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   BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96   

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https://dejure.org/1999,410
BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96 (https://dejure.org/1999,410)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1999 - III ZR 272/96 (https://dejure.org/1999,410)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96 (https://dejure.org/1999,410)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • opinioiuris.de

    Amtspflicht der Gemeinde

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Amtspflichtverletzung, unterlassene Planung für Entwässerungsmaßnahmen als -; Amtshaftung, - der Gemeinde bei fehlerhafter Bauleitplanung

  • rabüro.de

    Zur Amtshaftung wegen Nichtberücksichtigung abfließenden Niederschlagswassers im Entwässerungssystem

  • Judicialis

    BGB § 839 Abs. 1 (Fe); ; RhPf LandeswasserG § 51; ; RhPf LandeswasserG § 52

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839 Abs. 1; LWG RP § 51; LWG RP § 52
    Grenzen der Drittbezogenheit von Amtspflichten bei der Bauleitplanung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1; RhPf LandeswasserG §§ 51, 52
    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von Entwässerungsmaßnahmen in einem Baugebiet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Pflichten einer Gemeinde zum Schutz eines Baugebietes vor Überschwemmungen

  • kommunen-in-nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Dimensionierung von Abwasserkanälen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Amtspflicht hat die Gemeinde bei der Dimensionierung eines Abwasserkanals? (IBR 1999, 175)

Papierfundstellen

  • BGHZ 140, 380
  • NJW 1999, 2275 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 689
  • VersR 1999, 1412
  • WM 1999, 1016
  • DVBl 1999, 609
  • DÖV 1999, 740
  • JR 2000, 107
  • JR 2000, 111
  • ZfBR 1999, 214
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.07.1991 - III ZR 177/90

    Beweisanforderungen bei der Wirkungshaftung; Anforderungen an die Auslegung der

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient, sondern auch die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden schützen soll, hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1056; BGHZ 115, 141, 147; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    In den Schutzbereich der Amtshaftung fallen vielmehr auch solche Schäden, die darauf beruhen, daß das Regenwasser infolge unzureichender Kapazität der Kanalisation erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt, sondern ungefaßt in die anliegenden Häuser dringt (Senat, BGHZ 115, 141, 147).

    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß der Schutz der Anlieger nicht hinreichend gewährleistet ist, wenn sie es im Extremfall hinnehmen müßten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden (Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1057 f; BGHZ 109, 8, 10 f; BGHZ 115, 141, 148; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    Der Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß es bei der Planung und Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und abwassertechnischer sowie topographischer Hinsicht, ankommt (Senat, BGHZ 115, 141, 148; Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734 m.w.N.).

    Insbesondere ist eine Dimensionierung im Hinblick auf katastrophenartige Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen, nicht erforderlich (Senat, BGHZ 109, 8, 10; BGHZ 115, 141, 147 f).

    Diese Beurteilung, die mit dem Senatsurteil BGHZ 115, 141, 146 f in Einklang steht, und die ihr zugrundeliegenden Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen.

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (Senat, BGHZ 106, 323, 331; BGHZ 109, 163, 167 f; BGHZ 134, 268, 276).

    bb) Es gehört zu den Aufgaben des Trägers der Bauleitplanung, die künftige Wohnbevölkerung vor Umweltbelastungen und Gefahren zu schützen, die von dem Grund und Boden des Plangebiets selbst ausgehen (Senat, BGHZ 106, 323, 326).

    Die Berücksichtigung allgemeiner Anforderungen an gesunde Wohnbedürfnisse gebietet es hierbei, daß die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens Gefahrensituationen ermittelt und in die planerische Abwägung einstellt, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können (Senat, BGHZ 106, 323, 327).

    Sie sind daher "Dritte" und Adressaten der genannten Amtspflicht (Senat, BGHZ 106, 323, 332; BGHZ 110, 1, 9 f; BGHZ 116, 215, 218).

  • BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88

    Auslegung der gemeindlichen Regenwasserkanalisation; Amtspflichtverletzung durch

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Es wirke sich daher für den Schaden des Klägers nicht aus, daß die auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegte Kanalisation nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1989 (BGHZ 109, 8, 10 f) objektiv unzureichend gewesen sei.

    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß der Schutz der Anlieger nicht hinreichend gewährleistet ist, wenn sie es im Extremfall hinnehmen müßten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden (Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1057 f; BGHZ 109, 8, 10 f; BGHZ 115, 141, 148; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das eine gemeindliche Regenwasserkanalisation betreffende Senatsurteil vom 5. Oktober 1989 (BGHZ 109, 8) ein Verschulden von Bediensteten der Beklagten daran verneint, daß im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch keine ausreichend dimensionierte Kanalisation zur Verfügung gestanden habe, zieht es aus dem Senatsurteil vom 27. Januar 1983 nicht die gebotenen Schlüsse und läßt, wie die Revision mit Recht rügt, wesentliches Vorbringen zum Kenntnisstand der Beklagten [vgl. hierzu unter I 1 b cc (1)] außer Betracht.

    Insbesondere ist eine Dimensionierung im Hinblick auf katastrophenartige Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen, nicht erforderlich (Senat, BGHZ 109, 8, 10; BGHZ 115, 141, 147 f).

  • BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97

    Auslegung einer gemeindlichen Abwasser- und Regenwasserkanalisation

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient, sondern auch die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden schützen soll, hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1056; BGHZ 115, 141, 147; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß der Schutz der Anlieger nicht hinreichend gewährleistet ist, wenn sie es im Extremfall hinnehmen müßten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden (Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1057 f; BGHZ 109, 8, 10 f; BGHZ 115, 141, 148; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    Allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten "Berechnungsregen" oder eine bestimmte "Einstauhäufigkeit" sind dann nicht maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen (Senat, Urteile vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307, 1308).

  • BGH, 27.01.1983 - III ZR 70/81

    Amtspflichtverletzung - Gemeinde - Kanalisation - Ausbau- und Unterhaltspflichten

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient, sondern auch die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden schützen soll, hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1056; BGHZ 115, 141, 147; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    Auch unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherung ist die Gemeinde verpflichtet, die Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können (vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1056; vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733).

    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß der Schutz der Anlieger nicht hinreichend gewährleistet ist, wenn sie es im Extremfall hinnehmen müßten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden (Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1057 f; BGHZ 109, 8, 10 f; BGHZ 115, 141, 148; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

  • BGH, 11.10.1990 - III ZR 134/88

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen fehlender Entwässerung bzw. fehlendem

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Auch unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherung ist die Gemeinde verpflichtet, die Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können (vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1056; vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733).

    Der Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß es bei der Planung und Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und abwassertechnischer sowie topographischer Hinsicht, ankommt (Senat, BGHZ 115, 141, 148; Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734 m.w.N.).

    Allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten "Berechnungsregen" oder eine bestimmte "Einstauhäufigkeit" sind dann nicht maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen (Senat, Urteile vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307, 1308).

  • BGH, 05.12.1991 - III ZR 167/90

    Drittbezogenheit von Amtspflichten bei Erlaß einer Abrundungssatzung

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Sie sind daher "Dritte" und Adressaten der genannten Amtspflicht (Senat, BGHZ 106, 323, 332; BGHZ 110, 1, 9 f; BGHZ 116, 215, 218).

    Der Senat hat jedoch in Fällen, in denen sich eine solche Gefahr aus der Beschaffenheit oder Nutzung umgebender Grundstücke ergab, betont, eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Planung der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sei, sei mit Rücksicht auf die überragende Bedeutung der Rechtsgüter von Leben und Gesundheit nur dann zulässig, wenn im konkreten Fall der in Rede stehende Konflikt weder mit planerischen Mitteln gelöst werden könne noch wenn es um Gefahren gehe, die für den Betroffenen vorhersehbar und beherrschbar seien (vgl. BGHZ 110, 1, 11; BGHZ 116, 215, 219).

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88

    Berücksichtigung der Trennung unverträglicher Nutzungen bei Aufstellung eines

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Sie sind daher "Dritte" und Adressaten der genannten Amtspflicht (Senat, BGHZ 106, 323, 332; BGHZ 110, 1, 9 f; BGHZ 116, 215, 218).

    Der Senat hat jedoch in Fällen, in denen sich eine solche Gefahr aus der Beschaffenheit oder Nutzung umgebender Grundstücke ergab, betont, eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Planung der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sei, sei mit Rücksicht auf die überragende Bedeutung der Rechtsgüter von Leben und Gesundheit nur dann zulässig, wenn im konkreten Fall der in Rede stehende Konflikt weder mit planerischen Mitteln gelöst werden könne noch wenn es um Gefahren gehe, die für den Betroffenen vorhersehbar und beherrschbar seien (vgl. BGHZ 110, 1, 11; BGHZ 116, 215, 219).

  • BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82

    Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Das bedeutet Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - NJW 1985, 793).
  • BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 299/80

    Bürgschaft nach Wegfall des zahlungsunfähig gewordenen Hauptschuldners

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Zwar wird die Annahme der Führung eines fremden Geschäfts nicht bereits dadurch ausgeschlossen, daß der Geschäftsführer auch ein eigenes Geschäft führt (vgl. BGHZ 40, 28, 30; BGHZ 82, 323, 330).
  • BGH, 20.06.1963 - VII ZR 263/61

    Funkenflug - § 677, § 683 BGB, auch-fremdes Geschäft

  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

  • BGH, 27.05.1963 - III ZR 48/62

    Prüfingenieur für Baustatik

  • BGH, 26.10.1989 - III ZR 147/88

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gerichts

  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 4/97

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum

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