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   BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96   

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https://dejure.org/1998,47
BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96 (https://dejure.org/1998,47)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1998 - I ZB 28/96 (https://dejure.org/1998,47)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1998 - I ZB 28/96 (https://dejure.org/1998,47)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Warenzeichengesetz - Prüfung der Kennzeichnungskraft einer Marke - Markenrechtliche Verwechslungsgefahr

  • Judicialis

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
    Lions

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 139, 340
  • NJW 1999, 360
  • GRUR 1999, 241
  • DB 1999, 1059 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (670)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
    Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/Puma; Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97 - CANON, Tz. 16 f.), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.

    Diese der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Feststellung berücksichtigt im erforderlichen Maß, daß als maßgebliches Beurteilungskriterium für die Frage der Verwechslungsgefahr die Wirkung der Marke auf den Durchschnittsverbraucher der Art von Waren heranzuziehen ist, für die die Marke Schutz genießt, und daß es auf alle Umstände des Einzelfalls ankommt (EuGH GRUR 1998, 387, 390 = WRP 1998, 39, Tz. 23 - Sabèl/Puma).

    Das entspricht der für die Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bedeutsamen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR 1998, 387, 390 = WRP 1998, 39, Tz. 23 - Sabèl/Puma), der bezüglich der Verwechslungsgefahr ausdrücklich auf die Ähnlichkeit der Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung abgestellt hat.

    Die von der Rechtsbeschwerde vertretene weite Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG würde, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden hat, nicht den Vorgaben der Markenrechtsrichtlinie entsprechen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/Puma) und kann deshalb bei der Auslegung der vorerwähnten Bestimmung des Markengesetzes nicht in Betracht gezogen werden.

  • BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65

    Drittzeichen im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
    a) Der unter der Geltung des Warenzeichengesetzes aufgestellte Rechtsgrundsatz der Vitapur-Entscheidung (BGHZ 46, 152), wonach Drittzeichen, die nur in die Zeichenrolle eingetragen sind, aber nicht benutzt werden, bei der Prüfung bedeutsam sein können, welche Kennzeichnungskraft einem Zeichen von Hause aus zukommt, ist auch für die Prüfung der Kennzeichnungskraft einer Marke nach dem Markengesetz anzuwenden.

    a) Der Ausgangspunkt dieser Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechtslage nach dem Warenzeichengesetz (vgl. grundlegend: BGHZ 46, 152, 161 f. - Vitapur).

    Wenn in die Zeichenrolle für gleiche oder benachbarte Warengebiete eine Reihe ähnlicher Zeichen gelangt ist, ohne daß deren Inhaber gegen weitere Anmeldungen eingeschritten sind, kann dies ein wichtiger Fingerzeig dafür sein, daß es sich um naheliegende, verbrauchte Wortbildungen von geringer Originalität handelt (BGHZ 46, 152, 166 - Vitapur; BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda).

  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95

    "Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
    In nicht zu beanstandender Weise ist das Bundespatentgericht insoweit davon ausgegangen, daß zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken abzustellen ist (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95, WRP 1998, 755, 757 - Nitrangin, m.w.N.; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 36/95 - ECCO II; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 6/96 - EKKO BLEIFREI).

    Diesen Gesichtspunkt hat der Senat geprüft; er sieht jedoch keinen Anlaß, insoweit von seiner Rechtsprechung, die auf die jeweilige Prägung des Gesamteindrucks der Marke abstellt, unabhängig davon, ob es sich um das ältere oder das jüngere Zeichen handelt, abzurücken (BGH WRP 1998, 755, 757 - Nitrangin, m.w.N.).

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
    Wenn in die Zeichenrolle für gleiche oder benachbarte Warengebiete eine Reihe ähnlicher Zeichen gelangt ist, ohne daß deren Inhaber gegen weitere Anmeldungen eingeschritten sind, kann dies ein wichtiger Fingerzeig dafür sein, daß es sich um naheliegende, verbrauchte Wortbildungen von geringer Originalität handelt (BGHZ 46, 152, 166 - Vitapur; BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda).

    Demnach ist die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken auch nach der Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder im Bedeutungs-(Sinn-)gehalt zu beantworten, wobei in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer der genannten Hinsichten für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreicht (BGHZ 28, 320, 324 - Quick/Glück; BGH GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda; BGH, Urt. v. 14.11.1991 - I ZR 24/90, GRUR 1992, 110, 112 - dipa/dib).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
    Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/Puma; Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97 - CANON, Tz. 16 f.), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.

    Darüber hinaus wird eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren impliziert, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren, indem ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97 - CANON, Tz. 17).

  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96

    EKKO BLEIFREI; Berücksichtigung einer verfremdenden Phantasiebezeichnung bei der

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
    In nicht zu beanstandender Weise ist das Bundespatentgericht insoweit davon ausgegangen, daß zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken abzustellen ist (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95, WRP 1998, 755, 757 - Nitrangin, m.w.N.; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 36/95 - ECCO II; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 6/96 - EKKO BLEIFREI).
  • BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89

    "Caren Pfleger"; Ausschließung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen mit

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
    Die Rechtsbeschwerde kann sich allerdings auf den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannten Erfahrungssatz stützen, daß der Verkehr dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (BGH, Urt. v. 28.2.1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger, m.w.N.).
  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95

    "ECCO II"; Prägung eines aus mehreren Wörtern bestehenden Zeichens auf dem

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
    In nicht zu beanstandender Weise ist das Bundespatentgericht insoweit davon ausgegangen, daß zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken abzustellen ist (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95, WRP 1998, 755, 757 - Nitrangin, m.w.N.; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 36/95 - ECCO II; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 6/96 - EKKO BLEIFREI).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
    Zwar gilt, worauf die Rechtsbeschwerde an sich zutreffend abhebt, generell der Erfahrungssatz, daß bei kombinierten Wort-/Bildzeichen jedenfalls bei - wie vorliegend - normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils der Grundsatz, daß der Verkehr sich eher an dem Wort- als auch an dem Bildbestandteil orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, um die Ware zu bezeichnen (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 199 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze).
  • BGH, 11.11.1958 - I ZR 152/57

    Sinngehalt eines Zeichens und Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
    Demnach ist die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken auch nach der Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder im Bedeutungs-(Sinn-)gehalt zu beantworten, wobei in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer der genannten Hinsichten für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreicht (BGHZ 28, 320, 324 - Quick/Glück; BGH GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda; BGH, Urt. v. 14.11.1991 - I ZR 24/90, GRUR 1992, 110, 112 - dipa/dib).
  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92

    "Oxygenol II" - Gleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und

  • BGH, 14.11.1991 - I ZR 24/90

    Verwechslungsgefahr bei Branchen-und Warenidentität - "dib"

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