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   BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00   

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BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00 (https://dejure.org/2001,1207)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2001 - III ZR 235/00 (https://dejure.org/2001,1207)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2001 - III ZR 235/00 (https://dejure.org/2001,1207)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 47 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 11, 11a, 15 VermG; § 670 BGB
    Staatliche Verwaltung - Kostenerstattung - sog. Zwischen-Berechtigte

Papierfundstellen

  • BGHZ 148, 241
  • NJW 2001, 3046
  • NJ 2002, 39
  • WM 2001, 2254
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97

    Voraussetzungen, Umfang und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs eines

    Auszug aus BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00
    Diese Treuhänderstellung rechtfertigt es, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsinstituts der staatlichen Verwaltung dem staatlichen Verwalter einen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) für nach dem 1. Juli 1990 gemachte Aufwendungen zuzubilligen (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 188 ff; BGHZ 140, 355, 356, 363 f).

    Dieser Anspruch umfaßt auch pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung (BGHZ 140, 355, 358 ff).

    Unbeschadet des Umstands, daß sich die nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG normierten Verwalterpflichten nicht nur auf den Zeitraum zwischen der Beendigung der staatlichen Verwaltung und der Rückgabe des Vermögenswerts erstrecken, sind die auftragsrechtlichen Bestimmungen der § 666 ff BGB nur dann anwendbar, wenn es zur "Abwicklung" des Verwalterverhältnisses kommt (vgl. BGHZ 140, 355, 362; 144, 271, 274 ff).

    Im Aufhebungsverfahren hatte die Behörde den staatlichen Verwalter und Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen (§ 31 Abs. 2 VermG), die im Falle einer nachteiligen Entscheidung Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Antrag auf gerichtliche Nachprüfung stellen konnten (§§ 36, 37 VermG; BGHZ 140, 355, 361).

    Allerdings ist zuzugeben, daß angesichts der zu diesem Zeitpunkt noch völlig ungeklärten Rechtslage ein dahingehendes Einvernehmen nicht ohne weiteres zu erzielen war und sich der staatliche Verwalter daher möglicherweise doch gezwungen sah, noch vor Abschluß des Restitutionsverfahrens rechtzeitig (vor Ablauf des 31. Dezember 1995) gegen den Eigentümer Klage zu erheben, um die Verjährung seiner Kostenerstattungsansprüche zu verhindern (vgl. BGHZ 140, 355, 362).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die kurze Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 BGB, der der Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach § 670 BGB entsprechend unterliegt (BGHZ 140, 355, 357 ff), für den Aufwendungsersatzanspruch des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht gilt.

  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00
    Diese Treuhänderstellung rechtfertigt es, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsinstituts der staatlichen Verwaltung dem staatlichen Verwalter einen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) für nach dem 1. Juli 1990 gemachte Aufwendungen zuzubilligen (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 188 ff; BGHZ 140, 355, 356, 363 f).

    Wenn auch diese an Satz 3 des Absatzes 3 anschließende Bestimmung nach der Rechtsprechung des Senats auf die in § 3 Abs. 3 Satz 2 und 5 VermG geregelten Tatbestände anwendbar ist, so ändert dies doch nichts daran, daß der Verfügungsberechtigte die Betriebs- und gewöhnlichen Erhaltungskosten selbst zu tragen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 62 ff; 137, 183, 186 ff und vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Demzufolge war die Klägerin bis zum Ende der staatlichen Verwaltung in einen doppelten Pflichtenkreis eingebunden: Gegenüber der Beklagten, für die sie die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswerts wahrzunehmen hatte (§ 15 Abs. 1 Satz 2 VermG), war sie der Unterlassungsverpflichtung nach § 15 Abs. 2 VermG unterworfen, gegenüber deren Streithelferin der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 191).

    Den Eigentümer hinsichtlich der ihm vom staatlichen Verwalter in Rechnung gestellten Beträge auf die Auseinandersetzung im Innenverhältnis mit dem Restitutionsgläubiger zu verweisen, wie das Berufungsgericht dies tut, stellt schon deshalb keine ausreichende Kompensationsmöglichkeit dar, weil in den Restitutionsfällen der Berechtigte einem "allgemeinen" Erstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nicht ausgesetzt ist (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187 f).

  • BGH, 27.07.2000 - III ZR 359/99

    Rechtstellung des Grundstückskäufers bei Beschlagnahme eines zu Zeiten der

    Auszug aus BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00
    a) Daß bei der Beantwortung der Frage, ob und in welcher Höhe dem staatlichen Verwalter Kostenerstattungsansprüche zustehen, auch - aber nicht nur - auf ein Ereignis - hier: Verbescheidung des Restitutionsantrags - abgestellt werden kann, das nach dem Ende der staatlichen Verwaltung eingetreten ist, hat der Senat bereits mit Beschluß vom 27. Juli 2000 ausgesprochen (III ZR 359/99 - WM 2000, 2052 bezüglich der Frage, ob der frühere Eigentümer oder der Käufer, dem das Grundstück zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits übergeben worden war, der aber erst nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung das Grundstückseigentum erlangt hatte, erstattungspflichtig ist).
  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 102/97

    Unterscheidung der Rückübertragung von Vermögenswerten und der Aufhebung der

    Auszug aus BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00
    b) Mit Beschluß vom 30. Juli 1998 (III ZR 102/97) hat der Senat die Revision gegen ein Berufungsurteil nicht angenommen, in dem der staatliche Verwalter zur Rechnungslegung und Herausgabe erzielter Überschüsse verurteilt worden war, obwohl der Kläger das Grundstückseigentum später ebenfalls an einen besser berechtigen Restitutionsgläubiger verloren hatte.
  • BGH, 26.03.1982 - V ZR 87/81

    Vorliegen einer Berufung bei Einlegung einer Berufung der Hauptpartei selbst und

    Auszug aus BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00
    Die - als einheitliches Rechtsmittel zu behandelnde (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1993 - V ZR 235/92 - NJW 1993, 2944; Urteil vom 26. März 1982 - V ZR 87/81 - NJW 1982, 2069) - Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin hat Erfolg.
  • BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98

    Schadensersatzansprüche gegen den staatlichen Verwalter von Grundeigentum in der

    Auszug aus BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00
    Unbeschadet des Umstands, daß sich die nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG normierten Verwalterpflichten nicht nur auf den Zeitraum zwischen der Beendigung der staatlichen Verwaltung und der Rückgabe des Vermögenswerts erstrecken, sind die auftragsrechtlichen Bestimmungen der § 666 ff BGB nur dann anwendbar, wenn es zur "Abwicklung" des Verwalterverhältnisses kommt (vgl. BGHZ 140, 355, 362; 144, 271, 274 ff).
  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 218/00

    Inhaltskontrolle von formularmäßigen Gesellschaftsverträgen mit stillen

    Auszug aus BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00
    Die Verwertung dieser gerichtsbekannten Fakten (§ 291 ZPO) ist dem Senat, nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung, auch als Revisionsgericht nicht verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00 - NJW 2001, 1270, 1272 m.N.).
  • BGH, 15.04.1994 - V ZR 79/93

    Umfang der Veränderungssperre während des Restitutionsverfahrens; Ausschluß der

    Auszug aus BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00
    Dabei haben allerdings nach der dem § 3 Abs. 3 VermG zugrundeliegenden Interessenbewertung und Risikoverteilung solche Aufwendungen außer Betracht zu bleiben, die der Eigentümer unter Verletzung der auch ihm gegenüber dem Restitutionsberechtigten obliegenden Unterlassungspflicht getätigt hat (vgl. BGHZ 126, 1, 4 ff) oder derentwegen ihm ein eigener Aufwendungsersatzanspruch gegen den Restitutionsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zusteht.
  • BGH, 17.05.2001 - III ZR 283/00

    Erstattung von Modernisierungsaufwendungen

    Auszug aus BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00
    Wenn auch diese an Satz 3 des Absatzes 3 anschließende Bestimmung nach der Rechtsprechung des Senats auf die in § 3 Abs. 3 Satz 2 und 5 VermG geregelten Tatbestände anwendbar ist, so ändert dies doch nichts daran, daß der Verfügungsberechtigte die Betriebs- und gewöhnlichen Erhaltungskosten selbst zu tragen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 62 ff; 137, 183, 186 ff und vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 01.07.1993 - V ZR 235/92

    Einheitliches Rechtsmittel der Hauptpartei und Streithelfer

    Auszug aus BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00
    Die - als einheitliches Rechtsmittel zu behandelnde (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1993 - V ZR 235/92 - NJW 1993, 2944; Urteil vom 26. März 1982 - V ZR 87/81 - NJW 1982, 2069) - Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin hat Erfolg.
  • BGH, 12.06.1997 - III ZR 105/96

    Kostenerstattungsanspruch bei Erfüllung einer Rechtspflicht des Eigentümers durch

  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02

    Begriff des Verfügungsberechtigten; Umfang des Nutzungsherausgabeanspruchs

    Denn an die Stelle des ursprünglich eingetragenen Eigentümers, dessen Vermögensverlust auf die NS-Verfolgung zurückging, war hier - anders als in den Fällen, die den Senatsurteilen BGHZ 137, 183, BGHZ 148, 241 und vom 21. Februar 2002 (III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408) zugrunde lagen - kein anderer Eigentümer getreten, dessen Rechtsstellung durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung selbständig betroffen worden wäre.

