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   BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00   

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https://dejure.org/2001,22
BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00 (https://dejure.org/2001,22)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2001 - IX ZR 236/00 (https://dejure.org/2001,22)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2001 - IX ZR 236/00 (https://dejure.org/2001,22)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 765, 768, 273; AGBG § 9 Bm
    Kein Bürgschaftsanspruch bei Offenkundigkeit der Unwirksamkeit der Sicherungsabrede

  • Prof. Dr. Lorenz

    Bürgschaft auf erstes Anfordern und Einrede der Unwirksamkeit des Sicherungsvertrags zwischen Hauptschuldner und Gläubiger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Bürgschaft - Unwirksamkeit der Sicherungsabrede - Einbehalt eines Teils der Auftragssumme - Einbehalt bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist - Ablösung - Einreden aus § 768 BGB - Herausgabe der Bürgschaftsurkunde - Zurückbehaltungsrecht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bürgschaft auf erstes Anfordern und ausnahmsweise mögliche Einwendungen des Bürgen

  • Judicialis

    BGB § 765; ; BGB § 768; ; BGB § 273; ; AGBG § 9 Bm

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bürgschaftsrecht: keine Zahlung aus Bürgschaft auf erstes Anfordern

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 765, 768, 273; AGBG § 9
    Formularmäßige Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Ablösung des Sicherheitseinbehalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürgschaft auf erstes Anfordern: Unwirksamkeit der Sicherungsabrede als Einwendung im Erstprozeß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 765, 768, 273; AGBG § 9
    Kein Anspruch aus Bürgschaft auf erstes Anfordern bei offensichtlicher Unwirksamkeit der damit zu erfüllenden Sicherungsabrede

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Erfüllung einer Sicherungsabrede: Zahlungsanspruch des Gläubigers bei offenkundiger Unwirksamkeit der Sicherungsabrede, Beachtlichkeit der Einrede im Erstprozess, formularmäßiger genereller Einredeausschluss, Zurückbehaltungsrecht der ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Anspruch aus "Bürgschaft auf erstes Anfordern

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Anspruch aus "Bürgschaft auf erstes Anfordern"

Besprechungen u.ä. (4)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Bürgschaft auf erstes Anfordern; Akzessorietät; Auswirkungen einer unwirksamen Sicherungsabrede

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bürgschaft auf erstes Anfordern: Einwand, die Sicherungsabrede sei unwirksam, im Erstprozess zulässig? (IBR 2001, 306)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Gewährleistungseinbehalt allein durch Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösbar: Im BGB-Bauvertrag wirksam? (IBR 2001, 307)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern (a.e.A.) trotz unwirksamer Sicherungsabrede: Ausschluss von § 768 BGB wirksam? Aufrechterhaltung als einfache Bürgschaft? (IBR 2001, 308)

Papierfundstellen

  • BGHZ 147, 99
  • NJW 2001, 1857
  • ZIP 2001, 833
  • MDR 2001, 1003
  • NZBau 2001, 311
  • NZI 2001, 44
  • WM 2001, 947
  • BB 2001, 1375
  • DB 2001, 1193
  • BauR 2001, 1093
  • BauR 2001, 1476 (Ls.)
  • ZfBR 2001, 319
 
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Wird zitiert von ... (126)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 324/95

    Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts ohne Ausgleich; Ablösung

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00
    Das sei im Streitfall anzunehmen, weil die Bestimmung des Bauvertrages über den Sicherheitseinbehalt und dessen Ablösung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 136, 27) gemäß § 9 AGBG unwirksam sei.

    Für eine solche Risikoverlagerung ist nach dem gesetzlichen System der werkvertraglichen Gewährleistung kein berechtigtes Interesse anzuerkennen (BGHZ 136, 27, 32 f).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs benachteiligt eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, wonach der Besteller 5 % der Auftragssumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf und dieser Einbehalt ausschließlich durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, den anderen Teil entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG, weil das ihm gewährte Ablösungsrecht keinen angemessenen Ausgleich für die mit dem Sicherheitseinbehalt verbundenen besonderen Vorteile darstellt (BGHZ 136, 27, 30 ff; BGH, Urt. v. 2. März 2000 - VII ZR 475/98, WM 2000, 1299, 1300).

    c) Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH führt der Verstoß gegen § 9 AGBG dazu, daß die Klausel insgesamt unwirksam ist und dem Sicherungsgeber ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der Bürgschaftsurkunde gegen den Gläubiger zusteht (BGHZ 136, 27, 30; BGH, Urt. v. 2. März 2000, aaO S. 1301).

    Eine unzulässige Benachteiligung entsteht erst aus der Verknüpfung mit dem Sicherheitseinbehalt, daß dieser nämlich allein bei Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern herausverlangt werden kann (BGHZ 136, 27, 30).

  • BGH, 10.02.2000 - IX ZR 397/98

    Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00
    Der Einwand, im Verhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner gebe es keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer solchen Sicherheit, wie sie der Bürge geleistet hat, bezieht sich allein auf die materielle Begründetheit des vom Gläubiger erhobenen Anforderungsbegehrens und beruht auf dem Akzessorietätsprinzip des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urt. v. 10. Februar 2000 - IX ZR 397/98, WM 2000, 715, 717, z.V.b. in BGHZ 143, 381).

    a) Einwände des Bürgen gegen den Anspruch sind jedoch ausnahmsweise schon im Erstprozeß beachtlich, sofern sich deren Berechtigung aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden ohne weiteres ergibt (BGH, Urt. v. 10. Februar 2000, aaO).

    Die Einschränkung der Rechte des Gläubigers durch einen solchen, ebenfalls aus dem Akzessorietätsprinzip hergeleiteten Einwand (vgl. BGHZ 107, 210, 214; BGH, Urt. v. 10. Februar 2000, aaO) ist unter dem Gesichtspunkt eines den Geboten von Treu und Glauben entsprechenden Interessenausgleichs erforderlich.

    Ist dieser Auffassung schon nach dem Inhalt der Urkunde sowie dem unstreitigen Sachverhalt ohne weiteres zu folgen und ergibt sich daraus weiterhin, daß die Bürgschaft auf erstes Anfordern allein zur Erfüllung der zwischen der Klägerin und der Streithelferin vereinbarten Sicherungsabrede erteilt wurde, kann die Klägerin Zahlung der geltend gemachten Bürgschaftssumme nicht verlangen; denn sie müßte sie nach Erhalt ohne weiteres an die Bürgin oder - falls der Auftragnehmer die Aufwendungen der Beklagten erstattet hat - an die Streithelferin als unberechtigte Leistung zurückgewähren (so im Ansatz schon BGH, Urt. v. 10. Februar 2000, aaO).

    Da der Bürgschaftsvertrag ausschließlich dazu dient, die genannte Vereinbarung des Hauptvertrages zu erfüllen, steht der Beklagten in jedem Falle aus § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB der Einwand zu, daß die Sicherungsabrede nicht wirksam geworden ist (vgl. BGHZ 107, 210, 214; Senatsurt. v. 10. Februar 2000, aaO S. 717).

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 24/98

    Darlegungs- und Beweispflicht des Gläubigers einer Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00
    Nach dem Inhalt der Bürgschaftsurkunde ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch durch die vom Bürgen übernommene Verpflichtung gesichert (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM 1999, 895, 897 f).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestützte Anspruch, sofern diese besondere Sicherungsform aus der betreffenden Urkunde nicht zweifelsfrei hervorgeht, gleichwohl aus einer einfachen Bürgschaft begründet sein (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM 1999, 895, 896).

