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   BGH, 12.06.1954 - II ZR 154/53   

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https://dejure.org/1954,598
BGH, 12.06.1954 - II ZR 154/53 (https://dejure.org/1954,598)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1954 - II ZR 154/53 (https://dejure.org/1954,598)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1954 - II ZR 154/53 (https://dejure.org/1954,598)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Recht des Gesellschafters einer GmbH auf Vorlage und Einsicht der Bücher und Geschäftsbelege der Gesellschaft sowie auf Auskunftserteilung ohne dahingehende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages - Ausübung der Rechte nach Treu und Glauben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 14, 53
  • NJW 1954, 1564
  • DB 1954, 615
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

    Auszug aus BGH, 12.06.1954 - II ZR 154/53
    Solche Umstände werden allgemein dann angenommen, wenn der Berechtigte sich in einer entschuldbaren Ungewissheit über Bestehen und Umfang seiner Rechte befindet und er insoweit auf den Verpflichteten angewiesen ist, der seinerseits die nötige Aufklärung unschwer erteilen kann (RGZ 108, 1 [7]; RGZ 158, 377 [379]; Urt.d. erk. Senats vom 28.10.1953. - II ZR 149/52), letzteres kann freilich für gesellschaftliche Verhältnisse und darum auch für das Verhältnis zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern nicht ohne weiteres gelten.
  • RG, 14.05.1915 - III 398/14

    Recht des Handlungsagenten auf Büchereinsicht.

    Auszug aus BGH, 12.06.1954 - II ZR 154/53
    Ein derart umfassendes Recht würde daher insbesondere auch aus der zweiten Alternative des § 810 BGB, die in ihrer Anwendung auf das mitgliedschaftliche Gewinnbeteiligungsverhältnis bei Kapitalgesellschaften (anders bei der Gewinnbeteiligung von Angestellten - RGZ 87, 10) einer einschränkenden Auslegung bedarf, nicht hergeleitet werden können.
  • RG, 04.05.1923 - II 310/22

    1. Zum Begriff des Motivschutzes im Warenzeichenrecht. 2. Hat im Falle der

    Auszug aus BGH, 12.06.1954 - II ZR 154/53
    Solche Umstände werden allgemein dann angenommen, wenn der Berechtigte sich in einer entschuldbaren Ungewissheit über Bestehen und Umfang seiner Rechte befindet und er insoweit auf den Verpflichteten angewiesen ist, der seinerseits die nötige Aufklärung unschwer erteilen kann (RGZ 108, 1 [7]; RGZ 158, 377 [379]; Urt.d. erk. Senats vom 28.10.1953. - II ZR 149/52), letzteres kann freilich für gesellschaftliche Verhältnisse und darum auch für das Verhältnis zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern nicht ohne weiteres gelten.
  • RG, 19.11.1938 - II 69/38

    Besteht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn durch die Auskunft die

    Auszug aus BGH, 12.06.1954 - II ZR 154/53
    Solche Umstände werden allgemein dann angenommen, wenn der Berechtigte sich in einer entschuldbaren Ungewissheit über Bestehen und Umfang seiner Rechte befindet und er insoweit auf den Verpflichteten angewiesen ist, der seinerseits die nötige Aufklärung unschwer erteilen kann (RGZ 108, 1 [7]; RGZ 158, 377 [379]; Urt.d. erk. Senats vom 28.10.1953. - II ZR 149/52), letzteres kann freilich für gesellschaftliche Verhältnisse und darum auch für das Verhältnis zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern nicht ohne weiteres gelten.
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99

    "Entfernung der Herstellungsnummer III"; Beeinträchtigung der Garantiefunktion

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daß sich im Rahmen des aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch ausnahmsweise auch ein Anspruch auf Vorlage von Belegen ergeben kann, wenn der Gläubiger hierauf angewiesen ist und dem Schuldner diese zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 14, 53, 56; BGH, Urt. v. 31.3.1971 - VIII ZR 198/69, LM § 810 BGB Nr. 5; BGHZ 148, 26, 37 - Entfernung der Herstellungsnummer II).
  • OLG Düsseldorf, 16.11.2020 - 12 U 29/20

    Der Wert des Auskunftsanspruchs ist in der Regel nur mit einem Teilwert des

    Nur in besonderen Ausnahmefällen kann ein aus § 242 BGB hergeleiteter Vorlageanspruch als Ergänzung der zu erteilenden Auskunft in Betracht kommen, und zwar insbesondere dann, wenn die Auskunft allein der Sache nach nicht geeignet ist, dem Berechtigten die erforderliche Klarheit zu verschaffen (BGH, Urt. v. 31.03.1971 - VIII ZR 198/69, Rn. 10, juris mit Verweis auf Urt. v. 12.06.1954 - II ZR 154/53 für das Recht des Gesellschafters einer GmbH auf Einsicht in bestimmte Bücher und Geschäftsbelege der Gesellschaft; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.09.1995 - 7 U 119/94, NJW-RR 1996, 1464 (1466)).

    Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung dann gegeben sein, wenn komplexe und schwer durchschaubare wirtschaftliche Vorgänge Gegenstand der Auskunft sind, wie sie etwa zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH oder eines Provisionsanspruchs eines Maklers benötigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.1954, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O. zur Berechnung des Provisionsanspruchs bei nicht einfach gelagerten Veräußerungen des Maklers).

