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   BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94   

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https://dejure.org/1996,105
BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94 (https://dejure.org/1996,105)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1996 - VI ZR 402/94 (https://dejure.org/1996,105)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94 (https://dejure.org/1996,105)
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Verlust des Original-EKG

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Reichweite der Beweiserleichterungen bei Verstoß gegen die Befunderhebungs- und -sicherungspflicht;

§ 823 Abs. 1 BGB, zur Frage eines "groben Behandlungsfehlers" (als Voraussetzung für eine Beweislastumkehr) beurteilt das Gericht, nicht der Sachverständige

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Medizinische Pflicht - Erhebung und Sicherung der Befunde - Beweiserleichterung des Patienten - Unterlassene Befundauswertung - Gesundheitsschaden - Grober Behandlungsfehler - Deutlicher Befund

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Umfang der Beweiserleichterung bei Verlust eines Original-EKG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht ordnungsgemäßer Aufbewahrung eines Original-EKG; Anforderungen an den Kausalitätsnachweis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geburtsschadensrecht Teil XIV: Schadensersatz im Geburtsschadensrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geburtsschadensrecht Teil XIV: Schadensersatz im Geburtsschadensrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geburtsschadensrecht Teil XIV: Schadensersatz im Geburtsschadensrecht

Papierfundstellen

  • BGHZ 132, 47
  • NJW 1996, 1589
  • NJW-RR 1996, 859 (Ls.)
  • MDR 1996, 694
  • VersR 1996, 633
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 205/93

    Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben

    Auszug aus BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94
    Sie verweist auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach ein Diagnosefehler nur dann als grober Behandlungsfehler bewertet werden kann, wenn es sich um einen "fundamentalen" Irrtum handelt (zuletzt Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47 m.w.N.).

    Damit soll dem Patienten ein Ausgleich dafür gewährt werden, daß das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch diesen Fehler besonders verbreitert bzw. verschoben worden ist (BGHZ 85, 212, 216 f.; Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - aaO. - m.w.N.).

    Zwar muß sich der Tatrichter für die Beantwortung dieser Frage auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen können, die sich in der Regel aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen ergeben werden (Senatsurteile vom 14. Dezember 1994 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482; vom 4. Oktober 1994 - aaO. - und vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/93 - VersR 1995, 706, 708 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86

    Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener

    Auszug aus BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94
    »a) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger (hier: Verlust eines Original-EKG) läßt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich ist, regelmäßig jedoch nicht auch auf eine Ursächlichkeit der unterlassenen Befundauswertung für einen vom Patienten erlittenen Gesundheitsschaden (Eingrenzung gegenüber BGHZ 99, 391).

    Da das EKG jedoch nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei seiner Beurteilung zugrundegelegt hat, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen früheren Herzinfarkt des Patienten hätte erkennen lassen, sind die Kläger nach den im Senatsurteil vom 21. November 1995 - aaO. - unter Hinweis auf das Senatsurteil BGHZ 99, 391, 396 ff. aufgestellten Grundsätzen des Nachweises enthoben, daß der frühere Infarkt auf dem EKG erkennbar war.

    Die Beweiserleichterungen aus der Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen sind nämlich, wie sich aus dem Senatsurteil vom 21. November 1995 - aaO. - und insbesondere dem dort in Bezug genommenen, in BGHZ 99, 391, 396 ff. abgedruckten Senatsurteil ergibt, aus Billigkeitsgründen entwickelt wurden, um der Beweisnot des Patienten abzuhelfen, wenn ihm aus einem vom Arzt zu verantwortenden Grund Beweisunterlagen vorenthalten werden, die er zum Nachweis eines Behandlungsfehlers benötigt.

  • BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94

    Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von

    Auszug aus BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - Umdruck S. 10 für den insoweit vergleichbaren Fall eines nicht mehr auffindbaren Röntgenbildes Beweiserleichterungen für den Patienten eingreifen lassen und hierzu ausgeführt, daß es zu den Organisationsaufgaben (dort: eines Krankenhausträgers) gehöre, Unterlagen zu sichern, die Auskunft über das Behandlungsgeschehen gäben, und daß dem Patienten keine beweisrechtlichen Nachteile entstehen dürften, wenn solche Unterlagen nicht verfügbar seien.