    Es entspricht im Zweifel dem Parteiwillen, den Vertrag, wenn die besondere Abrede über die Zahlung auf erstes Anfordern nicht wirksam geworden ist oder nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen werden kann, dahin auszulegen, daß er eine einfache Bürgschaft umfaßt (Senatsurt. v. 25. Februar 1999, aaO S. 899).

  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 299/99

    Rückgewähr oder Löschung einer Sicherungsgrundschuld und Geltendmachung eines

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00
    a) Hat der Schuldner dem Gläubiger eine Sicherheit durch Hypothek oder Grundschuld gewährt, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, nach Erlöschen der gesicherten Forderung die Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe der zur Beseitigung des Rechts notwendigen Urkunden unter Berufung auf andere Forderungen gegen den Schuldner zu verweigern; denn dies würde im wirtschaftlichen Ergebnis dazu führen, daß Ansprüche gesichert wären, für die das bestellte Recht nach dem Inhalt der Sicherungsabrede nicht bestimmt war (BGHZ 71, 19, 22 f; BGH, Urt. v. 25. April 1988 - II ZR 17/87, NJW 1988, 3260, 3261; Beschl. v. 9. Mai 2000 - XI ZR 299/99, NJW 2000, 2499, 2500).

    Entsprechendes gilt, wenn die gesicherte Forderung gar nicht erst zur Entstehung gelangt (BGHZ 71, 19, 23; BGH, Beschl. v. 9. Mai 2000, aaO) oder das Sicherungsrecht nicht wirksam bestellt worden ist und dem Schuldner deshalb ein Anspruch aus § 894 BGB zusteht (BGH, Urt. v. 25. April 1988, aaO).

  • BGH, 25.04.1988 - II ZR 17/87

    Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs wegen Geschäftsunfähigkeit des eine

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00
    a) Hat der Schuldner dem Gläubiger eine Sicherheit durch Hypothek oder Grundschuld gewährt, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, nach Erlöschen der gesicherten Forderung die Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe der zur Beseitigung des Rechts notwendigen Urkunden unter Berufung auf andere Forderungen gegen den Schuldner zu verweigern; denn dies würde im wirtschaftlichen Ergebnis dazu führen, daß Ansprüche gesichert wären, für die das bestellte Recht nach dem Inhalt der Sicherungsabrede nicht bestimmt war (BGHZ 71, 19, 22 f; BGH, Urt. v. 25. April 1988 - II ZR 17/87, NJW 1988, 3260, 3261; Beschl. v. 9. Mai 2000 - XI ZR 299/99, NJW 2000, 2499, 2500).

    Entsprechendes gilt, wenn die gesicherte Forderung gar nicht erst zur Entstehung gelangt (BGHZ 71, 19, 23; BGH, Beschl. v. 9. Mai 2000, aaO) oder das Sicherungsrecht nicht wirksam bestellt worden ist und dem Schuldner deshalb ein Anspruch aus § 894 BGB zusteht (BGH, Urt. v. 25. April 1988, aaO).

  • BGH, 24.02.1978 - V ZR 182/75

    Aufrechnungsvalutierung; Zurückbehaltungsrecht und Löschungsbewilligung

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00
    a) Hat der Schuldner dem Gläubiger eine Sicherheit durch Hypothek oder Grundschuld gewährt, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, nach Erlöschen der gesicherten Forderung die Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe der zur Beseitigung des Rechts notwendigen Urkunden unter Berufung auf andere Forderungen gegen den Schuldner zu verweigern; denn dies würde im wirtschaftlichen Ergebnis dazu führen, daß Ansprüche gesichert wären, für die das bestellte Recht nach dem Inhalt der Sicherungsabrede nicht bestimmt war (BGHZ 71, 19, 22 f; BGH, Urt. v. 25. April 1988 - II ZR 17/87, NJW 1988, 3260, 3261; Beschl. v. 9. Mai 2000 - XI ZR 299/99, NJW 2000, 2499, 2500).

