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   BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96   

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https://dejure.org/1998,793
BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96 (https://dejure.org/1998,793)
BGH, Entscheidung vom 02.04.1998 - III ZR 309/96 (https://dejure.org/1998,793)
BGH, Entscheidung vom 02. April 1998 - III ZR 309/96 (https://dejure.org/1998,793)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verjährungsfrist für Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährungsfrist für Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichverletzung der Staatsanwaltschaft - Erhebung der öffentlichen Klage - Beginn der Verjährungspflicht - Rechtskraft der Entscheidung

  • Judicialis

    BGB § 852

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 852
    Beginn der Verjährung bei unvertretbarer Anklageerhebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 852
    Beginn der Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 138, 247
  • NJW 1998, 2051
  • MDR 1998, 777
  • VersR 1998, 1019
  • WM 1998, 1679
  • DVBl 1998, 794 (Ls.)
  • JR 1998, 507
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 24.02.1994 - III ZR 76/92

    Beurteilung von Maßnahmen der Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren im

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    Es genügt allerdings im allgemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung - gegebenenfalls im Sinne einer "unvertretbaren" staatsanwaltschaftlichen Maßnahme als naheliegend, mithin eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - als so aussichtsreich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (vgl. Senat BGHZ 122, 317, 325; Urteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164).

    Allerdings kann Rechtsunkenntnis im Einzelfall bei unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (Senatsurteil vom 24. Februar 1994 aaO).

    Die Frage, wann eine für die Ingangsetzung der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich eine in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Rechtsbegriff der Zumutbarkeit geprägt (Senat BGHZ 122, 317, 326; Urteil vom 24. Februar 1994 aaO).

    In neueren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Zumutbarkeit, eine Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung zu erheben, beispielsweise verneint bei einem Anspruch, der aus dem Erlaß eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheides hergeleitet wurde, solange der Anspruchsteller ein verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel führte, die Erteilung einer dem Vorbescheid entsprechenden Baugenehmigung zu erwirken (BGHZ 122, 317, 325 f); außerdem in einem Fall, in dem der Betroffene bestimmter Maßnahmen, die die Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen Bestimmungen der Handwerksordnung getroffen hatte, die Amtshaftungsklage erst nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhob (Urteil vom 24. Februar 1994 aaO).

  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    Es genügt allerdings im allgemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung - gegebenenfalls im Sinne einer "unvertretbaren" staatsanwaltschaftlichen Maßnahme als naheliegend, mithin eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - als so aussichtsreich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (vgl. Senat BGHZ 122, 317, 325; Urteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164).

    Die Frage, wann eine für die Ingangsetzung der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich eine in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Rechtsbegriff der Zumutbarkeit geprägt (Senat BGHZ 122, 317, 326; Urteil vom 24. Februar 1994 aaO).

    In neueren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Zumutbarkeit, eine Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung zu erheben, beispielsweise verneint bei einem Anspruch, der aus dem Erlaß eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheides hergeleitet wurde, solange der Anspruchsteller ein verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel führte, die Erteilung einer dem Vorbescheid entsprechenden Baugenehmigung zu erwirken (BGHZ 122, 317, 325 f); außerdem in einem Fall, in dem der Betroffene bestimmter Maßnahmen, die die Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen Bestimmungen der Handwerksordnung getroffen hatte, die Amtshaftungsklage erst nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhob (Urteil vom 24. Februar 1994 aaO).

  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 62/84

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    a) Diese Rechtsfolge ergäbe sich ohne weiteres - unabhängig davon, ab wann die Verjährungsfrist hier zu laufen begann -, wenn auf den vorliegenden Sachverhalt die Grundsätze anwendbar wären, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz entwickelt hat (vgl. BGHZ 95, 238, 242 f; 97, 97, 109 ff; 103, 242, 246 f; Urteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778 f).

    Diese Rechtsprechung ist zwar seit BGHZ 95, 238 insoweit überholt, als der Bundesgerichtshof seither den Standpunkt vertritt, daß Widerspruch und verwaltungsrechtliche Klage gegen einen amtspflichtwidrig erlassenen Verwaltungsakt die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, der aus der angefochtenen Maßnahme abgeleitet wird, unterbrechen.

  • BGH, 06.07.1995 - III ZR 145/94

    Amtspflichtverletzung durch Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheides;

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    a) Diese Rechtsfolge ergäbe sich ohne weiteres - unabhängig davon, ab wann die Verjährungsfrist hier zu laufen begann -, wenn auf den vorliegenden Sachverhalt die Grundsätze anwendbar wären, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz entwickelt hat (vgl. BGHZ 95, 238, 242 f; 97, 97, 109 ff; 103, 242, 246 f; Urteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778 f).

    Da die öffentliche Hand in diesem Fällen ohnehin damit rechnen muß, daß der Geschädigte nach erfolglosem - und erst recht nach erfolgreichem - verwaltungsgerichtlichen Vorgehen auch noch Amtshaftungsansprüche erhebt, erscheint es gerechtfertigt, der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verjährungsunterbrechende Wirkung auch für die Geltendmachung des zivilrechtlichen Amtshaftungsanspruchs zuzuerkennen (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Juli 1995 aaO).

