Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1954 - II ZR 278/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,596
BGH, 14.07.1954 - II ZR 278/53 (https://dejure.org/1954,596)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1954 - II ZR 278/53 (https://dejure.org/1954,596)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1954 - II ZR 278/53 (https://dejure.org/1954,596)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1954,596) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 14, 274
  • NJW 1954, 1524
  • DVBl 1955, 433
  • DB 1954, 717
  • JR 1954, 459
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 04.01.1909 - I 82/08

    1. Was ist unter "Verlust ganzer Stücke" (§ 77 Nr. 1 der

    Auszug aus BGH, 14.07.1954 - II ZR 278/53
    Die dazu (z.B. bei Aschenborn-Schneider 2. Aufl. 1928 Bem. 7 zu § 6 PostG S 227) angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts vom 6. März 1880 (Eger Bd. 1 S 132 [135]) und 4. Januar 1909 (RGZ 70, 174) sind zu Fällen des Eisenbahnfrachtrechts ergangen und wollen den Fall des Verlustes des Gutes in erster Linie von dem der völligen Zerstörung abgrenzen.

    RGZ 70, 174 [175] bezeichnet als "Verlust" im Gegensatz zur bloßen Beschädigung den gänzlichen Abgang einer Sache durch eine beliebige Ursache, einschliesslich der gänzlichen Zerstörung.

  • RG, 01.06.1923 - III 530/22

    Beschädigte Postsendungen; Berufung

    Auszug aus BGH, 14.07.1954 - II ZR 278/53
    Nach feststehender Rechtsprechung (RGZ 107, 41) ist die Haftung der Post in den §§ 6-12 PostG ausschliesslich und erschöpfend geregelt.
  • BGH, 23.04.1981 - VII ZR 196/80

    Gewährleistungsansprüche des Hauptunternehmers gegen Nachunternehmer

    Sie können jedoch nicht Ansprüche begründen, die nach Gesetz oder Vertrag nicht gegeben sind (BGH NJW 1954, 1524, 1526 a.E.).
  • BGH, 09.05.1957 - II ZR 327/55

    Haftung der Eisenbahn aus einem Reisegepäckvertrag

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 31.01.1980 - III ZR 152/78

    Haftung für beschlagnahmte Postsendung

    Aus diesem Grund war im älteren Schrifttum und in der Rechtsprechung zum innerdeutschen Postrecht anerkannt, daß eine Beschlagnahme keinen "Verlust" im Sinne des Postrechts darstellte (vgl. Krohn, Die Gewährleistung nach den Weltpostverträgen. Diss. [Erlangen] 1934 S. 30 Fn. 142; Niggl, Postrecht 2. Aufl. 1931 S. 342; für Beschlagnahmen durch Dienststellen der DDR im Durchgangsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin s. auch BGHZ 14, 274, 277, 278; vgl. auch Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, Loseblattkommentar Stand 1976, § 13 Rdn. 18 bis 20, § 14 Rdn. 32 bis 39; Ohnheiser, Postrecht, 2. Aufl. 1977 § 13 PostG Rdn. 3).

    Auch insoweit verbietet es die abschließende Regelung der Art. 40 ff WPV-Tokio, eine Ersatzpflicht der Postverwaltung für einen nicht unter diese Bestimmungen fallenden Schaden unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens zu bejahen (vgl. für den innerdeutschen Postverkehr § 11 Abs. 1 und 2 PostG, sowie für den Rechtszustand unter der Geltung des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 [RGBl I 3477: BGHZ 14, 274, 281).

  • BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 150/63

    Beschränkung der Haftung des Frachtführers aus unerlaubter Handlung aufgrund

    Dies gilt vor allem dann, wenn aus dem Gesetz zu entnehmen ist, daß es einen Sachverhalt erschöpfend regeln will, wie dies beispielsweise von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die gesetzliche Einschränkung der Vertragshaftung der Post nach den §§ 6-12 des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 angenommen wird (vgl. RGZ 107, 41; BGHZ 14, 274, 281).
  • BGH, 31.01.1980 - III ZR 163/77

    Haftungsanspruch auf dem Gebiet des Postwesens - Haftung der Postverwaltungen für

    Aus diesem Grund war im älteren Schrifttum und in der Rechtsprechung zum innerdeutschen Postrecht anerkannt, daß eine Beschlagnahme keinen "Verlust" im Sinne des Postrechts darstellte (vgl. Krohn, Die Gewährleistung nach den Weltpostverträgen, Diss. [Erlangen] 1934 S. 30 Fn. 142; Niggl, Postrecht 2. Aufl. 1931 S. 342; für Beschlagnahme durch Dienststellen der DDR im Durchgangsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin s. auch BGHZ 14, 274, 277, 278; vgl. auch Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, Loseblattkommentar Stand 1976, § 13 Rdn. 18 bis 20, § 14 Rdn. 32 bis 39; Ohnheiser, Postrecht, 2. Aufl. 1977 § 13 PostG Rdn. 3).

