Rechtsprechung
   BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,142
BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52 (https://dejure.org/1954,142)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1954 - I ZR 266/52 (https://dejure.org/1954,142)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1954 - I ZR 266/52 (https://dejure.org/1954,142)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1954,142) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Urheberrechte an einem Tagebuch - Übertragung eines Urheberrechts durch Schenkung - Grundsätze zum Urheberpersönlichkeitsrecht - Beim Urheber verbleibende Rechte nach Übertragung des Urheberrechts - Rechtliche Bindung der Erben des Urhebers an die Wahrnehmung ideeller ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Cosima Wagner

    Art. 1, 2 GG

  • opinioiuris.de

    Urheberrecht vermögens- und persönlichkeitsrechtlicher Natur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 15, 249
  • NJW 1955, 260 (Ls.)
  • GRUR 1955, 201
  • GRUR 1955, 202
  • DB 1955, 68
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.1953 - I ZR 110/52

    Filmverwertungsvertrag und Filmschutz

    Auszug aus BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52
    Es kann dahinstehen, ob diese Feststellung, die das Berufungsgericht für die in Frage stehenden Tagebuchaufzeichnungen in ihrer Gesamtheit trifft, auch für die jenigen Teile der Tagebücher gerechtfertigt ist, die dem Berufungsgericht nicht zugänglich waren (über den Urheberschutz von Werkteilen vgl. BGHZ 9, 262, 268).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, daß bei Verfügungen über urheberrechtlich geschützte Werke der Umfang der Rechtsübertragung im Zweifel durch den Zweck bestimmt wird, dem die Rechtsübertragung dienen soll (RGZ 123, 317; 134, 201; 140, 245; BGHZ 9, 262, 265).

  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

    Auszug aus BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52
    Der Senat hat darüber hinaus bereits in seiner Entscheidung vom 25. Mai 1954 (I ZR 211/53) anerkannt, daß auch Aufzeichnungen vertraulichen Charakters, die nicht unter Urheberrechtsschutz stehen, grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfassers und nur in der von ihm gebilligten Weise veröffentlicht werden dürfen.
  • RG, 01.07.1884 - II 168/84

    Übergang des Urheberrechts auf den Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger in

    Auszug aus BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52
    Das Reichsgericht hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1884 (RGZ 12, 50, 53) anerkannt, daß die aus dem Urheberrecht fließenden persönlichkeitsrechtlicen Befugnisse nicht in jedem Fall auf die Erben des Werkschöpfers übergehen, sondern urheberrechtliche Verfügungen unter Lebenden die Übertragung der Sorge für die persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Verfassers einschliessen können.
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    In späteren Entscheidungen war der Bundesgerichtshof bestrebt, die generalklauselartige Weite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu konkretisieren (vgl. etwa BGHZ 15, 249; 20, 345; 26, 52; 27, 284; 31, 308).
  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass in erster Linie der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Berufene als Wahrnehmungsberechtigter anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1954 - I ZR 266/52, BGHZ 15, 249; BGH, Urt. v. 20.3.1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133; BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 135/87, BGHZ 107, 384).

    Soweit in den Entscheidungen teilweise die Tendenz vorhanden zu sein scheint, einen Vorrang des vom Erblasser benannten Wahrnehmungsberechtigten gegenüber den Erben zu statuieren (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1954 - I ZR 266/52, BGHZ 15, 249: " Es kann deshalb dem Schöpfer eines Geisteswerkes nicht verwehrt sein, unabhängig von der erbrechtlichen Regelung über seinen sonstigen Nachlass bereits zu Lebzeiten in einer auch seine Erben bindenden Weise einen Treuhänder für sein geistiges Erbe einzusetzen "; ähnlich Staudinger/ Kunz , BGB, § 1922 Rn. 302: " Soweit die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts über den Tod des Erblassers hinaus wirken, obliegt ihre Wahrnehmung nicht den Erben als solchen, sondern in erster Linie demjenigen, den der Erblasser bestimmt hat; fehlt es hieran , den nächsten Angehörigen des Erblassers "; vgl. auch OLG München, Urt. v. 28.7.1989 - 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435: " Jedenfalls hat der Verstorbene nicht etwa eine andere Person (als die Erben) mit der Fortsetzung des Rechtsstreits beauftragt "), sprechen die Formulierungen in anderen Entscheidungen eher für ein mögliches Nebeneinander von Erben und gewillkürten Wahrnehmungsberechtigten (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 135/87, BGHZ 107, 384: " in erster Linie der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Berufene und daneben seine nahen Angehörigen ").

  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

    Dies gelte in gleicher Weise auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht; denn die schutzwürdigen Werte der Persönlichkeit überdauerten die Rechtsfähigkeit ihres Subjekts, die mit dem Tode erlösche (BGHZ 15, 249, 259 [BGH 26.11.1954 - I ZR 266/52] - Cosima Wagner).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht