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   BGH, 18.06.1997 - VIII ZR 52/96   

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https://dejure.org/1997,1134
BGH, 18.06.1997 - VIII ZR 52/96 (https://dejure.org/1997,1134)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1997 - VIII ZR 52/96 (https://dejure.org/1997,1134)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96 (https://dejure.org/1997,1134)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Auslegung eines Kaufvertrags - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mangels an der Kaufsache - Anforderungen an die Bezeichnung des Kraftstoffverbrauchs in einem Kaufvertrag

  • kfz-expert.de

    10% Kraftstoffmehrverbrauch ist Unerheblichkeitsgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 459
    Sachmängelgewährleistung wegen erhöhten Kraftstoffverbrauchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 459
    Wandelungsanspruch des Käufers eines Kfz wegen unrichtiger Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Haftung eines Verkäufers für überhöhten Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens (10 %-Grenze)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Neuwagenkauf: Überhöhter Kraftstoffverbrauch

Papierfundstellen

  • BGHZ 136, 94
  • NJW 1997, 2590
  • ZIP 1997, 1547
  • MDR 1997, 931
  • NZV 1997, 398
  • WM 1997, 1807
  • BB 1997, 1759
  • DB 1997, 2605
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.02.1996 - VIII ZR 65/95

    Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 18.06.1997 - VIII ZR 52/96
    Weicht der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben ab, so stellt dies eine nur unerhebliche Minderung des Fahrzeugwerts im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB dar (Fortführung von BGHZ 132, 55 [BGH 14.02.1996 - VIII ZR 65/95]).

    Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob der Sachverständige, auf dessen Gutachten sich das Berufungsgericht stützt, den Kraftstoffmehrverbrauch in zutreffender Weise - nämlich auf der Grundlage der EG-Richtlinie - ermittelt habe, und weist darauf hin, daß der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 1996 (BGHZ 132, 55 [BGH 14.02.1996 - VIII ZR 65/95] m.Anm. Tiedtke EWiR 1996, 643 und Niebling WiB 1996, 537) auf den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch des verkauften Fahrzeugs abgestellt habe, der nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bei 19, 47 l/100 km gelegen habe.

    In dem Senatsurteil vom 14. Februar 1996 findet sich an der von der Revision zitierten Stelle (WM 1996, 828 = NJW 1996, 1337 [BGH 14.02.1996 - VIII ZR 65/95] unter III Insoweit in BGHZ aaO 63 nur teilweise abgedruckt) zwar in der Tat der Ausdruck 'tatsächlicher Kraftstoffverbrauch'.

  • LG Essen, 22.02.1989 - 5 O 256/87
    Auszug aus BGH, 18.06.1997 - VIII ZR 52/96
    Diese Unerheblichkeitsgrenze hält er nunmehr in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - wie auch in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verschiedentlich vorgeschlagen oder doch erörtert (vgl. z.B. OLG Düsseldorf OLG-Report 1992, 249; LG Aachen MDR 1992, 231 [LG Aachen 26.06.1991 - 11 O 203/90]; LG Essen VRS 77, 9; LG Köln, Urteil vom 11. Januar 1995 - 20 0 212/93, zitiert bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rn. 417 Fußn. 50; Niebling aaO; Staudinger/Honsell, BGB, 13. Bearb., § 459 Rdnr. 93; Palandt/Putzo, BGB, 56. Aufl., § 459 Rdnr. 13) - erst bei einer Abweichung von 10 % für überschritten.

    Darauf kommt es aber entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht an, weil entscheidend grundsätzlich allein die Abweichung im Durchschnittswert aller drei Fahrzyklen ('Euro-Mix') sein kann (a.A. LG Essen VRS 77, 9, 10; Reinking DAR 1990, 170, 173; auch OLG München NJW 1987, 3012, 3013 [OLG München 16.12.1986 - 13 U 4562/86], dort allerdings bei Überschreitung der Werksangaben in einem der drei Bereiche um mehr als 40 %).

