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   BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98   

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https://dejure.org/2001,1018
BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98 (https://dejure.org/2001,1018)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2001 - X ZR 168/98 (https://dejure.org/2001,1018)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2001 - X ZR 168/98 (https://dejure.org/2001,1018)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Patentanmeldung - Europäische Patent - Patentmerkmal - Gasverteiler

  • Judicialis

    EPÜ Art. 87; ; EPÜ Art. 88; ; PVÜ Art. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EPÜ Art. 87, Art. 88; PVÜ Art. 4
    Luftverteiler; Identität des Gegenstandes einer europäischen Patentanmeldung mit einer vorangemeldeten Erfindung; Kombination von Einzelmerkmalen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Nichtigerklärung des nicht patentfähigen Streitpatents

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 148, 383
  • GRUR 2002, 146
  • GRUR Int. 2002, 154
  • DB 2002, 269 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.10.1981 - X ZB 3/81

    Anmeldung eines Gebrauchsmusters - Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung

    Auszug aus BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98
    Nach Art. 4 F PVÜ, gegenüber deren Prioritätsgrundsätzen das EPÜ den Anmelder nicht schlechter stellen darf (Sen., BGHZ 82, 88, 97 - Roll- und Wippbrett), kann zwar die Anerkennung einer Priorität nicht deswegen verweigert werden, weil eine Patentanmeldung ein oder mehrere Merkmale (französische Fassung: éléments; englische Fassung: elements) enthält, die in der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, nicht enthalten waren, sofern Erfindungseinheit im Sinne des Landesgesetzes vorliegt.
  • BGH, 17.01.1995 - X ZB 15/93

    "Elektrische Steckverbindung"; Maßgeblichkeit der Kenntnisse eines Fachmanns

    Auszug aus BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist allerdings über das Beschriebene hinaus durch eine zum Stand der Technik gehörende Schrift i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG und des Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles als offenbart und damit als vorweggenommen anzusehen, was für den Fachmann als selbstverständlich oder nahezu unerläßlich zu ergänzen ist oder was er bei aufmerksamer Lektüre der Schrift ohne weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest (BGHZ 128, 270, 276 f. - elektrische Steckverbindung; Sen.Urt. v. 30.9.1999 - X ZR 168/96, GRUR 2000, 296, 297 - Schmierfettzusammensetzung).
  • BGH, 15.10.1974 - X ZR 79/72

    Deutliche Offenbarung der Erfindung

    Auszug aus BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98
    Schließlich ergäbe sich die für den Anmelder gefährliche Konsequenz, daß ihm bei der Nachanmeldung der Gesamtkombination 1 bis 4 die Zubilligung des Prioritätsrechts für die Merkmalskombination 1 bis 3 nicht hülfe, wenn im Prioritätsintervall die Gesamtkombination 1 bis 4 von einem Dritten angemeldet oder - wie im Streitfall von der Klägerin behauptet - offenkundig würde, weil die Gesamtkombination lediglich die Priorität des Anmeldetages genösse (vgl. Sen., BGHZ 63, 150, 154 - Allopurinol; Lins/Gramm, GRUR Int. 1983, 634/635; v. Hellfeld, Mitt. 1997, 294, 296/297; Tönnies, GRUR Int. 1998, 451, 453).
  • BGH, 20.06.2000 - X ZB 5/99

    Erweiterung des Gegenstandes einer Patentanmeldung

    Auszug aus BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98
    Denn eine Lehre zum technischen Handeln geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen läßt, daß sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfaßt sein soll (Sen.Urt. v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn; Sen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 5/99, GRUR 2000, 1015, 1016 - Verglasungsdichtung; v. 5.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm).
  • BGH, 30.09.1999 - X ZR 168/96

    Schmierfettzusammensetzung; Offenbarung in Vorveröffentlichung

    Auszug aus BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist allerdings über das Beschriebene hinaus durch eine zum Stand der Technik gehörende Schrift i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG und des Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles als offenbart und damit als vorweggenommen anzusehen, was für den Fachmann als selbstverständlich oder nahezu unerläßlich zu ergänzen ist oder was er bei aufmerksamer Lektüre der Schrift ohne weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest (BGHZ 128, 270, 276 f. - elektrische Steckverbindung; Sen.Urt. v. 30.9.1999 - X ZR 168/96, GRUR 2000, 296, 297 - Schmierfettzusammensetzung).
  • BGH, 05.10.2000 - X ZR 184/98

    Zeittelegramm; Nichtigerklärung eines Patents bei gegenüber der Anmeldung engerer

    Auszug aus BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98
    Denn eine Lehre zum technischen Handeln geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen läßt, daß sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfaßt sein soll (Sen.Urt. v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn; Sen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 5/99, GRUR 2000, 1015, 1016 - Verglasungsdichtung; v. 5.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm).
  • BGH, 21.09.1993 - X ZR 50/91

