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   BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54   

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BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54 (https://dejure.org/1954,108)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1954 - V BLw 25/54 (https://dejure.org/1954,108)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1954 - V BLw 25/54 (https://dejure.org/1954,108)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 14, 381
  • NJW 1954, 1886
  • DNotZ 1955, 190
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.12.1952 - V BLw 6/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54
    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1952 (V BLw 6/52 RechtdLandw 1952, 107) ausgeführt, gerade in sogenannten echten Streitverfahren vor den Landwirtschaftsgerichten beständen keine Bedenken dagegen, das Verfahren durch entsprechende Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung auszugestalten, soweit die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen einschlägige Vorschriften nicht enthalte.

    Nach der bereits angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1952 (V BLw 6/52), an der festzuhalten ist, war zudem in Streitverfahren das Verfahren der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen durch entsprechende Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung auszugestalten, soweit erstere einschlägige Vorschriften nicht enthielt.

  • RG, 17.05.1901 - VII 102/01

    Gerichtlicher Vergleich. B.G.B. § 125.

    Auszug aus BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54
    Gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Form der Beurkundung gerichtlicher Vergleiche richte sich im Zivilprozessverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und der nach diesen abgeschlossene Prozessvergleich ersetze jede für das Rechtsgeschäft vorgesehene Beurkundungsform, einschliesslich der gleichzeitig und in Anwesenheit beider Teile vor der Urkundsbehörde abzugebenden Erklärungen, ist nichts zu erinnern; sie entspricht auch der herrschenden Ansicht (Stein-Jonas-Schönke, ZPO, § 794 Anm. II, 2, d; Rosenberg a.a.O. § 128 unter 11, 1; Baumbach ZPO Anhang zu § 307 unter 5; RGZ 48, 183 und 165, 161 [162]; Schlegelberger, FGG, Vorbemerkung 4 vor dem 10. Abschnitt; Keidel FGG § 168 Anm. 2, d).
  • BGH, 29.01.1952 - V BLw 84/50

    Landwirtschaftsgerichte

    Auszug aus BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54
    Soweit ihre Vorschriften inhaltlich mit Bestimmungen der Zivilprozessordnung übereinstimmen, wie es hier der Fall ist, muss dann aber auch angenommen werden, dass die Rechtssätze, die zu diesen Vorschriften der Prozessordnung entwickelt worden sind, in dem Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten ebenfalls zu gelten haben, zumal da es sich bei ihnen um Abteilungen der ordentlichen Gerichte handelt, denen lediglich eine besondere Zuständigkeit zukommt (vgl. die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 29. Januar 1952, V BLw 84/50, BGHZ 4, 352 = RechtdLandw 1952, 188; vom 16. Februar 1954, V BLw 1/54 und vom 5. Februar 1954, V BLw 38/53, BGHZ 12, 254 = RechtdLandw 1954, 132), und sie nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen u.a. Streitigkeiten zu entscheiden hatten, die bis dahin zur Zuständigkeit der Prozessgerichte gehört hatten.
  • BGH, 22.05.1951 - V Blw 23/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54
    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 22. Mai 1951 (V BLw 23/51 RechtdLandw 1951, 252) ausgeführt, eine ihrer Art nach schlechthin unanfechtbare Beschwerdeentscheidung werde nicht dadurch der Rechtsbeschwerde zugänglich, dass das Beschwerdegericht sie zugelassen habe (vgl. auch den Beschluss des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1951, V BLw 63/50).
  • BGH, 22.09.1953 - V BLw 38/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54
    Soweit ihre Vorschriften inhaltlich mit Bestimmungen der Zivilprozessordnung übereinstimmen, wie es hier der Fall ist, muss dann aber auch angenommen werden, dass die Rechtssätze, die zu diesen Vorschriften der Prozessordnung entwickelt worden sind, in dem Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten ebenfalls zu gelten haben, zumal da es sich bei ihnen um Abteilungen der ordentlichen Gerichte handelt, denen lediglich eine besondere Zuständigkeit zukommt (vgl. die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 29. Januar 1952, V BLw 84/50, BGHZ 4, 352 = RechtdLandw 1952, 188; vom 16. Februar 1954, V BLw 1/54 und vom 5. Februar 1954, V BLw 38/53, BGHZ 12, 254 = RechtdLandw 1954, 132), und sie nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen u.a. Streitigkeiten zu entscheiden hatten, die bis dahin zur Zuständigkeit der Prozessgerichte gehört hatten.
  • BGH, 05.02.1954 - V ZR 38/53