  • LG Aachen, 26.06.1991 - 11 O 203/90

    Geringfügiger Benzinmehrverbrauch eines Pkw kein Sachmangel L

    Auszug aus BGH, 18.06.1997 - VIII ZR 52/96
    Diese Unerheblichkeitsgrenze hält er nunmehr in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - wie auch in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verschiedentlich vorgeschlagen oder doch erörtert (vgl. z.B. OLG Düsseldorf OLG-Report 1992, 249; LG Aachen MDR 1992, 231 [LG Aachen 26.06.1991 - 11 O 203/90]; LG Essen VRS 77, 9; LG Köln, Urteil vom 11. Januar 1995 - 20 0 212/93, zitiert bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rn. 417 Fußn. 50; Niebling aaO; Staudinger/Honsell, BGB, 13. Bearb., § 459 Rdnr. 93; Palandt/Putzo, BGB, 56. Aufl., § 459 Rdnr. 13) - erst bei einer Abweichung von 10 % für überschritten.
  • OLG Köln, 19.08.1992 - 19 U 141/91

    Wie wird ein gekündigter Bauvertrag abgerechnet?

    Auszug aus BGH, 18.06.1997 - VIII ZR 52/96
    Diese Unerheblichkeitsgrenze hält er nunmehr in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - wie auch in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verschiedentlich vorgeschlagen oder doch erörtert (vgl. z.B. OLG Düsseldorf OLG-Report 1992, 249; LG Aachen MDR 1992, 231 [LG Aachen 26.06.1991 - 11 O 203/90]; LG Essen VRS 77, 9; LG Köln, Urteil vom 11. Januar 1995 - 20 0 212/93, zitiert bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rn. 417 Fußn. 50; Niebling aaO; Staudinger/Honsell, BGB, 13. Bearb., § 459 Rdnr. 93; Palandt/Putzo, BGB, 56. Aufl., § 459 Rdnr. 13) - erst bei einer Abweichung von 10 % für überschritten.
  • OLG München, 16.12.1986 - 13 U 4562/86

    Benzinverbrauch; Eigenschaft; Kraftfahrzeug; Nachbesserung; Verbrauchswert;

    Auszug aus BGH, 18.06.1997 - VIII ZR 52/96
    Darauf kommt es aber entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht an, weil entscheidend grundsätzlich allein die Abweichung im Durchschnittswert aller drei Fahrzyklen ('Euro-Mix') sein kann (a.A. LG Essen VRS 77, 9, 10; Reinking DAR 1990, 170, 173; auch OLG München NJW 1987, 3012, 3013 [OLG München 16.12.1986 - 13 U 4562/86], dort allerdings bei Überschreitung der Werksangaben in einem der drei Bereiche um mehr als 40 %).
  • BGH, 08.05.2007 - VIII ZR 19/05

    Unerheblichkeit eines Sachmangels; Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines

    Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94).

    3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 55; 136, 94) stellt es nur eine unerhebliche Minderung des Fahrzeugswerts im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht, wobei die Abweichung vom Durchschnittswert maßgeblich ist, wenn sich die Herstellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen.

    Entscheidend sind vielmehr - ausgehend vom Maßstab des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF - die Auswirkungen, die der Kraftstoffmehrverbrauch für den Käufer im Hinblick auf den Wert des Fahrzeugs hat (BGHZ 136, 94, 98 f.).

  • LG Düsseldorf, 30.08.2016 - 15 O 425/13

    Erhöhter Kraftstoffverbrauch als Sachmangel, der zum Rücktritt berechtigt

    Die Grenze von 10 % ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einerseits praktikabel, sie trägt andererseits des in Zeiten steigender Kraftstoffpreise, erhöhten Umweltbewusstseins und des hohen technischen Standards der heutigen Autoproduktion verstärkten Bedeutung des Kraftstoffverbrauchs Rechnung, ohne allzu kleinlichen Gewährleistungswünschen der Käuferseite Vorschub zu leisten (BGH, NJW 1997, 2590, 2591).
  • OLG Karlsruhe, 01.02.2008 - 1 U 97/07

    Neuwagenkaufvertrag: Rechtlich und technische Grundlagen, erforderliche

    Dem Kläger als Erklärungsempfänger war damit jedenfalls erkennbar, dass die Herstellerangaben auf einer verobjektivierenden Grundlage beruhen und dass sich der bei der individuellen Fahrweise erzielte Kraftstoffverbrauch mit den angegebenen Werten nicht decken musste (vgl. hierzu BGHZ 136, 94 ff).
  • LG Bochum, 12.04.2012 - 4 O 250/10

    Rücktritt vom Kaufvertrag bei Vorliegen eines Sachmangels durch Angaben des

    Für den Kläger als Erklärungsempfänger der Angaben im Prospekt war erkennbar, dass die Herstellerangaben auf einer verobjektivierten Grundlage beruhten und dass sich der bei individueller Fahrweise erzielte Kraftstoffverbrauch nicht mit den angegebenen Werten decken musste (vgl. hierzu BGH NJW 1997, 2590).

    In der sog. Variante 2 liegt der kombinierte Kraftstoffverbrauch, auf den abzustellen ist (vgl. BGH NJW 2008, 2111 zur Richtlinie 93/116/EG; BGHZ 136, 94 ff. noch zum mittlerweile überholen "Euro-Mix"), um 11, 7 % über den Herstellerangaben.

    Insoweit schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des BGH an (BGH NJW 2007, 2111 m. Anm. Reinking NJW 2007, 2111 und Anm. Diehl ZFsch2007, 512, sowie BGHZ 136, 94 ff. noch zum alten Schuldrecht).

  • OLG Schleswig, 15.12.2004 - 9 U 120/03

    Fahrzeugkaufvertrag - Rücktritt wegen erhöhtem Kraftstoffverbrauch

    Bei einem Kraftstoffmehrverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs hat der BGH in zwei grundsätzlichen Entscheidungen vor der Schuldrechtsreform die Erheblichkeitsgrenze bei 10 % gezogen, wobei für die Erheblichkeit einer Abweichung von den Herstellerangaben grundsätzlich allein der Verbrauch im "Euro-Mix", dem Durchschnittswert der Fahrzyklen, maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 14.02.1996, NJW 1996, 1337 ff.; Urteil vom 18.06.1997, NJW 1997, 2590 ff.).

    Eine Absenkung des Grenzwertes auf unter 10 %, wie von Reinking in Reinking/Eggert, Der Autokauf 8. Aufl. 2003, Rn. 198 gefordert, lehnt der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ab, denn die für den Regelfall angenommene 10 %-Grenze ist zum einen praktikabel und trägt zugleich der in Zeiten steigender Kraftstoffpreise, erhöhten Umweltbewusstseins und des hohen technischen Standards der heutigen Autoproduktion verstärkten Bedeutung des Kraftstoffverbrauchs Rechnung (vgl. BGH NJW 1997, 2590 f.).

  • LG Stuttgart, 22.06.2007 - 8 O 180/06

    Schadensersatz bei erhöhtem Kraftstoffverbrauch

    Dabei ist maßgeblich auf den "Mix", also auf den angegebenen Gesamtverbrauch abzustellen, weil ein Fahrzeug nur selten ausschließlich oder ganz überwiegend allein in einem der verschiedenen Fahrzyklen bewegt wird (vgl. BGH , Urt . v. 18.06.1997 - VIII ZR 52/96, NJW 1997, 2590).

    des § 434 BGB ist von diesem "Mix" auszugehen (vgl. BGH , Urt . v. 18.06.1997 - VIII ZR 52/96, NJW 1997, 2590).

    Gegenüber dem angegebenen Gesamtwert von 7, 6 l/100 km, auf den nach dem BGH (vgl. BGH , Urt . v. 18.06.1997 - VIII ZR 52/96, NJW 1997, 2590) entscheidend abzustellen ist, bedeutet dies einen Mehrverbrauch von 0, 8 l/100 km.

  • OLG Hamm, 09.06.2011 - 28 U 12/11

    Mangel eines Kraftfahrzeugs im Hinblick auf erhöhten Kraftstoffverbrauch und

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es eine nur unerhebliche Pflichtverletzung, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht (BGH, Beschluss vom 5. August 2007 - VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111, zu § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB; siehe bereits Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94, zu § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.).
  • OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 5 U 70/12

    Neuwagenkauf: Beschaffenheitsvereinbarung zu den Verbrauchswerten

    Der Klägerin als Erklärungsempfängerin war damit jedenfalls erkennbar, dass die Herstellerangaben auf einer verobjektivierenden Grundlage beruhten und dass sich der bei individueller Fahrweise erzielte Kraftstoffverbrauch mit den angegebenen Werten nicht decken musste (vgl. BGHZ 136, 94, juris Rn. 9).
  • LG Ravensburg, 06.03.2007 - 2 O 297/06

    Sachmängelhaftung: Erhöhter Treibstoffverbrauch eines Neuwagens; Erheblichkeit

    Bezogen hierauf hat der BGH einen Kraftstoffmehrverbrauch von bis zu 10 % gegenüber den Herstellerangaben als unerheblich angesehen (BGHZ 132, 55; BGH NZV 1997, 398).

    Für die Frage der Mangelhaftigkeit ist - jedenfalls dann, wenn der gemessene Verbrauch nicht bei einer der beiden Teilprüfungen (innerorts/außerorts) einen ganz eklatanten Mehrverbrauch ergibt (wie etwa im Fall OLG München, NJW 1987, 3012) - allein auf den gewichteten Gesamtverbrauch abzustellen (so für die frühere Normvorgabe "Euro-Mix" BGH NZV 1997, 398).

  • OLG Frankfurt, 22.12.2011 - 25 U 162/10

    Pkw-Kauf: Keine Rückabwicklung wegen Kraftstoffmehrverbrauch

    Damit war - auch für den Kläger als Erklärungsempfänger - erkennbar, dass die Herstellerangaben vielmehr auf einer verobjektivierenden Grundlage beruhten und dass sich der bei der individuellen Fahrweise erzielte Kraftstoffverbrauch mit den angegebenen Werten nicht decken musste (vgl. hierzu allgemein BGHZ 136, 94 ff.; OLG Hamm, Urteil v. 9.6.2011 - Az.: 28 U 12/11-; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008,S. 1735).
  • OLG Naumburg, 28.02.2007 - 5 U 99/06

    Unerheblicher Kraftstoffmehrverbrauch berechtigt nicht zum Rücktritt

  • LG Offenburg, 14.05.2021 - 4 O 159/17

    Diesel-Abgasskandal: Nutzungsentschädigung bei einem Leasingvertrag über ein Kfz

  • LG Nürnberg-Fürth, 11.06.2010 - 12 O 4999/09

    Bauträgervertrag: Flächenmangel einer Eigentumswohnung

  • AG Michelstadt, 23.12.2009 - 1 C 140/09

    Kraftstoffverbrauch eines Vorführwagens als Sachmangel

  • OLG Oldenburg, 01.12.2020 - 11 U 58/20

    Kaufpreisrückzahlungsanspruch für ein vermeintlich vom Dieselskandal betroffenes

  • AG Berlin-Charlottenburg, 15.02.2006 - 207 C 332/04

    (Kein) überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens

  • OLG München, 17.11.2020 - 23 U 3551/20

    Erhöhter Kraftstoffverbrauch bei einem Hybridfahrzeug

  • LG München I, 29.01.2009 - 4 O 6504/07

    Rückabwicklungsklage für einen Neuwagenkaufvertrag: Sachmangel bei fühlbaren

  • OLG München, 11.01.2021 - 23 U 3551/20
  • OLG Celle, 28.03.2001 - 7 U 13/00

    Fehler eines Neuwagens bei Unterschreiten der angegebenen Motorleistung

  • LG Duisburg, 06.06.2003 - 1 O 117/03

    Neuwagenhandel - Zu hoher Benzinverbrauch als Sachmangel

  • OLG Koblenz, 04.12.1998 - 10 U 1393/97

    Bruttokaufpreis als Bezugsgröße für Berechnung des Nutzungsausgleichs für ein

  • OLG Dresden, 20.11.2001 - 9 U 1821/01

    Fahrzeugkauf: Reichweite einer Verkäufergewährleistung

  • LG Halle, 07.11.2001 - 2 S 144/01
  • LG Essen, 21.11.2007 - 3 O 313/07

    NW-Handel - Mehrverbrauch von 8,2 Prozent kein Rücktrittsgrund

  • LG Kassel, 08.12.2015 - 7 O 55/14

    Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens als nur geringfügiger Sachmangel -

  • LG Offenburg, 11.12.2021 - 3 O 61/20

    Beschaffenheitsvereinbarung: Verbrauchswerte in einer Blatt-Information über

  • LG Kassel, 04.02.2011 - 9 O 1559/09

    Kein Rücktrittsrecht bei Kraftstoffmehrverbrauch von weniger als 10 %

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