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   BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99   

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BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99 (https://dejure.org/2000,771)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2000 - III ZR 110/99 (https://dejure.org/2000,771)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 (https://dejure.org/2000,771)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Planfeststellungsbeschluß - Gemeinschaftlicher Jagdbezirk - Enteignung - Freihändige Abtretung - Enteignungsentschädigung - Jagdgenossenschaft - Jagdausübungsrecht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Enteignung, - einer Jagdgenossenschaft beim Neubau einer Bahnstrecke; Hochge- schwindigkeitszüge, Bahnstrecke für -

  • Judicialis

    GG Art. 14 Ca; ; GG Art. 14 Ia; ; AEG § 22; ; BJagdG § 8; ; BJagdG § 9; ; HEG § 50

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14; AEG § 22; BJagdG § 8; BJagdG § 9; HEG § 50
    Durchschneidung eines Jagdbezirks einer Jagdgenossenschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEG § 22; BJagdG §§ 8, 9; GG Art. 14; HEG § 50
    Enteignung einer Jagdgenossenschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Enteignung einer Jagdgenossenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ArgeLandentwicklung (Leitsatz)

    Enteignung; Jagdgenossenschaft; Jagdrecht

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Amtshaftung - Wild

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    ICE-Trasse durchtrennt Jagdbezirk: Hat Jagdgesellschaft Anspruch auf Entschädigung? (IBR 2000, 235)

Papierfundstellen

  • BGHZ 143, 321
  • NJW 2000, 1720
  • MDR 2000, 520 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 963 (Ls.)
  • VersR 2000, 497
  • WM 2000, 828
  • WM 2000, 829
  • DVBl 2000, 788
  • DÖV 2000, 556
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94

    Entschädigungsansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verkleinerung des

    Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
    a) Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Enteignung vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in der Hand einer Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1 BGB gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65).

    Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes Eigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f; 132, 63, 65).

    So kann der Bau der Autobahn bzw. der ICE-Strecke zu erheblichen Beeinträchtigungen der Jagd führen - etwa durch Beschränkung der Schußrichtung, Einschränkung von Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Änderungen des Wildbestandes, insbesondere durch Abwanderung von Schalenwild; Einschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigungen des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handelt sich dabei um nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungsrecht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition beeinträchtigen (BGHZ 132, 63, 65 f).

    Ein solcher Entschädigungsanspruch ist also - wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der hoheitlichen Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundeigentums der Jagdgenossen aus dem Jagdbezirk - auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet; er kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob er im Planfeststellungsbeschluß berücksichtigt worden ist (BGHZ 132, 63, 68 ff).

    Es liegt allerdings nahe, daß in solchen Fällen bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise die Jagdgenossenschaft - als Inhaberin eines "Stücks abgespaltenen Eigentums" (BGHZ 84, 261, 265; 132, 63, 65) - ebenso wie die betroffenen Grundeigentümer (vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 2 HEG) formell am Enteignungsverfahren zu beteiligen ist, ohne daß es einer Anmeldung ihres Rechts (wie etwa bei nicht im Grundbuch eingetragenen privaten Rechten an den betroffenen Grundstücken, vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HEG) bedarf.

    Daraus kann sich weiter ergeben, daß im Falle einer Beteiligung der Jagdgenossenschaft am Enteignungsverfahren gegen die Grundeigentümer (Jagdgenossen) in diesem Verfahren auch über eine Entschädigung der Jagdgenossenschaft abschließend zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 132, 63, 70, wo für die dortige Fallgestaltung ausgeführt wird, die Jagdgenossenschaften seien im Enteignungs-Entschädigungsverfahren nach § 7 ff BadWürttEnteigG abzufinden).

  • BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80

    Entschädigung einer Jagdgenossenschaft bei Durchschneidung eines Jagdbezirks

    Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
    a) Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Enteignung vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63).

    In gemeinschaftlichen Jagdbezirken darf der Eigentümer sein Jagdrecht nicht mehr selbst hegend und jagend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagdgenossen erlaubten Art und Weise nutzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 261, 264).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in der Hand einer Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1 BGB gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65).

    Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes Eigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f; 132, 63, 65).

    Wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der beschriebenen Art und Weise unter Inanspruchnahme von Grundeigentum der Jagdgenossen von einer Autobahn durchschnitten wird, kann die Jagdgenossenschaft, wie der Senat entschieden hat, von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne betroffen sein (BGHZ 84, 261).

