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   BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99   

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https://dejure.org/2000,82
BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99 (https://dejure.org/2000,82)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2000 - VI ZR 48/99 (https://dejure.org/2000,82)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99 (https://dejure.org/2000,82)
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Polioimpfung mit Lebendviren

§ 823 BGB, Arzthaftung;

Einwilligung nur eines Elternteils;

Aufklärungsmängel, zur Aufklärungspflicht bei statistisch geringen Risiken, Kausalität;

Rechtzeitigkeit der Aufklärung, Verwendung von Merkblättern

Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei Impfung für Kinder; Arzthaftungsrecht, Medizinrecht

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Merkblatt über Impfungen: Rechtzeitige und ausreichende Aufklärung

Papierfundstellen

  • BGHZ 144, 1
  • NJW 2000, 1784
  • MDR 2000, 1012
  • MDR 2000, 701
  • FamRZ 2000, 809
  • VersR 2000, 725
  • JR 2001, 102
 
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Wird zitiert von ... (154)

  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 157/16

    Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes

    Daran nimmt die den Empfehlungen zugrunde liegende Einschätzung teil, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt (vgl. BGHZ 144, 1 = FamRZ 2000, 809, 811).
  • BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 853/16

    Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

    Im Übrigen kommt hinzu, dass bei Routineimpfungen ein Arztgespräch erforderlich ist, in dem sich der Arzt davon überzeugen muss, ob der Patient die schriftlichen Hinweise gelesen und verstanden hat, und das ihm die Möglichkeit gibt, auf die individuellen Belange des Patienten einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten (BGH 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99 - zu II 4 c der Gründe, BGHZ 144, 1) .
  • OLG Frankfurt, 17.08.2021 - 6 UF 120/21

    Entscheidung zur Durchführung von Corona-Impfung bei 16-jährigem Kind

    Die Impfempfehlungen der beim Robert Koch Institut angesiedelten Ständigen Impfkommission (STIKO) sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als medizinischer Standard anerkannt worden und dem liegt der Gedanke zugrunde, dass bei einer Impfempfehlung nach der dortigen sachverständigen Einschätzung der Nutzen der jeweiligen Impfung das Impfrisiko überwiegt (BGH FamRZ 2000, 809, 811).
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