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   BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96   

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https://dejure.org/1999,163
BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96 (https://dejure.org/1999,163)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1999 - I ZR 118/96 (https://dejure.org/1999,163)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96 (https://dejure.org/1999,163)
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Kopienversanddienst

§ 53 UrhG, Art. 9 RBÜ

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    UrhG §§ 16, 17, 53 Abs. 2 Nr. 4 a; GG Art. 14; RBÜ (Pariser Fassung) Art. 9; TRIPS-Übereinkommen Art. 9, 13

  • JurPC

    UrhG §§ 16, 17, 53 Abs. 2 Nr. 4 a; GG Art. 14; RBÜ (Pariser Fassung) Art. 9; TRIPS-Übereinkommen Art. 9, 13
    Kopienversanddienst

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kopienversanddienst

  • Wolters Kluwer

    Abtretung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten zur Vervielfältigung und Verbreitung von urheberrechtlich schutzfähigen Beiträge (wissenschaftliche Zeitschriftenbeiträge u.a.) ; Urheberrechtsverletzung durch Übermittlung von geschützten Zwischenkopien einzelner ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Kopienversanddienst

    Art. 14 GG

  • bibliotheksurteile.de

    Kopienversand II | Hochschulbibliothek, Urheberrecht

  • Judicialis

    UrhG § 16; ; UrhG § 17; ; UrhG § 53 Abs. 2 Nr. 4 a; ; GG Art. 14; ; RBÜ (Pariser Fassung) Art. 9; ; TRIPS-Übereinkommen Art. 9; ; TRIPS-Übereinkommen Art. 13

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Urheberrechtliche Vergüttungspflicht öffentlicher Bibliotheken für Kopienversanddienste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Kopienversanddienst"; Zulässigkeit des Versanddienstes einer öffentlichen Bibliothek; Vervielfältigung von Zeitschriftenbeiträgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 141, 13
  • NJW 1999, 1953
  • NJW-RR 1999, 1423 (Ls.)
  • ZIP 1999, 1059
  • MDR 2000, 45 (Ls.)
  • GRUR 1999, 707
  • WM 1999, 1240
  • MMR 1999, 665
  • K&R 1999, 413
  • ZUM 1999, 566
  • afp 1999, 270
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95

    CB-infobank I

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96
    Vervielfältigt ein Werknutzer selbst zu einem privilegierten Zweck, wird die Freistellung dieser Nutzungshandlung - wie ein Umkehrschluß aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG ergibt - nicht dadurch ausgeschlossen, daß ihm ein Dritter das Werkexemplar als Kopiervorlage zur Verfügung gestellt hat (vgl. BGHZ 134, 250, 260 f. - CB-infobank I).

    Ob für die Anfertigung der Kopien - wie hier von der TIB - ein Entgelt verlangt wird, ist für die Freistellung reprographischer Vervielfältigungen durch § 53 UrhG ohnehin bedeutungslos (vgl. BGHZ 134, 250, 265 - CB-infobank I).

    Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß die Fassung der Vorschrift sicherstellen sollte, daß ein Werknutzer Kopien, die er nach § 53 UrhG ohne Zustimmung des Urheberberechtigten fertigen darf, auch durch einen Dritten herstellen lassen kann (vgl. dazu die Begründung zu § 55 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270 S. 74 = UFITA 45 (1965) S. 240; BGHZ 134, 250, 261 f. - CB-infobank I).

    Davon ist der Senat auch in seinen Urteilen vom 16. Januar 1997 (BGHZ 134, 250 - CB-infobank I; BGH, Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 38/96, GRUR 1997, 464 - CB-infobank II) ausgegangen, auf die sich die Revision zur Stützung ihrer Rechtsauffassung berufen hat.

    Die damals zu beurteilenden Recherchedienste waren selbst Werknutzer, weil sie ihre Bestände an Exemplaren geschützter Werke dazu verwendeten, ihre Auftraggeber mit Vervielfältigungen von Werken zu beliefern, die sie - auf der Grundlage einer eigenen Recherche - selbst ausgewählt hatten (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. - CB-infobank I).

