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 9 Abs. 1; GenG § 63b Abs. 4 Satz 1
    Umfang der Pflicht einer Genossenschaft zur Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 9 Abs. 1; GenG § 63b Abs. 4 Satz 1
    Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Unzulässiger Zwang der Pflichtmitglieder zur Mitfinanzierung von Verbandstätigkeiten, die nichts mit der Pflichtprüfung zu tun haben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Genossenschaft, Gesellschaftsrecht, Kündigung, Mitgliedschaftsrechte, Prüfungspflicht, Satzung

Papierfundstellen

  • BGHZ 130, 243
  • NJW 1995, 2981
  • ZIP 1995, 1508
  • MDR 1995, 1128
  • WM 1995, 1754
  • BB 1995, 2159
  • DB 1995, 2056
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 311/87

    Richterliche Inhaltskontrolle hinsichtlich interner Normen eines Vereins oder

    Auszug aus BGH, 10.07.1995 - II ZR 102/94
    Nach der Senatsentscheidung BGHZ 105, 306, 315 f. gehöre auch die Beitragsregelung zu den Grundentscheidungen des Vereinslebens.

    Wenn sich der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 105, 306 ff. nicht mit der Erfüllung dieser Mindestanforderungen begnügt, sondern darüber hinaus Aufnahme der Grundzüge der Beitragspflicht in die Satzung, insbesondere die Festlegung eines Höchstbetrags, für geboten erachtet hat, so beruhte dies ungeachtet der dortigen für sich allein genommen vielleicht mißverständlichen einleitenden Ausführungen zu dieser Frage (aaO. S. 315 f.) ersichtlich auf den Besonderheiten der damals zur Entscheidung stehenden Beiträge für die Sicherheitseinrichtung der Kreditgenossenschaften.

    Zu § 3 Abs. 2 f der Satzung (Sicherungseinrichtung) hat der Senat schon in seiner Entscheidung BGHZ 105, 306 ff. Stellung genommen.

    Im Schrifttum ist dazu verschiedentlich die Ansicht vertreten worden, der Umstand, daß das Gesetz den Genossenschaften die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband zur Pflicht mache (§ 54 GenG), schließe es vor allem auch unter Berücksichtigung der in Art. 9 Abs. 1 GG geschützten negativen Vereinigungsfreiheit aus, daß die Satzung des Verbandes den Pflichtmitgliedern, die ihre Mitgliedschaft nur gezwungenermaßen wegen der ihnen vom Gesetz auferlegten obligatorischen Prüfung unterhalten müssen, zusätzliche vereinsrechtliche, insbesondere Beitragspflichten auferlege, die nicht mit der Prüfung in ihrer speziell genossenschaftsrechtlichen Ausprägung in Zusammenhang stehen (Lang/Weidmüller/Metz aaO. § 54 Rdn. 15; weitergehend Nicklisch aaO.; Steiner, Öffentliche Verwaltung durch Private, 1975 S. 155 oben; Dietrich, Die Rechtsstellung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände im Bereich der Prüfung, 1974 S. 235; ähnl. auch schon Sen.Entsch. BGHZ 105, 306, 312).

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus BGH, 10.07.1995 - II ZR 102/94
    Diese Vereinigungsfreiheit muß auch die Freiheit einschließen, aus einer Vereinigung wieder auszutreten (ähnl. schon BVerfG NJW 1979, 699, 706 = BVerfGE 50, 290, 354 ff. u. NJW 1975, 1265 = BVerfGE 38, 281, 298) und sich auf diese Weise von den mit einer Vereinsmitgliedschaft verbundenen Bindungen und Belastungen nach eigenem Ermessen zu losen.
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BGH, 10.07.1995 - II ZR 102/94
    Diese Vereinigungsfreiheit muß auch die Freiheit einschließen, aus einer Vereinigung wieder auszutreten (ähnl. schon BVerfG NJW 1979, 699, 706 = BVerfGE 50, 290, 354 ff. u. NJW 1975, 1265 = BVerfGE 38, 281, 298) und sich auf diese Weise von den mit einer Vereinsmitgliedschaft verbundenen Bindungen und Belastungen nach eigenem Ermessen zu losen.
  • BGH, 24.09.2007 - II ZR 91/06

    Satzungsmäßige Festlegung der Erhebung einer Umlage von Vereinsmitgliedern

    Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten (BGHZ 130, 243, 247).

    Wenn im Gegensatz dazu die Höhe der regelmäßigen Beiträge nicht in der Satzung bestimmt sein muss, wird damit auf ein praktisches Bedürfnis Rücksicht genommen (BGHZ 130, 243, 246; 105, 306, 316).

