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   BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96   

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https://dejure.org/1997,893
BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96 (https://dejure.org/1997,893)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1997 - IV ZR 269/96 (https://dejure.org/1997,893)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96 (https://dejure.org/1997,893)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Sachschaden durch Selbsttötungsversuch - Gefahren des täglichen Lebens

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Selbsttötungsversuch als Gefahr des täglichen Lebens - Abgrenzung der privaten Haftpflichtversicherung von anderen Haftpflichtversicherungen - Aus dem Rahmen des Verhaltens eines "Normalbürgers" fallende Situationen als Gefahren

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 149; AHB § 1
    Suizidversuch ist Verwirklichung einer Gefahr des täglichen Lebens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AHB § 1; VVG § 149
    Voraussetzung der Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers; Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Der Sprung aufs Autodach: Privathaftpflicht muss zahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unbeabsichtigte Beschädigung eines Pkw durch einen Selbsttötungsversuch fällt unter den Begriff "Gefahren des täglichen Lebens" und ist daher von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt - Bei einem Selbstmordversuch greift nicht der Risikoausschluss der "ungewöhnlichen ...

Papierfundstellen

  • BGHZ 136, 142
  • NJW 1997, 2881
  • MDR 1997, 939
  • VersR 1997, 1091
  • JR 1998, 279
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95

    Risikoausschluß bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung

    Auszug aus BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96
    Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Streitfrage bisher nicht Stellung genommen, sie ist auch im Urteil des Senats vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95 - VersR 1996, 495 unter II. 1. nicht entschieden worden.

    Mit Nr. 1 BBR wird der Umfang der Versicherung durch die Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtversicherungsrisikos beschrieben (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO. unter II. 2. a).

    Nach dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 17. Januar 1996 (aaO. unter II. 2. a)) sind die Voraussetzungen dieser Ausschlußklausel nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die die Haftpflicht auslösende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstellt.

  • OLG Hamm, 22.05.1991 - 20 U 341/90

    Abfeuern einer Schreckschußpistole in unmittelbarer Nähe einer Person

    Auszug aus BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96
    Dabei geht es unter anderem um unbeabsichtigt verursachte Schäden an Rechtsgütern Dritter im Zusammenhang mit einem Einbruch (OLG Hamm VersR 1982, 565; OLG Schleswig VersR 1984, 954), einer Selbsttötungshandlung (OLG Hamburg VersR 1995, 1475; OLG Hamm VersR 1985, 463; LG Aachen VersR 1991, 871; LG Köln VersR 1990, 778), leichtsinnigem Umgang mit Schußwaffen (OLG Karlsruhe r+s 1995, 376; OLG Hamm r+s 1992, 47) oder mit Feuer (OLG Düsseldorf r+s 1997, 11), einer Flucht vor einer Blutprobe (OLG Koblenz VersR 1996, 444).
  • OLG Hamm, 29.04.1981 - 20 W 13/81

    Gefahr des täglichen Lebens; Sachschaden; Ungewöhnliche und gefährliche

    Auszug aus BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96
    Dabei geht es unter anderem um unbeabsichtigt verursachte Schäden an Rechtsgütern Dritter im Zusammenhang mit einem Einbruch (OLG Hamm VersR 1982, 565; OLG Schleswig VersR 1984, 954), einer Selbsttötungshandlung (OLG Hamburg VersR 1995, 1475; OLG Hamm VersR 1985, 463; LG Aachen VersR 1991, 871; LG Köln VersR 1990, 778), leichtsinnigem Umgang mit Schußwaffen (OLG Karlsruhe r+s 1995, 376; OLG Hamm r+s 1992, 47) oder mit Feuer (OLG Düsseldorf r+s 1997, 11), einer Flucht vor einer Blutprobe (OLG Koblenz VersR 1996, 444).
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10

    Privathaftpflichtversicherung: Eingreifen des Risikoausschlusses für die Gefahren

    Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Januar 1996, IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997, IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 f.; vom 10. März 2004, IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a).

    Der Leistungsausschluss ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich" ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (Senatsurteile vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 unter II; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a, jeweils m.w.N.).

    Der Schutzbereich der Haftpflichtversicherung wird durch die Wendung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens", die für sich genommen keine Einschränkung enthält (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juni 1997 aaO unter I 2), zunächst erkennbar weit abgesteckt, sodann aber durch die Ausnahmetatbestände nicht nur erläutert, sondern zugleich begrenzt (Senatsurteil vom 10. März 2004 aaO unter 1).

  • OLG Hamm, 25.08.2004 - 20 U 123/04

    Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung bei Verletzung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 6, 142 = VersR 1997, 1091 unter I 2; vgl. auch BGH, VersR 2004, 591 unter II 1 - jeweils zu gleich lautenden Klauseln) ist diese Klausel dahin zu verstehen, dass nur die ausdrücklich genannten Ausschlusstatbestände (wie etwa die Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung) vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

    Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die Haftpflicht auslösende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstellt; ihre Geltung ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Schaden stiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, welche ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich," ist (ständige Rechtsprechung zu gleich lautenden Klauseln: BGH, VersR 2004, 591 unter II 3 a; BGHZ 136, 142 VersR 1997, 1091 unter II; VersR 1996, 495 unter II 2 a; Senat, VersR 1992, 86 unter 3 a).

    Die Haftpflicht auslösende Handlung ist das Zulaufen auf die Polizeibeamten, welches auch allein den Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbehandlung erfüllt (vgl. zur Bestimm ng der konkreten Handlung auch BGHZ 136, 142 VersR 1997, 1091 , letzter Absatz unter II).

    Ziffer 1 BBR schließt auch nicht etwa alle verbotenen Tätigkeiten per se vom Versicherungsschutz aus (BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 , dritter Absatz unter I 2 b).

    des täglichen Lebens" gehörten (vgl. die Nachweise in .BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 unter I 2 a; ferner Späte, Haftpflichtversicherung, S. 675, 684; Schimikowski, Anm. zu OLG Koblenz r+s 1995, 335); diese Auffassung ist aus den oben unter a genannten Gründen abzulehnen.

  • OLG Hamm, 27.04.2011 - 20 U 10/11

    Privathaftpflichtversicherung und Sexspiele

    Aus dem Begriff der Gefahr des täglichen Lebens als solchem lässt sich keine Beschränkung des Versicherungsschutzes herleiten (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1997, IV ZR 269/96, Tz 12, Zitat nach juris = VersR 1997, 1091; Senatsbeschluss 25.08.2004, 20 U 124/04, Zitat nach juris, Tz 10 = VersR 2005, 680).

    Demgemäß besteht auch kein Raum für eine Abgrenzung des Versicherungsschutzes danach, ob ein Verhalten des Versicherungsnehmers als "sozialwidrig" oder als aus dem Rahmen des "Normalbürgers" fallend einzustufen ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1997, IV ZR 269/96, Tz 13, Zitat nach juris = VersR 1997, 1091).

    Aus dem Zusammenwirken der Regelungen ergibt sich für den Versicherungsnehmer demgemäß, dass der versprochene Versicherungsschutz aus den Gefahren des täglichen Lebens jedes Verhalten umfasst, soweit es sich nicht um eine - nach den Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung ausdrücklich ausgeschlossene - "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung" handelt und soweit der Versicherungsnehmer den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGH Urt. v. 25.06.1997, IV ZR 269/96, Tz 13, Zitat nach juris = VersR 1997, 1091; vgl. a. Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., Nr. 1 BesBed PHV Rn 10).

  • OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05

    Haftungsausschluss in der Privathaftpflicht bei ungewöhnlicher und gefährlicher

    Grundsätzlich ist der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens - diese werden vom Versicherungsschutz umfasst - weit zu fassen (vgl. Prölss/Martin, 27. Aufl., Bes. Bed. Haftpflicht, Nr. 1 Privathaftpflicht Rz 2; BGH in BGHZ 136, 142 ff, 144).

    Ob Gefahren, die durch ein gänzlich aus dem Rahmen des Normalbürgers fallendes Verhalten erwachsen, also nicht mehr zu den Gefahren des täglichen Lebens gehörend, z.B. durch kriminelles Verhalten, ausgeschlossen sind, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig; dabei geht es oft - wie im vorliegenden Fall - um unbeabsichtigt verursachte Schäden an Rechtsgütern Dritter im Zusammenhang mit Straftaten (s. die zahlreichen Beispielsfälle bei Prölss/Martin aaO Rz 3; dto. in BGHZ 136, 142, 144, 145)).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Beantwortung dieser Frage auf eine Auslegung der Klausel der Nr. 1 BBR durch einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen (vgl. BGH in BGHZ 136, 142, 145; BGHZ 123, 83, 85).

    Lässt sich die schadensstiftende Handlung noch nicht in den Kreis einer solchen allgemeinen (ungewöhnlichen und gefährlichen) Betätigung einordnen, greift die Ausschlussklausel nicht ein (BGH aaO unter Hinweis auf BGH VersR 56, 283; ebenso BGH VersR 81, 271; BGH VersR 97, 1091, 1092; BGHZ 136, 142 - 147.).

  • OLG Düsseldorf, 07.12.1999 - 4 U 237/98

    Privathaftplichtversicherung - Gefahren des täglichen Lebens - Brandschaden bei

    Aus dieser Umschreibung des Versicherungsgegenstandes ergibt sich nämlich keine Beschränkung des Versicherungsschutzes, die über die in A. IV. 1 RBB genannten Ausnahmen, insbesondere die Gefahren eines Betriebes und einer ungewöhnlichen sowie gefährlichen Betätigung, und den Risikoausschluß im Falle der vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB hinausgeht (BGHZ 136, 142 = BGH r + s 1997, 451).

