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   BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97   

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https://dejure.org/1997,355
BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97 (https://dejure.org/1997,355)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1997 - III ZR 39/97 (https://dejure.org/1997,355)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1997 - III ZR 39/97 (https://dejure.org/1997,355)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz der für die Instandhaltung eines Wohngebäudes aufgewendeten Kosten einschließlich Verwaltergebühren unter Abzug vereinnahmter Mieten - Korrektur von als Teilungs- bzw. Diskriminierungsunrecht zu kennzeichnenden vermögensschädigenden Maßnahmen in der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Staatlicher Verwalter; Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des Grundstücks an die Erben eines Voreigentümers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 137, 183
  • NJW 1998, 2603 (Ls.)
  • ZMR 1998, 149
  • NJ 1998, 206
  • FamRZ 1998, 221
  • WM 1998, 399
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.12.1994 - V ZR 177/93

    Herausgabe von Nutzungsentgelten

    Auszug aus BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97
    In den durch die §§ 3 ff VermG geregelten Fällen der Singular- oder Unternehmensrestitution bestehen schon vor der Rückgabe des der Restitution unterliegenden Vermögenswerts zwischen dem Berechtigten (§ 2 Abs. 1 VermG) und dem Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3 VermG; nach Satz 2 dieser Bestimmung gilt als Verfügungsberechtigter auch der staatliche Verwalter) im Sinne des Vermögensgesetzes Rechtsbeziehungen, die jedenfalls ab Stellung des Restitutionsantrags (§ 30 VermG) Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweisen (BGHZ 128, 210, 211 f) [BGH 16.12.1994 - V ZR 177/93] .

    Dieser vermögensrechtlichen Zuordnung entspricht es, daß die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben, dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (vgl. BGHZ 128, 210, 211 ff [BGH 16.12.1994 - V ZR 177/93] ; Senat, Urteil vom 12. Juni 1997 - III ZR 105/96 - WM 1997, 1851, 1853 unter II 2 a, cc); zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 12.06.1997 - III ZR 105/96

    Kostenerstattungsanspruch bei Erfüllung einer Rechtspflicht des Eigentümers durch

    Auszug aus BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97
    Dieser vermögensrechtlichen Zuordnung entspricht es, daß die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben, dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (vgl. BGHZ 128, 210, 211 ff [BGH 16.12.1994 - V ZR 177/93] ; Senat, Urteil vom 12. Juni 1997 - III ZR 105/96 - WM 1997, 1851, 1853 unter II 2 a, cc); zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    So erfaßt sie auch solche Instandsetzungsmaßnahmen, mit denen eine Rechtspflicht des Eigentümers erfüllt worden ist (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG) oder für die eine Kostenerstattung seitens einer Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 BauGB stattfindet (§ 3 Abs. 3 Satz 5 VermG; vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 1997 aaO S. 1852 f).

  • BGH, 30.06.1994 - III ZB 21/94

    Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche des Eigentümers von

    Auszug aus BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97
    Danach treffen von dem Ende der staatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter die dem Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB, Herausgabepflicht des § 667 und gegebenenfalls die Verzinsungspflicht des § 668 BGB), wobei sich die durch § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG normierten Verwalterpflichten nicht nur auf den Zeitraum zwischen der Beendigung der staatlichen Verwaltung und der Rückgabe des Vermögenswerts erstrecken (Senat, BGHZ 126, 321, 324 ff).
  • BGH, 30.07.1997 - III ZR 157/96

    Kostenerstattungsanspruch eines nach dem Vermögensgesetz bestellten staatlichen

    Auszug aus BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97
    Lassen sich dabei die vom Verwalter nach Maßgabe der Bestimmungen des Vermögensgesetzes getätigten Aufwendungen nicht aus den vereinnahmten Beträgen bestreiten, so ist es nur konsequent, dem staatlichen Verwalter einen Aufwendungsersatzanspruch zuzubilligen; dabei ist § 14 a VermG zu beachten, wonach für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, die "Wertausgleich-Bestimmung" des § 7 VermG entsprechend heranzuziehen ist (vgl. Senat, (Nichtannahme-)Beschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997, 1854 f).
  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 5.94

    Restitution nach NS-Enteignung

    Auszug aus BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97
    Dabei kann auch die in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG normierte entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben, als Wiedergutmachung von Teilungsunrecht verstanden werden, da es eine dem bundesdeutschen Rückerstattungs- und Entschädigungsrecht vergleichbare Wiedergutmachung von NS-Unrecht in der DDR nicht gegeben hat (Säcker/Busche aaO Rn. 3; BVerwGE 98, 137, 143; 261, 265).
  • BGH, 07.12.1995 - III ZR 81/95

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs eines einzelnen Miteigentümers

    Auszug aus BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97
    Vergeblich beruft sich die Revision insoweit auf das Urteil des Senats vom 7. Dezember 1995 (- III ZR 81/95 - NJW 1996, 656).
  • BVerwG, 24.02.1994 - 7 C 22.93

    Anspruch auf Herausgabe der während der staatlichen Treuhandverwaltung gezogenen

    Auszug aus BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97
    Das Vermögensgesetz kennt zwei Arten von Schädigungsmaßnahmen (vgl. BVerwGE 95, 167, 168): Maßnahmen, die zur vollständigen Entziehung eines Vermögenswertes durch Verlust der betreffenden Rechtsposition führten, und Maßnahmen der staatlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG), durch die dem Rechtsinhaber zwar nicht der Vermögenswert, wohl aber die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis entzogen worden ist.
  • BGH, 14.09.2000 - III ZR 211/99

    Eintritt des Berechtigten in bestehende Mietverhältnisse

    Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Verfügungsberechtigte seinerseits die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen Betriebs-, Erhaltungs- und Verwaltungskosten aufrechnen (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186 ff; BGHZ 141, 232, 234 ff).

    Insoweit steht, sofern besondere Vereinbarungen nicht getroffen worden sind, entweder eine (kauf-)vertragliche Nebenpflicht oder - wie hier - eine nachwirkende, aus der zwischen dem Berechtigten (§ 2 Abs. 1 VermG) und dem Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3 VermG) bestehenden, Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweisenden Sonderrechtsbeziehung (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186; BGHZ 128, 210, 211 f) erwachsene Nebenpflicht im Raum.

  • BGH, 21.10.1999 - III ZR 319/98

    Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes bei in Sicherungsverwaltung überführten

    Dieser Anspruch, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 7 BGB unterliegt, umfaßt auch - hier ebenfalls geltend gemachte - pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung (vgl. eingehend zu diesen Fragen BGHZ 137, 183, 188 ff; Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 268/97 - WM 1999, 743; zur Veröffentlichung in BGHZ 140, 355 bestimmt).

    Dies wird schon daraus deutlich, daß der zweifellos hoheitliche Charakter der dem staatlichen Verwalter nach dem Vermögensgesetz obliegenden Aufgaben und Befugnisse die Annahme eines "echten Treuhandverhältnisses" zwischen dem Berechtigten und dem staatlichen Verwalter nicht hindert; vielmehr stellt die Bejahung eines solchen Verhältnisses die Grundlage und innere Rechtfertigung für die Rechtsprechung des Senats dar, wonach dem staatlichen Verwalter ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) gegen den Eigentümer zusteht (BGHZ 137, 183, 188 ff).

  • BGH, 21.10.1999 - III ZR 130/98

    Amtspflichtverletzung im Restitutionsverfahren

    Da dieses Unterlassungsgebot die rechtlichen Möglichkeiten des Verfügungsberechtigten im Verhältnis zu Dritten nicht beschneidet, ihm vielmehr der Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheids zugeordnet bleibt (vgl. Senat BGHZ 137, 183, 186), hängt der mit dem Unterlassungsgebot bezweckte Schutz des Anmelders im praktischen Ergebnis weitgehend davon ab, daß der Verfügungsberechtigte von der Stellung eines Rückgabeantrags Kenntnis erhält.

    Die Amtspflicht der Behörde zur Unterrichtung nach § 31 Abs. 2 VermG besteht hier daher auch dem Kläger gegenüber und bezieht sich ihrem Schutzzweck nach darauf, ihn vor Aufwendungen, für die er nach dem Regelungskonzept des § 3 Abs. 3 VermG nur in Ausnahmefällen Ersatz verlangen kann (vgl. hierzu Senat BGHZ 136, 57, 61 ff; 137, 183, 186, 187), zu bewahren.

    Denn im Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Restitutionsberechtigten besteht ungeachtet des Umstandes, daß dieses Verhältnis Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (vgl. BGHZ 128, 210, 211 f), kein allgemeiner Erstattungsanspruch entsprechend § 670 BGB (vgl. Senat BGHZ 137, 183, 187).