    Es liegt allerdings nahe, daß in solchen Fällen bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise die Jagdgenossenschaft - als Inhaberin eines "Stücks abgespaltenen Eigentums" (BGHZ 84, 261, 265; 132, 63, 65) - ebenso wie die betroffenen Grundeigentümer (vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 2 HEG) formell am Enteignungsverfahren zu beteiligen ist, ohne daß es einer Anmeldung ihres Rechts (wie etwa bei nicht im Grundbuch eingetragenen privaten Rechten an den betroffenen Grundstücken, vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HEG) bedarf.

  • BGH, 15.10.1992 - III ZR 147/91

    Entschädigungspflicht bei Erteilung einer Baugenhemigung mit Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
    Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin als unzulässig behandelt, denn im Streitfall gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, ein Enteignungsentschädigungsverfahren der Enteignungsbehörde als Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 74 f; 120, 38, 40 f) für den Entschädigungsprozeß zu verlangen.

    Ein behördliches Festsetzungsverfahren ist für das gerichtliche Verfahren nur dann Sachurteilsvoraussetzung, wenn - abgesehen von der Möglichkeit entsprechender Parteivereinbarungen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 95, 1, 5; 120, 38, 41) - das einschlägige Verfahrensrecht (§§ 37 BBahnG, 22 AEG, hier in Verbindung mit dem Hessischen Enteignungsgesetz) eindeutige diesbezügliche Vorschriften enthält.

    Aus der zitierten Bestimmung des § 28 Abs. 2 HEG ("so kann ...") ist jedoch schon nicht - jedenfalls nicht mit der für den Rechtsuchenden erforderlichen Klarheit - zu entnehmen, daß in den darin ausdrücklich angesprochenen Fällen ein Entschädigungsverfahren vor der Enteignungsbehörde - im Sinne einer zwingenden Sachurteilsvoraussetzung für einen gerichtlichen Entschädigungsprozeß - erfolgen muß (vgl. allerdings zur Regelung in Bayern nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayEG Senatsurteil BGHZ 120, 38, 41).

  • BGH, 17.11.1983 - III ZR 127/82

    Entschädigung für Nachteile einer vorläufigen Anordnung in der

    Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
    Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin als unzulässig behandelt, denn im Streitfall gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, ein Enteignungsentschädigungsverfahren der Enteignungsbehörde als Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 74 f; 120, 38, 40 f) für den Entschädigungsprozeß zu verlangen.

    Die Festsetzung der Geldentschädigung durch die Flurbereinigungsbehörde ist in einem solchen Fall Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsstreit über die Höhe der Geldentschädigung (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 69).

  • BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95

    Anwendung nicht revisiblen Landesrechts durch das Revisionsgericht; Entschädigung

    Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
    Bei einer solchen Sachlage kann das Revisionsgericht die Auslegung des Landesrechts - insgesamt - selbst vornehmen, nicht anders als in dem Fall, daß das Berufungsgericht an sich nicht revisibles Landesrecht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Landesrecht 6).
  • BGH, 23.05.1985 - III ZR 10/84

    Gesondertes Entschädigungsfeststellungsverfahren im Bereich des Bundesbaugesetzes

    Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
    Ein behördliches Festsetzungsverfahren ist für das gerichtliche Verfahren nur dann Sachurteilsvoraussetzung, wenn - abgesehen von der Möglichkeit entsprechender Parteivereinbarungen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 95, 1, 5; 120, 38, 41) - das einschlägige Verfahrensrecht (§§ 37 BBahnG, 22 AEG, hier in Verbindung mit dem Hessischen Enteignungsgesetz) eindeutige diesbezügliche Vorschriften enthält.
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
    Eine Enteignung im eigentlichen Sinne liegt nur bei hoheitlichen Akten vor, die darauf gerichtet sind, dem einzelnen konkrete, als Eigentum geschützte Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. - m.w.N. - BVerfGE 100, 226, 239 f = JZ 1999, 895 f m. Anm. Ossenbühl).
  • BGH, 21.11.1996 - V ZB 19/96

    Rechtsweg für eine Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Deutsche Bahn AG

    Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
    Zwar ist der Bau und Betrieb der Eisenbahn durch die Beklagte als solcher im Unterschied zur Einrichtung einer Bundesautobahn nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich gestaltet (vgl. BGH, Beschluß vom 21. November 1996 - V ZB 19/96 - NJW 1997, 744).
  • BVerwG, 17.04.1986 - 3 C 36.85

    Anteil am Reinertrag der Jagdnutzung

    Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
    Allerdings gehören Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, der Jagdgenossenschaft nicht an (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), und im Falle der tatsächlichen Errichtung der Bahnanlage käme das dann eingreifende Betretungsverbot für Bahnanlagen nach § 62 Abs. 1 EBO einem Jagdverbot gleich (BVerwG BayVBl. 1986, 565).
  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 266/07

    Anspruch eines Telekommunikationsdienstleisters auf Entschädigung für die

    Es handelt sich um die Anwendung der bereits in den Senatsentscheidungen vom 15. Februar 1996 (BGHZ 132, 63), vom 20. Januar 2000 (BGHZ 143, 321) und vom 4. August 2000 (BGHZ 145, 83) entwickelten Grundsätze, gegen die - soweit ersichtlich - verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben wurden (vgl. Ossenbühl LM Art. 14 GrundG Nr. 44 ; ferner: Laiblin AgrarR 1996, 264; Maser IBR 2000, 235; Pasternak BayVBl 1997, 520; ders. BayVBl 2001, 742).

    Auch insoweit hat der Senat an seine bereits früher entwickelten Grundsätze angeknüpft (BGHZ 143, 321, 326 f; zustimmend zur Gesamtbetrachtung insbesondere Ossenbühl aaO), nach denen gerade unter dem Blickwinkel des Art. 14 GG eine solche, die einzelnen Teilakte des Erwerbsvorgangs zusammenfassende Sichtweise geboten ist, die entscheidend darauf abstellt, dass am Ende des Vorgangs das begünstigte Unternehmen das Grundstück für seine Zwecke nutzen kann und das Recht des betroffenen (Neben-) Berechtigten deswegen untergegangen oder anderweitig beeinträchtigt ist.

    Sie bemängelt insoweit, der Senat habe die Grundsätze seiner Entscheidung vom 20. Januar 2000 (BGHZ 143, 321) trotz bestehender Unterschiede auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen.

    Maßgeblich war die Erwägung, dass es für die Anwendung der Enteignungsentschädigungsbestimmungen darauf ankommt, ob das betroffene Recht bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis Gegenstand eines enteignenden Zugriffs geworden ist (BGHZ 143, 321, 326 f und 167, 1, 10, Rn. 24 f).

  • BGH, 23.03.2006 - III ZR 141/05

    Entschädigung für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen für

    In der Rechtsprechung des Senats ist jedoch anerkannt, dass diese Grundsätze in besonderen Fallgestaltungen nicht zur Anwendung kommen (Senatsurteile BGHZ 132, 63 ff; 143, 321 ff; 145, 83 ff).

    Der Senat hat in einer ähnlichen Konstellation bereits entschieden, dass der Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung nicht die Durchführung einer förmlichen Enteignung voraussetzt (BGHZ 143, 321, 325 ff).

    Der nunmehr für das Recht der Enteignungsentschädigung und das Bergrecht zuständige erkennende Senat hält an der dem entgegen stehenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats aus dem Jahr 1953 (Urteil vom 23. Dezember 1953 aaO, Urteilsumdruck S. 13) insofern nicht fest (vgl. in dieser Richtung bereits Senatsurteil BGHZ 143, 321, 326 ff).

  • BGH, 30.10.2003 - III ZR 380/02

    Ansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verlegung einer Gasversorgungsleitung

    Insoweit erhebt die Revision auch keine Rüge, während die Revisionserwiderung nunmehr den Klageanspruch unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 (III ZR 110/99, BGHZ 143, 321 = NJW 2000, 1720) anstelle unerlaubter Handlung auf Enteignungsentschädigung nach § 12 EnWG i.V.m. § 4 NEG stützen will.

    Die von der Revisionserwiderung dagegen angeführten Senatsentscheidungen BGHZ 132, 63 und 145, 83 (Bau einer Bundesautobahn) sowie BGHZ 143, 321 (Neubau einer Eisenbahnstrecke) sind nicht einschlägig.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Meinung gehört dieses Jagdausübungsrecht zu den sonstigen Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 5; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 1 Rn. 6; jew. m.w.N.).

    Es ist gleichsam ein "Stück abgespaltenen Eigentums" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f.; 143, 321, 324).

  • BGH, 08.12.2016 - III ZR 407/15

    Umsetzung eines Hochwasserschutzkonzepts: Erstattungsfähigkeit der

    (2) Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass diese Grundsätze in besonderen Fallgestaltungen nicht zur Anwendung kommen (Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63, 68 f; vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99, BGHZ 143, 321, 325 ff und vom 23. März 2006 - III ZR 141/05, BGHZ 167, 1, Rn. 19 ff).

    In seinen Urteilen vom 15. Februar 1996 (aaO) und vom 20. Januar 2000 (aaO), denen jeweils die Durchschneidung eines Jagdbezirks durch den Neubau einer Bundesautobahn beziehungsweise einer Bahntrasse zugrunde lag, stellte der Senat zugunsten der an der (teilweise) freihändig erfolgten Veräußerung der Grundstücke nicht beteiligten Jagdgenossenschaften eine Gesamtbetrachtung an.