    Landwirtschaftsgerichte als ordentliche Gerichte

    Auszug aus BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54
    Soweit ihre Vorschriften inhaltlich mit Bestimmungen der Zivilprozessordnung übereinstimmen, wie es hier der Fall ist, muss dann aber auch angenommen werden, dass die Rechtssätze, die zu diesen Vorschriften der Prozessordnung entwickelt worden sind, in dem Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten ebenfalls zu gelten haben, zumal da es sich bei ihnen um Abteilungen der ordentlichen Gerichte handelt, denen lediglich eine besondere Zuständigkeit zukommt (vgl. die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 29. Januar 1952, V BLw 84/50, BGHZ 4, 352 = RechtdLandw 1952, 188; vom 16. Februar 1954, V BLw 1/54 und vom 5. Februar 1954, V BLw 38/53, BGHZ 12, 254 = RechtdLandw 1954, 132), und sie nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen u.a. Streitigkeiten zu entscheiden hatten, die bis dahin zur Zuständigkeit der Prozessgerichte gehört hatten.
  • BGH, 30.10.1951 - V BLw 63/50
    Auszug aus BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54
    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 22. Mai 1951 (V BLw 23/51 RechtdLandw 1951, 252) ausgeführt, eine ihrer Art nach schlechthin unanfechtbare Beschwerdeentscheidung werde nicht dadurch der Rechtsbeschwerde zugänglich, dass das Beschwerdegericht sie zugelassen habe (vgl. auch den Beschluss des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1951, V BLw 63/50).
  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 1/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54
    Soweit ihre Vorschriften inhaltlich mit Bestimmungen der Zivilprozessordnung übereinstimmen, wie es hier der Fall ist, muss dann aber auch angenommen werden, dass die Rechtssätze, die zu diesen Vorschriften der Prozessordnung entwickelt worden sind, in dem Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten ebenfalls zu gelten haben, zumal da es sich bei ihnen um Abteilungen der ordentlichen Gerichte handelt, denen lediglich eine besondere Zuständigkeit zukommt (vgl. die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 29. Januar 1952, V BLw 84/50, BGHZ 4, 352 = RechtdLandw 1952, 188; vom 16. Februar 1954, V BLw 1/54 und vom 5. Februar 1954, V BLw 38/53, BGHZ 12, 254 = RechtdLandw 1954, 132), und sie nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen u.a. Streitigkeiten zu entscheiden hatten, die bis dahin zur Zuständigkeit der Prozessgerichte gehört hatten.
  • RG, 02.12.1939 - II 74/39

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann die Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs, der

    Auszug aus BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54
    Dieser Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden; denn im Zivilprozessverfahren ist nach der jetzt vorherrschenden Meinung der Streit über das wirksame Zustandekommen eines Prozessvergleichs jedenfalls dann in dem anhängigen Rechtsstreit, den der Vergleich beenden sollte, zu entscheiden, wenn sich der Streit über die Gültigkeit des Vergleichs - wie hier - in einer Rechtsfrage erschöpft (RGZ 162, 198 [199/200]; vgl. ferner Stein-Jonas-Schönke a.a.O; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts, § 128 unter 111, 3; Baumbach, ZPO, § 307 Anhang unter 6, B).
  • RG, 08.11.1940 - VII 40/40

    1. Genügt die Beurkundung eines Vergleichs im Beschwerdeverfahren der

    Auszug aus BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54
    Gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Form der Beurkundung gerichtlicher Vergleiche richte sich im Zivilprozessverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und der nach diesen abgeschlossene Prozessvergleich ersetze jede für das Rechtsgeschäft vorgesehene Beurkundungsform, einschliesslich der gleichzeitig und in Anwesenheit beider Teile vor der Urkundsbehörde abzugebenden Erklärungen, ist nichts zu erinnern; sie entspricht auch der herrschenden Ansicht (Stein-Jonas-Schönke, ZPO, § 794 Anm. II, 2, d; Rosenberg a.a.O. § 128 unter 11, 1; Baumbach ZPO Anhang zu § 307 unter 5; RGZ 48, 183 und 165, 161 [162]; Schlegelberger, FGG, Vorbemerkung 4 vor dem 10. Abschnitt; Keidel FGG § 168 Anm. 2, d).
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 71/16

    Familiensache: Formwirksamkeit eines gerichtliche festgestellten Vergleichs über

    Stattdessen hat der Gesetzgeber mit der durch § 57 Abs. 3 BeurkG eingefügten Vorschrift des § 127 a BGB den seinerzeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass ein prozessrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommener Vergleich jegliche materiell-rechtlich für ein Rechtsgeschäft geforderte Form ersetzt (vgl. BGHZ 14, 381, 391 = NJW 1954, 1886, 1887), aufgegriffen und gesetzlich anerkannt (MünchKommBGB/Einsele 7. Aufl. § 127 a Rn. 1; vgl. auch BT-Drucks. V 3282 S. 51).
  • BGH, 19.04.2018 - IX ZR 222/17

    Verlängerung einer in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarten Widerrufsfrist

    Nur der auf diese Weise ordnungsgemäß beurkundete Vergleich ist ein wirksamer Vergleich, der das Verfahren beendet (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1954 - V BLw 25/54, BGHZ 14, 381, 398; Urteil vom 10. März 1955 - II ZR 201/53, BGHZ 16, 388, 390; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rn. 29).
  • BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06

    Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung

    Für einen gerichtlichen Vergleich genügt, auch wenn er materiellrechtlich formbedürftig ist, die Wahrung der prozessrechtlichen Form (vgl. BGH 5. Oktober 1954 - V BLw 25/54 - BGHZ 14, 381; 28. Juni 1961 - V ZR 29/60 - BGHZ 35, 309; Palandt/Heinrichs 65. Aufl. § 127a BGB Rn. 1).

    Bei einem gerichtlichen Vergleich wird regelmäßig auch der gesetzgeberische Zweck der Formvorschriften, den Handelnden vor Übereilung zu schützen und den Vertragsinhalt urkundlich sicherzustellen, erreicht (vgl. bereits BGH 5. Oktober 1954 - V BLw 25/54 - BGHZ 14, 381).

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