  • BGH, 17.07.2015 - V ZR 84/14

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b, Satz 4, § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3

    Der Erstattungsanspruch umfasst alle zu diesem Zweck vorgenommenen Aufwendungen seit dem 3. Oktober 1990 (BGH, Urteil vom 16. Juni 1997 - III ZR 105/96, BGHZ 137, 56, 57; Urteil vom 20. November 1997 - III ZR 39/97, BGHZ 137, 183, 188).
  • BGH, 21.02.2002 - III ZR 107/01

    Keine Rechenschaftspflicht des staatlichen Verwalters gegenüber

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Restitutionsverhältnis und Verwalterverhältnis auch und gerade dann zu unterscheiden und grundsätzlich einer getrennten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wenn - wie hier - ein restitutionsbelastetes Grundstück zum Nachteil des bisherigen Eigentümers unter staatliche Verwaltung gestellt war (grundlegend Senatsurteil BGHZ 137, 183, 185 ff).

    Die Regelung des § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG, wonach vom Ende der staatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter die den Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten treffen, zu denen insbesondere die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB gehört (Senatsbeschluß BGHZ 126, 321, 324 ff; Senatsurteil BGHZ 137, 183, 189), gilt nur für das Verwalterverhältnis.

    So ist nach Stellung eines Restitutionsantrags nicht nur der Eigentümer, sondern auch der staatliche Verwalter dem Antragsteller gegenüber der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterworfen (BGHZ 137, 183, 191; Urteil vom 5. Juli 2001 aaO S. 3046).

    Dies führt dazu, daß Geschäftsherren des das Verwalteramt über den 31. Dezember 1992 hinaus tatsächlich ausübenden Verwalters ausschließlich die von der staatlichen Verwaltung Betroffenen, also insbesondere der bisherige Eigentümer, sind, nicht (auch) der Restitutionsberechtigte (BGHZ 137, 183, 192; Senatsbeschluß vom 27. Juli 2000 - III ZR 359/99 - WM 2000, 2052, 2054).

  • BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters

    Diese Treuhänderstellung rechtfertigt es, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsinstituts der staatlichen Verwaltung dem staatlichen Verwalter einen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) für nach dem 1. Juli 1990 gemachte Aufwendungen zuzubilligen (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 188 ff; BGHZ 140, 355, 356, 363 f).

    Wenn auch diese an Satz 3 des Absatzes 3 anschließende Bestimmung nach der Rechtsprechung des Senats auf die in § 3 Abs. 3 Satz 2 und 5 VermG geregelten Tatbestände anwendbar ist, so ändert dies doch nichts daran, daß der Verfügungsberechtigte die Betriebs- und gewöhnlichen Erhaltungskosten selbst zu tragen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 62 ff; 137, 183, 186 ff und vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Demzufolge war die Klägerin bis zum Ende der staatlichen Verwaltung in einen doppelten Pflichtenkreis eingebunden: Gegenüber der Beklagten, für die sie die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswerts wahrzunehmen hatte (§ 15 Abs. 1 Satz 2 VermG), war sie der Unterlassungsverpflichtung nach § 15 Abs. 2 VermG unterworfen, gegenüber deren Streithelferin der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 191).

    Den Eigentümer hinsichtlich der ihm vom staatlichen Verwalter in Rechnung gestellten Beträge auf die Auseinandersetzung im Innenverhältnis mit dem Restitutionsgläubiger zu verweisen, wie das Berufungsgericht dies tut, stellt schon deshalb keine ausreichende Kompensationsmöglichkeit dar, weil in den Restitutionsfällen der Berechtigte einem "allgemeinen" Erstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nicht ausgesetzt ist (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187 f).

  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97

    Voraussetzungen, Umfang und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs eines

    Macht der staatliche Verwalter in Erfüllung der ihm durch § 15 Abs. 1 VermG auferlegten Verpflichtung, den Vermögenswert bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu sichern und ordnungsgemäß zu verwalten, Aufwendungen, die sich aus den Einnahmen (insbesondere den Mieten) nicht bestreiten lassen, so steht ihm nach der Rechtsprechung des Senats gegen den Eigentümer ein Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) zu (eingehend hierzu BGHZ 137, 183, 188 ff; (Nichtannahme-)Beschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997, 1854 f).

    Wenn - was auch die Revision für richtig hält - die öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses nicht hindert, zugunsten des staatlichen Verwalters die unmittelbar nur für den Beauftragten und den Geschäftsbesorger geltende Anspruchsnorm des § 670 BGB heranzuziehen (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 188), so besteht kein Grund, hinsichtlich der Verjährung den staatlichen Verwalter anders (besser) als einen vergleichbaren privaten (Haus-)Verwalter zu behandeln.

    Dieses ist dadurch gekennzeichnet, daß der rückgabebelastete Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheids Teil des Vermögens des Verfügungsberechtigten war und dementsprechend die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verblieben, dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Betriebs- und Erhaltungskosten zu tragen hatte (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186 f; Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - WM 1998, 1348, 1349).

