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   BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98   

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https://dejure.org/1999,200
BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98 (https://dejure.org/1999,200)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1999 - III ZR 306/98 (https://dejure.org/1999,200)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1999 - III ZR 306/98 (https://dejure.org/1999,200)
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Preisausschreiben gegen Richter

§ 104 Nr. 2 BGB, § 52 ZPO, gegenständlich beschränkte Geschäftsunfähigkeit, Feststellung und Berücksichtigung der Prozeßunfähigkeit von Amts wegen durch das Berufungsgericht, § 56 ZPO

Volltextveröffentlichungen (9)

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Abweisung der Klage in der Berufungsinstanz bei prozessunfähigem Kläger

  • Judicialis

    ZPO § 51; ; ZPO § 511

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 51; ZPO § 511
    Berufung einer prozessunfähigen Partei gegen Sachurteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 51, 511
    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 143, 122
  • NJW 2000, 289
  • ZIP 1999, 2073
  • MDR 2000, 223
  • VersR 2001, 479
  • BB 2000, 16
 
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Wird zitiert von ... (123)

  • OLG Saarbrücken, 02.04.2008 - 1 U 450/07

    Beweislastverteilung bei Prozessvoraussetzung - Anspruch auf Herausgabe eines

    Anhaltspunkte für einen ausgeprägten Querulantenwahn (vgl. BGH NJW 2000, 289) sind nicht erkennbar; bloße Lästigkeit, die aus Sicht des Beklagten sicherlich gegeben ist, reicht für einen derartigen Verdacht nicht aus.
  • BGH, 14.03.2017 - VI ZR 225/16

    Rückforderung angeblich rechtsgrundlos überwiesener Geldbeträge: Anforderungen an

    Eine etwaige Prozessunfähigkeit führt zwar weder zur Unzulässigkeit der Berufung noch zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, NJW 2000, 289, 291).
  • OLG München, 05.08.2021 - 29 U 2411/21

    Brexit-Folgen für Parteifähigkeit britischer Limiteds

    Dem ist in der Berufungsinstanz nicht durch die Verwerfung der Berufung, sondern durch die Abänderung des Ersturteils und die Zurückweisung des Verfügungsantrags als unzulässig zu begegnen, da ein Sachurteil nicht hätte ergehen können (vgl. BGHZ 143, 122, 126 f.).
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