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   BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97   

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BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97 (https://dejure.org/1998,655)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1998 - VI ZR 109/97 (https://dejure.org/1998,655)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 (https://dejure.org/1998,655)
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Transistoren

§ 823 Abs. 1 BGB, Weiterfresserschaden

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Eigentumsverletzung durch Verbindung von unversehrten mit mangelhaften Teilen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfertigung neuer Sachen durch Verbindung - Teile des Herstellers - Mangelhafte Teile des Zulieferers - Verletzung des Eigentums im Zeitpunkt der Verbindung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Eigentumsverletzung bei Verarbeitung von mangelhaften Zulieferteilen ("Transistor")

  • Judicialis

    BGB § 823 Ac

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Eigentumsverletzung durch Verbindung mit mangelhaften Teilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Eigentumsverletzung durch Anfertigung einer neuen Sache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Eigentumsverletzung bei Verarbeitung von mangelhaften Zulieferteilen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Produkthaftung für mangelhafte eingebaute Einzelteile? (IBR 1998, 302)

Papierfundstellen

  • BGHZ 138, 230
  • NJW 1998, 1942
  • ZIP 1998, 865
  • MDR 1998, 842
  • VersR 1998, 855
  • WM 1998, 1499
  • BB 1998, 1230
  • BB 1998, 1657 (Ls.)
  • DB 1998, 1279
  • JR 1999, 27
  • BauR 1998, 1117 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BGH, 09.12.2014 - VI ZR 155/14

    Haftung für Einnahmeausfälle einer Autobahnrastanlage infolge einer

    bb) Insoweit entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt, sondern auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Sache erfolgen kann (Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 516; vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 257; vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97, BGHZ 138, 230, 235; vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89, 97; vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, VersR 1994, 319, 320; vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88, VersR 1990, 204, 205; vom 25. Oktober 1988 - VI ZR 344/87, BGHZ 105, 346, 350; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966; BGH, Urteile vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 155 ["technische Brauchbarkeit"]; vom 7. Juni 1979 - II ZR 132/77, VersR 1979, 905, 906; vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153, 159 f.; ferner BGH, Urteil vom 31. Oktober 1974 - III ZR 85/73, BGHZ 63, 203, 206 f.).

    Voraussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat, wobei diese Einwirkung tatsächlicher oder - wie im Falle eines Nutzungsverbots - rechtlicher Natur sein kann (vgl. zum "Einsperren" von Fahrzeugen: BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, aaO; ferner Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, aaO; zur Blockade von Baumaschinen: Senatsurteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, aaO; zur Verbindung der Sache mit anderen Bauteilen oder schädlichen Stoffen: Senatsurteile vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97, aaO und vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, aaO; zur gefahrenbedingten Aufhebung der Begehbarkeit eines Grundstücks: Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, aaO; zum Nutzungsverbot: Senatsurteile vom 25. Oktober 1988 - VI ZR 344/87, aaO; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, aaO).

  • BGH, 23.02.2021 - VI ZR 21/20

    Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung

    Wo dagegen der Schaden nicht mit der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse "stoffgleich" ist, kann sich im Schaden (auch) das verletzte Integritätsinteresse des Eigentümers oder Besitzers niederschlagen; dieser kann dann grundsätzlich auch von der deliktischen Haftung aufgefangen werden, selbst wenn mit dieser vertragliches Gewährleistungs- oder Ersatzrecht konkurriert (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99, BGHZ 146, 144 juris Rn. 10 ff.; vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97, BGHZ 138, 230, juris Rn. 12, 20 f.; vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83, NJW 1985, 2420, juris Rn. 9 f.; vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, BGHZ 86, 256, juris Rn. 9 f.; vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80, NJW 1983, 812, juris Rn. 10 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09, NJW 2011, 594 Rn. 26; vom 27. Januar 2005 - VII ZR 158/03, BGHZ 162, 86, juris Rn. 33; vom 3. Februar 1998 - X ZR 27/96, NJW 1998, 2282, juris Rn. 17 ff.; vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90, BGHZ 117, 183, juris Rn. 20; vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, juris Rn. 19 ff.; vom 24. November 1976 - VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359, juris Rn. 26 f.).
  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99

    Eigentumsverletzung durch Ausdehnung von Schlacke, mit der ein Grundstück

    Diese Rechtsprechung ist in erster Linie im Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte und vor allem dazu entwickelt worden, um die Reichweite deliktischer Haftung gegenüber der vertraglichen Haftung abzugrenzen (vgl. insbesondere Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837 ff.).

    Es fehlt deshalb unter diesem Blickpunkt an der erforderlichen Verletzung des Integritätsinteresses (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 5. September 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 85, 837; vgl. auch BGHZ 39, 366, 367; 67, 359, 364; 96, 221, 228 und 117, 183, 187 ff.).

    Die deliktischen Verkehrspflichten sind nämlich grundsätzlich nicht darauf gerichtet, das Interesse des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259 m.w.N.; 105, 346, 355 und 138, 230, 234).

    Vielmehr ist sie nach dem soeben dargestellten Verständnis dieses Begriffs in den Senatsurteilen BGHZ 86, 256, 262 und BGHZ 138, 230, 234 für die hier geltend gemachten Schäden an den Gebäuden und der Hoffläche zu bejahen mit der Folge, daß auch hinsichtlich der fertiggestellten Bauwerke eine Eigentumsverletzung durch die Auffüllung des Grundstücks mit Schlacke zu verneinen ist.

    b) Eine solche setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen eines Zusammentreffens von fehlerfreien mit fehlerbehafteten Sachen begrifflich voraus, daß vor dem Schadenseintritt jedenfalls ein Teil der Gesamtsache unversehrt im Eigentum des Geschädigten gestanden hat, so daß von daher Raum für eine Eigentumsverletzung im Sinne einer Verletzung des Integritätsinteresses ist (vgl. BGHZ 117, 183, 189 (Kondensatoren) sowie Senatsurteil BGHZ 138, 230, 235/6 (Transistoren), jeweils m.w.N.).

    Dies ergibt sich unabhängig davon, daß die Gebäude gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, schon aus der natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die schadensrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. BGHZ 86, 256, 262; 102, 323, 326 und 138, 230, 237).

    Ob die oben (2. a) dargestellte neuere Rechtsprechung zu den sogenannten weiterfressenden Schäden - insbesondere im Senatsurteil BGHZ 138, 230, 237 - hier deshalb zu einer anderen Beurteilung führen könnte, weil die schadensrechtliche Betrachtungsweise nicht in allem an die sachenrechtliche gebunden ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

  • OLG Braunschweig, 20.08.2019 - 7 U 5/18
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn zumindest ein Teil der Sache unversehrt in das Eigentum des Anspruchstellers gelangt ist und der Anspruchsteller einen nachträglich daran entstandenen Schaden geltend macht (vgl. hierzu sowie zu dem diesem Ansatz zugrunde liegenden Begriff der „Stoffgleichheit“ BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99 -, BGHZ 146, 144-153, R. 13, 15, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 -, BGHZ 138, 230-239, R. 21, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 -, BGHZ 86, 256-264, R. 10, zitiert nach juris).

    Zwar folgt aus dieser Entscheidung, dass eine Eigentumsverletzung keinen Eingriff in die Substanz der Sache voraussetzt und sogar die Belastung mit sich erst später realisierenden rechtlichen Verpflichtungen wegen einer negativen Einwirkung auf die im Eigentum des Antragstellers stehende Sache eine Eigentumsverletzung darstellen kann (BGH, Urteil vom 07. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 -, R. 12f, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 -, BGHZ 138, 230-239, R. 17, zitiert nach juris, u.a. unter Verweis auf die vorstehend zitierte Entscheidung), doch betrifft diese Rechtsprechung lediglich die Frage, welche Beeinträchtigungen einer Sache als Eigentumsverletzung in Betracht kommen.

    In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 -, BGHZ 138, 230-239, R. 18, zitiert nach juris trotz der vom Kläger herangezogenen Grundsätze eine Eigentumsverletzung verneint, weil die rechtlichen Auswirkungen auf die im Eigentum des Anspruchstellers stehenden Sachen bereits bei Eigentumserwerb angelegt waren.

  • BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97

    Darlegungs- und Beweislast des Herstellers eines Produkts bei Schädigung eines

    Der vom Kläger daraus hergeleitete Schaden deckt sich auch nicht etwa mit dem Unwert, welcher dem von der Beklagten hergestellten Substrat bei seinem Erwerb durch den Kläger anhaftete und für den die Beklagte auf deliktischer Grundlage keinen Ersatz schulden würde (zur Abgrenzung von Äquivalenz- und Integritätsinteresse siehe allgemein Senatsurteil vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 - VersR 1998, 855, 856 ff. - demnächst BGHZ 138, 230 ff.).

    Da auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts von einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer deliktischen Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB auszugehen ist, kommt, soweit diese auch Folgeschäden umfassende Haftung reicht (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - und vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 - jeweils aaO), eine Einstandspflicht der Beklagten aus dem von der Revision zusätzlich geltend gemachten "Auffangtatbestand" eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Klägers nicht in Betracht (siehe BGHZ 105, 346, 350; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 f.).

  • OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11

    Schadensersatzanspruch einer Bauherrengemeinschaft wegen Verwendung mangelhafter

    bb) Eine Eigentumsverletzung sieht der Senat auch nicht vor dem Hintergrund der sogenannten "Kondesatorenentscheidung" (Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/09 -) und "Transistorenentscheidung" des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 -) im Hinblick auf von der Bauherrengemeinschaft zu Eigentum erworbenen Baumaterialien, die infolge nicht zerstörungsfrei lösbarer Verbindung mit dem Bauwerk im Falle eines notwendigen Abrisses des Gebäudes nicht mehr verwendet werden können.

    Der Senat hält diese für technische Geräte entwickelten Erwägungen - ungeachtet der Kritik, die (nicht nur) die beiden zuletzt zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die kaum handhabbaren Kriterien für die Abgrenzung einer deliktsrechtlich geschützten Eigentumsverletzung von bloßen, nicht vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB erfassten Vermögensschäden erfahren haben (siehe nur Schöpflin JR 1999 27 ff.; Both, BB 1998, 1657 ff.; Groß IBR 1998, 302; Foerste NJW 1998, 2877 f.) - auf den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht für übertragbar (dies hat der BGH in seinem Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99 - offen gelassen).

  • LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 502/11

    Deliktshaftung des Herstellers fehlerhafter Produkte; Schadenersatz wegen

    An dieser "Stoffgleichheit" kann es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch fehlen, wenn im Rahmen einer komplexen Anlage lediglich ein Einzelteil mangelhaft ist, durch das dann nachträglich das Eigentum an der Gesamtanlage beschädigt wird, wobei nicht nur darauf abzustellen sein soll, ob das mangelhafte Einzelteil funktionell begrenzt und sein Wert gegenüber dem Gesamtwert des Produkts geringfügig ist (grundlegend BGH BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 ("Schwimmerschalter")); vielmehr sollen im Einzelfall Art und Ausmaß des geltend gemachten Schadens und des diesem zugrunde liegenden Mangels sowie dessen Bedeutung für die Erhaltung der Sache, sowie der Inhalt der Verkehrspflichten des Herstellers, die sich in diesen Faktoren widerspiegeln, berücksichtigt werden (grundlegend BGHZ 86, 256 = BGH NJW 1983, 810 ("Gaszug"), zu solchen "weiterfressenden Schäden" auch BGH BGHZ 117, 183 ("Kondensator"); BGHZ 138, 230 ("Transistor"); Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 823 BGB Rn. 178 f.).
  • LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 81/02

    Betriebsübergang in der Insolvenz, Abfindungsvergleich mit dem Erwerber,

    Die bloße Erschütterung der gesetzlichen Vermutung durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit reicht zur Widerlegung nicht aus (ArbG Siegburg v. 17.07.1997 - 1 Ca 3510/96, MDR 1997, 1038 [Moll] = ZAP ERW 1998, 67 [Berscheid]; Berscheid, MDR 1998, 842, 843), der Arbeitnehmer muß vielmehr hinsichtlich der gesetzlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen.
  • OLG Oldenburg, 11.10.2000 - 2 U 172/00

    Deliktische Haftung des Herstellers wegen Eigentumsverletzung: Weiterfressender

    Werden - wie vorliegend - zunächst unversehrt im Eigentum des Herstellers einer Gesamtsache - hier des beschichteten, zum Einbau fertigen Fensters - stehende Einzelteile - hier das Fenster im Rohbauzustand sowie Vorlack und Decklack - durch ihr unauflösliches Zusammenfügen mit einem fehlerhaften anderen Teil - hier dem als Haftbrücke vorgesehenen, aber insoweit untauglichen Hydro Bläuegrund - nicht nur in ihrer Verwendbarkeit, sondern erheblich in ihrem Wert beeinträchtigt oder gar wertlos, wie das jedenfalls schon mit der Lackbeschichtung geschehen war, so handelt es sich um eine Eigentumsverletzung (BGH NJW 1998, 1942).
  • LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11

    Kalk durch Sprühabsorptionsrückstände ersetzt: Haftet der

    An dieser "Stoffgleichheit" kann es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch fehlen, wenn im Rahmen einer komplexen Anlage lediglich ein Einzelteil mangelhaft ist, durch das dann nachträglich das Eigentum an der Gesamtanlage beschädigt wird, wobei nicht nur darauf abzustellen sein soll, ob das mangelhafte Einzelteil funktionell begrenzt und sein Wert gegenüber dem Gesamtwert des Produkts geringfügig ist (grundlegend BGH BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 ("Schwimmerschalter")); vielmehr sollen im Einzelfall Art und Ausmaß des geltend gemachten Schadens und des diesem zugrunde liegenden Mangels sowie dessen Bedeutung für die Erhaltung der Sache, sowie der Inhalt der Verkehrspflichten des Herstellers, die sich in diesen Faktoren widerspiegeln, berücksichtigt werden (grundlegend BGHZ 86, 256 = BGH NJW 1983, 810 ("Gaszug"), zu solchen "weiterfressenden Schäden" auch BGH BGHZ 117, 183 ("Kondensator"); BGHZ 138, 230 ("Transistor"); Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 823 BGB Rn. 178 f.).
  • OLG Celle, 06.04.2000 - 11 U 38/99

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei Werkmängeln und Abgrenzung zwischen

  • OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 14 U 29/07

    Mängelbeseitigungskosten und Schadenersatz im Zusammenhang mit Sanierung einer

  • OLG Stuttgart, 01.03.2004 - 5 U 140/03

    Internationales Produkthaftungsrecht: Bestimmung anwendbaren Deliktsrechts in

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02

    Lieferung eines Schienenlagerungssystems für Straßenbahnen: Annahme eines

  • OLG Köln, 29.02.2000 - 3 U 81/99

    Schotterung von Waldwegen: Welche Verjährung? Verzicht auf Einrede der Verjährung

  • OLG München, 20.12.2000 - 7 U 2580/00

    Prüfungspflichten des Bestellers bei Zulieferervertrag - Mitverschulden -

  • LG Gießen, 04.10.2013 - 5 O 404/12
  • OLG München, 30.06.2003 - 31 U 5458/02

    Umfang des Schadensersatzes bei fehlerhaften Zulieferprodukten

  • OLG Stuttgart, 08.11.2000 - 9 U 219/99

    Rechtsnatur eines Vertrages über die Lieferung von Flaschenetiketten; Begriff des

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