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   BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98   

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https://dejure.org/2000,12
BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98 (https://dejure.org/2000,12)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2000 - I ZR 76/98 (https://dejure.org/2000,12)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2000 - I ZR 76/98 (https://dejure.org/2000,12)
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Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung

Parallelabmahnungen durch Media-Markt/Saturn-Konzern;

die Rechtsmißbrauchsklausel des § 13 Abs. 5 UWG ist auch auf Unterlassungsklagen unmittelbar aus § 1 UWG anwendbar

Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von Media-Markt/Saturn-Gesellschaften als rechtsmißbräuchlich abgewiesen

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Mehrfachabmahnungen durch verschiedene Konzernunternehmen durch eine Anwaltskanzlei

  • steinhoefel.de (Leitsatz)

    Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 144, 165
  • NJW 2000, 3566
  • MDR 2001, 227
  • GRUR 2000, 1089
  • WM 2000, 2197
  • WM 2001, 2197
  • DB 2001, 977
 
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Wird zitiert von ... (218)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 141/96

    Vorratslücken - Irreführung/Vorratsmenge

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98
    Der Bundesgerichtshof hat in der Zwischenzeit ausdrücklich klargestellt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken), daß ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, der aufgrund einer einzelnen wettbewerbswidrigen Handlung einer Vielzahl von Wettbewerbern zustehen kann, grundsätzlich nicht regional begrenzt, sondern für das gesamte Bundesgebiet gegeben ist; ebenso ist auch ein unbegrenzt ausgesprochenes Verbot im gesamten Bundesgebiet durchsetzbar, ohne daß es auf den regionalen Geschäftsbereich des Unterlassungsgläubigers ankommt.

    Die Unterlassungsklage ist daher durch Prozeßurteil als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH GRUR 1999, 509, 510 - Vorratslücken, m.w.N.).

  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 229/95

    Fotovergrößerungen - Wesentliche Beeinträchtigung

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98
    Damit kommt der Regelung des § 13 Abs. 5 UWG neben der Aufgabe der Bekämpfung von Mißbräuchen bei Wettbewerbsverbänden die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weitgefaßten Anspruchsberechtigung der Mitbewerber zu, die ungeachtet ihrer möglichen Klagebefugnis aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch als konkrete Wettbewerber Unterlassungsansprüche geltend machen können, ohne dabei dartun zu müssen, daß sie - über ihre Stellung als konkrete Wettbewerber hinaus - durch die beanstandete Werbung in besonderem Maße beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen).

    Daran hat sich durch die UWG-Novelle 1994 nichts geändert (vgl. BGH GRUR 1998, 1039, 1040 - Fotovergrößerungen).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 75/98

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98
    Wird aber ein Mitbewerber wie im Streitfall wegen eines Wettbewerbsverstoßes von 14 Schwestergesellschaften abgemahnt, die teilweise (wie etwa die beiden Klägerinnen im vorliegenden und im Parallelverfahren I ZR 75/98) ihren Sitz in derselben Stadt haben, und werden daraufhin 14 Verfügungsverfahren sowie 14 Hauptsacheverfahren eingeleitet, so ist aufgrund der festgestellten Konzernstruktur davon auszugehen, daß das eine Konzernunternehmen von der gleichzeitigen Rechtsverfolgung durch die anderen Konzernunternehmen weiß und daß alle beteiligten Konzerngesellschaften die gezielte Mehrfachverfolgung billigen und durch den eigenen Beitrag fördern wollen.

    Denn auch wenn die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften mit der Möglichkeit räumlich beschränkt wirkender Unterlassungstitel rechnen mußten, wäre es in keinem Fall erforderlich gewesen, daß die Beklagte von zwei in derselben Stadt ansässigen Konzernunternehmen - neben der Klägerin ist dies die ebenfalls in Nürnberg ansässige und tätige Klägerin im Parallelverfahren I ZR 75/98 - verklagt wird.

  • BGH, 13.10.1994 - I ZR 99/92

    "Nicoline"; Durchsetzung kennzeichenrechtlicher Ansprüche durch die Konzernmutter

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98
    Das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse der Holding (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 362 - Kronenthaler; Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 - Nicoline; Ullmann, Festschrift v. Gamm, 1990, S. 315 ff.; Ulrich, WRP 1995, 441 ff., jeweils m.w.N.) hätte im Streitfall nicht verneint werden können.

    Es ist bei dem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er an der Gesellschaft in einem Maße beteiligt ist, daß sich seine wirtschaftlichen Interessen im wesentlichen mit denen der Gesellschaft decken (vgl. BGH GRUR 1995, 54, 57 - Nicoline; Ulrich, WRP 1998, 826, 828).