  • BGH, 19.07.2010 - II ZR 23/09

    Beitragspflichten der Vereinsmitglieder: Erfordernis des Aufnahme eines variablen

    Die Entscheidung, als Vereinsbeitrag nicht einen von vornherein festgelegten Betrag zu erheben, sondern ihn variabel, bezogen auf den Umsatz des Vorjahres zu ermitteln, ist keine das Vereinsleben bestimmende und daher in die Satzung aufzunehmende Grundsatzentscheidung (vgl. BGH, 10. Juli 1995, II ZR 102/94, BGHZ 130, 243 in Abgrenzung zu BGH, 24. Oktober 1988, II ZR 311/87, BGHZ 105, 306).

    Der Senat hat bereits für ein - dem vorliegenden Fall vergleichbares - an der Bilanzsumme der Vereinsmitglieder orientiertes Beitragssystem entschieden, dass es grundsätzlich ausreicht, wenn die Satzung die Erhebung von Beiträgen vorsieht und das für deren Festsetzung zuständige Organ, das nicht notwendigerweise die Mitgliederversammlung zu sein braucht, bezeichnet (BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 246; ebenso Burhoff, Vereinsrecht, 7. Aufl. Rn. 81; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. Rn. 897; MünchKommBGB/Reuter, 5. Aufl., § 58 Rn. 3; Habermann in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2005, § 58 Rn. 3; a.A. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 217 a).

    Damit wurde dem verbandsrechtlichen Grundsatz Rechnung getragen, dass die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten müssen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 247).

    Aus der einen Sonderfall betreffenden Senatsentscheidung vom 24. Oktober 1988 (II ZR 311/87, BGHZ 105, 306) ergibt sich, wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 10. Juli 1995 (II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 246 f.) klargestellt hat, nichts anderes.

  • BGH, 12.07.2006 - XII ZR 39/04

    Formularmäßiger Beitritt des Mieters von Geschäftsräumen in einem Einkaufszentrum

    Richtig ist zwar, dass diese Norm, die wegen ihrer mittelbaren Drittwirkung bei der Auslegung des § 307 BGB (§ 9 AGBG) mit zu beachten ist, nicht nur den Beitritt zu einer Vereinigung, sondern auch das Recht schützt, einer privatrechtlichen Vereinigung von vornherein fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (sog. negative Vereinigungsfreiheit; vgl. BGHZ 130, 243, 254; BVerfG NJW 2001, 2617).
  • BGH, 10.01.2017 - II ZR 10/15

    Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des

    Der Senat hat zwar entschieden, dass eine Genossenschaft die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband mit umfassenderer Aufgabenwahrnehmung - unter Wahrung einer etwaigen Kündigungsfrist - auf die Inanspruchnahme der Pflichtprüfung beschränken kann, so dass sie nicht gezwungen ist, mit ihren Beiträgen eine in der Verbandssatzung vorgesehene, von ihr aber nicht (mehr) gewünschte Wahrnehmung weitergehender Interessen durch den Verband mitzufinanzieren (BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 247 ff.).

    Die damit der Sache nach anerkannte Möglichkeit einer Teilkündigung der Mitgliedschaft (vgl. Müller, GenG, 2. Aufl., 3. Band, § 54a Rn. 4b) hat der Senat aber daraus gefolgert, dass eine Genossenschaft durch die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmitgliedschaft (§ 54 GenG) sowie die damals fehlende oder nur beschränkt vorhandene Auswahl an Prüfungsverbänden faktisch daran gehindert sei, sich von dem Prüfungsverband insgesamt zu lösen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 251 ff.).

  • BGH, 02.06.2008 - II ZR 289/07

    Zulässigkeit eines Sonderbeitrags im Verein

    Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten (BGHZ 130, 243, 247).
  • BGH, 13.04.2016 - XII ZR 146/14

    Gewerberaummiete: Wirksamkeit der formularmäßigen Verpflichtung des Mieters zum

    Dieses Grundrecht, das wegen seiner mittelbaren Drittwirkung bei der Auslegung des § 307 BGB mit zu beachten ist, schützt nicht nur den Beitritt zu einer Vereinigung, sondern auch das Recht, einer privatrechtlichen Vereinigung von vornherein fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (sog. negative Vereinigungsfreiheit; vgl. BGHZ 130, 243, 254 = NJW 1995, 2981, 2983; BVerfG NJW 2001, 2617 mwN).
  • BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91

    Zur Verfassungsmäßigkeit von GenG § 53 Abs 1 S 1, §§ 54, 55 Abs 3 S 1, § 63b Abs

    Die von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Problematik, dass eine besondere Belastung in der Verpflichtung zur Finanzierung von und Teilhabe an Verbandsaktivitäten liege, die über die Pflichtprüfung hinausgingen (so genannte Kann-Aufgaben gemäß § 63 b Abs. 4 Satz 1 GenG), ist durch die von der Beschwerdeführerin erstrittene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 1995 (BGHZ 130, 243 ff.) gegenstandslos geworden.
  • LG Frankfurt/Oder, 07.03.2006 - 6a S 260/05
    Die mit der Mitgliedschaft im Verein verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten ( BGH NJW 1995, 2981 [BGH 10.07.1995 - II ZR 102/94] [2982]).

    Eröffnet eine entsprechende Bestimmung in der Vereinssatzung die Möglichkeit der Umlageerhebung, muss dort jedoch nicht gleichzeitig die Höhe der Umlage ziffernmäßig geregelt sein ( BGH NJW 1995, 2981 [BGH 10.07.1995 - II ZR 102/94] ; BGHZ 105, 306 ff.; Stöber a.a.O. Rn. 211; Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., § 58 BGB Rn. 5).

    Eine ermächtigende Satzungsbestimmung, die die Erhebung der Umlage und die Festsetzung der Höhe einem individualisierenden Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung überträgt, genügt grundsätzlich den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit und trägt den praktischen Bedürfnissen des Vereinsrechts Rechnung ( BGH NJW 1995, 2981 [BGH 10.07.1995 - II ZR 102/94] ).

    Wie der BGH selbst in seiner späteren Entscheidung vom 10.07.1995 ( NJW 1995, 2981 [BGH 10.07.1995 - II ZR 102/94] [2982]) ausgeführt hat, beruhte die in seiner Entscheidung BGHZ 105, 306 ff. über die Mindestanforderungen hinausgehende Forderung nach einer Aufnahme der Festlegung eines Höchstbetrages in die Satzung ersichtlich auf den Besonderheiten der damals zu Entscheidung stehenden Beiträge für die Sicherheitseinrichtung der Kreditgenossenschaften.

  • OLG Oldenburg, 18.12.2008 - 8 U 182/08

    Beendigung der Mitgliedschaft in einem Verein bei Wegfall der Voraussetzungen;

    Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich im überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten (vgl. BGHZ 130, 243 ff., 247. BGH NJW-RR 2008, 1357 ff. Tz. 21).
  • BGH, 21.05.2019 - II ZR 157/18

    Verpflichtung einer Gewerkschaftsmitglieds zur Zahlung eines Sonderbeitrags für

    Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten (BGH, Urteil vom 10. Juni 1995 - II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 247; Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 289/07, ZIP 2008, 1423 Rn. 21).

    Die Höhe regelmäßiger Beiträge muss dagegen in der Satzung nicht zwingend bestimmt sein, weil der Verein seine Kosten laufend durch Mitgliederbeiträge decken muss und gezwungen ist, diese der Preisentwicklung anzupassen; damit wird dem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen, für laufende Anpassungen nicht regelmäßig die Satzung ändern zu müssen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87, BGHZ 105, 306, 316 - Garantiefonds; Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 246; Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06, ZIP 2007, 2264 Rn. 12).

  • OLG Stuttgart, 15.12.2011 - 3 U 149/11

    Vereinssatzung: Wirksamkeit einer eine "Sonderumlage" betreffenden Bestimmung

  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 189/11

    Vereinsrecht: Festsetzung eines uneinheitlichen Beitrags für unterschiedliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1998 - 4 A 2384/97

    Gewerberecht: Bemessung des Beitrags zu IHK

  • OLG Naumburg, 23.08.2002 - 7 Wx 2/02

    Prüfung einer Genossenschaftsbank: Ablehnung des Prüfungsverbandes wegen

  • OLG Naumburg, 24.03.2011 - 2 U 88/10

    Kommunaler Schadensausgleich: Wirksamkeit von Satzungsbestimmungen hinsichtlich

  • OLG Köln, 04.05.2012 - 5 U 227/11

    Beitragsforderungen des Prüfungsverbandes in der Insolvenz der Genossenschaft

  • LG Flensburg, 18.12.2015 - 3 O 410/14

    Eingetragene Genossenschaft: Wahlrecht bezüglich des die Pflichtprüfung

  • FG München, 28.05.1999 - 7 K 1332/95

    Steuerbefreiung für einen Sicherungsfonds für Ansprüche von Einlegern und

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