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   BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52   

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https://dejure.org/1954,142
BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52 (https://dejure.org/1954,142)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1954 - I ZR 266/52 (https://dejure.org/1954,142)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1954 - I ZR 266/52 (https://dejure.org/1954,142)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Urheberrechte an einem Tagebuch - Übertragung eines Urheberrechts durch Schenkung - Grundsätze zum Urheberpersönlichkeitsrecht - Beim Urheber verbleibende Rechte nach Übertragung des Urheberrechts - Rechtliche Bindung der Erben des Urhebers an die Wahrnehmung ideeller ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Cosima Wagner

    Art. 1, 2 GG

  • opinioiuris.de

    Urheberrecht vermögens- und persönlichkeitsrechtlicher Natur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 15, 249
  • NJW 1955, 260 (Ls.)
  • GRUR 1955, 201
  • GRUR 1955, 202
  • DB 1955, 68
 
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Wird zitiert von ... (29)

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    In späteren Entscheidungen war der Bundesgerichtshof bestrebt, die generalklauselartige Weite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu konkretisieren (vgl. etwa BGHZ 15, 249; 20, 345; 26, 52; 27, 284; 31, 308).
  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass in erster Linie der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Berufene als Wahrnehmungsberechtigter anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1954 - I ZR 266/52, BGHZ 15, 249; BGH, Urt. v. 20.3.1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133; BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 135/87, BGHZ 107, 384).

    Soweit in den Entscheidungen teilweise die Tendenz vorhanden zu sein scheint, einen Vorrang des vom Erblasser benannten Wahrnehmungsberechtigten gegenüber den Erben zu statuieren (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1954 - I ZR 266/52, BGHZ 15, 249: " Es kann deshalb dem Schöpfer eines Geisteswerkes nicht verwehrt sein, unabhängig von der erbrechtlichen Regelung über seinen sonstigen Nachlass bereits zu Lebzeiten in einer auch seine Erben bindenden Weise einen Treuhänder für sein geistiges Erbe einzusetzen "; ähnlich Staudinger/ Kunz , BGB, § 1922 Rn. 302: " Soweit die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts über den Tod des Erblassers hinaus wirken, obliegt ihre Wahrnehmung nicht den Erben als solchen, sondern in erster Linie demjenigen, den der Erblasser bestimmt hat; fehlt es hieran , den nächsten Angehörigen des Erblassers "; vgl. auch OLG München, Urt. v. 28.7.1989 - 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435: " Jedenfalls hat der Verstorbene nicht etwa eine andere Person (als die Erben) mit der Fortsetzung des Rechtsstreits beauftragt "), sprechen die Formulierungen in anderen Entscheidungen eher für ein mögliches Nebeneinander von Erben und gewillkürten Wahrnehmungsberechtigten (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 135/87, BGHZ 107, 384: " in erster Linie der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Berufene und daneben seine nahen Angehörigen ").

  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

    Dies gelte in gleicher Weise auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht; denn die schutzwürdigen Werte der Persönlichkeit überdauerten die Rechtsfähigkeit ihres Subjekts, die mit dem Tode erlösche (BGHZ 15, 249, 259 [BGH 26.11.1954 - I ZR 266/52] - Cosima Wagner).
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