  • BGH, 29.10.1987 - III ZR 33/87

    Pflichtwidrige Verfolgung eines Unschuldigen durch die Strafverfolgungsbehörden -

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    Es besteht auch kein Widerspruch zu dem Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1987 (III ZR 33/87 - BGHR BGB § 852 Abs. 1 Fristbeginn 2).
  • OLG Hamm, 20.11.1995 - 13 U 143/95
    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    v. 6.11.96 - 13 U 143/95.
  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 44/62

    Amtspflichtverletzung aufgrund der verzögerten Bearbeitung eines

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    Für den Fall, daß der Verletzte einen Verwaltungsakt, in dessen Erlaß er eine Amtspflichtverletzung erblickt, mit Rechtsbehelfen des Verwaltungsrechts bekämpft, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß die Verjährungsfrist des § 852 BGB nicht ohne weiteres ab Beginn dieses Ankämpfens läuft, es sich vielmehr auch bei Einleitung eines solchen Verfahrens nur von Fall zu Fall beurteilen läßt, von welchem Augenblick an der Verletzte die Erkenntnis für "genügend gesichert" halten mußte, daß das Verhalten der Behörde sowohl widerrechtlich als auch schuldhaft war (vgl. nur Urteile vom 13. Juni 1960 - III ZR 111/59 - LM BGB § 852 Nr. 14 und vom 11. Juli 1963 - III ZR 44/62 - VersR 1963, 1175; in diesem Sinne schon RGZ 168, 214, 222).
  • BGH, 30.10.1985 - 2 StR 383/85

    Verwirklichung des Untreuetatbestandes durch einen Rechtsanwalt bei Zurückhaltung

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    Dies mag indessen nach dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts schon dem Hinweis darauf zu entnehmen sein, daß die Kläger ihre Verteidiger in der Schutzschrift vom 3. Februar 1987 - letztlich erfolgreich - vortragen ließen, der Anklagevorwurf der Untreue (§ 266 StGB) sei gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1985 - 2 StR 383/85 - NStZ 1986, 361) bereits unschlüssig.
  • BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Klage vor den

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    a) Diese Rechtsfolge ergäbe sich ohne weiteres - unabhängig davon, ab wann die Verjährungsfrist hier zu laufen begann -, wenn auf den vorliegenden Sachverhalt die Grundsätze anwendbar wären, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz entwickelt hat (vgl. BGHZ 95, 238, 242 f; 97, 97, 109 ff; 103, 242, 246 f; Urteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778 f).
  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    a) Diese Rechtsfolge ergäbe sich ohne weiteres - unabhängig davon, ab wann die Verjährungsfrist hier zu laufen begann -, wenn auf den vorliegenden Sachverhalt die Grundsätze anwendbar wären, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz entwickelt hat (vgl. BGHZ 95, 238, 242 f; 97, 97, 109 ff; 103, 242, 246 f; Urteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778 f).
  • BGH, 16.10.1997 - III ZR 23/96

    Verschulden der Staatsanwaltschaft bei der Annahme dringenden Tatverdachts

  • BGH, 21.04.1988 - III ZR 255/86

    Amtshaftung wegen Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft

  • RG, 19.12.1941 - III 62/41

    1. Wann beginnt die Verjährungsfrist des § 852 BGB. in dem Falle, daß die eine

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

  • BGH, 13.02.1975 - VI ZR 175/72

    Zahlung von Verdienstausfall und eines Schmerzensgeldes sowie einer

  • BGH, 13.06.1960 - III ZR 111/59
  • BGH, 11.09.2012 - XI ZR 56/11

    VOB-Vertrag: Entstehung des Rechts des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines

    Kenntnis liegt damit vor, wenn dem Forderungsinhaber die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in der Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f., vom 2. April 1998 - III ZR 309/96, BGHZ 138, 247, 252, vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 27 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 15).

    Ob eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist zwar im Wesentlichen eine Tatfrage, wird aber auch durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326, vom 2. April 1998 - III ZR 309/96, BGHZ 138, 247, 253, vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 17 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13).

  • BGH, 06.02.2014 - IX ZR 245/12

    Rechtsanwaltshaftung: Verjährungsbeginn für einen Schadensersatzanspruch wegen

    bb) Auch für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs muss der Geschädigte zumindest solche tatsächlichen Umstände kennen, die ihm eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, NJW 1994, 3162, 3164; vom 2. April 1998 - III ZR 309/96, BGHZ 138, 247, 252 f; Beschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05, NVwZ 2007, 362 Rn. 27; vom 17. September 2008 - III ZR 129/07, nv, Rn. 1; Staudinger/Wöstmann, BGB, 2013, § 839 Rn. 374).
  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

    Anders kann es nur dann zu beurteilen sein, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252; 150, 172, 186 und vom 3. März 2005 aaO; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 aaO).
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