    So hat der Senat wiederholt Fälle zu entscheiden gehabt, in denen sowohl der Eigentümer als auch der staatliche Verwalter als Verfügungsberechtigte der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterworfen waren und der staatliche Verwalter in einen doppelten Rechte- und Pflichtenkreis eingebunden war (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 183, 191; BGHZ 148, 241, 244, 250 f; vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408, 409).

    aa) Zwar hat der Senat grundsätzlich und wiederholt entschieden, daß der Einordnung als Restitutionsverhältnis oder Verwalterverhältnis wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Wiedergutmachung von Teilungsunrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BGHZ 137, 183, 185 ff; BGHZ 148, 241).

    So hat der Senat im Urteil vom 5. Juli 2001 in einem Fall, in dem es dem Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Grundstücks wegen der nachfolgenden Restitution an den Berechtigten nicht möglich war, die Aufwendungsersatzansprüche des staatlichen Verwalters aus den ihm bis zur Restitution zugeflossenen Gebrauchsvorteilen zu erfüllen, diese Ansprüche der Höhe nach begrenzt und den staatlichen Verwalter, der auch im Verhältnis zum Restitutionsgläubiger Verfügungsberechtigter war, gegen diesen auf Ansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG verwiesen (BGHZ 148, 241, 250 f).

  • BGH, 21.02.2002 - III ZR 107/01

    Keine Rechenschaftspflicht des staatlichen Verwalters gegenüber

    So hat etwa der Senat entschieden, daß ein ehemaliger Eigentümer, der die nach dem Ende der staatlichen Verwaltung zurückgewonnene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Grundstück aufgrund eines durchgreifenden Restitutionsantrags eines NS-geschädigten Voreigentümers wieder verloren hat, dem Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters entsprechend § 670 BGB nicht einschränkungslos ausgesetzt ist (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 241 vorgesehene Senatsurteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 235/00 - NJW 2001, 3046, 3047 f).

    So ist nach Stellung eines Restitutionsantrags nicht nur der Eigentümer, sondern auch der staatliche Verwalter dem Antragsteller gegenüber der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterworfen (BGHZ 137, 183, 191; Urteil vom 5. Juli 2001 aaO S. 3046).

    Hat der staatliche Verwalter im Rahmen der Verwaltung des Vermögenswerts Aufwendungen getätigt, die nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG erstattungsfähig sind, so kann er diese Aufwendungen nach der Beendigung der staatlichen Verwaltung (auch und möglicherweise sogar nur) vom Restitutionsberechtigten erstattet verlangen (Senatsurteil vom 5. Juli 2001 aaO S. 3048).

    So kann der bisherige Grundstückseigentümer ungeachtet eines anhängigen Restitutionsverfahrens und auch noch nach erfolgter Restitution vom früheren staatlichen Verwalter Rechnungslegung und Herausgabe erzielter Überschüsse verlangen (Senatsbeschluß vom 30. Juli 1998 - III ZR 102/97 - Senatsurteil vom 5. Juli 2001 aaO S. 3048).

  • BGH, 11.03.2005 - V ZR 153/04

    Ersatz von Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen; Rechtsstellung

    Deshalb sind die eigenen Nutzungsvorteile auf den Erstattungsanspruch anzurechnen (vgl. auch BGHZ 148, 241, 249 f).
  • OLG Brandenburg, 28.06.2007 - 5 U 140/06

    Aufwendungsersatzansprüche des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der staatliche Verwalter von dem Eigentümer, dem der Restitutionsgegenstand nach dem Ende der staatlichen Verwaltung übergeben wurde, in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, auch wenn der Eigentümer seinerseits den Restitutionsgegenstand später an den Berechtigten herauszugeben hatte (vgl. BGH VIZ 2001, 496).

    Die Zuerkennung eines Erstattungsanspruchs des staatlichen Verwalters beruht auf der in den Bestimmungen des VermG sinnfällig zum Ausdruck gekommenen Treuhänderstellung des staatlichen Verwalters gegenüber dem Eigentümer (vgl. BGH VIZ 2001, 496; VIZ 1998, 103, 104).