  • OLG Hamm, 19.03.1991 - 4 W 135/90
    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98
    Die Anwendung von § 13 Abs. 5 UWG begegnet vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. insofern OLG Hamm GRUR 1991, 694).
  • BGH, 13.05.1987 - I ZR 79/85

    "Wiederholte Unterwerfung II"; Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98
    Damit wird dem Anspruchsgegner ein Risiko aufgebürdet, dem er sich nur dadurch entziehen kann, daß er sich gegenüber einem der Gläubiger unterwirft und auf diese Weise sämtliche Gläubiger klaglos stellt (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641 = WRP 1987, 557 - Wiederholte Unterwerfung II).
  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 229/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr II - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98
    Unabhängig davon, ob die Unterwerfungserklärung geeignet war, die Wiederholungsgefahr auch für kerngleiche Handlungen entfallen zu lassen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Beschl. v. 16.11.1995 - I ZR 229/93, GRUR 1997, 379, 380 = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 - Der M.-Markt packt aus), zeigt sie jedenfalls, daß die Beklagte das ihr vorgeworfene Werbeverhalten nicht in Abrede gestellt hat und generell bereit war, ihr künftiges Werbeverhalten entsprechend zu ändern.
  • BGH, 09.10.1997 - I ZR 122/95

    "Verbandsklage in Prozeßstandschaft"; Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98
    Zum einen hätte die Angelegenheit einem bundesweit klagebefugten Verband i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG anvertraut werden können, der - nicht in Prozeßstandschaft (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417, 418 = WRP 1998, 175 - Verbandsklage in Prozeßstandschaft), sondern aus eigenem Recht - gegen die Beklagte hätte vorgehen können.
  • OLG Karlsruhe, 30.03.1995 - 6 W 6/95
    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98
    bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt, daß mit der bundesweiten Vollstreckung eines erwirkten Unterlassungstitels durch eine selbst nur regional tätige Konzerngesellschaft erhebliche zeitliche, finanzielle, personelle und administrative Mehrbelastungen verbunden seien, von deren Übernahmebereitschaft im Interesse der anderen Konzernunternehmen nicht ohne weiteres ausgegangen werden könne (vgl. OLG Karlsruhe GRUR 1995, 504, 505 = WRP 1995, 649).
  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98
    Unabhängig davon, ob die Unterwerfungserklärung geeignet war, die Wiederholungsgefahr auch für kerngleiche Handlungen entfallen zu lassen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Beschl. v. 16.11.1995 - I ZR 229/93, GRUR 1997, 379, 380 = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 - Der M.-Markt packt aus), zeigt sie jedenfalls, daß die Beklagte das ihr vorgeworfene Werbeverhalten nicht in Abrede gestellt hat und generell bereit war, ihr künftiges Werbeverhalten entsprechend zu ändern.
  • BGH, 10.07.1997 - I ZR 62/95

    Der M.-Markt packt aus - Regelmäßiger Geschäftsbetrieb; Wiederholungsgefahr

  • BGH, 04.07.1991 - I ZR 2/90

    Anwaltswerbung - Berufswidrige Werbung; Irreführung/Geschäftsverhältnisse

  • BGH, 16.12.1993 - I ZR 277/91

    Mozzarella I - Schutz von Herkunftsangaben

  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 217/86

    "KRONENTHALER"; Beurteilung der Ungleichartigkeit von Waren; Begriff der

  • KG, 21.07.1998 - 5 U 4772/97

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen - Konzern-Strategie

  • OLG Nürnberg, 24.02.1998 - 3 U 3259/97

    Umfang einer Bürgschaft für Ansprüche aus einem Wohnungsmietverhältnis

  • OLG Düsseldorf, 18.07.1997 - 22 U 270/96

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

  • OLG Hamburg, 27.06.2013 - 3 U 26/12

    Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärung liegt ein

    Hierbei kann es sich um die Mehrfachverfolgung eines Verstoßes (so die Konstellation in BGH GRUR 2000, 1089 -Missbräuchliche Mehrfachverfolgung) oder die Verfolgung mehrerer identischer oder ähnlicher Verstöße eines Handelnden (so die Konstellation in BGH GRUR GRUR 2009, 1180 -0,00 Grundgebühr) oder um gemeinschaftliche Wettbewerbsverstöße von Mittätern (so die Konstellation in BGH GRUR 2006, 243 - MEGA SALE) handeln, deren Bündelung im Sinne der genannten Rechtsprechung tunlich erscheint.
  • BGH, 03.03.2016 - I ZR 110/15

    Herstellerpreisempfehlung bei Amazon - Wettbewerbsverstoß: Umfang der Prüfung im

    Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).

    Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (vgl. BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 = WRP 2012, 464 - Falsche Suchrubrik, jeweils mwN).

    Erweist sich eine vorgerichtliche Abmahnung als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, so fehlt es für ein gerichtliches Vorgehen an der Prozessführungsbefugnis und sind nachfolgende gerichtliche Anträge unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 379 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 47 - Bauheizgerät, mwN).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

    Wesentliche Funktion des § 8 Abs. 4 UWG ist es, als Korrektiv der weit gefassten Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG zu wirken (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG aF BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 168 f. - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; zu § 8 Abs. 4 UWG Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 281; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 13 Rn. 47a).
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