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   BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99   

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https://dejure.org/2000,73
BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99 (https://dejure.org/2000,73)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2000 - VI ZR 198/99 (https://dejure.org/2000,73)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 2000 - VI ZR 198/99 (https://dejure.org/2000,73)
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Zustellung ins Krankenhaus

§ 270 Abs. 3 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 167 ZPO), "demnächst" ist nicht rein zeitlich zu verstehen, maßgeblich ist die Frage, ob die Verzögerung ausschließlich im gerichtlichen Geschäftsbetrieb begründet ist (auch mehrmonatige Verzögerungen schaden nicht);

§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, "ladungsfähige Anschrift" muß nicht zwingend die Wohnanschrift sein, §§ 170 Abs. 1, 180 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun §§ 166, 177 ZPO), Arbeitsstelle genügt, wenn die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe besteht (Risiko des Scheiterns der Zustellung trägt der Kläger);

§ 852 Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>, weiter Begriff der "Verhandlungen" (vgl. nunmehr § 203 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz - Behandlungsfehler - Kenntnis - Klageschrift - Ladung - Anschrift - Arzthaftungsprozeß - Arbeitsstelle

  • Judicialis

    BGB § 852; ; ZPO § 270

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 852; ZPO § 270
    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der ladungsfähigen Anschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ladungsfähige Anschrift des Beklagten im Arzthaftungsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 145, 358
  • NJW 2001, 885
  • MDR 2001, 164
  • VersR 2001, 108
  • BB 2001, 68 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (174)

  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886, juris Rn. 14; BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 38; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27).

    Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Geschädigten dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886, juris Rn. 14).

  • BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14

    Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift

    Dieses Erfordernis begründet jedoch keine Verpflichtung, zwingend die Wohnanschrift des Beklagten anzugeben, unter der gegebenenfalls eine Ersatzzustellung nach §§ 178 ff. ZPO möglich wäre (Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 363 f.).
  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 594/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus

    Denn die Verjährungsfrist beginnt dann zu laufen, wenn dem Geschädigten oder seinem Vertreter bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - zumutbar ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109 mwN, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358).

    Es muss dem Patienten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm oder seinen Vertretern hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozessrisiko (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82, VersR 1983, 1158, 1159; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 14).

    Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (Senatsurteile vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90, VersR 1991, 815, 816; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 6; jeweils mwN).

    Die Rechtsanwälte des Klägers haben die ärztlichen Behandlungsfehler, die der Kläger den Beklagten zur Last legt, zwar im Schreiben vom 9. August 2007 mit hinreichender Deutlichkeit angesprochen, so dass sie zu dieser Zeit die gemäß § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis hatten (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358).

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