    Auch insoweit verbietet es die abschließende Regelung der Art. 40 ff WPV-Tokio, eine Ersatzpflicht der Postverwaltung für einen nicht unter diese Bestimmungen fallenden Schaden unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens zu bejahen (vgl. für den innerdeutschen Postverkehr § 11 Abs. 1 und 2 PostG, sowie für den Rechtszustand unter der Geltung des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 [RGBl I 347]: BGHZ 14, 274, 281).

  • BGH, 31.01.1980 - III ZR 50/79
    Aus diesem Grund war im älteren Schrifttum und in der Rechtsprechung zum innerdeutschen Postrecht anerkannt, daß eine Beschlagnahme keinen "Verlust" im Sinne des Postrechts darstellte (vgl. Krohn, Die Gewährleistung nach den Weltpostverträgen, Diss. [Erlangen] 1934 S. 30 Fn. 142; Niggl, Postrecht 2. Aufl. 1931 S. 342; für Beschlagnahme durch Dienststellen der DDR im Durchgangsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin s. auch BGHZ 14, 274, 277, 278; vgl. auch Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, Loseblattkommentar Stand 1976, § 13 Rdn. 18 bis 20, § 14 Rdn. 32 bis 39; Ohnheiser, Postrecht, 2. Aufl. 1977 § 13 PostG Rdn. 3).

    Auch insoweit verbietet es die abschließende Regelung der Art. 40 ff WPV-Tokio, eine Ersatzpflicht der Postverwaltung für einen nicht unter diese Bestimmungen fallenden Schaden unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens zu bejahen (vgl. für den innerdeutschen Postverkehr § 11 Abs. 1 und 2 PostG, sowie für den Rechtszustand unter der Geltung des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 [RGBl I 3477: BGHZ 14, 274, 281 ).

  • BGH, 30.04.1956 - II ZR 14/55

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. Juli 1954 (II ZR 278/53, BGHZ 14, 274 ff) unter Übernahme der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 107, 41) ausgeführt hat, ist die Haftung der Post in den §§ 6-12 PostG ausschließlich und erschöpfend geregelt.

    Die Post kann sich deshalb auch nicht durch den Nachweis entlasten, daß der Eintritt dieses Verlustes mehr oder weniger unwahrscheinlich oder gar unmöglich sei; sie kann bei Nachweis ordnungsmäßiger Einlieferung nur geltend machen, daß nach den festgestellten Umständen kein "Verlust" im Sinne des § 6 Abs. 1 PostG vorliege (hierzu ist auf das bereits erwähnte Urteil II ZR 278/53 [BGHZ 14, 274 ff] zu verweisen), daß einer der Fälle des § 6 Abs. 3 PostG gegeben sei oder daß bei der Aushändigung an den Empfänger der Verschluß und die Verpackung äußerlich unverletzt waren und daß zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden worden ist (§ 7 Satz 1 PostG).

  • BayObLG, 19.08.1971 - BReg. 2 Z 99/70

    Wohnungseigentum; Teilungserklärung; Eigentümer; Wohnung; Sondereigentum; Beruf;

    Der § 242 BGB ist keine allgemeine Billigkeitsvorschrift (Soergel/Siebert/Knopp BGB 10. Aufl. § 242 Anm. 4), der die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen ohne rechtlichen Grund durch angemessenere Regelungen ersetzen kann (RGZ 131, 158/177; BGH NJW 1954, 1524/1526; Palandt/Heinrichs BGB 30. Aufl. § 242 Anm. 1a, bb).
  • BGH, 28.02.1956 - I ZR 59/54

    Rechtsmittel

    Der II. Zivilsenat hat zwar in einem dem § 6 PostG unterliegenden, also eine besonders strenge Haftung der Post begründenden Fall angenommen, daß ein Verlust im Sinne jener Bestimmung auch dann nicht gegeben sei, wenn der Post der Gewahrsam an einer Sendung durch das Eingreifen einer Behörde entzogen wird, die einem anderen Hoheitsträger untersteht als die Post (BGHZ 14, 274 [278]).
  • BGH, 14.07.1954 - II ZR 129/53

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil - II ZR 278/53 - mit näherer Begründung ausgeführt hat, wird ein Verlust im Sinne dieses Gesetzes dadurch ausgeschlossen, daß der Post der Gewahrsam an der Sendung durch das Eingreifen einer Behörde entzogen wird.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht