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   BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96   

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BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96 (https://dejure.org/1997,1688)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1997 - XII ZR 49/96 (https://dejure.org/1997,1688)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1997 - XII ZR 49/96 (https://dejure.org/1997,1688)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachehelicher Unterhalt - Klage auf Erhöhung des Unterhalts infolge Steigerung der Lebenshaltungskosten - Zulässigkeit einer Abänderungsklage bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 323 Abs. 2
    "Zeitschranke" bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 323 Abs. 2
    Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach mehreren aufeinander folgenden Abänderungsprozessen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 136, 374
  • NJW 1998, 161
  • MDR 1998, 120
  • NJ 1998, 201
  • FamRZ 1998, 99
  • VersR 1998, 1170
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84

    ... neuer Umstände bei der Abänderungsklage

    Auszug aus BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96
    Das gilt auch dann, wenn er dazu im Vorprozeß eine Abänderungswiderklage hätte erheben müssen (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 96, 205).

    So hat der Senat bereits entschieden, daß ein Unterhaltsgläubiger in einem vom Unterhaltsverpflichteten mit dem Ziel der Herabsetzung des erstinstanzlich ausgeurteilten Unterhalts angestrengten Berufungsverfahren gehalten ist, etwaige die Erhöhung des Unterhalts rechtfertigende Gründe im Wege der Anschließung an die Berufung des Gegners geltend zu machen, will er nicht mit diesen Gründen präkludiert sein (vgl. BGHZ 96, 205).

  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

    Auszug aus BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96
    Zur Berücksichtigung von "Alttatsachen" in einem unabhängig davon neu eröffneten Abänderungsverfahren (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 98, 353).

    In diesem erweiterten Anwendungsbereich des § 323 ZPO (vgl. dazu BGHZ 34, 110, 116) kann die Präklusionsvorschrift des Abs. 2 nicht uneingeschränkt angewendet werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 98, 353, 357 f. mit weiteren Beispielen aus der Senatsrechtsprechung).

  • BGH, 20.12.1960 - VI ZR 38/60

    Abänderungsklage (§ 323 ZPO)

    Auszug aus BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96
    In diesem erweiterten Anwendungsbereich des § 323 ZPO (vgl. dazu BGHZ 34, 110, 116) kann die Präklusionsvorschrift des Abs. 2 nicht uneingeschränkt angewendet werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 98, 353, 357 f. mit weiteren Beispielen aus der Senatsrechtsprechung).
  • BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 67/83

    Unterhaltsklage über freiwillig gezahlten Betrag hinaus

    Auszug aus BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96
    Die Abänderungsklage ist überhaupt erst zulässig, wenn - über etwaige Teilklagen hinaus - der volle Unterhalt tituliert worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 93, 330, 337).
  • BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 36/87

    Vorwirkung einer Abänderungsklage auf einen Zeitpunkt im Vorprozeß

    Auszug aus BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96
    An dieser Rechtsprechung hat er später gegenüber kritischen Stimmen im Schrifttum festgehalten (vgl. BGHZ 103, 393 [BGH 16.03.1988 - IVb ZR 36/87]); zwischenzeitlich entspricht sie herrschender Auffassung (vgl. Kommentare zu § 323 ZPO von Stein/Jonas/Leipold 20. Aufl. Rdn. 47; MünchKomm/Gottwald Rdn. 35; Zöller/Vollkommer 20. Aufl. Rdn. 34; Baumbach/Lauterbach/Hartmann 54. Aufl. Rdn. 49; Thomas/Putzo 20. Aufl. Rdn. 24; ferner Griesche in FamGB § 323 ZPO Rdn. 55; Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 2. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 98; Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. I 1056; Göppinger/Vogel Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rdn. 2363; Heiß/Luthin Unterhaltsrecht 23.10).
  • BGH, 23.11.1994 - XII ZR 168/93

    Voraussetzungen der Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96
    Davon ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. November 1994 (XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223) ausgegangen.
  • BGH, 23.10.1996 - XII ARZ 13/96

    Streitgegenstand gegenläufiger Unterhaltsabänderungsklagen

    Auszug aus BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96
    Soweit Abänderungsprozesse mit gegenläufigem Ziel nicht nacheinander, sondern gleichzeitig bei verschiedenen Gerichten eingeleitet werden, hat der Senat bereits entschieden, daß dem zeitlich später rechtshängig gewordenen Verfahren § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegensteht, daß also auch insoweit nur ein einheitliches Verfahren zulässig ist (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1996 - XII ARZ 13/96 - FamRZ 1997, 488 m.w.N.).
  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17

    Unterhaltsabänderung: Abänderung eines Unterhaltstitels auf Antrag des

    Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Aufgabe von Senatsurteil vom 1. Oktober 1997, XII ZR 49/96, BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99; Fortführung von Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013, XII ZB 374/11, FamRZ 2013, 1215).

    dd) Über die Rechtskraftwirkung hinausgehend hat der Senat auch in dieser Fallkonstellation eine Präklusion angenommen, wenn der Gegner eines auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsverlangens bereits im Vorverfahren Abänderungswiderklage hätte erheben können, um damit eine gerichtliche Klärung des Unterhalts nach beiden Seiten hin zu erwirken (Senatsurteil BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99).

    Bei einer Aufeinanderfolge von Abänderungsverfahren mit entgegengesetzter Zielrichtung werde dadurch vermieden, dass in jedem Prozess eine andere Zeitschranke für die Berücksichtigung von Tatsachen gelte und dass es zu einer unzweckmäßigen Verdoppelung von Prozessen über den gleichen Lebenssachverhalt komme mit der damit verbundenen Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen (Senatsurteil BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99, 100).

    Dementsprechend hat der Senat die Präklusion auch in der genannten Entscheidung (Senatsurteil BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99, 100) nicht als Rechtskraftwirkung angesehen.

  • OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12

    Präklusion bei Abänderungsklagen: Festsetzung des Unterhaltsanspruchs in der

    Bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zu einer Abänderung geführt haben, ist für die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO a.F. demgemäß auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen (BGHZ 96, 205 Tz. 6; BGHZ 136, 374 Tz. 5).

    Zwar ist Gegenstand einer zulässig eingeleiteten Abänderungsklage stets der volle Unterhalt und nicht nur die Frage, ob aufgrund veränderter Verhältnisse eine Erhöhung oder Herabsetzung in Betracht kommt (BGHZ 136, 374 Tz. 6).

    d) Diese Lösung steht auch nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Präklusionsnorm, soweit § 323 Abs. 2 ZPO a.F. auch sicherstellen soll, dass nicht gesonderte Abänderungsverfahren für Erhöhungs- und Herabsetzungsverlangen zur Verfügung stehen, sondern dass der Einfluss veränderter Umstände auf den titulierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren nach beiden Seiten hin geklärt werden muss (BGHZ 136, 374 Tz. 6; BGH NJW 2000, 3789 Tz. 11).

    Ebenso wenig besteht wegen der sich nicht überschneidenden zeitlichen Abschnitte und der daraus folgenden Rechtskraftwirkung eine Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen (dazu BGHZ 96, 205 Tz. 10; BGHZ 136, 374 Tz. 6; BGH NJW 2000, 3789 Tz. 11).

    Zwar ist der maßgebende Zeitpunkt der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (BGH NJW 2000, 3789 Tz. 8; BGH FamRZ 2012, 288 Tz. 21; Stein/Jonas/Leipold , a.a.O., § 323 Rz. 49), wobei es bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zu einer Abänderung geführt haben, auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens ankommt (BGHZ 96, 205 Tz. 6; BGHZ 136, 374 Tz. 5).

    Deshalb sind beide Parteien dazu angehalten, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozess zur Geltung zu bringen (BGHZ 96, 205 Tz. 9; BGHZ 136, 374 Tz. 5; BGH NJW 2000, 3789 Tz. 8; BGH FamRZ 2012, 1284 Tz. 14).

  • BGH, 15.07.2015 - XII ZB 369/14

    Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Nachehelichenunterhalt:

    Bei mehreren vorausgegangenen (Abänderungs-)Entscheidungen ist auf die im letzten Abänderungsverfahren ergangene Entscheidung abzustellen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 159/09 - FamRZ 2012, 288 Rn. 22; vom 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872 Rn. 12 und BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99 f., jeweils mwN).
  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 374/11

    Abänderung des Ehegattenunterhalts: Abänderung eines titulierten

    Zwar hat der Senat entschieden, dass wenn der Gegner eines früheren, auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsprozesses es versäumt hat, die bereits bestehenden, für eine Herabsetzung sprechenden Gründe geltend zu machen, er auf diese Gründe keine neue Abänderungsklage stützen kann, weil der Einfluss veränderter Umstände auf den titulierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht werden müsse und deshalb die Präklusionsvorschrift sicherstelle, dass nicht gesonderte Abänderungsverfahren für Erhöhungs- und Herabsetzungsverlangen zur Verfügung stünden (Senatsurteile BGHZ 136, 374, 377 = FamRZ 1998, 99).
  • OLG Köln, 20.06.2001 - 27 UF 22/01

    Streitgegenstand einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO

    Gegenläufige Abänderungsklagen haben danach denselben Streitgegenstand; die Rechtshängigkeit der ersten Klage hat zur Folge, dass einem zeitlich später rechtshängig gewordenen Verfahren § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegensteht, dass also auch insoweit nur ein einheitliches Verfahren zulässig ist (BGH FamRZ 1997, 488; BGHZ 136, 374, 377 = NJW 1998, 161, 162 = LM Nr. 74 zu § 323 ZPO mit Anm. Leipold).

    Folgerichtig verlangt der BGH daher auch, dass der Gegner sein gegenläufiges Abänderungsbegehren durch Widerklage im Erstverfahren geltend machen muss, will er der Präklusion nach § 323 Abs. 2 BGB entgehen (BGHZ 136, 374, 378 f.).

    im Wege der Anschlussberufung, geltend gemacht werden (BGHZ 96, 205 = NJW 1986, 383; BGHZ 136, 374, 376).

  • BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98

    Zeitliche Schranken bei (Unterhalts-)Abänderungsklagen

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung von Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen (Senatsurteile BGHZ 136, 374, 375 f.; 96, 205, 207 ff. und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223).
  • BVerfG, 30.04.2018 - 1 BvR 2352/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    Die bloße Feststellung des Gerichts, es sei "möglich gewesen, den Stufenantrag im Wege des Widerantrages beim Familiengericht P. zu stellen", übergeht diese von der Beschwerdeführerin dargelegte Problematik ebenso wie die unter bloßem Hinweis auf eine ständige "Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Abänderungsantrag" (Verweis auf BGH FamRZ 1998, 99) getroffene Feststellung, ein unterlassener Widerantrag führe zur Anwendung der Grundsätze der Tatsachenpräklusion.
  • BGH, 05.07.2000 - XII ZR 104/98

    Entscheidung über zeitliche Grenzen des Unterhaltsanspruchs im Ausgangsverfahren

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung von Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen (Senatsurteile BGHZ 136, 374, 375 f.; 96, 205, 207 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 08.04.2010 - 2 UF 147/09

    Nachehelicher Altersunterhalt: Ehebedingte Nachteile bei Nichtweiteraufbau der

    Bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zur Abänderung geführt haben, ist für die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen (BGH FamRZ 1998, 99).
  • OLG Hamm, 19.05.1999 - 11 UF 160/98

    Wirkungen und Rechtskraft eines auf negative Feststellungsklage im Unterhalts...

    Es steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1998, 99 ), für die Annahme einer Teilklage zu fordern, dass der Kläger ausdrücklich einen Teilanspruchgeltend macht oder sich wenigstens erkennbar eine Nachforderung vorbehält (dazu BGH, FamRZ 1985, 688, 690).

    Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (FamRZ 1998, 99 ), gibt es keine getrennten Verfahren über Erhöhung und Herabsetzung des Unterhalts.

  • OLG Hamm, 21.04.2010 - 8 UF 29/10

    Maßgebliches Verfahrensrecht in Übergangsfällen

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2006 - 4 UF 18/06

    Kein "Wahlrecht" zwischen Leistungs- und Abänderungsklage

  • OLG Jena, 26.09.2005 - 2 UF 111/05
  • LAG Hamm, 03.03.2010 - 14 Ta 649/09

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsverzug; Berücksichtigung nicht

  • OLG Hamm, 19.01.1999 - 2 UF 270/98

    Bindungswirkung eines Unterhaltsvergleichs für nachehelichen Unterhalt

  • BGH, 04.02.1998 - XII ARZ 1/98

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen anderweitiger Rechtshängigkeit

  • OLG Bamberg, 07.04.1998 - 7 UF 178/97

    Abänderung des nachehelichen Unterhalts aufgrund des Anstiegs der

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