    Die Anwendung des § 1 UWG käme unter diesen Umständen nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen würden, welche die beanstandeten Handlungen trotz ihrer urheberrechtlichen Unbedenklichkeit als unlauter im Sinne des § 1 UWG erscheinen ließen (vgl. dazu auch BGHZ 134, 250, 267 - CB-infobank I; BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 100/96, WRP 1999, 417, 419 - Elektronische Pressearchive, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96
    Der Schutz des Urheberrechts als geistiges Eigentum durch Art. 14 GG schließt zwar Schranken des Rechts aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht aus, verlangt aber auch, daß bei der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festgelegt werden, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229, 240 ff. = GRUR 1972, 481 - Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfGE 49, 382, 392, 394, 400 = GRUR 1980, 44 - Kirchenmusik; BVerfGE 77, 263, 270 f. = GRUR 1988, 687 - Zeitschriftenauslage; BVerfGE 79, 1, 25, 28 = NJW 1992, 1303 - Leerkassette; BVerfGE 79, 29, 40 f. = GRUR 1989, 193 - Vollzugsanstalten; BVerfG NJW 1999, 414).

    Eine übermäßige, durch den sozialen Bezug des Urheberrechts nicht geforderte Einschränkung kann nicht mit Art. 14 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 49, 382, 400 - Kirchenmusik; BVerfG NJW 1999, 414).

    Wenn dem Urheber darüber hinaus bei einem Ausschluß des Verbotsrechts auch kein Vergütungsanspruch zuerkannt wird, sind deshalb hohe Anforderungen an die Rechtfertigung der Regelung durch Gemeinwohlbelange zu stellen (vgl. BVerfGE 31, 229, 243 - Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfGE 49, 382, 400 - Kirchenmusik; BVerfGE 79, 29, 41 - Vollzugsanstalten; BVerfG NJW 1999, 414, 415).

  • BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90

    Keine Verletzung von GG Art 14 Abs 1 S 1 durch den Ausschluss des

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96
    Der Schutz des Urheberrechts als geistiges Eigentum durch Art. 14 GG schließt zwar Schranken des Rechts aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht aus, verlangt aber auch, daß bei der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festgelegt werden, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229, 240 ff. = GRUR 1972, 481 - Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfGE 49, 382, 392, 394, 400 = GRUR 1980, 44 - Kirchenmusik; BVerfGE 77, 263, 270 f. = GRUR 1988, 687 - Zeitschriftenauslage; BVerfGE 79, 1, 25, 28 = NJW 1992, 1303 - Leerkassette; BVerfGE 79, 29, 40 f. = GRUR 1989, 193 - Vollzugsanstalten; BVerfG NJW 1999, 414).

    Eine übermäßige, durch den sozialen Bezug des Urheberrechts nicht geforderte Einschränkung kann nicht mit Art. 14 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 49, 382, 400 - Kirchenmusik; BVerfG NJW 1999, 414).

    Wenn dem Urheber darüber hinaus bei einem Ausschluß des Verbotsrechts auch kein Vergütungsanspruch zuerkannt wird, sind deshalb hohe Anforderungen an die Rechtfertigung der Regelung durch Gemeinwohlbelange zu stellen (vgl. BVerfGE 31, 229, 243 - Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfGE 49, 382, 400 - Kirchenmusik; BVerfGE 79, 29, 41 - Vollzugsanstalten; BVerfG NJW 1999, 414, 415).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96
    Der Schutz des Urheberrechts als geistiges Eigentum durch Art. 14 GG schließt zwar Schranken des Rechts aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht aus, verlangt aber auch, daß bei der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festgelegt werden, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229, 240 ff. = GRUR 1972, 481 - Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfGE 49, 382, 392, 394, 400 = GRUR 1980, 44 - Kirchenmusik; BVerfGE 77, 263, 270 f. = GRUR 1988, 687 - Zeitschriftenauslage; BVerfGE 79, 1, 25, 28 = NJW 1992, 1303 - Leerkassette; BVerfGE 79, 29, 40 f. = GRUR 1989, 193 - Vollzugsanstalten; BVerfG NJW 1999, 414).

    Wenn dem Urheber darüber hinaus bei einem Ausschluß des Verbotsrechts auch kein Vergütungsanspruch zuerkannt wird, sind deshalb hohe Anforderungen an die Rechtfertigung der Regelung durch Gemeinwohlbelange zu stellen (vgl. BVerfGE 31, 229, 243 - Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfGE 49, 382, 400 - Kirchenmusik; BVerfGE 79, 29, 41 - Vollzugsanstalten; BVerfG NJW 1999, 414, 415).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96
    Der Schutz des Urheberrechts als geistiges Eigentum durch Art. 14 GG schließt zwar Schranken des Rechts aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht aus, verlangt aber auch, daß bei der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festgelegt werden, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229, 240 ff. = GRUR 1972, 481 - Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfGE 49, 382, 392, 394, 400 = GRUR 1980, 44 - Kirchenmusik; BVerfGE 77, 263, 270 f. = GRUR 1988, 687 - Zeitschriftenauslage; BVerfGE 79, 1, 25, 28 = NJW 1992, 1303 - Leerkassette; BVerfGE 79, 29, 40 f. = GRUR 1989, 193 - Vollzugsanstalten; BVerfG NJW 1999, 414).

    Wenn dem Urheber darüber hinaus bei einem Ausschluß des Verbotsrechts auch kein Vergütungsanspruch zuerkannt wird, sind deshalb hohe Anforderungen an die Rechtfertigung der Regelung durch Gemeinwohlbelange zu stellen (vgl. BVerfGE 31, 229, 243 - Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfGE 49, 382, 400 - Kirchenmusik; BVerfGE 79, 29, 41 - Vollzugsanstalten; BVerfG NJW 1999, 414, 415).

  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96
    Zu den berechtigten Interessen des Urhebers, die Art. 9 Abs. 2 RBÜ schützen will, gehört jedenfalls seine angemessene Beteiligung bei jeder Form der Auswertung seines Werkes, die - aufgrund der technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung - als wirtschaftlich bedeutsame Möglichkeit der Nutzung in Betracht kommt (vgl. dazu auch Frotz in Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz, 1986, S. 119, 126 f.; Maus aaO S. 138 ff.; vgl. weiter - zum nationalen Recht - BGHZ 17, 266, 287, 289 f. - Grundig-Reporter).

    Diese nachträglich entstandene Gesetzeslücke ist - solange der Gesetzgeber nicht tätig wird - durch rechtsanaloge Anwendung des § 27 Abs. 2 und 3 UrhG, des § 49 Abs. 1 UrhG sowie des § 54a Abs. 2 i.V. mit § 54h Abs. 1 UrhG zu schließen (vgl. dazu auch BGHZ 17, 266, 275 f. - Grundig-Reporter).

  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96
    Die Herstellung von Vervielfältigungsstücken, wie sie Gegenstand des Rechtsstreits ist, erfüllt allerdings den Tatbestand des § 16 UrhG (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 208/96 - Telefaxgeräte; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 16 Rdn. 2; vgl. auch Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 54a Rdn. 8 f.).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Geräte- und die Betreibervergütung nicht nur für herkömmliche Kopiergeräte, sondern auch für Telefaxgeräte, soweit diese für den Kopienversand eingesetzt werden, zu entrichten sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 208/96 - Telefaxgeräte).

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 100/96

    Elektronische Pressearchive

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96
    Die Anwendung des § 1 UWG käme unter diesen Umständen nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen würden, welche die beanstandeten Handlungen trotz ihrer urheberrechtlichen Unbedenklichkeit als unlauter im Sinne des § 1 UWG erscheinen ließen (vgl. dazu auch BGHZ 134, 250, 267 - CB-infobank I; BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 100/96, WRP 1999, 417, 419 - Elektronische Pressearchive, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BGH, 23.06.1978 - I ZR 112/77

    Urheberrechtliches Folgerecht für Angehörige eines RBÜ-Verbandsstaates

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96
    Die als völkerrechtlicher Vertrag geschlossene Berner Übereinkunft hat zwar innerstaatlich kein übergeordnetes internationales Gemeinschaftsrecht begründet; dementsprechend hat auch Art. 9 RBÜ aufgrund des Zustimmungsgesetzes zur Pariser Fassung der Berner Übereinkunft innerstaatlich den Rang eines einfachen Gesetzes (vgl. BGHZ 11, 135, 138 - Schallplatten-Lautsprecherübertragung; 64, 183, 191 - August Vierzehn; 72, 63, 67 - Jeannot; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 66 f., 93; Nordemann/Vinck/Hertin, International Copyright and Neighboring Rights Law, Einl. Rdn. 15; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 118; Drexl, Entwicklungsmöglichkeiten des Urheberrechts im Rahmen des GATT, 1990, S. 41 f.).
  • BVerfG, 04.11.1987 - 1 BvR 1611/84

    Verfassungsmäßigkeit - Zeitschriften - Wartezimmer - Zeitungen

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96
    Der Schutz des Urheberrechts als geistiges Eigentum durch Art. 14 GG schließt zwar Schranken des Rechts aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht aus, verlangt aber auch, daß bei der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festgelegt werden, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229, 240 ff. = GRUR 1972, 481 - Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfGE 49, 382, 392, 394, 400 = GRUR 1980, 44 - Kirchenmusik; BVerfGE 77, 263, 270 f. = GRUR 1988, 687 - Zeitschriftenauslage; BVerfGE 79, 1, 25, 28 = NJW 1992, 1303 - Leerkassette; BVerfGE 79, 29, 40 f. = GRUR 1989, 193 - Vollzugsanstalten; BVerfG NJW 1999, 414).
  • BGH, 03.07.1986 - I ZR 159/84

    "Liedtextwiedergabe II"; Lizenzgebühr für den Abdruck eines Liedtextes

  • BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52

    Öffentliche Schallplattenvorführung

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 48/96

    Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen

  • BGH, 16.04.1975 - I ZR 40/73

    August Vierzehn

  • BGH, 13.12.1990 - I ZR 21/89

    "Einzelangebot"; Begriff des "der Öffentlichkeit anbieten"

  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 13/95

    "Betreibervergütung"; Inhalt des Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung des

  • BGH, 12.12.1991 - I ZR 210/89

    Begriff der Veranstaltung

  • OLG Frankfurt, 19.12.1995 - 6 U 11/94

    CB-Infobank

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 38/96

    "CB-infobank II"; Verwertung von redaktionellen Beiträgen im Rahmen eines

  • OLG München, 23.05.1996 - 6 U 4192/95

    Bibliothekskopien veröffentlichter Fachliteratur auf Anforderung

  • LG München I, 18.05.1995 - 7 O 18987/94

    Bibliothekskopien veröffentlichter Fachliteratur auf Anforderung

  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 259/00

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy

    Im Hinblick darauf, daß die beanstandeten Handlungen urheberrechtlich unbedenklich sind, kämen Ansprüche aus § 1 UWG nur in Betracht, wenn sie wegen des Vorliegens besonderer Umstände gleichwohl als wettbewerbswidrig anzusehen wären (vgl. BGHZ 134, 250, 267 - CB-infobank I; 140, 183, 189 - Elektronische Pressearchive; 141, 13, 27 - Kopienversanddienst; vgl. weiter Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor § 87a ff. Rdn. 29).
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technischmechanischer Vorgang (vgl. BGHZ 134, 250, 261 - CB-Infobank I; 141, 13, 21 - Kopienversanddienst).

    Hat der Hersteller die Vervielfältigungen allerdings im Auftrag eines Dritten für dessen privaten Gebrauch angefertigt, ist die Herstellung der Vervielfältigungsstücke unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG dem Auftraggeber als Vervielfältigungshandlung zuzurechnen (BGHZ 141, 13, 26 - Kopienversanddienst).

    Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu treten und als "notwendiges Werkzeug" des anderen tätig zu werden - dann ist die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen (vgl. BGHZ 141, 13, 22 - Kopienversanddienst) -, oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt - dann ist die Vervielfältigung dem Hersteller zuzuordnen (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. - CB-Infobank I).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Vervielfältigungen, die der Hersteller im Auftrag eines Dritten für dessen privaten Gebrauch anfertigt - bei einer am Zweck der Freistellung des Privatgebrauchs ausgerichteten Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG - nicht dem Auftraggeber, sondern dem Hersteller zuzurechnen sind, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu treten und als "notwendiges Werkzeug" des anderen tätig zu werden, sondern eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und in einer Intensität erschließt, die sich mit den eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. - CB-Infobank I; 141, 13, 22 - Kopienversanddienst).

    Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG, mit denen keine Archivierungszwecke verfolgt werden (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG), sind nicht nur dann zulässig, wenn ein eigenes Werkstück des Bestellers als Vorlage für die Vervielfältigung verwendet wird; vielmehr darf auch ein fremdes Werkstück benutzt werden und insbesondere der Hersteller die Kopiervorlage stellen (BGHZ 134, 250, 260 f. - CB-Infobank I; 141, 13, 20 - Kopienversanddienst).

  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12

    E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie

    Darüber hinaus ist der Dreistufentest entscheidender Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96, BGHZ 141, 13, 34 - Kopienversanddienst; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 58 - Infopaq/DDF I; Beschluss vom 17. Januar 2012 - C-302/10, GRUR-Int. 2012, 336 Rn. 56 - Infopaq/DDF II; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 15; Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 16/1828, S. 21).
  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Grundgedanke des deutschen Urheberrechts ist die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke (vgl. BGHZ 11, 135 ; 17, 266 ; 141, 13 ), was inzwischen in § 11 Satz 2 UrhG auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden hat.
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technischmechanischer Vorgang (vgl. BGHZ 134, 250, 261 - CB-Infobank I; 141, 13, 21 - Kopienversanddienst).

    Hat der Hersteller die Vervielfältigungen allerdings im Auftrag eines Dritten für dessen privaten Gebrauch angefertigt, ist die Herstellung der Vervielfältigungsstücke unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG dem Auftraggeber als Vervielfältigungshandlung zuzurechnen (BGHZ 141, 13, 26 - Kopienversanddienst).

    Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu treten und als "notwendiges Werkzeug" des anderen tätig zu werden - dann ist die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen (vgl. BGHZ 141, 13, 22 - Kopienversanddienst) -, oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt - dann ist die Vervielfältigung dem Hersteller zuzuordnen (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. - CB-Infobank I).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Vervielfältigungen, die der Hersteller im Auftrag eines Dritten für dessen privaten Gebrauch anfertigt - bei einer am Zweck der Freistellung des Privatgebrauchs ausgerichteten Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG - nicht dem Auftraggeber, sondern dem Hersteller zuzurechnen sind, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu treten und als "notwendiges Werkzeug" des anderen tätig zu werden, sondern eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und in einer Intensität erschließt, die sich mit den eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. - CB-Infobank I; 141, 13, 22 - Kopienversanddienst).

    Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG, mit denen keine Archivierungszwecke verfolgt werden (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG), sind nicht nur dann zulässig, wenn ein eigenes Werkstück des Bestellers als Vorlage für die Vervielfältigung verwendet wird; vielmehr darf auch ein fremdes Werkstück benutzt werden und insbesondere der Hersteller die Kopiervorlage stellen (BGHZ 134, 250, 260 f. - CB-Infobank I; 141, 13, 20 - Kopienversanddienst).

  • BGH, 05.03.2020 - I ZR 32/19

    Internet-Radiorecorder - Urheberrechtsverletzung bei Herstellung einer

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich nichts anderes aus den Senatsentscheidungen "CB-infobank I" (Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 9/95, BGHZ 134, 250) und "Kopienversanddienst" (Urteil vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96, BGHZ 141, 13).

    Erst bei der Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, ob sich der Hersteller darauf beschränkt hat, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu treten und als "notwendiges Werkzeug" des Auftraggebers tätig zu werden oder ob er - etwa durch das Angebot eines Gesamtpakets an Leistungen - eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und in einer Intensität erschlossen hat, die es rechtfertigt, die Vervielfältigungen dem Hersteller zuzurechnen (vgl. BGHZ 134, 250, 260 bis 267 [juris Rn. 44 bis 54] - CB-infobank I; BGHZ 141, 13, 18 bis 25 [juris Rn. 27 bis 46] - Kopienversanddienst; BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 52 f. - Internet-Videorecorder I und oben Rn. 25).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2016 - 15 A 2051/14

    Herausgabe einer Kopie des indizierten Videofilms "Carl Ludwig 2. Teil" als

    vgl. zu dieser Systematik insbesondere BGH, Urteile vom 22. April 2009 - I ZR 175/07 -, ZUM 2009, 765 = juris Rn. 16, und vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96 -, BGHZ 141, 13 = NJW 1999, 1953 = juris Rn. 49.

    vgl. zu alledem BGH, Urteile vom 22. April 2009 - I ZR 175/07 -, ZUM 2009, 765 = juris Rn. 16, vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96 -, BGHZ 141, 13 = NJW 1999, 1953 = juris Rn. 49 ff., und vom 16. Januar 1997 - I ZR 9/95 -, BGHZ 134, 250 = NJW 1997, 1363 = juris Rn. 46; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 53 Rn. 14; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 17 Rn. 15; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 53 UrhG Rn. 36.

    vgl. insoweit nochmals BGH, Urteile vom 22. April 2009 - I ZR 175/07 -, ZUM 2009, 765 = juris Rn. 16, vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96 -, BGHZ 141, 13 = NJW 1999, 1953 = juris Rn. 49 ff., und vom 16. Januar 1997 - I ZR 9/95 -, BGHZ 134, 250 = NJW 1997, 1363 = juris Rn. 46; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 53 Rn. 14; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 53 UrhG Rn. 36.

  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 14 U 801/07

    RTL gegen Save.TV: Online-Videorecorder darf kein RTL-Programm aufzeichnen

    1. Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang (vgl. BGHZ 134, 250, 261 - CB-Infobank I; 141, 13, 21 - Kopienversanddienst; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG , 3. Aufl. 2008, § 53 Rn 14).
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 215/06

    Verletzung des Urheberrechts eines Fernseh-Sendeunternehmens durch Unterhalt

    Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technischmechanischer Vorgang (vgl. BGHZ 134, 250, 261 - CB-Infobank I; 141, 13, 21 - Kopienversanddienst).

    Hat der Hersteller die Vervielfältigungen allerdings im Auftrag eines Dritten für dessen privaten Gebrauch angefertigt, ist die Herstellung der Vervielfältigungsstücke unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG dem Auftraggeber als Vervielfältigungshandlung zuzurechnen (BGHZ 141, 13, 26 - Kopienversanddienst).

    Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu treten und als "notwendiges Werkzeug" des anderen tätig zu werden - dann ist die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen (vgl. BGHZ 141, 13, 22 - Kopienversanddienst) -, oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt - dann ist die Vervielfältigung dem Hersteller zuzuordnen (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. - CB-Infobank I).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Vervielfältigungen, die der Hersteller im Auftrag eines Dritten für dessen privaten Gebrauch anfertigt - bei einer am Zweck der Freistellung des Privatgebrauchs ausgerichteten Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG - nicht dem Auftraggeber, sondern dem Hersteller zuzurechnen sind, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu treten und als "notwendiges Werkzeug" des anderen tätig zu werden, sondern eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und in einer Intensität erschließt, die sich mit den eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. - CB-Infobank I; 141, 13, 22 - Kopienversanddienst).

    Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG, mit denen keine Archivierungszwecke verfolgt werden (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG), sind nicht nur dann zulässig, wenn ein eigenes Werkstück des Bestellers als Vorlage für die Vervielfältigung verwendet wird; vielmehr darf auch ein fremdes Werkstück benutzt werden und insbesondere der Hersteller die Kopiervorlage stellen (BGHZ 134, 250, 260 f. - CB-Infobank I; 141, 13, 20 - Kopienversanddienst).

  • OLG Jena, 27.02.2008 - 2 U 319/07

    Thumbnails bei Suchmaschinen

    Den von der Beklagten angeführten Sachverhalten, wie sie z.B. den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Kopienversanddienst" (GRUR 1999, 707), "Verteileranlagen" (GRUR 1994, 45) oder der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zum Sharehoster (MMR 2007, 786) zugrunde lagen, ist das Umgestalten von Bildern und das Anzeigen von thumbnails nicht vergleichbar.
  • OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11

    Urheberrechtsschutz: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines

  • BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von

  • OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06

    Wettbewerbswidrigkeit eines Online-Videorekorders wegen Jugendschutzverstoß

  • KG, 30.04.2004 - 5 U 98/02

    Urheberrechtsverletzung: Versendung individueller Pressespiegel per E-Mail oder

  • VG Köln, 22.09.2014 - 13 K 4674/13

    Zum Anspruch nach IFG gegen die BPjM auf Herausgabe einer (ausschließlich analog

  • OLG München, 10.05.2007 - 29 U 1638/06

    Kopienversand Subito

  • OLG Hamburg, 06.04.2000 - 3 U 211/99

    Verletzung des Urheberrechts durch Verwendung von Artikeln aus Zeitungen in einem

  • OLG München, 24.03.2011 - 6 WG 12/09

    Gesamtvertrag einer Verwertungsgesellschaft mit den Bundesländern als Träger von

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 248/07

    Haftung für Thumbnails

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 42/06

    Bildersuche von Google verletzt Urheberrechte

  • OLG Hamburg, 12.10.2000 - 3 U 119/00
  • OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17

    Unerlaubte Vervielfältigung der Musikaufnahmen

  • LG München I, 15.12.2005 - 7 O 11479/04
  • OLG Köln, 09.09.2005 - 6 U 90/05

    Zeitversetzte Wiedergabe von Fernsehprogrammen im Internet - keine

  • OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1070/06
  • LG München I, 10.11.2005 - 7 O 24552/04

    Urheberrecht - § 32 UrhG n.F.: Anpassung der Vergütungsvereinbarung

  • LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18

    Urheberrechtsverletzung durch Webradio-Recherche

  • OLG München, 20.03.2003 - 29 U 5494/02

    Aufsteller von CD-Kopierautomaten ist nicht Hersteller der

  • OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02

    Angemessenheitskriterien für Honorar eines Buchübersetzers

  • LG Braunschweig, 07.06.2006 - 9 O 869/06

    Online-Videorecorder urheberrechtswidrig

  • LG München I, 15.12.2005 - 7 O 25199/04
  • LG München I, 30.11.2005 - 21 O 25198/04
  • OLG München, 07.06.2001 - 29 U 2196/00

    Anspruch des Übersetzers auf Einwilligung in Vertragsänderung - hohe

  • LG Berlin, 11.01.2011 - 16 O 494/09

    Urheberrechtliche Zulässigkeit eines Webradio-Aufnahmedienstes

  • LG Stuttgart, 21.06.2001 - 17 O 519/00

    Vergütungspflicht für CD-Brenner

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 404/06

    Internet-Service-Provider haften für Urheberrechtsverletzungen durch

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 115/06
  • VG München, 17.05.2002 - M 16 S 02.1186

    Untersagung einer Betätigung als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 113/06
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