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   BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96   

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https://dejure.org/1996,425
BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96 (https://dejure.org/1996,425)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1996 - V ZB 27/96 (https://dejure.org/1996,425)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1996 - V ZB 27/96 (https://dejure.org/1996,425)
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Verbotene Weiterveräußerung

§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB, Sicherung eines bedingten Anspruchs durch Vormerkung stellt keine unzulässige Umgehung von § 137 S. 1 BGB dar (§ 137 S. 1 BGB soll lediglich den numerus clausus der Sachenrechte und die Zwangsvollstreckung sichern);

§ 883 BGB, "Identitätsgebot": der Schuldner des Auflassungsanspruchs muß Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks sein

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 883 Abs. 1 S. 2
    Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines mehrfach aufschiebend bedingten Rückübereignungsanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 134, 182
  • NJW 1997, 861
  • ZIP 1997, 420
  • MDR 1997, 338
  • DNotZ 1997, 720
  • FGPrax 1997, 46
  • WM 1997, 535
  • DB 1997, 771
  • Rpfleger 1997, 208
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.01.1954 - V ZB 28/53

    Grundstücksvermächtnis durch Erbvertrag

    Auszug aus BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96
    Unterschiedliche Auffassungen bestehen hinsichtlich der Frage, ob es erforderlich ist, daß die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhängt (vgl. RGZ 151, 75, 77; BGHZ 12, 115, 118; BayObLG DNotZ 1978, 39 = Rpfleger 1978, 14 mit Anm. von Ertl und BayObLG DNotZ 1978, 159, 160 m.w.N.; Münch-Komm-BGB/Wacke, BGB 2. Aufl. § 883 Rdn. 24; Staudinger/Gursky, BGB (1996) § 883 Rdn. 124; Soergel/Stürner, BGB 12. Aufl. § 883 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB 55. Aufl. § 883 Rdn. 15; Lichtenberger, NJW 1977, 1755, 1757 ff und Ertl, Rpfleger 1977, 345).

    Jedenfalls genügt es nicht, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs lediglich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht (BGHZ 12, 115, 117), denn eine uneingeschränkte Vormerkbarkeit künftiger Ansprüche würde das Grundbuch mit einer unübersehbaren Zahl gesicherter Ansprüche überlasten, die möglicherweise nie zur Entstehung gelangen würden.

    Der Senat hat früher (BGHZ 12, 115, 177 f) unter Berufung auf die bereits angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 151, 75, 77) zum Ausdruck gebracht, auch bedingte Ansprüche seien nur eingeschränkt vormerkungsfähig.

    Eine Vormerkung kann nur unter der Voraussetzung in das Grundbuch eingetragen werden, daß sich der zu sichernde Anspruch gegen denjenigen richtet, dessen Grundstück oder Grundstücksrecht von der Vormerkung betroffen wird (h.M., vgl. BGHZ 12, 115, 120; Staudinger/Gursky, aaO. Rdn. 46 m. zahlr.N.).

  • RG, 01.03.1936 - V 277/35

    Kann auf Grund eines der gesetzlichen Form entbehrenden Grundstückskaufvertrags

    Auszug aus BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96
    Unterschiedliche Auffassungen bestehen hinsichtlich der Frage, ob es erforderlich ist, daß die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhängt (vgl. RGZ 151, 75, 77; BGHZ 12, 115, 118; BayObLG DNotZ 1978, 39 = Rpfleger 1978, 14 mit Anm. von Ertl und BayObLG DNotZ 1978, 159, 160 m.w.N.; Münch-Komm-BGB/Wacke, BGB 2. Aufl. § 883 Rdn. 24; Staudinger/Gursky, BGB (1996) § 883 Rdn. 124; Soergel/Stürner, BGB 12. Aufl. § 883 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB 55. Aufl. § 883 Rdn. 15; Lichtenberger, NJW 1977, 1755, 1757 ff und Ertl, Rpfleger 1977, 345).

    Der Senat hat früher (BGHZ 12, 115, 177 f) unter Berufung auf die bereits angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 151, 75, 77) zum Ausdruck gebracht, auch bedingte Ansprüche seien nur eingeschränkt vormerkungsfähig.

