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   BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96   

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https://dejure.org/1998,298
BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96 (https://dejure.org/1998,298)
BGH, Entscheidung vom 30.03.1998 - II ZR 146/96 (https://dejure.org/1998,298)
BGH, Entscheidung vom 30. März 1998 - II ZR 146/96 (https://dejure.org/1998,298)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 823 Abs. 2, GmbHG § 64
    Quotenschaden bei verspäteter Konkursantragsstellung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Konkursverwalter einer GmbH - Geltendmachung eines Quoten- oder sonstigen Schadens gegen Geschäftsführer - Konkursantrag - Berechnung des Quotenschadens der Altgläubiger - Ermittlung der fiktiven und realen Quote - Freie Masse zur Befriedigung

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 2; ; GmbHG § 64

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64
    Verwalter darf keinen Quotenschaden von Neugläubigern geltend machen

  • uni-hamburg.de

    Konkursverschleppung: Sachbefugnis des Verwalters hinsichtlich des Quoten- und sonstigen Schadens der Neugläubiger; Berechnung des Quotenschadens der Altgläubiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64
    Geltendmachung eines Quoten- oder sonstigen Schadens der Neugläubiger wegen verspäteter Konkursantragstellung gegen den Geschäftsführer; Berechnung des Quotenschadens der Altgläubiger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64
    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Konkursverschleppung: Kein Recht des Konkursverwalters, Neugläubigerschaden geltend zu machen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Haftung, Insolvenz, Insolvenzverfahrensverschleppung, Schadensersatzklagen

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Neugläubiger- und Quotenschaden im GmbH-Konkurs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Konkursverschleppung: Darf Konkursverwalter Schadensersatzansprüche der Neugläubiger durchsetzen? (IBR 1998, 396)

Papierfundstellen

  • BGHZ 138, 211
  • NJW 1998, 2667
  • ZIP 1998, 776
  • MDR 1998, 787
  • NZI 1998, 38
  • VersR 1998, 1555
  • WM 1998, 944
  • WM 1999, 944
  • BB 1998, 1277 (Ls.)
  • BB 1998, 969
  • DB 1998, 978
  • NZG 1998, 424
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96
    a) Der Verwalter im Konkurs einer GmbH ist nicht berechtigt, einen Quoten- oder sonstigen Schaden der Neugläubiger wegen schuldhaft verspäteter Stellung des Konkursantrages gegen den Geschäftsführer der GmbH geltend zu machen (Ergänzung zu BGHZ 126, 181).

    Wie der Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 6. Juni 1994 (BGHZ 126, 181, 201) ausgeführt hat, sind die einzelnen Neugläubiger befugt, ihren nicht auf Ersatz eines Quotenschadens begrenzten Anspruch auf Ausgleich ihres negativen Interesses gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 64 Abs. 1 GmbHG gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH - auch in deren Konkurs - selbst geltend zu machen (ebenso Sen.Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 108/93, ZIP 1995, 211, 212 f.).

    Für eine konkurrierende, im Senatsurteil vom 6. Juni 1994 (aaO) noch offengelassene Befugnis des Konkursverwalters zur Geltendmachung eines Quotenschadens der Neugläubiger nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG oder eines solchen Schadens als Gesellschaftsschaden nach § 64 Abs. 2 GmbHG ist daneben kein Raum.

    a) Anders als bei den Altgläubigern, die infolge der Konkursverschleppung regelmäßig einen einheitlichen Quotenverringerungsschaden und insofern einen Gesamtgläubigerschaden erleiden (vgl. BGHZ 126, 181, 190), besteht grundsätzlich kein einheitlicher Quotenschaden der Neugläubiger, der einer Geltendmachung durch den Konkursverwalter zugänglich wäre.

    Vielmehr müßte - entsprechend der früheren (in BGHZ 126, 181, 191 im einzelnen dargestellten) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - für jeden einzelnen Neugläubiger ermittelt werden, um wieviel sich dessen Quote ab dem Zeitpunkt der Begründung seiner Forderung durch die weitere Konkursverschleppung verringert hat, was in der Insolvenzpraxis nicht darstellbar ist und in dieser Form von dem Kläger im vorliegenden Fall auch nicht geltend gemacht oder dargetan ist.

    II 3. sowie insbesondere Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 64 Rdn, 54; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 64 Rdn. 33, 38; K. Schmidt, ZGR 1996, 209, 213 f.; vgl. auch Bork, ZGR 1995, 505, 510 f., 521; dagegen Eyber, NJW 1994, 1622) mag wegen der praktischen Schwierigkeiten des Schadensnachweises der Neugläubiger bis zu der Rechtsprechungsänderung durch das Senatsurteil vom 6. Juni 1994 (BGHZ 126, 181) noch eine Berechtigung gehabt haben, sah und sieht sich aber dem Einwand ausgesetzt, daß damit ein so nicht bestehender Schaden fingiert wird (gegen eine Gleichstellung aus bloßen Praktikabilitätserwägungen Flume, ZIP 1994, 337, 339; vgl. auch Goette, DStR 1994, 1048, 1052).

    Der erkennende Senat konnte zwar im Urteil vom 6. Juni 1994 (aaO S. 201) offenlassen, ob neben der Befugnis des Neugläubigers, seinen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses - abzüglich seiner normalen, nicht erhöhten Konkursquote - auch während eines Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH gegen den Geschäftsführer geltend zu machen, eine konkurrierende Berechtigung des Konkursverwalters nach § 64 Abs. 2 GmbHG besteht.

  • BGH, 11.12.1995 - II ZR 128/94

    Eigenkapitalersetzende Funktion von Gesellschafterbürgschaften; Feststellung der

    Auszug aus BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96
    Hinreichende Umstände, die den Beklagten zu 1 daran gehindert hätten, die Krise der Gesellschaft zu erkennen und darauf binnen einer kurzen Überlegungsfrist durch Abzug seiner Kredithilfe oder durch Liquidation der GmbH zu reagieren (vgl. Sen.Urt. v. 11. Dezember 1995 - II ZR 128/94, ZIP 1996, 273, 275 m.N.), werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.
  • BGH, 09.12.1991 - II ZR 43/91

    Freistellungsanspruch der GmbH bei kapitalersetzender Sicherheitsleistung eines

    Auszug aus BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96
    Der Beklagte hätte daher die Gemeinschuldnerin in Höhe der von ihm stehengelassenen Sicherheiten aus eigenen Mitteln freistellen müssen, als die Bank Mitte 1986 die Kreditrückzahlung verlangte (vgl. Sen.Urt. v. 9. Dezember 1991 - II ZR 43/91, ZIP 1992, 108).
  • BGH, 16.09.1993 - IX ZR 255/92

    Umwandlung des Befreiungsanspruches im Konkurs des Gläubigers

    Auszug aus BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96
    in voller Höhe der zur Konkurstabelle festgestellten Neugläubigerforderungen (positives Interesse) verlangen (vgl. BGHZ 57, 78, 83) und den Betrag zur Masse ziehen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 16. September 1993 - IX ZR 255/92, ZIP 1993, 1656) mit der Folge, daß dieser allen Konkursgläubigern unter Einschluß der für ihren Quotenschaden auf anderer Grundlage abzufindenden Altgläubiger zugute käme und der einzelne Neugläubiger wegen des verbleibenden Restes seines Vertrauensschadens womöglich leer ausginge (vgl. Karollus, Festschrift für Steffen, S. 212, 218 f.).
  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91

    Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

    Auszug aus BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96
    Die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten zu 1 gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG hat das Berufungsgericht unter zutreffender Anwendung des von dem erkennenden Senat zu § 63 Abs. 1 GmbHG entwickelten zweistufigen Überschuldungsbegriffs (BGHZ 119, 201, 211 ff.) ohne Rechtsfehler festgestellt.
  • BGH, 23.06.1983 - IVa ZR 136/82

    Wirkungslose Revisionszulassung - §§ 546, 554b ZPO <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96
    Die Revision auch der nur zur Zahlung von 40.000,-- DM verurteilten Beklagten ist gem. §§ 5, 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig, weil ihre Beschwer und diejenige des Beklagten zu 1, soweit dieser nicht als Gesamtschuldner mit ihr verurteilt worden ist, zusammenzurechnen sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 28. Oktober 1980 - VI ZR 303/79, NJW 1981, 578; v. 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927).
  • BGH, 07.11.1994 - II ZR 108/93

    Persönliche Haftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wegen

    Auszug aus BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96
    Wie der Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 6. Juni 1994 (BGHZ 126, 181, 201) ausgeführt hat, sind die einzelnen Neugläubiger befugt, ihren nicht auf Ersatz eines Quotenschadens begrenzten Anspruch auf Ausgleich ihres negativen Interesses gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 64 Abs. 1 GmbHG gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH - auch in deren Konkurs - selbst geltend zu machen (ebenso Sen.Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 108/93, ZIP 1995, 211, 212 f.).
  • BGH, 28.10.1980 - VI ZR 303/79

    Mitfahrt im Krankenwagen - § 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 5 ZPO,

    Auszug aus BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96
    Die Revision auch der nur zur Zahlung von 40.000,-- DM verurteilten Beklagten ist gem. §§ 5, 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig, weil ihre Beschwer und diejenige des Beklagten zu 1, soweit dieser nicht als Gesamtschuldner mit ihr verurteilt worden ist, zusammenzurechnen sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 28. Oktober 1980 - VI ZR 303/79, NJW 1981, 578; v. 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927).
  • BGH, 28.04.1997 - II ZR 20/96

    Berechnung des Quotenschadens der Altgläubiger

    Auszug aus BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96
    Jedoch darf aus Rechtsgründen nur die "freie", den damals vorhandenen Altgläubigern (als Konkursgläubigern) zur Verfügung stehende Masse berücksichtigt werden, weshalb neben dem Anteil von gemäß §§ 58, 59 KO bevorrechtigten Gläubigern auch Aus- oder Absonderungsrechte - unter Einschluß solcher aus Sicherungszessionen - von der Masse ebenso abzusetzen sind, wie die bevorrechtigten bzw, gesicherten Forderungen von der Summe der bilanzierten Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin (vgl. Sen.Urt. v. 28. April 1997 - II ZR 20/96, WM 1997, 1679).
  • BGH, 01.03.1993 - II ZR 292/91

    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Konkursverschleppung

    Auszug aus BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96
    Die Annahme, gemäß dem Schutzzweck des § 64 GmbHG habe der Geschäftsführer einen einheitlichen Quotenschaden der Alt- und Neugläubiger als "Gesamtgläubigerschaden" zu ersetzen (Scholz/K. Schmidt aaO, Rdn. 33), läuft auf eine petitio principii hinaus, weil es einen einheitlichen bzw. "gemeinschaftlichen" Schaden von Alt- und Neugläubigern nicht gibt und dieser auch durch die Zugehörigkeit beider zum Kreis der Konkursgläubiger nicht geschaffen wird (vgl. schon Sen.Beschl. v. 1. März 1993 - II ZR 292/91, ZIP 1993, 763, 768 vor 2.).
  • BGH, 14.10.1985 - II ZR 276/84

    Voraussetzungen einer Konkursanfechtung - Anspruch auf Ersatz der Personalkosten

  • BGH, 22.09.1971 - VIII ZR 38/70

    Schuldbefreiungsanspruch im Konkurs

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZR 48/03

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters

    Auch Vorstand und Geschäftsführer, die nicht unverzüglich Insolvenzantrag stellen, sondern neue Geschäfte abschließen, haften dem Geschäftspartner auf Ersatz des Vertrauensschadens und damit auf das negative Interesse (vgl. BGHZ 126, 181, 192 ff; 138, 211, 215 f; BGH, Urt. v. 2. Oktober 2000 - II ZR 164/99, DStR 2001, 1537; Großkomm-AktG/Habersack, 4. Aufl. § 92 Rn. 79; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rn. 58; Goette, Die GmbH 2. Aufl. § 8 Rn. 238).
  • BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17

    Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten Geschäftsleiters

    Ebenso rufen nach Antragstellung durch den Geschäftsleiter begründete Verbindlichkeiten nicht zwingend einen Schaden der Gesellschaft hervor (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1998 - II ZR 146/96, BGHZ 138, 211, 216 f).
  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen

    a) Die Klage wäre allerdings aus Rechtsgründen abweisungsreif, wenn die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als "Altgläubigerin" der Schuldnerin anzusehen und deshalb auf den Ersatz eines "Quotenschadens" (BGHZ 29, 100, 104 ff.) beschränkt wäre, der in einem - wie hier - eröffneten Insolvenzverfahren als einheitlicher Gesamtgläubigerschaden gemäß § 92 InsO allein von dem Insolvenzverwalter gegenüber dem Geschäftsführer geltend zu machen ist (vgl. BGHZ 126, 181, 190; 138, 211, 214, 217; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rdn. 49, 85).

    Es handelt sich dabei nicht um einen Gesamtgläubigerschaden i.S. von § 92 InsO, sondern um einen Individualschaden der Bank (vgl. BGHZ 138, 211, 216).

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