    Da das EKG jedoch nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei seiner Beurteilung zugrundegelegt hat, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen früheren Herzinfarkt des Patienten hätte erkennen lassen, sind die Kläger nach den im Senatsurteil vom 21. November 1995 - aaO. - unter Hinweis auf das Senatsurteil BGHZ 99, 391, 396 ff. aufgestellten Grundsätzen des Nachweises enthoben, daß der frühere Infarkt auf dem EKG erkennbar war.

    Die Beweiserleichterungen aus der Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen sind nämlich, wie sich aus dem Senatsurteil vom 21. November 1995 - aaO. - und insbesondere dem dort in Bezug genommenen, in BGHZ 99, 391, 396 ff. abgedruckten Senatsurteil ergibt, aus Billigkeitsgründen entwickelt wurden, um der Beweisnot des Patienten abzuhelfen, wenn ihm aus einem vom Arzt zu verantwortenden Grund Beweisunterlagen vorenthalten werden, die er zum Nachweis eines Behandlungsfehlers benötigt.

  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 67/93

    Würdigung von medizinischen Sachverständigengutachten in Arzthaftungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94
    Zwar muß sich der Tatrichter für die Beantwortung dieser Frage auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen können, die sich in der Regel aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen ergeben werden (Senatsurteile vom 14. Dezember 1994 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482; vom 4. Oktober 1994 - aaO. - und vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/93 - VersR 1995, 706, 708 jeweils m.w.N.).

    Die teilweise abschwächenden Ausführungen des Sachverständigen zur rechtlichen Tragweite der fehlerhaften Auswertung sind demgegenüber ohne Bedeutung, zumal er sich damit außerhalb seines Fachgebiets bewegt hat und der Tatrichter im übrigen gehalten war, die insoweit erkennbar von großer Zurückhaltung geprägten Ausführungen des Sachverständigen kritisch zu bewerten und in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen (Senatsurteile vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835, 836 und vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

    Auszug aus BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94
    Damit soll dem Patienten ein Ausgleich dafür gewährt werden, daß das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch diesen Fehler besonders verbreitert bzw. verschoben worden ist (BGHZ 85, 212, 216 f.; Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - aaO. - m.w.N.).

    Aufgrund dieser Beweiserleichterungen konnte das Berufungsgericht mithin von dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem ärztlichen Fehler und dem Tod des Patienten ausgehen, weil dieser Zusammenhang mangels Vorlage des EKG nicht aufgeklärt werden kann, andererseits jedoch nicht unwahrscheinlich und nach den Ausführungen des Sachverständigen sogar wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 212, 216; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80, 81; vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52, 53 und vom 5. Oktober 1994 - aaO.).

  • BGH, 10.11.1987 - VI ZR 39/87

    Grober Behandlungsfehler durch ärztliche Versäumnisse bei der diagnostischen

    Auszug aus BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94
    Hierbei handelt es sich nämlich um eine juristische Wertung, die nicht der Sachverständige, sondern das Gericht aufgrund der ihm unterbreiteten Tatsachen zu treffen hat (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHZ 72, 132, 135 sowie Urteile vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84 - VersR 1985, 366, 367 und vom 10. November 1987 - VI ZR 39/87 - VersR 1988, 293, 294).
  • BGH, 14.02.1995 - VI ZR 272/93

    Verantwortlichkeit des Belegarztes für Fehler einer freiberuflich tätigen

    Auszug aus BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94
    Zwar muß sich der Tatrichter für die Beantwortung dieser Frage auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen können, die sich in der Regel aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen ergeben werden (Senatsurteile vom 14. Dezember 1994 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482; vom 4. Oktober 1994 - aaO. - und vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/93 - VersR 1995, 706, 708 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.01.1993 - VI ZR 60/92

    Tatrichterliche Aufklärungspflicht bei kritischen Äußerungen des medizinischen

    Auszug aus BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94
    Die teilweise abschwächenden Ausführungen des Sachverständigen zur rechtlichen Tragweite der fehlerhaften Auswertung sind demgegenüber ohne Bedeutung, zumal er sich damit außerhalb seines Fachgebiets bewegt hat und der Tatrichter im übrigen gehalten war, die insoweit erkennbar von großer Zurückhaltung geprägten Ausführungen des Sachverständigen kritisch zu bewerten und in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen (Senatsurteile vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835, 836 und vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87

    grünes Fruchtwasser - § 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Beweislast für