  • OLG Hamm, 20.09.1994 - 15 W 250/94

    Eintragungsfähigkeit für bedingten Auflassungsanspruch

    Auszug aus BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96
    Das Bayerische Oberste Landesgericht will der weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich aber daran durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 1994 (15 W 250/94, DNotZ 1995, 315 = Rpfleger 1995, 208) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 16/56

    Abweichungsrechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96
    Da diese Begründung die Grundlage seiner Entscheidung ist und das vorlegende Gericht von dieser Rechtsansicht abweichen will, sind die Voraussetzungen von § 79 Abs. 2 GBO gegeben (vgl. BGHZ 21, 234; Senatsbeschl. v. 27. Mai 1960, V ZB 6/60, NJW 1960, 1621).
  • BGH, 10.03.1976 - V ZB 7/72

    Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks durch Zwischenverfügung - Notwendigkeit

    Auszug aus BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96
    Alle sachlich-rechtlichen Bestimmungen, die das Grundbuchamt angewendet (oder zu Unrecht nicht angewendet) hat, sind - sofern sie auf bundesgesetzlicher Regelung beruhen - das Grundbuchrecht betreffende Vorschriften im Sinne des § 79 Abs. 2 GBO (vgl. RGZ 146, 308, 311; BGHZ 3, 140, 141; 19, 355, 356; Senatsbeschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, NJW 1976, 893, 894).
  • BGH, 28.06.1996 - V ZR 136/95

    Anforderungen an die Form der Ausübung eines Ankaufsrechts

    Auszug aus BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96
    Entscheidend ist, daß die Vertragspartei bei Abschluß des Rechtsgeschäfts ihre spätere Bindung für den Fall ihres künftigen Verhaltens gewollt hat (BGH, Urt. v. 28. Juni 1996, V ZR 136/95, WM 1996, 1734; BayObLG, aaO.; Erman/Hefermehl, Vorbem. vor § 158 Rdn. 12; Ertl und Lichtenberger, jeweils aaO.).
  • BGH, 13.01.1956 - V ZB 49/55

    Vorlagepflicht in Grundbuchsachen

    Auszug aus BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96
    Alle sachlich-rechtlichen Bestimmungen, die das Grundbuchamt angewendet (oder zu Unrecht nicht angewendet) hat, sind - sofern sie auf bundesgesetzlicher Regelung beruhen - das Grundbuchrecht betreffende Vorschriften im Sinne des § 79 Abs. 2 GBO (vgl. RGZ 146, 308, 311; BGHZ 3, 140, 141; 19, 355, 356; Senatsbeschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, NJW 1976, 893, 894).
  • BGH, 14.07.1951 - V ZB 4/51

    Zwangshypothek für Steuerrückstände

    Auszug aus BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96
    Alle sachlich-rechtlichen Bestimmungen, die das Grundbuchamt angewendet (oder zu Unrecht nicht angewendet) hat, sind - sofern sie auf bundesgesetzlicher Regelung beruhen - das Grundbuchrecht betreffende Vorschriften im Sinne des § 79 Abs. 2 GBO (vgl. RGZ 146, 308, 311; BGHZ 3, 140, 141; 19, 355, 356; Senatsbeschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, NJW 1976, 893, 894).
  • BGH, 27.05.1960 - V ZB 6/60
    Auszug aus BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96
    Da diese Begründung die Grundlage seiner Entscheidung ist und das vorlegende Gericht von dieser Rechtsansicht abweichen will, sind die Voraussetzungen von § 79 Abs. 2 GBO gegeben (vgl. BGHZ 21, 234; Senatsbeschl. v. 27. Mai 1960, V ZB 6/60, NJW 1960, 1621).
  • BGH, 06.02.1962 - V BLw 26/61

    Beschwerderecht eines Dritten aufgrund der Veräußerung eines Grundstücks trotz

    Auszug aus BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96
    Ferner ist anerkannt, daß der sich aus einem Verfügungsunterlassungsvertrag ergebende Unterlassungsanspruch des Berechtigten durch ein gerichtliches Veräußerungsverbot gesichert werden kann (BGH, Beschl. v. 6. Februar 1962, V BLw 26/61, LM Nr. 2 zu § 137 BGB).
  • RG, 22.02.1935 - V B 2/35

    Ist die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärte Unterwerfung unter die

  • BGH, 06.07.2012 - V ZR 122/11

    Übergabevertrag zur vorweggenommenen Erbfolge: Geltungsdauer eines

    Diese Norm bezweckt zudem nicht den Schutz der persönlichen Freiheit des Rechtsinhabers, sondern dient der Sicherung des numerus clausus der Sachenrechte und der Zwangsvollstreckung (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 1996 - V ZB 27/96, BGHZ 134, 182, 186 mwN), die der Gesetzgeber durch allein schuldrechtlich wirkende Verfügungsbeschränkungen nicht als gefährdet angesehen hat.

    a) Rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote sind allerdings wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sie die Verfügungsbefugnis des Schuldners auf übermäßige Dauer einschränken (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 1996 - V ZB 27/96, BGHZ 134, 182, 190).

    Die Sittenwidrigkeit eines Verfügungsverbots nach § 137 Satz 2 BGB kann sich nämlich nicht nur aus der Dauer, sondern auch aus dem Umfang der Verfügungsbeschränkung ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - V ZB 27/96, BGHZ 134, 182, 190).

    b) Vertragliche Verfügungsverbote nach § 137 Satz 2 BGB beschränken zwar dann die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Schuldners in der Regel nicht übermäßig, wenn sie sich nur auf einen Gegenstand beziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 1996 - V ZB 27/96, aaO); sie sind aber unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Knebelung des Schuldners als sittenwidrig anzusehen, wenn sie sich auf dessen gesamtes Vermögen erstrecken (vgl. Berger, Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen, S. 114; MünchKomm-BGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 137 Rn. 25; Staudinger/Kohler, BGB [2011], § 137 Rn. 46).

  • BGH, 13.06.2002 - V ZB 30/01

    Eintragungsfähigkeit des Rückübereignungsanspruchs aufgrund groben Undanks des

    Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat BGHZ 123, 297, 300; 129, 1, 3; 130, 342, 343 ff; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 134, 182).

    a) Allerdings genießen bedingte und künftige Ansprüche nur dann Vormerkungsschutz, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist (Senat, BGHZ 12, 115, 117 f; 134, 182, 184 ff; vgl. auch Staudinger/Gursky, BGB, 1996, § 883 BGB Rdn. 126 i.V.m. 125; KEHE/Erber-Faller, aaO, Einl. G 20; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 883 Rdn. 24; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 883 Rdn. 6).

    Schließlich scheitert die Vormerkbarkeit solchermaßen bedingter Rückübereignungsansprüche vorliegend nicht daran, daß die Bedingung außer zu Lebzeiten der Verpflichteten auch erst nach deren Tod verwirklicht werden und der Eintritt der Bedingung von einem Verhalten der Gesamtrechtsnachfolger abhängig sein kann (vgl. Senat, BGHZ 134, 182, 188 ff).

  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 270/10

    Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs des nachrangigen

    Soweit der Senat (aaO, S. 9) in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, ob zumindest der für die Vormerkungsfähigkeit des Anspruchs erforderliche sichere Rechtsboden bereits so weit vorbereitet war, dass die Entstehung des Anspruchs nur noch von dem Willen des Begünstigten abhängig war (dazu Senat, aaO, S. 3 sowie Beschluss vom 5. Dezember 1996 - V ZB 27/96, BGHZ 134, 182, 184 f. - jew. mwN), ging es um die Insolvenzfestigkeit eines vormerkungsgesicherten künftigen Anspruchs im Sinne von § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB.
  • BGH, 09.03.2006 - IX ZR 11/05

    Vormerkungsfähigkeit zukünftiger Ansprüche; Gesetzlicher Vormerkungsschutz

    Nur in diesem Fall kann die für die Insolvenzfestigkeit notwendige Seriosität des künftigen Anspruchs gegeben sein (vgl. BGH, aaO S. 9; ferner BGHZ 12, 115, 117 f.; 134, 182, 185; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 883 Rn. 24; Staudinger/Gursky, BGB Neubearbeitung 2002> § 883 Rn. 173 bis 176; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 24 Rn. 18; Uhlenbruck/ Berscheid, InsO 12. Aufl. § 106 Rn. 7; Preuß AcP 201 (2001), 580, 591 f.; dies.

    Unterschiedliche Auffassungen bestehen hinsichtlich der Frage, ob weitere Fallgruppen anzuerkennen sind (vgl. BGHZ 134, 182, 184 f.; Staudinger/ Gursky, aaO § 883 Rn. 175 f; Preuß, AcP aaO S. 588 ff).