    Danach seien die Jagdrechte ungeachtet der freihändigen Veräußerung der betroffenen Grundstücke im Ergebnis in Ausübung eines Enteignungsrechts beeinträchtigt worden (Urteil vom 15. Februar 1996 aaO S. 68 ff) beziehungsweise Gegenstand eines enteignenden Zugriffs geworden (Urteil vom 20. Januar 2000 aaO S. 327).

  • BGH, 04.08.2000 - III ZR 328/98

    Enteignung einer Jagdgenossenschaft

    Ausgangspunkt ist aufgrund des ersten Revisionsurteils des Senats (BGHZ 132, 63; vgl. auch BGHZ 84, 261 sowie das ebenfalls für BGHZ bestimmte Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - NJW 2000, 1720), daß die Beteiligten zu 2 wegen der Durchschneidung ihrer gemeinschaftlichen Jagdbezirke durch den Neubau der Bundesautobahn gegen die Beteiligte zu 1 einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung geltend machen können.

    Wie im ersten Revisionsurteil (BGHZ 132, 63, 65 f; vgl. auch BGHZ 84, 261, 265 f sowie das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO) ausgeführt wird, kann das Jagdausübungsrecht in Fällen wie dem vorliegenden in zweierlei Weise beeinträchtigt sein:.

    Überdies ist spätestens durch das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 (aaO) klargestellt, daß im Falle der mit der Enteignung von Grundeigentum verbundenen Durchschneidung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch einen öffentlichen Verkehrsweg nicht nur eine Enteignung gegenüber den Grundeigentümern, sondern auch gegenüber der betroffenen Jagdgenossenschaft vorliegt und enteignungsrechtlich (nur) der letzteren eine Entschädigung für den Verlust des Jagdausübungsrechts als ihr genommener Rechtsposition (auch) auf der für die Trassenführung entzogenen Fläche zustehen kann.

    Im Rechtssinne (unmittelbar) betroffen ist von dem letzteren Eingriff zwar nur die Jagdgenossenschaft (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO), es kann ihr aber nach allgemeinen schadensrechtlichen wie auch entschädigungsrechtlichen Grundsätzen bei wertender Betrachtung nicht das Recht versagt sein, diesen - zunächst einmal sie selbst, im wirtschaftlichen Endergebnis allerdings ihr (bisheriges) Mitglied treffenden - Nachteil als eine eigene Vermögenseinbuße geltend zu machen, nicht anders, als wenn ein Schaden durch Leistungen eines Dritten ausgeglichen wird, die nicht den Sinn haben, den Schädiger zu entlasten (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 58. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 13, Rn. 131 ff).

  • OLG Jena, 21.02.2007 - Bl U 594/06

    Eingriff in das Jagdausübungsrecht einer Jagdgenossenschaft durch eine

    Wie das Landgericht auf dem Boden der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2000, 1720, 1722) zutreffend erkannt hat, mangelt es an einer (eindeutigen) Vorschrift im ThürEG (vgl. § 44 ThürEG), nach der die vorausgegangene Betreibung eines Enteignungsentschädigungsverfahrens als zwingende Sachurteilsvoraussetzung für den Zugang zum gerichtlichen Entschädigungsprozess ausgestaltet wäre.

    Das gleichsam als ein "Stück abgespaltenes Eigentum" verstandene Jagdausübungsrecht des einzelnen Jagdgenossen erstarkt in diesem Fall erst in der Hand der Genossenschaft zu einem geschützten Recht (vgl. BGH NJW 1982, 2183, 2184; NJW 1996, 1897, 1898; NJW 2000, 1720, 1721; NJW-RR 2004, 100, 102).

    aa) Der BGH war bereits mehrfach mit Konstellationen befasst, in denen der Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft durch den Bau einer Autobahn (vgl. BGH Urt. v. 14.6.1982 - III ZR 175/80 = BGHZ 84, 261 = NJW 1982, 2183; Urt. v. 15.2.1996 - III ZR 143/94 = NJW 1996, 1897; Urt. v. 4.8.2000 - III ZR 328/98 = NJW 2000, 3638) oder einer ICE-Bahnstrecke (vgl. Urt. v. 20.1.2000 - III ZR 110/99 = BGHZ 143, 321 = NJW 2000, 1720) durchschnitten wurde.