    Demgemäß gibt es keinen Raum für eine Abgrenzung des Versicherungsschutzes danach, ob ein Verhalten des Versicherungsnehmers als "sozialwidrig" oder als aus dem Rahmen des "Normalbürgers" fallend einzustufen ist (BGHZ 136, 142, 146).

    Bei dieser ist in Rechnung zu stellen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Ausnahmetatbestand der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung bzw. Betätigung nur seltene Ausnahmefälle vom Versicherungsschutz ausschließen soll (BGH VersR 1956, 283; 1996, 495; BGHZ 136, 142, 146).

    Es kann deshalb noch nicht ausreichen, daß die konkrete Handlung riskant ist und aus dem üblichen Rahmen fällt, weil der Versicherer Haftpflichtschutz selbst für nicht alltägliche, leichtsinnige und auch verbotene Tätigkeiten verspricht (BGHZ 136, 142, 145).

  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 269/14

    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die

    Vielmehr geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Schutzbereich der privaten Haftpflichtversicherung durch die in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen regelmäßig gebrauchte Formulierung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens" für sich genommen keine Einschränkung enthält, sondern weit abgesteckt ist und erst durch die begleitenden negativen Risikobeschreibungen eingeschränkt wird (Senatsurteile vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142 unter I 2 b; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, r+s 2004, 188 unter II 1; vom 9. November 2011 - IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 13).
  • OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05

    Kein Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Verletzung aus tätlicher

    Die Auslegung der Versicherungsbedingungen ergibt eine solche Einschränkung nicht, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.06.1997 (BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 unter I 2) in Bezug auf - soweit relevant - identische Bedingungen eingehend begründet hat.

    a) Die Geltung der Ausschlussklausel ist nach gefestigter Rechtsprechung auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung (im Streitfall das Losgehen auf den Polizeibeamten) im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist (BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 unter II; VersR 1996, 495 unter II 2 a; zuletzt VersR 2004, 591 unter 3 a).

    Es kann daher auch hinstehen, ob der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln heute noch zu folgen ist (ablehnend etwa Voit/Knappmann, a.a.O., Rn. 11 = S. 1336) oder ob diese nicht vielmehr maßgeblich von der nach heutiger Erkenntnis unzulässigen Erwägung (vgl. BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 [unter I 2] und oben) geprägt ist, dass derjenige keinen Versicherungsschutz verdiene, der ein gänzlich aus dem Rahmen des "Normalbürgers" fallendes Verhalten zeigt oder sich eindeutig gegen die Solidargemeinschaft stellt.

  • BGH, 17.06.1998 - IV ZR 163/97

    Begriff des Vorsatzes; Berücksichtigung starker Alkoholisierung

    Nach der Rechtsprechung des Senats zu inhaltsgleichen Ausschlußklauseln (Urteile vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96 VersR 1997, 1091 unter II und vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95 - VersR 1996, 495 unter II 2 a) sind deren Voraussetzungen nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die die Haftpflicht auslösende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstellt.
  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03

    Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschlußtatbestand in der

    Auf die gleiche Weise werden die "Gefahren des täglichen Lebens" dadurch umschrieben, daß ihnen "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen" entgegengesetzt werden, die nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sein sollen (BGHZ 136, 142, 145), die vielmehr wie die anderen zuvor genannten Gefahrenbereiche vom Versicherungsschutz ausgenommen werden (Senatsurteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95 - VersR 1996, 495 unter II 2 a).
  • VerfG Brandenburg, 15.06.2017 - VfGBbg 67/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Willkür; Eigentum; Schadenersatz

    Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1997 zur Straflosigkeit des Suizids (IV ZR269/96, BGHZ 136, 142) vermag eine willkürliche Entscheidung des BbgOLG nicht zu begründen.
  • OLG München, 29.03.1999 - 30 U 761/98

    Notwendigkeit einer Überweisung bzw. Pfändung der Ansprüche des Versicherten

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2000 - 4 U 67/99

    Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bei fahrlässiger Inbrandsetzung

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2001 - 12 U 26/01

    Versicherungsrecht; Deckungsschutz ; Privathaftpflichtversicherung; Brandstiftung

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 4 U 51/02

    Privathaftpflichtversicherung: Reichweite des Ausschluss der "Gefahren eines

  • OLG Saarbrücken, 15.09.1999 - 5 U 389/99

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Versagung der Prozessführungsbefugnis aufgrund der

  • LG München I, 22.01.2004 - 26 O 8150/03

    Versicherungsrecht: Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes

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