    Entsprechendes gilt, wenn die gesicherte Forderung gar nicht erst zur Entstehung gelangt (BGHZ 71, 19, 23; BGH, Beschl. v. 9. Mai 2000, aaO) oder das Sicherungsrecht nicht wirksam bestellt worden ist und dem Schuldner deshalb ein Anspruch aus § 894 BGB zusteht (BGH, Urt. v. 25. April 1988, aaO).

  • BGH, 20.04.1989 - IX ZR 212/88

    Beschränkung der Inanspruchnahme eines Bürgen im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00
    Die Einschränkung der Rechte des Gläubigers durch einen solchen, ebenfalls aus dem Akzessorietätsprinzip hergeleiteten Einwand (vgl. BGHZ 107, 210, 214; BGH, Urt. v. 10. Februar 2000, aaO) ist unter dem Gesichtspunkt eines den Geboten von Treu und Glauben entsprechenden Interessenausgleichs erforderlich.

    Da der Bürgschaftsvertrag ausschließlich dazu dient, die genannte Vereinbarung des Hauptvertrages zu erfüllen, steht der Beklagten in jedem Falle aus § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB der Einwand zu, daß die Sicherungsabrede nicht wirksam geworden ist (vgl. BGHZ 107, 210, 214; Senatsurt. v. 10. Februar 2000, aaO S. 717).

  • BGH, 02.03.2000 - VII ZR 475/98

    Formularmäßige Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs benachteiligt eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, wonach der Besteller 5 % der Auftragssumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf und dieser Einbehalt ausschließlich durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, den anderen Teil entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG, weil das ihm gewährte Ablösungsrecht keinen angemessenen Ausgleich für die mit dem Sicherheitseinbehalt verbundenen besonderen Vorteile darstellt (BGHZ 136, 27, 30 ff; BGH, Urt. v. 2. März 2000 - VII ZR 475/98, WM 2000, 1299, 1300).

    c) Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH führt der Verstoß gegen § 9 AGBG dazu, daß die Klausel insgesamt unwirksam ist und dem Sicherungsgeber ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der Bürgschaftsurkunde gegen den Gläubiger zusteht (BGHZ 136, 27, 30; BGH, Urt. v. 2. März 2000, aaO S. 1301).

  • BGH, 02.04.1998 - IX ZR 79/97

    Wirksamkeit einer Bürgschaft auf erstes Anfordern; Aufklärungspflichten des

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00
    Alle Streitfragen werden in den Rückforderungsprozeß verlagert (st. Rspr.: vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1998 - IX ZR 79/97, WM 1998, 1062, 1063 m.w.N.).

    Schon die das Akzessorietätsprinzip lockernde Rechtsform der Bürgschaft auf erstes Anfordern kann formularmäßig lediglich in sehr eingeschränktem Umfang, im wesentlichen allein von Unternehmen, zu deren Geschäftsbetrieb solche Erklärungen typischerweise gehören, vereinbart werden (BGH, Urt. v. 5. Juli 1990 - IX ZR 294/89, WM 1990, 1410; v. 2. April 1998 - IX ZR 79/97, WM 1998, 1062, 1063).

  • OLG Karlsruhe, 20.11.1997 - 4 U 74/97

    Sichert eine "Erfüllungsbürgschaft" auch Gewährleistungsansprüche?

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00
    Das OLG Karlsruhe hat deshalb im Grundsatz zutreffend dem Gläubiger gegenüber der Klage auf Rückgabe einer Erfüllungsbürgschaft ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gewährleistungsansprüchen versagt (NJW-RR 1998, 533).
  • BGH, 18.04.1989 - X ZR 31/88

    Formularmäßige Zulassung der Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen;