    Jedenfalls ist die Vormerkungsfähigkeit eines künftigen Anspruchs zu verneinen, wenn seine Entstehung ausschließlich vom Willen des Schuldners oder davon abhängt, dass dieser ein Rechtsgeschäft überhaupt erst vornimmt (BGHZ 134, 182, 184 f; 184 f; 149, 1, 3).

    Ebenso wie es nicht Sinn der Vormerkung sein kann, einen künftigen Gläubiger in der Einzelzwangsvollstreckung gegen Zwangsmaßnahmen Dritter zu schützen, solange er nicht einmal gegen die Willensentscheidung des Schuldners geschützt ist (vgl. BGHZ 134, 182, 185; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO § 883 Rn. 24), zielt § 106 InsO im Insolvenzfall nicht darauf ab, den mehr oder weniger aussichtsreichen tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten des künftigen Gläubigers Insolvenzfestigkeit zu verschaffen.

  • BGH, 27.06.2001 - IV ZR 120/00

    Zuwendung eines Ankaufsrechts im Vermächtniswege; Sicherung durch Vormerkung

    Dies gelte auch dann, wenn eine der Bedingungen in einem künftigen Verhalten des Verpflichteten liege (Potestativbedingung; BGHZ 134, 182, 184 f., 187 f.).

    Insoweit handelt es sich um eine Potestativbedingung, die ähnlich wie im Fall BGHZ 134, 182 ff. an ein künftiges Verhalten des Schuldners anknüpft.

  • BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13

    Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit eines Schuldnerwechsels bei einer

    Denn es fehlt dann an der notwendigen Identität zwischen dem Schuldner des vormerkungsgesicherten Anspruchs und dem Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - V ZB 27/96, BGHZ 134, 182, 188).

    Eine Vormerkung darf nämlich nur unter der Voraussetzung in das Grundbuch eingetragen werden, dass sich der zu sichernde Anspruch gegen denjenigen richtet, dessen Grundstück oder Grundstücksrecht von der Vormerkung betroffen wird; der Schuldner des Anspruchs muss also bei der Eintragung der Vormerkung Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Inhaber des von ihr betroffenen Grundstücksrechts sein (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - V ZR 27/96, BGHZ 134, 182, 188).

  • BGH, 09.12.2022 - V ZR 91/21

    Anspruch auf Grundbuchberichtigung als ein gesetzlich besonders behandelter Fall

    Eine solche kann der ursprüngliche Erwerber aber nach § 885 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erst bestellen, wenn er im Grundbuch eingetragen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - V ZB 27/96, BGHZ 134, 182, 188).

    Nach § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB können auch bedingte Ansprüche durch Auflassungsvormerkung gesichert werden (vgl. hierzu im Einzelnen Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - V ZB 27/96, BGHZ 134, 182, 185 f.; Beschluss vom 13. Juni 2002 - V ZB 30/01, BGHZ 151, 116, 121; Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, WM 2013, 1894 Rn. 30, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 198, 14).

  • BGH, 06.05.1999 - V ZB 15/99

    Nachweis der Antragsberechtigung

    Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß es für den Nachweis der Antragsberechtigung und der Beschwerdeberechtigung keiner besonderen Form bedarf, sondern schlüssiger Sachvortrag ausreicht (Budde, in: Bauer/von Oefele, § 71 Rdn. 77; Wilke, in: Bauer/von Oefele, aaO, § 13 Rdn. 33; Demharter, aaO, § 13 Rdn. 55, anders noch in der Vorauflage; ders., FGPrax 1997, 46; Meikel/Sieveking, GBO, 7. Aufl., § 13 Rdn. 79; Herrmann, in: Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl., § 13 Rdn. 67; Böttcher, RpflStud 1991, 33, 39; a.A. ohne nähere Begründung OLG Frankfurt am Main, aaO, KG aaO; Meikel/Böttcher, GBO, 8. Aufl., § 13 Rdn. 63).

    So wird das Grundbuch durch eine Eintragung ohne Antrag nicht unrichtig (BayObLGZ 1988, 124, 127; Motive zum Entwurf einer Grundbuchordnung, S. 52; Meikel/Böttcher, aaO, § 13 Rdn 20; Demharter, aaO, § 13 Rdn. 8; ders. FGPrax 1997, 46; Herrmann, in: Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, aaO, § 13 Rdn. 19; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rdn. 85).

    Gleiches muß gelten, wenn dem Antragsteller die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO erforderliche Antragsberechtigung fehlt, die materiellen Voraussetzungen für die begehrte Eintragung aber nachgewiesen sind (Demharter, FGPrax 1997, 46).

    Wenn der grundbuchmäßige Nachweis zur Identität des Antragstellers entbehrlich ist, so braucht er auch seine Berechtigung zur Antragsstellung nicht in grundbuchmäßiger Form zu belegen (Demharter, FGPrax 1997, 46; Herrmann, in: Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, aaO, § 13 Rdn. 67).

    Die Zulässigkeit des Antrags und einer späteren Beschwerde, mit der die Erbringung dieses Nachweises zur sachlichen Überprüfung gestellt wird, kann deshalb nicht davon abhängig sein, daß der Beschwerdeführer diesen Nachweis bereits im Rahmen der Überprüfung seiner Antrags- und Beschwerdeberechtigung erbringt, zumal die Feststellung der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Überprüfung der angefochtenen Sachentscheidung nicht vorwegnehmen soll (Budde, in: Bauer/von Oefele, aaO, § 71 Rdn. 75 und 77; Demharter, FGPrax 1997, 46).

  • OLG München, 16.12.2015 - 34 Wx 283/15

    Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines Ankaufsrechts

    Vormerkungsfähig ist auch der in einem Vorvertrag begründete künftige und gegebenenfalls bedingte Übereignungsanspruch aus dem noch abzuschließenden Hauptvertrag, wenn für den künftigen Anspruch auf Eigentumsverschaffung bereits ein sicherer Rechtsboden gelegt ist (BGHZ 134, 182/184 f.; 166, 319/323; BGH NJW 2001, 2882/2883; DNotZ 1963, 230/232; DNotZ 2002, 275/276; BayObLGZ 1967, 275/277; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 186 und 192; MüKo/Kohler BGB 6. Aufl. § 883 Rn. 29; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 883 Rn. 15 und 17; Kohler in Bauer/von Oefele AT III Rn. 19).

    Dass der Abschluss des Hauptvertrags erst verlangt werden kann, wenn die Eigentümerin das Grundstück verkaufen will, macht die Ausübbarkeit des Ankaufsrechts von einer Potestativbedingung abhängig, die an künftiges Verhalten der Verpflichteten anknüpft (BGH NJW 2001, 2883/2884; BGHZ 134, 182/188).

    Der Anspruch, der durch die Vormerkung gesichert werden soll, muss sich zudem gegen denjenigen richten, dessen Grundstück oder Grundstücksrecht von der Vormerkung betroffen wird (BGHZ 12, 115/120; 134, 182/188; NJW 2014, 2431/2433; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 56 m. w. N.).

    Gegenstand ist der künftige und bedingte Anspruch auf Eigentumsverschaffung aus dem erst noch abzuschließenden Kaufvertrag (BGHZ 134, 182/184 f.), zu dessen Sicherung die Eintragung einer Vormerkung bewilligt wurde.

  • OLG Schleswig, 02.12.2005 - 2 W 141/05

    GbR: Folgen des Zusammenfallens mehrerer GbR-Gesellschaftsanteile in der Hand

    Eine Vormerkbarkeit besteht nämlich dann nicht, wenn die Entstehung des Anspruchs davon abhängt, dass der Verpflichtete ein Rechtsgeschäft überhaupt erst vornimmt (BGHZ 134, 182, 185 = NJW 1997, 861, 862).

    Denn seine Entstehung hinge nicht mehr vom Willen der Beteiligten zu 2. ab; es wäre bereits ein sicherer Rechtsboden für den Anspruch angelegt (vgl. BGHZ 134, 182, 186 = NJW 1997, 861, 862) .

  • OLG Frankfurt, 04.06.2020 - 20 W 139/19

    Zur Frage der Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung im Hinblick auf ein

  • BGH, 13.09.2001 - V ZB 15/01

    Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Verwalters einer

  • BGH, 04.07.2013 - V ZB 197/12

    Freiwillige Gerichtsbarkeit: Begründung von Revision oder Rechtsbeschwerde mit

  • OLG Stuttgart, 18.06.2018 - 8 W 158/18

    Grundbucheintragung: Vormerkungsfähigkeit einer Dienstbarkeit bei anfänglicher

  • OLG Hamm, 23.05.2000 - 15 W 119/00

    rechtliche Vorteilhaftigkeit der Schenkung eines Wohnungseigentums;

  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

  • BGH, 13.06.2002 - V ZB 31/01

    Eintragungsfähigkeit des Rückübereignungsanspruchs aufgrund groben Undanks des

  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 83/09

    Pflicht einer Inhaberin des durch einer Vormerkung gesicherten

  • OLG Hamm, 25.08.2016 - 15 W 233/16

    Gleichrangige Vorkaufsrechte; Auflassungsvormerkung; Grundbucheintragung;

  • BGH, 01.12.2022 - V ZR 91/21

    Bestand der gesicherten Forderung unterfällt nicht Schutz des öffentlichen

  • BayObLG, 01.08.2002 - 2Z BR 72/01

    Vormerkung für alternativ bedingten Rückübertragungsanspruch - selbständige

  • BGH, 27.10.2006 - V ZR 234/05

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrages hinsichtlich der Fälligkeit des

  • OLG Zweibrücken, 06.06.2005 - 3 W 16/05

    Grundbuchberichtigung: Löschung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines

  • OLG Hamm, 27.05.2010 - 15 W 212/10

    Befugnisse des Grundbuchamts im Zwangsberichtigungsverfahren; Anforderungen an

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2016 - 3 Wx 62/16

    Aufschiebend auf den Tod des Erblassers bedingte Verpflichtung zur

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2020 - 10 K 10154/15

    Steuerbarkeit einer Grundstücksveräußerung gemäß § 23 EStG - Zeitpunkt der

  • KG, 01.02.2011 - 1 W 3/11

    Grundbuchverfahren: Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung gegen den nicht mit

  • BayObLG, 01.08.2002 - 2Z BR 71/01

    Vormerkung für alternativ bedingten Rückübertragungsanspruch - selbständige

  • BayObLG, 05.08.1999 - 2Z BR 35/99

    Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Vormerkung im Grundbuch

  • OLG München, 30.01.2007 - 32 Wx 9/07

    Sicherung einer Reallast durch Vormerkung

  • OLG München, 02.07.2010 - 34 Wx 64/10

    Grundbuchverfahrensrecht: Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung für einen

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2023 - 3 Wx 74/23

    Rückübertragung von Grundstück durch Erben

  • BGH, 12.05.1999 - V ZB 24/98

    Wirksamkeit des Beschlusses des Ministerrats der DDR über Grundsätze und

  • OLG München, 11.03.2010 - 34 Wx 7/10

    Eigentumsvormerkung: Löschung wegen einseitiger Beseitigungsmöglichkeit des

  • OLG Frankfurt, 19.02.2003 - 21 U 23/02

    Grundstücksschenkungsvertrag: Anwendungsbereich einer durch Vormerkung

  • OLG Brandenburg, 04.01.2024 - 5 U 144/23

    Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines angeblichen Anspruchs auf

  • OLG Hamm, 11.11.1998 - 15 W 350/98

    Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks

  • OLG Hamm, 29.02.1996 - 22 U 84/95

    Pflegeverpflichtung im Übergabevertrag

  • KG, 25.04.2017 - 1 W 699/16

    Wohnungsgrundbuchsache: Voraussetzungen für die Eintragung einer

  • LG Gera, 25.09.2001 - 5 T 469/01

    Löschung einer Gesamtgrundschuld

  • VG Gießen, 29.11.1999 - 6 G 2321/99

    Gewährung von Sozialhilfe; Grundstück stellt wirtschaftlich und rechtlich

  • OLG Brandenburg, 19.06.2008 - 5 Wx 48/07

    Zulässigkeit und Begründung der weiteren Beschwerde gegen Ablehnung der

  • OLG Hamm, 10.02.2010 - 15 W 693/10

    Rechtsfolgen der Aufhebung der Erbeinsetzung eines nicht vertragsbeteiligten

  • LG Trier, 22.11.1999 - 6 T 100/99

    Aufhebung der Zwangsversteigerung nach Eigentumsumschreibung

  • OLG Dresden, 10.12.2013 - 17 W 1180/13
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