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   BGH, 23.11.1954 - V ZB 18/52 und V ZB 8/53   

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https://dejure.org/1954,372
BGH, 23.11.1954 - V ZB 18/52 und V ZB 8/53 (https://dejure.org/1954,372)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1954 - V ZB 18/52 und V ZB 8/53 (https://dejure.org/1954,372)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1954 - V ZB 18/52 und V ZB 8/53 (https://dejure.org/1954,372)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 15, 207
  • NJW 1955, 304
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BGH, 23.11.1954 - V ZB 18/52
    Ob eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend begrenzt ist, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden (BVerfGE 1, 14 Leitsatz Nr. 19 sowie S. 59/60; BVerfGE 2, 334 [BVerfG 10.06.1953 - 1 BvF 1/53]).

    Damit sind Zweck, Inhalt und Begrenzung der zu § 141 Nr. 3 LAG zu erlassenden Vorschriften hinreichend im Gesetz gekennzeichnet und eine konkretere Abgrenzung vorgenommen, als mit dem blossen Vorbehalt der zur Durchführung (des 2. Neugliederungsgesetzes) erforderlichen Rechtsverordnungen, der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (BVerfGE 1, 14 [59/60]).

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BGH, 23.11.1954 - V ZB 18/52
    Ob eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend begrenzt ist, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden (BVerfGE 1, 14 Leitsatz Nr. 19 sowie S. 59/60; BVerfGE 2, 334 [BVerfG 10.06.1953 - 1 BvF 1/53]).

    Strengere Anforderungen sind zu stellen, wenn es sich um Gebiete von besonderer Bedeutung, sei es für die Gesamtheit sei es für den Einzelnen handelt, etwa die Unabhängigkeit der Rechtspflege (BVerfGE 2, 335 [BVerfG 10.06.1953 - 1 BvF 1/53]), während ein milderer Maßstab angelegt werden kann, wenn es sich mehr um der Rechtstechnik angehörige Bestimmungen handelt.

  • BGH, 06.05.1952 - V ZB 1/52

    Umstellungsgrundschuld. Rangrücktritt

    Auszug aus BGH, 23.11.1954 - V ZB 18/52
    Die Hypothekengewinnabgabe - nach § 111 LAG eine öffentliche Last - ist wesentlich anders ausgestaltet als die trotz öffentlich-rechtlicher Zweckbestimmung überwiegend privatrechtlich ausgestaltete Umstellungsgrundschuld (BGHZ 6, 70).
  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Auszug aus BGH, 23.11.1954 - V ZB 18/52
    Daß die 5. AbgabenDV - LA erst während des Verfahrens der weiteren Beschwerde ergangen ist, hindert ihre Anwendung im vorliegenden Falle schon deshalb nicht, weil der hier in Frage stehende § 7 nach seinem Abs. 2 sogar rückwirkende Kraft hat (BGHZ 10, 286 [BGH 28.07.1953 - IV ZB 105/52], siehe auch BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]).
  • BGH, 28.07.1953 - IV ZB 105/52

    Umstellung von Verbindlichkeiten aus Gutsüberlassungsverträgen

    Auszug aus BGH, 23.11.1954 - V ZB 18/52
    Daß die 5. AbgabenDV - LA erst während des Verfahrens der weiteren Beschwerde ergangen ist, hindert ihre Anwendung im vorliegenden Falle schon deshalb nicht, weil der hier in Frage stehende § 7 nach seinem Abs. 2 sogar rückwirkende Kraft hat (BGHZ 10, 286 [BGH 28.07.1953 - IV ZB 105/52], siehe auch BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]).
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Das ist nicht der Fall, wenn sich die Rechtslage geändert hat (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19. März 1986 7 BAr 75/85, Monatsschrift für Deutsches Recht 1986, 789; vgl. ferner Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1976 4 StR 683/75 (KG), Neue Juristische Wochenschrift 1976, 2354, und vom 23. November 1954 V ZR 18/52, BGHZ 15, 207; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 11 FGO Rz. 61; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl., § 132 Rn. 21).
  • BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01

    Anschlussberufung; Zulassung; Zulassungsberufung; Anspruch, prozessualer;