  • BGH, 31.03.1971 - VIII ZR 198/69

    Voraussetzungen für die Übernahme einer Vergleichsgarantie - Berücksichtigung des

    Ein aus § 242 BGB hergeleiteter Vorlageanspruch kommt demgegenüber nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, und zwar insbesondere dann, wenn die Erteilung einer Auskunft der Sache nach nicht geeignet ist, dem Berechtigten die erforderliche Klarheit zu verschaffen (vgl. BGHZ 14, 53, 56 f [BGH 12.06.1954 - II ZR 154/53]ür das Recht des Gesellschafters einer GmbH auf Einsicht in die Bücher und Geschäftsbelege der Gesellschaft).
  • BGH, 08.07.1957 - II ZR 54/56

    Einsichtsrecht des Kommanditisten

    In einer solchen Gesellschaft hätte der Kläger - so meinen die Beklagten - als Minderheitsgesellschafter nicht ein Einsichtsrecht nach § 166 HGB gehabt, sondern es hätten insoweit die in dem Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 1954 (BGHZ 14, 53) dargelegten Rechtsgrundsätze Anwendung gefunden, die, was die Voraussetzungen des Einsichtsrechts anlange, eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem § 166 HGB enthielten.
  • BGH, 20.06.1983 - II ZR 85/82

    Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegenüber Kommanditisten -

    In ähnlicher Weise wie bei der gleichlautenden Vorschrift des § 118 HGB und des § 716 BGB wird deshalb ein Auskunftsrecht jedenfalls dann zuzubilligen sein, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte ohne die Auskunft keine Klarheit über die Angelegenheiten der Gesellschaft verschaffen kann (vgl. hierzu Fischer in GroßKomm. HGB 3. Aufl. § 118 Anm. 6; Hueck, OHG 4. Aufl. § 122; H. Westermann, Personengesellschaftsrecht 4. Aufl. Rz 250; Ulmer, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 716 Rnr. 6; vgl. ferner das eine GmbH betreffende Sen. Urt. BGHZ 14, 53, 59; ob der weitergehenden Auffassung von U. Huber-ZGR 1982, 539 - gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung).
  • OLG Dresden, 10.01.2018 - U 4/17
    Dabei trifft sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast (vgl. die Fassungen des § 111 Abs. 2 GWB a.F. = § 165 Abs. 2 GWB n.F., des § 47 Abs. 3 EnWG sowie zu § 810 BGB: BGH, Urteil vom 12.06.1954, II ZR 154/53).
  • BGH, 10.01.1963 - II ZR 19/62

    Vertretung der Gesellschafter einer GmbH im Liquidationsstadium - Anspruch eines

    Es geht nicht darum, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein GmbH-Gesellschafter gegen die juristische Person oder seine Mitgesellschafter einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung hat (vgl. hierzu BGHZ 14, 53).

    Daher ist sie, gleichviel wie die Dinge liegen, entweder in entsprechender Anwendung der §§ 713, 666 BGB oder nach §§ 681, 666 BGB allein oder in Verbindung mit § 687 Abs. 2 BGB oder nach § 242 BGB (vgl. hierzu RGZ 108, 1, 7; 158, 377, 379; BGHZ 14, 53, 60) [BGH 12.06.1954 - II ZR 154/53] auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

  • BGH, 10.06.1959 - V ZR 25/58

    Rechtsmittel

    Hat ein Testamentsvollstrecker nur einen Anteil zu verwalten, wird er gegen den Willen der Mehrheit der übrigen Gesellschafter nur unter besonderen Umständen ein Recht zur Einsichtnahme in die Bücher und auf Auskunftserteilung durch den Geschäftsführer beanspruchen können (vgl. BGHZ 14, 53).
  • BAG, 20.03.1980 - 2 AZR 1009/78
    Sie konnte zu diesem Zweck jederzeit Bücher und Bilanzen über die Geschäftsführung einsehen (vgl. Sudhoff, Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers der GmbH, 9. Aufl., S. 62 f., unter Verweisung auf die unzutreffend ebenfalls von der Revision angezogene Entscheidung BGHZ 14, 53).
  • BGH, 17.03.1961 - I ZR 94/59
    - Eine ziemlich weitherzige Auslegung des § 810 BGB findet sich allerdings in der Rechtsprechung zugunsten solcher Personen, die am Gewinn eines Unternehmens beteiligt sind (vgl. RGZ 87, 10 für gewinnbeteiligten Angestellten; RGZ 117, 332 für gewinnbeteiligten ehemaligen Gesellschafter; andererseits - einschränkend BGHZ 14, 53, 56 für gewinnbeteiligten Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft).
  • BGH, 27.06.1974 - III ZR 47/72

    Bergrechtliche Gewerkschaft

  • BGH, 22.02.1973 - V BLw 15/72

    Verwerfen einer unzulässigen Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen -

  • BGH, 20.03.1967 - VIII ZR 246/64

    Anspruch auf eine Maklerprovision - Kauf einer Bäckerei

  • OLG Frankfurt, 20.11.1981 - 10 U 26/81

    Festlegung der Jahresabschlussbilanz als Schuldanerkenntnis mit

  • BGH, 11.07.1966 - II ZR 204/63

    Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführer durch die

  • BGH, 26.11.1965 - Ib ZR 92/64

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Entgeltzahlung auf Grund eines

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