    In diesem Kontext hat der BGH darauf verwiesen, dass zwar in eigentumsrechtlicher Hinsicht die Jagdgenossenschaft durch den Entzug der Teilfläche insofern kein Nachteil erleide, als die für die Trassenführung benötigten und enteigneten Flächen weiterhin zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörten und in diesem Bereich den Jagdgenossen - zu denen der Straßen- bzw. Bahnstreckenträger als Grundeigentümer der Trassen hinzutrete - im Prinzip weiterhin die Jagdausübung gestattet sei (vgl. BGH NJW 2000, 1720, 1721).

    Zwar ist zutreffend, dass der BGH mehrfach entschieden hat, dass auch diejenigen Nachteile nach Enteignungsregeln zu entschädigen seien, welche eine Jagdausübung an den nicht zur Trassenführung benötigten (einer Betretung weiterhin zugänglichen) Restflächen - z.B. durch Beschränkung der Schussrichtung, Einschränkungen von Treibjagd, Pirsch und Ansitz, Erfordernis zusätzlicher Wildzäune, Änderungen des Wildbestands usw. - beeinträchtigen (vgl. BGH NJW 2000, 1720, 1721; NJW 2000, 3638).

  • OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04

    Kostentragungspflicht aus § 53 Abs. 3 , § 56 TKG für den Fall, dass

    Insoweit sei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2000 (BGH NJW 2000, 1720 ff.) hinzuweisen.

    Auch soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 20.01.2000, Az.: III ZR 110/99) eine Gesamtbetrachtung der hier maßgeblichen Vorgänge, d. h. der (Teil-) Entwidmung und des sich ihr anschließenden freihändigen Verkaufs an die Klägerin, für erforderlich hält, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 10/05

    Kein Anspruch des Grundstückseigentümers aus Gewissensgründen gegen den

    Die streitige Regelung stellt einen sachgerechten und nicht unverhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers und den berechtigten Interessen der Allgemeinheit her und ist darum durch Art. 14 Abs. 2 GG legitimiert; dabei genießt auch das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft den Schutz des Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324).
  • OVG Hamburg, 12.04.2018 - 5 Bf 51/16

    Befriedung einer zum Jagdgebiet gehörenden Grundfläche auf Betreiben des

    Das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft ist "gleichsam ein Stück abgespaltenen Eigentums der einzelnen Genossen [...], das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt" (BGH, Urt. 14.6.1982, III ZR 175/80, BGHZ 84, 261, juris Rn. 12; Beschl. v. 20.1.2000, III ZR 110/99, BGHZ 143, 321, juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 35/12

    Planfeststellungsbeschluss; Postulationsfähigkeit; Ortsumgehung Celle;

    Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes Eigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.1982 - III ZR 175/80 -, BGHZ 84, 261; Urteil vom 20.01.2000 - III ZR 110/99 -, BGHZ 143, 321).
  • StGH Hessen, 12.02.2020 - P.St. 2610

    Hessische Jagdverordnung: Normenkontrollantrag der Fraktion der FDP im Hessischen

  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 A 1.14

    Planfeststellungsverfahren; Bundesfernstraße; PWC-Anlage; Planrechtfertigung;

  • VGH Bayern, 06.11.2018 - 8 ZB 17.1096

    Keine drittschützende Wirkung von enteignungsrechtlichen Verfahrensvorschriften

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2007 - 9a D 129/04

    Entschädigung wegen Durchschneidens eines Jagdbezirks

  • BVerwG, 24.05.2011 - 9 B 97.10

    Jagdgenossenschaft; Jagdausübungsrecht; Jagdbezirk; Flurbereinigungsverfahren;

  • VG Stuttgart, 03.12.2004 - 6 K 3130/04

    Störung des Jagdausübungsrechts einer Jagdgenossenschaft durch

  • VG Hamburg, 09.02.2016 - 4 K 6243/14

    Jagdpächter; Drittanfechtungsklage; Klagebefugnis

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 10 KS 1/09

    Klagebefugnis einer nach § 10 Nr. 2 Buchst. b FlurbG am Flurbereinigungsverfahren

  • OLG Köln, 04.08.2022 - 19 U 226/21

    Rechtsstellung des früheren Eigentümers eines zur Abwendung der Enteignung an den

  • OLG Brandenburg, 30.06.2009 - 2 U 53/06

    Zuständigkeit: Entschädigung wegen Inanspruchnahme von Pachtflächen durch

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.02.2010 - 10 MR 1/09

    Verletzung der Rechte einer Jagdgenossenschaft durch eine zur Verschiebung oder

  • VG Münster, 07.03.2008 - 10 K 2095/06
  • VGH Bayern, 15.03.2001 - 13 A 98.2877
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