    Auszug aus BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94
    Aufgrund dieser Beweiserleichterungen konnte das Berufungsgericht mithin von dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem ärztlichen Fehler und dem Tod des Patienten ausgehen, weil dieser Zusammenhang mangels Vorlage des EKG nicht aufgeklärt werden kann, andererseits jedoch nicht unwahrscheinlich und nach den Ausführungen des Sachverständigen sogar wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 212, 216; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80, 81; vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52, 53 und vom 5. Oktober 1994 - aaO.).
  • BGH, 26.10.1993 - VI ZR 155/92

    Vornahme der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter im Berufungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94
    Aufgrund dieser Beweiserleichterungen konnte das Berufungsgericht mithin von dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem ärztlichen Fehler und dem Tod des Patienten ausgehen, weil dieser Zusammenhang mangels Vorlage des EKG nicht aufgeklärt werden kann, andererseits jedoch nicht unwahrscheinlich und nach den Ausführungen des Sachverständigen sogar wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 212, 216; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80, 81; vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52, 53 und vom 5. Oktober 1994 - aaO.).
  • BGH, 27.06.1978 - VI ZR 183/76

    Rechtsfolgen unrichtiger oder unzulänglicher ärztlicher Dokumentation

  • BGH, 03.12.1985 - VI ZR 106/84

    Begriff des groben Behandlungsfehlers

  • BGH, 23.10.1969 - VII ZR 85/67

    "Beschränkung des Wettbewerbs auf der Anbieterseite" (§ 5 Abs. 2 BaupreisVO)

  • BGH, 26.11.1980 - V ZR 126/78

    Zumutbarkeit von Fluglärm

  • OLG Bremen, 04.02.1992 - 3 U 117/91

    Arzt; Patient; Haftpflicht; Unfall; Behandlung; Schadenersatz

  • BGH, 10.05.2016 - VI ZR 247/15

    Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes

    Zudem kann auch eine nicht grob fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würden, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. Senat, Urteile vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 56; vom 13. September 2011 - VI ZR 144/10, VersR 2011, 1400 Rn. 8; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 Rn. 11; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 78/13, VersR 2014, 374 Rn. 20; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 15).

    Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist (vgl. Senat, Urteile vom 21. September 1982 - VI ZR 302/80, BGHZ 85, 212, 216 f.; vom 3. Februar 1987 - VI ZR 56/86, BGHZ 99, 391, 396 ff.; vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 52; vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 24/09, VersR 2009, 1668 Rn. 14 mwN; vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, VersR 2013, 1000 Rn. 31).

  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    f) Diese dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen einem groben Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden, sie gelten entsprechend für den Nachweis des Kausalzusammenhangs bei einem einfachen Befunderhebungsfehler, wenn - wie im vorliegenden Fall - zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, daß sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, d.h. für die zweite Stufe der vom Senat entwickelten Beweiserleichterungen nach einem einfachen Befunderhebungsfehler (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - aaO; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 394/02 - VersR 2003, 1256, 1257; vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen - jeweils m.w.N.; Groß, aaO, S. 429, 432 ff.; Steffen, Festschrift für Hans Erich Brandner, S. 327, 334 ff.).
  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02

    Begriff des Diagnosefehlers

    Gelingt dem Patienten zwar der Beweis eines Behandlungsfehlers in der Form eines Diagnosefehlers oder eines Fehlers in der Befunderhebung, nicht aber der Nachweis der Ursächlichkeit dieses Fehlers für den geltend gemachten Gesundheitsschaden, kommen ihm Beweiserleichterungen nur dann zu Hilfe, wenn der objektive Fehler der Behandlungsseite entweder als grob zu werten ist (fundamentaler Diagnosefehler - vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47 ff. und vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - aaO), ein grober Fehler in der Befunderhebung vorliegt (vgl. Senatsurteile BGHZ 138, 1, 5 ff. und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1284) oder wenn die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr wegen eines (lediglich einfachen) Fehlers bei der Befunderhebung oder der Befundsicherung gegeben sind (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232 und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - aaO 1283).
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