    Im Gegensatz hierzu war das "Verwalterverhältnis" nach dem Vermögensgesetz als echte Treuhänderstellung ausgestaltet (BGHZ 137, 183, 188).

  • BGH, 11.03.2005 - V ZR 153/04

    Ersatz von Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen; Rechtsstellung

    Deshalb hat der Berechtigte dem Verfügungsberechtigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auch den Aufwand für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG zu ersetzen (Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, NJW 2002, 2242, 2245; ebenso für Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG: BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 188).
  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02

    Begriff des Verfügungsberechtigten; Umfang des Nutzungsherausgabeanspruchs

    Denn an die Stelle des ursprünglich eingetragenen Eigentümers, dessen Vermögensverlust auf die NS-Verfolgung zurückging, war hier - anders als in den Fällen, die den Senatsurteilen BGHZ 137, 183, BGHZ 148, 241 und vom 21. Februar 2002 (III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408) zugrunde lagen - kein anderer Eigentümer getreten, dessen Rechtsstellung durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung selbständig betroffen worden wäre.

    So hat der Senat wiederholt Fälle zu entscheiden gehabt, in denen sowohl der Eigentümer als auch der staatliche Verwalter als Verfügungsberechtigte der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterworfen waren und der staatliche Verwalter in einen doppelten Rechte- und Pflichtenkreis eingebunden war (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 183, 191; BGHZ 148, 241, 244, 250 f; vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408, 409).

    aa) Zwar hat der Senat grundsätzlich und wiederholt entschieden, daß der Einordnung als Restitutionsverhältnis oder Verwalterverhältnis wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Wiedergutmachung von Teilungsunrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BGHZ 137, 183, 185 ff; BGHZ 148, 241).

  • BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99

    Mietzins für ein in Bundeseigentum übergegangenes Grundstück in der ehemaligen

    Der Senat hat keine Bedenken, auf die Abwicklung dieser "vorläufigen" Betreuung fremder (Bundes-)Vermögensinteressen durch (kommunale) Verwaltungen anderer Gebietskörperschaften - die durchaus vergleichbar ist mit dem zwischen dem staatlichen Verwalter und dem (privaten) Grundstückseigentümer bestehenden "echten Treuhandverhältnis" nach Maßgabe der §§ 11 ff VermG (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 140, 355, 360; 137, 183, 188) - die Vorschriften des Auftragsrechts anzuwenden (a.A. Unverferth, OV spezial 1997, 195, 198; entgegen Unverferth steht dem die das Zuordnungsverhältnis von Bund und Ländern im Rahmen der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes - also eine völlig andere Fallkonstellation - betreffende und in BVerwGE 12, 253 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen).

    Hier wie dort bestehen zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten Rechtsbeziehungen, die Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweisen (vgl. zum Restitutionsverhältnis im Sinne des Vermögensgesetzes BGHZ 128, 210, 211; Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186).

  • BGH, 17.06.2004 - III ZR 335/03

    Rechtsnatur der Pflicht zur Information über den Eingang eines

  • BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03

    Verwendung von Nutzungsentgelten für pauschalierte Verwaltungskosten

  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98

    Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung

  • BGH, 27.07.2000 - III ZR 359/99

    Rechtstellung des Grundstückskäufers bei Beschlagnahme eines zu Zeiten der

  • OLG Brandenburg, 07.07.1999 - 13 U 25/99

    Ersatz der Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen; Umstellung von Stadt- auf Erdgas;

  • BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01

    Rechtsstellung des - fiktiv - Verfügungsberechtigten eines zum früheren

  • BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01

    Voraussetzungen des Anspruchs des Verfügungsberechtigten auf Erstattung der

  • BGH, 16.12.2004 - III ZR 72/04

    Inanspruchnahme des Verfügungsberechtigten durch den Restitutionsberechtigten auf

  • BGH, 18.01.2002 - V ZR 104/01

    Flughafen Leipzig/Halle

  • BGH, 19.04.2002 - V ZR 439/00

    Rechte des Verfügungsberechtigten gegenüber Ansprüchen des Berechtigten auf

  • BGH, 25.07.2003 - V ZR 387/02

    Umfang des Anspruchs auf Herausgabe des Erlöses; Minderung des Erlöses durch

  • BGH, 17.09.2008 - III ZR 303/07

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen gröblicher Verletzung der