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

  • BGH, 09.05.1996 - VII ZR 259/94

    Formularmäßige Vereinbarung einer langen Verjährungsfrist bei Flachdacharbeiten

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

  • BGH, 19.03.1971 - V ZR 166/68

    Grundschuld und persönliche Forderung bei Zwangsversteigerung

  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 174/90

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 70/78

    Dienstbarkeit zur Absicherung einer Bierbezugsverpflichtung

  • BGH, 05.07.1990 - IX ZR 294/89

    Übernahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern; Inanspruchnahme aus einer

  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 214/83

    Unzulässigkeit einer AGB-Bestimmung, durch die das Recht des Bürgen, sich auf

  • OLG Hamm, 15.03.2000 - 25 U 130/99

    Formularmäßige Vereinbarung der Auflösung des Sicherheitseinbehalts durch eine

  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96

    Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von

  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 210/01

    Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen

    Das folgt aus dem Sinn und Zweck des Akzessorietätsgedankens, der sicherstellen soll, daß der Bürge grundsätzlich nicht mehr zu leisten hat als der Hauptschuldner (BGH, Urteil vom 20. April 1989 - IX ZR 212/88, BGHZ 107, 210, 214; Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 397/98, BGHZ 143, 381, 384; Urteil vom 08.03.2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 102).

    Mit diesem Einwand hätte die Bürgin die erste Anforderung zurückweisen können, sofern er liquide beweisbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 148, 99, 102).

  • BGH, 24.10.2017 - XI ZR 362/15

    Bürgschaft: Bereicherungseinrede des Bürgen gegen den Gläubiger bei unwirksamer

    (1) Die Bürgschaft begründet eine von der Verpflichtung des Hauptschuldners zu unterscheidende, rechtlich selbstständige Verpflichtung, die ihren Rechtsgrund in sich selbst trägt und daher grundsätzlich unabhängig vom Bestand der Hauptschuld gültig ist (BGH, Urteile vom 24. Januar 1991 - IX ZR 174/90, BGHZ 113, 287, 288 mwN und vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 101).

    Bei Unwirksamkeit der Sicherungsabrede stand der Hauptschuldnerin gegenüber dem Begehren des Beklagten auf Stellung der Bürgschaft die dauerhafte Einrede aus § 821 BGB bzw. nach Übernahme der Bürgschaft nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf deren Rückgewähr zu (BGH, Urteil vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 105 mwN).

    Kein angemessener Ausgleich liegt vor, wenn eine Bürgschaft auf erstes Anfordern (BGH, Urteile vom 5. Juni 1997, aaO, S. 32 f. und vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 105; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007, aaO Rn. 7) oder eine solche, in der auf sämtliche Einreden aus § 768 BGB zu verzichten ist (BGH, Urteile vom 8. März 2001, aaO, S. 104 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 24), verlangt wird.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet eine Vereinbarung zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen mit der Ablösungsmöglichkeit durch eine Gewährleistungsbürgschaft - hier Nr. 23.4 ZVB - eine untrennbare Einheit (BGH, Urteile vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 106, vom 22. November 2001 - VII ZR 208/00, WM 2002, 133, 134, vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 265/03, WM 2005, 268, 269 f., vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374 Rn. 20, vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 36 und vom 28. Juli 2011 - VII ZR 207/09, WM 2011, 1697 Rn. 14).

    Stattdessen wären etwa auch eine Verringerung des Einbehalts, die Verkürzung der Einbehaltsfrist oder die Wahl eines anderen der in § 17 VOB/B genannten Sicherungsmittel in Betracht gekommen (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 106, vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 265/03, WM 2005, 268, 270, vom 14. April 2005 - VII ZR 56/04, WM 2005, 1188, 1189 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 38).

  • BGH, 11.09.2012 - XI ZR 56/11

    VOB-Vertrag: Entstehung des Rechts des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines

    Soweit der Gläubiger nach der Sicherungsabrede nicht berechtigt ist, die vereinbarte Bürgschaft anzufordern, kann sich der Bürge aus § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf eine entsprechende Einrede berufen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2000 - IX ZR 397/98, BGHZ 143, 381, 384 f. und vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 102).
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