    Das ist unter anderem der Fall, wenn die Rechtsfrage durch eine Änderung des Gesetzes anders beantwortet worden ist (BGH, Beschluss vom 23. November 1954 - V ZR 18/52 - BGHZ 15, 207 ).
  • BGH, 23.05.2013 - V ZB 201/12

    Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes und der

    Für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist deshalb kein Raum, wenn der Gesetzgeber mit einer Änderung des Gesetzes die notwendige Klärung selbst herbeiführt (Senat, Beschluss vom 23. November 1954 - V ZB 18/52, BGHZ 15, 207 [dort allerdings mit unrichtigem Aktenzeichen veröffentlicht]).
  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 58/97

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins

    Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die Rechtsfrage, die zur Vorlage genötigt hat, durch eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung ihre Bedeutung verloren hätte (vgl. BGHZ 15, 207 ff.).
  • BGH, 21.03.2000 - 4 StR 287/99

    Zulässigkeit der Vorlage; Entscheidungserheblichkeit; Fahrlässige Nichtzahlung

    Auf den der Vorlegung zugrundeliegenden Fall ist nämlich noch nicht das neue Recht anzuwenden; wäre das der Fall, so wäre die Vorlage wegen der fehlenden Identität der Rechtsfrage unzulässig (vgl. BGHSt 27, 5, 10; 44, 121, 124 (zu dem gleich zu behandeln Fall einer Vorlagepflicht gemäß § 132 Abs. 2 GVG); BGHZ 15, 207; Hanack, Der Ausgleich divergierender Entscheidungen in der oberen Gerichtsbarkeit (1962) S. 166).
  • BGH, 18.10.1955 - V ZB 14/52

    Vorlegung weiterer Beschwerden

    Der Wegfall der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Sinne der Entscheidung BGHZ 15, 207 gilt nur dann, wenn die neue gesetzliche Vorschrift die Rechtsfrage zweifelsfrei entscheidet.

    In seinen Beschlüssen vom 23. November 1954 - V ZB 18/52 - (BGHZ 15, 207, insoweit dort nicht abgedruckt, wohl aber in NJW 1955, 304) und vom selben Tage V ZB 8/53 - hat der erkennende Senat die Rechtsgültigkeit des § 7 bejaht, zugleich aber ausgesprochen, daß die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs entfällt, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlegung geführt hat, durch eine nach der Vorlegung ergangene gesetzliche Vorschrift entschieden worden ist.

  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 104/13

    Umfang der Entscheidungsmacht des BGH zur Vorlagefrage eines OLG bzgl. der

    Für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs wäre deshalb kein Raum, wenn der Gesetzgeber mit einer Änderung des Gesetzes die notwendige Klärung selbst herbeigeführt hätte (Senat, Beschlüsse vom 23. November 1954 - V ZB 18/52, BGHZ 15, 207 [dort allerdings mit unrichtigem Aktenzeichen veröffentlicht] und vom 23. Mai 2013 - V ZB 201/12, NJW 2013, 2828 Rn. 7).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.1981 - 3 REMiet 5/81
    Diese Ansicht des Senats deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Vorlagen nach §§ 28 Abs. 2 FGG, 79 Abs. 2 GBO (BGHZ 5, 356; 15, 207; BGH WM 1955, 1203).
  • BGH, 01.06.1955 - V ZB 38/54

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 23. November 1954 - V ZB 18/52 - (BGHZ 15, 207) bereits ausgesprochen, daß die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Sinne des § 79 Abs. 2 GBO entfällt, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlegung genötigt hat, durch eine nach der Vorlegung ergangene gesetzliche Vorschrift entschieden wird.
  • BGH, 08.07.1955 - 1 StR 631/54

    Rechtsmittel

    Daraus folgt, dass für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Raum mehr ist, wenn die Rechtsfrage infolge Änderung oder Aufhebung der strittigen Gesetzesvorschrift gegenstandslos geworden ist (vgl BGHZ 15, 207).
  • BGH, 27.05.1955 - 1 StR 45/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.09.1953 - V ZB 10/53

    Rechtsmittel

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