    Der Eigentümer hätte dabei für diese an den anderen Verfügungsberechtigten zu erstattenden Ausgaben keine ausreichende Kompensationsmöglichkeit, weil der Restitutionsberechtigte einem allgemeinen Erstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nicht ausgesetzt ist (vgl. BGH VIZ 2001, 496, 497).

    Dies ist ihm nicht zuzumuten (vgl. BGH VIZ 2001, 496, 497).

  • BGH, 12.04.2013 - V ZR 203/11

    Restitution: Verjährungsfrist für die durch Restitutionsbescheid bestandskräftig

    aa) Entschieden ist die Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist für die Ansprüche des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten aus § 7 Abs. 7 VermG (Mietherausgabe, Senat, Urteil vom 25. Februar 2005 - V ZR 105/04, juris Rn. 19 mit KG, VIZ 2004, 367, 368) oder des Verfügungsberechtigten gegen den Berechtigten aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG (Ersatz von Aufwendungen, BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 235/00, BGHZ 148, 241, 251).
  • BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01

    Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten; Begriff der gewöhnlichen

    Wie der Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - mit Urteil vom 5. Juli 2001 (III ZR 235/00 - NJW 2001, 3046, 3048; zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 241 vorgesehen) entschieden hat, verbleibt es für den Aufwendungsersatzanspruch des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG mangels Eingreifens einer speziellen Regelung bei der regelmäßigen Verjährungsfrist, die nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung dreißig Jahre währte, demzufolge bei Zustellung der Klage am 3. Juni 1999 noch nicht verstrichen war.
  • BGH, 09.01.2003 - III ZR 121/02

    Rechtsstellung des Erben nach kommissarischer Verwaltung eines Grundstücks

    Ein möglicher Anspruch nach dieser Bestimmung, der nach der Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mangels Eingreifens einer speziellen Regelung der regelmäßigen Verjährungsfrist von damals 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) unterliegt (vgl. BGHZ 148, 241, 251; Urteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01 - NJW 2002, 2242, 2246; zur Veröffentlichung in BGHZ 150, 237 vorgesehen), wäre nicht verjährt.
  • OLG Naumburg, 02.09.2003 - 11 U 91/02

    Zulässigkeit von Erstattungsansprüchen bei Erhaltungs- und

    Dabei bezieht sich der Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG entgegen dem Wortlaut nicht nur auf Instandsetzungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG, sondern auf alle, vom Unterlassensgebot ausgenommenen Geschäfte nach § 3 Abs. 3 Satz 2 u. 5 VermG soweit sie über die gewöhnliche Erhaltung des Vermögenswertes hinausgehen (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = WM 1997, 1851, 1852 f.; Urteil vom 17. Mai 2001, III ZR 283/00 = WM 2001, 1346, 1348; Urteil vom 5. Juli 2001, III ZR 235/00 = NJW 2001, 3046; Urteil vom 9. Januar 2003, III ZR 121/02; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Juni 1999, 23 U 58/98 = VIZ 2001, 211, 212; Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: Juni 2002, § 3 VermG Rdn. 306).

    Der Verfügungsberechtigte hat vor dem 01. Juli 1994 lediglich die gewöhnlichen Erhaltungskosten aus den, ihm verbleibenden Nutzungen zu tragen (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = WM 1997, 1851, 1853; Urteil vom 23.April 1999, V ZR 142/98 = WM 1999, 1281, 1282; Urteil vom 17. Mai 2001, III ZR 283/00 = WM 2001, 1346, 1347; Urteil vom 5. Juli 2001, III ZR 235/00 = NJW 2001, 3046; Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243).

  • BGH, 11.04.2008 - V ZR 117/07

    Aufwendungsersatzansprüche des Bucheigentümers zu Unrecht eingetragenen

    Auch dem Urteil des III. Zivilsenats (BGHZ 148, 241 ff.), auf das die Revision verweist, ist nichts anderes zu entnehmen.
  • OLG Naumburg, 11.12.2003 - 4 U 138/03

    Treuhänderstellung eines Verwalters, der im Auftrag eines Restitutionsschuldners

    Dabei treffen nach § 11 a Abs. 3 S. 1 VermG von dem Ende der staatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter, der nach § 2 Abs. 3 S. 2 VermG ebenfalls als Verfügungsberechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes anzusehen ist, gegenüber dem Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VermG die Pflichten, die dem Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegen (Verwalterverhältnis) (BGH, 5. Zivilsenat, Urteil vom 5. Juli 2001, VIZ 2001, 496, 497).
  • OLG Saarbrücken, 11.10.2005 - 4 U 399/04

    Kaufpreiskalkulation: Darlehensgewährung an eine Gesellschaft zwecks

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