    Kenntnis des Prioritätstages des Streitpatents - Bahnstück für eine flexible

    Auszug aus BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98
    Denn eine Lehre zum technischen Handeln geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen läßt, daß sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfaßt sein soll (Sen.Urt. v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn; Sen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 5/99, GRUR 2000, 1015, 1016 - Verglasungsdichtung; v. 5.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm).
  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    In der Rechtsprechung des Senats und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts wird dies auch dahin ausgedrückt, dass maßgeblich ist, was aus fachmännischer Sicht einer Schrift "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen ist (BGHZ 148, 383, 389 - Luftverteiler; Sen. Urt. v. 14.10.2003 - X ZR 4/00, GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit; Sen. Urt. v. 30.1.2008 - X ZR 107/04, GRUR 2008, 597 Tz. 17 - Betonstraßenfertiger; EPA (GrBK) Amtsbl.
  • BGH, 11.02.2014 - X ZR 107/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Voraussetzungen

    a) Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (BGH, Urteil vom 11. September 2001 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 388 - Luftverteiler; Urteil vom 30. Januar 2008 - X ZR 107/04, GRUR 2008, 597, 599 - Betonstraßenfertiger).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist danach erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen "unmittelbar und eindeutig" (BGH, Urteil vom 11. September 2001 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 389 - Luftverteiler; Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910, Rn. 62 - Fälschungssicheres Dokument; Urteil vom 14. August 2012 - X ZR 3/10, GRUR 2012, 1133 Rn. 31 - UV-unempfindliche Druckplatte) als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 52/08, GRUR 2010, 599 Rn. 22, 24 - Formteil).

  • BPatG, 10.02.2003 - 1 Ni 20/01

    Mutwillige Klageerhebung im Patentnichtigkeitsverfahren

    Das europäische Patent 0 359 698 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland über die mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. September 2001 (Az.: X ZR 168/98) ausgesprochene Teilvernichtung hinaus in vollem Umfang für nichtig erklärt.

    Mit Urteil vom 11. September 2001 (Az.: X ZR 168/98 = GRUR 2002, 146 "Luftverteiler") hat der Bundesgerichtshof das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im dort beantragten Umfang hinsichtlich der Patentansprüche 1 bis 7 und 10 sowie weiterhin insoweit für nichtig erklärt, als die Patentansprüche 16 bis 19, 21 bis 26 und 30 unmittelbar und/oder mittelbar auf die Patentansprüche 1 bis 7 und 10 rückbezogen sind.

    Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage macht der Beklagte geltend, daß die Klage im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Verfahren X ZR 168/98 mutwillig erhoben worden sei.

    Als maßgeblicher Stand der Technik ist dabei über die schon im Prüfungsverfahren herangezogenen Druckschriften hinaus auch das deutsche Gebrauchsmuster 88 07 929 zu berücksichtigen, dessen Priorität im Streitpatent zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist (BGH, Urt. v. 11. September 2001, GRUR 2002, 146, 147 "Luftverteiler").

    Soweit es danach auf den Sach- und Streitstand ankommt, wären die Kosten an sich dem Beklagten aufzuerlegen gewesen, da aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes im Verfahren X ZR 168/98 feststeht, daß die zulässige Klage in dem übereinstimmend für erledigt erklärten Umfang insoweit sachlich begründet war, als sie auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützt war (vgl BGH GRUR 1960, 27, 29 "Verbindungsklemme").

    Die vorliegende Nichtigkeitsklage ist am 10. September 2001 und somit einen Tag vor der auf den 11. September 2001 anberaumten mündlichen Verhandlung in dem Berufungsverfahren X ZR 168/98 vor dem Bundesgerichtshof erhoben worden, in dem es ebenfalls um die (Teil-) Nichtigkeit des Streitpatents ging.

    Anhaltspunkte für einen abweichenden Verfahrensablauf bestanden nicht, zumal die dem Verfahren X ZR 168/98 zugrundeliegende Klage im wesentlichen auf druckschriftlichen Stand der Technik gestützt war.

    Im übrigen war die im Verfahren X ZR 168/98 im Vordergrund stehende Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Priorität einer früheren Anmeldung (hier des deutschen Gebrauchsmusters 88 07 929) in Anspruch genommen werden kann, schon in der Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 31. Mai 2001, Az.: G 2/98 (= GRUR Int 2002, 80) in einem der Klägerin im Verfahren X ZR 168/98 günstigen Sinne entschieden worden.

    Eine andere Sichtweise ist schließlich auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil das Streitpatent im Verfahren X ZR 168/98 nur teilweise angegriffen worden war.

    Da jedoch diesen im Verfahren X ZR 168/98 nicht angegriffenen Unteransprüchen - unstreitig - kein erfinderischer Gehalt zukommt, hätte es auch insoweit vernünftiger Prozeßführung entsprochen, zunächst das Urteil des Bundesgerichtshofes abzuwarten und - bei für die Kläger günstigem Ausgang - den Beklagten sodann zum Verzicht auf das Restpatent aufzufordern bzw nur dieses dann noch bestehende Restpatent anzugreifen, was in Anbetracht des allenfalls geringen Streitwerts deutlich geringere Kosten ausgelöst hätte.

    dargelegt - auch insoweit, als das Streitpatent in dem Verfahren X ZR 168/98 vor dem Bundesgerichtshof nicht angegriffen war.

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