  • BGH, 17.05.2001 - III ZR 283/00

    Erstattung von Modernisierungsaufwendungen

  • BGH, 16.05.2008 - V ZR 182/07

    Anspruch des Berechtigten auf Nutzungsentgelt

  • BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98

    Schadensersatzansprüche gegen den staatlichen Verwalter von Grundeigentum in der

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 118/08

    Vorliegen von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes bei der

  • BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04

    Rechtsfolgen der Restitution des Erbteils an einem Grundstück

  • BVerwG, 29.04.2004 - 7 B 85.03

    Verfassungsmäßigkeit des§ 3 Abs. 1 S. 1 Vermögensgesetz (VermG); Rückerstattung

  • OLG Naumburg, 11.12.2003 - 4 U 138/03

    Treuhänderstellung eines Verwalters, der im Auftrag eines Restitutionsschuldners

  • BGH, 19.03.1998 - III ZR 145/97

    Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe gezogener Nutzungen

  • BGH, 28.10.2005 - V ZR 70/05

    Ansprüche des Berechtigten bei Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten

  • BGH, 15.04.1999 - VII ZR 290/98

    Eintritt des Berechtigten in einen vom staatlichen Verwalter abgeschlossenen

  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 328/99

    Anspruch auf Erstattung außergewöhnlicher Erhaltungskosten

  • BGH, 10.07.1998 - V ZR 76/97

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages nach Nichterteilung der

  • BGH, 24.02.2011 - III ZR 95/10

    Amtshaftung im Restitutionsverfahren: Drittgerichtetheit der Amtspflicht zur

  • BGH, 22.02.2001 - III ZR 168/00

    Wohnungsunternehmen erhält für Sicherungsverwaltung Aufwendungsersatz!

  • OLG Brandenburg, 09.08.2007 - 5 U 164/06

    Vorrang des Vermögensgesetz bei Restitutionsansprüchen in Ausreisefällen

  • OLG Brandenburg, 05.04.2007 - 5 U 74/06

    Rechtsweg für die Herausgabe eines Grundstückes wegen eines nichtigen

  • BGH, 26.11.2009 - III ZR 316/08

    Zumutbarer Verweis eines Berufungsgerichts auf anderweitige ungewisse

  • OLG Brandenburg, 28.06.2007 - 5 U 140/06

    Aufwendungsersatzansprüche des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4

  • BGH, 06.04.2000 - III ZR 263/98

    Aufwendungsersatzanspruch - Freistellungsanspruch - Abtretung - Zulässigkeit -

  • BGH, 28.10.2005 - V ZR 91/05

    Ansprüche des Berechtigten auf Nutzungsersatz; Übertragung des Grundstücks auf

  • BGH, 28.10.2005 - V ZR 92/05

    Ansprüche des Berechtigten auf Nutzungsersatz; Übertragung des Grundstücks auf

  • BFH, 07.11.2001 - II R 14/99

    Wirtschaftliches Eigentum an Grundstücken im Beitrittsgebiet; staatlicher

  • KG, 18.10.2006 - 11 U 3/06

    Grundstücksrestitution im Beitrittsgebiet: Anspruch des

  • OLG Dresden, 26.03.2003 - 6 U 2074/02

    Rechenschaftslegung über staatliche Verwaltung eines nach dem

  • BGH, 08.06.2000 - III ZR 267/99

    Inhalt der Berufungsbegründung; Aufwendungsersatzanspruch des staatlichen

  • OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 12 U 52/08

    Grundstücksrestitution im Beitrittsgebiet: Anspruch des Verfügungsberechtigten

  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 102/97

    Unterscheidung der Rückübertragung von Vermögenswerten und der Aufhebung der

  • OLG Dresden, 10.08.2011 - 1 U 288/11

    Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag wegen

  • KG, 04.12.2007 - 13 U 5/07

    Sittenwidrige Schädigung: Einräumung eines Nießbrauchs an einem

  • BVerwG, 15.06.2000 - 7 B 25.00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob der allgemeine Rechtsgedanke der

  • OLG Brandenburg, 18.12.2008 - 12 U 111/08

    Grundstücksrestitution im Beitrittsgebiet: Begründung der Verfügungsberechtigung;

  • LG Rostock, 05.07.2006 - 1 S 37/06

    Verletzung der zwischen einem Zwangsverwalter und einem Ersteher hinsichtlich der

  • OLG Brandenburg, 03.02.1999 - 13 U 53/98

    Verfügungsberechtigter; Grundsätze der schuldrechtlichen Surrogation;

  • FG Berlin, 13.01.1999 - 2 K 2406/96
  • OLG Dresden, 27.02.2002 - 11 U 879/00

    Erhaltungsmaßnahmen; außergewöhnlich; Erstattungsanspruch; Aufrechnung

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