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   BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01   

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BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01 (https://dejure.org/2002,350)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2002 - VI ZR 136/01 (https://dejure.org/2002,350)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 (https://dejure.org/2002,350)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Voraussetzungen - Ärztlicher Behandlungsfehler - Unterbliebener rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch - Medizinische Indikation - Unterhaltsaufwand - Schwerbehindertes Kind - Schadensersatzpflicht - Schmerzensgeld - Psychisches Trauma - PVV - Erkennbare Gefahr ...

  • Judicialis

    BGB § 249 A

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; StGB § 282 a Abs. 2
    Behandlungsfehlerhaftes Verhindern eines medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs kann Anspruch der Eltern auf Ersatz des Unterhaltsaufwands begründen

  • RA Kotz

    Aufklärungspflicht:

  • Prof. Dr. Lorenz

    "Kind als Schaden": Haftung des Arztes für den Unterhaltsaufwand bei Vereitelung eines indizierten Schwangerschaftsabbruchs; Unterhaltsschaden und Schutzzweck der ärztlichen Diagnosepflicht bei medizinischer Indikation

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Schadensersatz bei unterbliebenem medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte pränatale Untersuchung, Gynäkologie - Ersatz des Unterhaltsschadens bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arztrecht - Unterhaltspflicht des Arztes für behindertes Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach der medizinischen Indikation des § 218 a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach der medizinischen Indikation des § 218 a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Unterhaltszahlungen des Arztes für schwerbehindertes Kind

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach der medizinischen Indikation des § 218 a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995

  • tolmein.de (Pressebericht, 20.06.2002)

    Der Notstand des Rechts und die Geldnot der Eltern: Wie vor dem BGH über ein behindertes Kind verhandelt wurde, das Juristen als Schaden gilt

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.06.2002)

    Entsetzen im Kreißsaal

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldrecht AT; Schadensrecht, Ersatz des Unterhaltsaufwands bei Geburt eines schwerbehinderten Kindes

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Arzthaftung für den Unterhaltschaden durch ein behindertes Kind bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch

  • honsell.at PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Kind als Schaden (Heinrich Honsell)

Papierfundstellen

  • BGHZ 151, 133
  • NJW 2002, 2636
  • NJW-RR 2002, 1597 (Ls.)
  • MDR 2002, 1190
  • NStZ 2007, 201
  • FamRZ 2002, 1249
  • VersR 2002, 1148
  • JR 2003, 66
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Abbruch einer

    Auszug aus BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01
    Die Verletzung der Pflichten aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag, der in dieser Weise auch auf die pränatale Untersuchung in der Schwangerschaftsbetreuung zwecks Vermeidung der Geburt eines schwer vorgeschädigten Kindes gerichtet war, kann Grundlage für den Anspruch gegen den Arzt auf Erstattung des (gesamten) Unterhaltsbedarfs des Kindes sein, das mit schweren Behinderungen zur Welt kommt (st.Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR 2002, 233 f., jew.m.w.N.).

    Eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann nämlich nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st.Rspr., vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 und Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 sowie vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1490).

    bb) Allerdings setzt die Entscheidung, ob im Einzelfall die insoweit zu ziehende Opfergrenze für den Ausnahmetatbestand der Rechtfertigung der mit dem Tode des Embryos verbundenen Abtreibung aus medizinischer Indikation überschritten ist (vgl. zu diesen Erfordernissen z.B. Senatsurteile BGHZ 129, 178, 183 f. und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO S. 234 mit Hinweis auf BVerfGE 88, 203, 272 ff.), eine Güter- und Interessenabwägung voraus.

    a) Allerdings erstreckt sich, soweit ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schweren Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, der Schutzumfang des Vertrages im allgemeinen nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 -, VersR 1985, 1068, 1071; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1491).

    Ist letzteres der Fall, hat es der Senat auch bisher schon für möglich erachtet, daß sich der Schutzzweck auf die Unterhaltsaufwendungen erstreckt, etwa dann, wenn sich gerade die Belastung durch den späteren Unterhalt für das Kind in entscheidender Weise negativ auf den Gesundheitszustand der Mutter auszuwirken drohte (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - aaO und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 ff.; vgl. hier auch Senatsurteil BGHZ 143, 389, 393 f.).

    Ob und unter welchen Umständen in Fallgestaltungen wie der vorliegenden ein entsprechender Schutzumfang im Hinblick auf eine medizinische Indikation anzunehmen sein kann, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 235 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - aaO, S. 1491).

    Eine dahingehende Bestimmung des vertraglichen Schutzumfangs, die bei derartigen Sachverhalten unter Geltung der früheren "embryopathischen Indikation" in der Rechtsprechung anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 247 f.; Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234), nunmehr auch für entsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtslage maßgeblichen medizinischen Indikation entspricht im übrigen der - oben erörterten - gesetzgeberischen Lösung, die bisher von § 218 a Abs. 3 StGB a.F. erfaßten Fallkonstellationen jetzt in die Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB einzubeziehen.

  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01

    Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von den Unterhaltsansprüchen seines

    Auszug aus BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01
    Eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann nämlich nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st.Rspr., vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 und Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 sowie vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1490).

    a) Allerdings erstreckt sich, soweit ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schweren Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, der Schutzumfang des Vertrages im allgemeinen nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 -, VersR 1985, 1068, 1071; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1491).

    Ob und unter welchen Umständen in Fallgestaltungen wie der vorliegenden ein entsprechender Schutzumfang im Hinblick auf eine medizinische Indikation anzunehmen sein kann, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 235 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - aaO, S. 1491).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01
    Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere in den Entscheidungen BVerfGE 39, 1 ff. und BVerfGE 88, 203 ff.) ist indessen kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß eine derartige Befristung in Fällen der medizinischen Indikation aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten wäre.

    bb) Allerdings setzt die Entscheidung, ob im Einzelfall die insoweit zu ziehende Opfergrenze für den Ausnahmetatbestand der Rechtfertigung der mit dem Tode des Embryos verbundenen Abtreibung aus medizinischer Indikation überschritten ist (vgl. zu diesen Erfordernissen z.B. Senatsurteile BGHZ 129, 178, 183 f. und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO S. 234 mit Hinweis auf BVerfGE 88, 203, 272 ff.), eine Güter- und Interessenabwägung voraus.

    Auch wenn das Lebensrecht des Kindes dem Grunde nach eine zeitliche Differenzierung der Schutzpflicht nicht zuläßt (vgl. BVerfGE 88, 203, 254, 257), kann doch bei dieser Abwägung zur Bestimmung der Voraussetzungen der medizinischen Indikation auch die Dauer der Schwangerschaft und die daraus resultierende besondere Situation für Mutter und Kind Berücksichtigung finden (vgl. dazu etwa Tröndle/Fischer, 50. Aufl., Rdn. 26 zu § 218 a StGB; Rudolphi in: SK-StGB, Rdn. 28 zu § 218 a StGB; a.A. Rüfner, ZfL 2000, 82, 83).

  • BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen eines ärztlichen Kunstfehlers;

    Auszug aus BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01
    Die Verletzung der Pflichten aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag, der in dieser Weise auch auf die pränatale Untersuchung in der Schwangerschaftsbetreuung zwecks Vermeidung der Geburt eines schwer vorgeschädigten Kindes gerichtet war, kann Grundlage für den Anspruch gegen den Arzt auf Erstattung des (gesamten) Unterhaltsbedarfs des Kindes sein, das mit schweren Behinderungen zur Welt kommt (st.Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR 2002, 233 f., jew.m.w.N.).

    Eine dahingehende Bestimmung des vertraglichen Schutzumfangs, die bei derartigen Sachverhalten unter Geltung der früheren "embryopathischen Indikation" in der Rechtsprechung anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 247 f.; Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234), nunmehr auch für entsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtslage maßgeblichen medizinischen Indikation entspricht im übrigen der - oben erörterten - gesetzgeberischen Lösung, die bisher von § 218 a Abs. 3 StGB a.F. erfaßten Fallkonstellationen jetzt in die Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB einzubeziehen.

  • BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93

    Rechtmäßigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs als Haftungsvoraussetzung

    Auszug aus BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01
    Eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann nämlich nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st.Rspr., vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 und Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 sowie vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1490).

    bb) Allerdings setzt die Entscheidung, ob im Einzelfall die insoweit zu ziehende Opfergrenze für den Ausnahmetatbestand der Rechtfertigung der mit dem Tode des Embryos verbundenen Abtreibung aus medizinischer Indikation überschritten ist (vgl. zu diesen Erfordernissen z.B. Senatsurteile BGHZ 129, 178, 183 f. und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO S. 234 mit Hinweis auf BVerfGE 88, 203, 272 ff.), eine Güter- und Interessenabwägung voraus.

  • BGH, 25.06.1985 - VI ZR 270/83

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

    Auszug aus BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01
    a) Allerdings erstreckt sich, soweit ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schweren Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, der Schutzumfang des Vertrages im allgemeinen nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 -, VersR 1985, 1068, 1071; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1491).

    Ist letzteres der Fall, hat es der Senat auch bisher schon für möglich erachtet, daß sich der Schutzzweck auf die Unterhaltsaufwendungen erstreckt, etwa dann, wenn sich gerade die Belastung durch den späteren Unterhalt für das Kind in entscheidender Weise negativ auf den Gesundheitszustand der Mutter auszuwirken drohte (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - aaO und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 ff.; vgl. hier auch Senatsurteil BGHZ 143, 389, 393 f.).

  • BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82

    Unvollständige Beratung über Gefahr des Mongolismus

    Auszug aus BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01
    Rechtlich beanstandungsfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten geschlossene Vertrag über die Schwangerschaftsbetreuung, in dessen Schutzbereich auch der andere Elternteil, hier also der Ehemann als Kläger zu 2, einbezogen war, auch die Pflicht der Beklagten zur Beratung der Eltern über die erkennbare Gefahr einer Schädigung der Leibesfrucht mit umfaßte (vgl. hierzu z.B. Senatsurteile BGHZ 89, 95, 98; 143, 389, 393 m.w.N.).
  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81

    Nicht ermöglichte Abtreibung (wrongful life)

    Auszug aus BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01
    Eine dahingehende Bestimmung des vertraglichen Schutzumfangs, die bei derartigen Sachverhalten unter Geltung der früheren "embryopathischen Indikation" in der Rechtsprechung anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 247 f.; Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234), nunmehr auch für entsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtslage maßgeblichen medizinischen Indikation entspricht im übrigen der - oben erörterten - gesetzgeberischen Lösung, die bisher von § 218 a Abs. 3 StGB a.F. erfaßten Fallkonstellationen jetzt in die Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB einzubeziehen.
  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01
    Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere in den Entscheidungen BVerfGE 39, 1 ff. und BVerfGE 88, 203 ff.) ist indessen kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß eine derartige Befristung in Fällen der medizinischen Indikation aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten wäre.
  • BGH, 02.04.2019 - VI ZR 13/18

    Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die durch die planwidrige Geburt eines Kindes ausgelöste wirtschaftliche Belastung der Eltern mit dem Unterhaltsaufwand einen ersatzpflichtigen Schaden darstellen (vgl. nur Senatsurteile vom 16. November 1993 - VI ZR 105/92, BGHZ 124, 128; vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95, NJW 1997, 1638, 1640, juris Rn. 16; vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133, 145, juris Rn. 28).
  • BGH, 06.07.2010 - 5 StR 386/09

    Die Präimplantationsdiagnostik zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des

    Für die Indikation maßgebend ist nicht eine Behinderung des Kindes, sondern die dort beschriebene schwerwiegende Beeinträchtigung der Schwangeren (vgl. BGHZ 151, 133, 139 f.; BGH NJW 2003, 3411, 3412; 2006, 1660, 1661; zur ärztlichen Aufklärungspflicht vgl. BGHZ 89, 95, 100 ff.).
  • BGH, 31.01.2006 - VI ZR 135/04

    Geltendmachung des Unterhaltsschadens wegen unterbliebenen

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das auf einem schuldhaften ärztlichen Fehler beruhende Unterbleiben eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs dazu führen, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also von ihr nicht missbilligt worden wäre (BGHZ 129, 178, 185; 151, 133, 138; dazu auch Müller, NJW 2003, 697 ff.).

    Damit sollte klargestellt werden, dass eine Behinderung des Kindes als solche niemals zu einer Minderung des Lebensschutzes führen kann, vielmehr entscheidend für die Zulässigkeit einer Abtreibung stets nur sein kann, ob das Austragen des Kindes zu unzumutbaren Belastungen für die gesundheitliche Situation der Mutter führt, denen anders als durch einen Abbruch nicht wirksam begegnet werden kann, wobei nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fallkonstellationen der früheren "embryopathischen Indikation" nunmehr der Sache nach von der medizinischen Indikation des nunmehrigen § 218a Abs. 2 StGB aufgefangen werden sollen (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 133, 138 f. m.w.N.).

    Daher ist bei den Fallgestaltungen, die nach der bisherigen rechtlichen Regelung der "embryopathischen Indikation" unterfielen, nunmehr im Rahmen des § 218a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere auch seelischen Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen lassen, dass bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat (Senatsurteile BGHZ 151, 133, 139; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - VersR 2003, 1541, 1542).

    Hierzu bedarf es, wie der erkennende Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat (BGHZ 151, 133, 139 f.; Urteil vom 15. Juli 2003, aaO), einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose, ob die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten.

  • BGH, 14.11.2006 - VI ZR 48/06

    Arzt haftet für Unterhalt bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen

    Der erkennende Senat hat in Fällen fehlerhafter genetischer Beratung und sonstiger Fehler im vorgeburtlichen Bereich bereits die Einbeziehung des ehelichen Vaters in den Schutzbereich des Arztvertrages bejaht (Senatsurteile BGHZ 86, 240, 249 f.; 89, 95, 98; 151, 133, 136).
  • BGH, 14.02.2023 - VI ZR 295/20

    Schadensersatz wegen mangelnder Aufklärung über Schwangerschaftsrisiken

    a) Die Verpflichtung zum Schadensersatz setzt voraus, dass der Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre, da es anderenfalls nach dem Schutzzweck der vertraglichen Beratungspflicht am haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang fehlt (vgl. Senat, Urteile vom 31. Januar 2006 - VI ZR 135/04, NJW 2006, 1660 Rn. 10; vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133, juris Rn. 12).

    Bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere seelischen Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen lassen, dass bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 88, 203 juris Rn. 161, 168 f.; Senat, Urteile vom 31. Januar 2006 - VI ZR 135/04, NJW 2006, 1660 Rn. 10 f.; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02, NJW 2003, 3411, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133, juris Rn. 15, 19).

    Auch wenn das Lebensrecht des Kindes dem Grunde nach eine zeitliche Differenzierung der Schutzpflicht nicht zulässt (vgl. BVerfGE 88, 203 juris Rn. 166, 196), sind bei der Abwägung zur Bestimmung der Voraussetzungen der medizinischen Indikation auch die Dauer der Schwangerschaft und die daraus resultierende besondere Situation für Mutter und Kind in den Blick zu nehmen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133, juris Rn. 18 f.; siehe auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 11. Mai 2009 zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes u.a., BT-Drucks. 16/12970 S. 11, wonach bei der medizinischen Indikation "zu berücksichtigen ist, dass entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Voraussetzungen für das Vorliegen einer medizinischen Indikation bei Fortschreiten der Schwangerschaft immer enger zu ziehen sind, insbesondere dann, wenn die Lebensfähigkeit des Kindes außerhalb des Mutterleibs nicht auszuschließen ist").

    Eine deliktische Haftung kommt in Betracht, wenn die durchgeführte Beratung nicht dem medizinischen Standard entspricht und dies - über die Belastungen eines komplikationslosen Verlaufs hinausgehend - insbesondere durch seelische Beeinträchtigungen eine Körper- oder Gesundheitsverletzung verursacht (vgl. Senat, Urteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 114/81, BGHZ 86, 240, juris Rn. 32 f.; vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83, NJW 1985, 671, juris Rn. 7, 20 f.; vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83, NJW 1985, 2749, juris Rn. 30; vom 8. November 1988 - VI ZR 320/87, NJW 1989, 1536, juris Rn. 18 f., 21; vom 30. Mai 1995 - VI ZR 68/94, NJW 1995, 2412, juris Rn. 9 f.; siehe weiter Senat, Urteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01, NJW 2002, 2636, juris Rn. 8, 31).

    Insoweit ist allein eine vertragliche Grundlage in Betracht zu ziehen, da der Kläger nicht in einem durch § 831 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgut betroffen ist, wohl aber in den Schutzbereich des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrages einbezogen wurde (vgl. dazu Senat, Urteile vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133, juris Rn. 10; vom 22. November 1983 - VI ZR 85/82, BGHZ 89, 95, juris Rn. 9; vom 18. Januar 1983 - VI ZR 114/81, BGHZ 86, 240, juris Rn. 35).

    Soweit es bei der Prognose etwaiger zu erwartender gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Klägerin - sei es zur Bestätigung, sei es zur Kontrolle der hypothetischen Prognose - naheliegt, den tatsächlich nach der Geburt eingetretenen Zustand mit ins Auge zu nehmen (siehe auch Senat, Urteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00, BGHZ 149, 236, 242; vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133, 140; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02, NJW 2003, 3411, juris Rn. 7), wird zu berücksichtigen sein, dass das nach der Geburt festgestellte Aicardi-Syndrom, das wesentlich zur Behinderung des Kindes beigetragen hat, nach den getroffenen Feststellungen für die Beklagten damals nicht diagnostizierbar war.

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2020 - 7 U 139/16

    Arzthaftung: Nicht vorgenommener Schwangerschaftsabbruch wegen unterlassener

    War demgemäß der vertragliche Schutzzweck auch auf die Vermeidung dieser Gefahren durch das "Haben" des Kindes gerichtet, so erstreckt sich die aus der Vertragsverletzung resultierende Ersatzpflicht auch auf den Ausgleich der durch die Unterhaltsbelastung verursachten vermögensrechtlichen Schadenspositionen (vgl. BGH vom 18.06.2002 - VI ZR 136/01, juris Rn. 29 f. m.w.N.).
  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02

    Schadensersatzpflicht des Arztes bei übersehener embryopathischer Indikation

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - (VersR 2002, 1148, demnächst BGHZ 151, 133 ff.), welches das Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, entschieden, daß das auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhende Unterbleiben eines nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation gemäß § 218a Abs. 2 StGB rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs die Pflicht des Arztes auslösen kann, den Eltern den Unterhaltsaufwand für ein Kind zu ersetzen, das mit schweren Behinderungen zur Welt kommt.

    Eine dahingehende Bestimmung des vertraglichen Schutzumfanges, die bei derartigen Sachverhalten unter Geltung der früheren "embryopathischen Indikation" in der Rechtsprechung anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 247; Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR 2002, 233, 234), nunmehr auch für entsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtslage maßgeblichen medizinischen Indikation entspricht der gesetzgeberischen Lösung, die bisher von § 218a Abs. 3 StGB a.F. erfaßten Fallkonstellationen jetzt in die Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO; zustimmend Deutsch, NJW 2003, 26, 28).

    Eine auf der - hier revisionsrechtlich zu unterstellenden - Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann allerdings - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist - nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung für das Kind freizustellen und der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st. Rspr.: vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 = VersR 1995, 964, 966; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768 und vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO, S. 1149).

    Bei Fallgestaltungen, die nach der früheren rechtlichen Regelung der "embryopathischen Indikation" unterfielen, ist nunmehr im Rahmen des § 218a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere auch seelischen Gesundheitszustandes als so bedrohend erscheinen lassen, daß bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO, S. 1150).

  • OLG Stuttgart, 25.03.2003 - 1 U 125/02

    Arzthaftung: Schadensersatzanspruch wegen Unterbleibens eines rechtmäßigen

    Eine Pflichtverletzung des beratenden Arztes kann aber nur dann zu einer vertraglichen Haftung auf Schadensersatz führen, wenn der Schwangerschaftsabbruch rechtlich zulässig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht missbilligt worden wäre (Anschluss an ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt BGH NJW 2002, 2636).

    Eine Pflichtverletzung des Beklagten würde aber nur dann zu einer vertraglichen Haftung auf Schadensersatz führen, wenn der Schwangerschaftsabbruch rechtlich zulässig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht missbilligt worden wäre (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH NJW 2002, 2636).

    Nach geltendem Recht kommt es daher auch im Falle einer schwersten Behinderung des Kindes allein darauf an, dass das Austragen des Kindes für die Mutter eine schwerwiegende körperliche oder seelische Gesundheitsgefährdung bedeuten würde, der anders als durch einen Abbruch nicht wirksam begegnet werden kann (BGH NJW 2002, 2636).

    So war auch für die sachverständige Einschätzung in dem durch Urteil des BGH vom 18. Juni 2002 entschiedenen Rechtsstreit die durch die Behinderung verursachte Suizidgefahr und Gefährdung des seelischen Gesundheitszustandes der Mutter maßgebend, wobei eine latente Selbstmordgefahr zumindest in den ersten Wochen nach der Geburt feststellbar war (NJW 2002, 2636).

    Die von der Klägerin für die Zeit nach der Geburt geschilderten Beeinträchtigungen können für die vorausschauend zu beurteilende Frage der konkret drohenden Gesundheitsgefahr lediglich als Indiz herangezogen werden (BGH NJW 2002, 2636; 2002, 886).

    Bei der Entscheidung vom 18.06.2002 (BGH NJW 2002, 2636), auf die sich die Kläger berufen, lag ein vom Berufungsgericht eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten schon vor, so dass sich die Frage, ob das Vorliegen einer Notlagensituation nur auf der Grundlage eines Gutachtens festgestellt werden kann, nicht stellte.

  • OLG Karlsruhe, 01.02.2006 - 13 U 134/04

    Arzthaftung: Fehlgeschlagene Familienplanung einer Erstgebärenden;

    (BGH NJW 2002, 2636; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, vor § 249, Rn. 48 m.w.N.).
  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 196/03

    Haftung des Arztes für eine Schädigung des ungeborenen Kindes durch Erkrankung

    Ging es bei der Behandlung nicht um die Abwendung einer Belastung der Patientin durch ein Kind, dann darf auch nicht angenommen werden, daß die Bewahrung vor den Unterhaltsaufwendungen infolge der Geburt des Kindes zum Schutzumfang des Behandlungsvertrages gehörte (vgl. Senatsurteile BGHZ 124, 128, 137 f.; 143, 389, 393 ff.; 151, 133, 136; vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1069).

    Aus diesem Grund bedarf es auch keiner abschließenden Beurteilung, ob bei einer entsprechenden Fallgestaltung ein Anspruch der Klägerin auch deshalb nicht in Betracht käme, weil keine der Voraussetzungen für eine rechtmäßige medizinische Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, 133, 138 f.; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - VersR 2003, 1541 f., jeweils m.w.N.) vorgetragen oder vom Berufungsgericht festgestellt ist.

  • LG Wiesbaden, 05.08.2016 - 7 O 217/00

    Schadensersatzpflicht wegen fehlerhafter Betreuung im Rahmen einer

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 273/03

    Überleitung eines Schadensersatzanspruchs der Mutter gegen den Arzt wegen des

  • OLG Hamm, 28.12.2005 - 3 W 50/05

    Schadensersatz aufgrund einer Fehldiagnose bezüglich der Missbildung eines Kindes

  • OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09

    Haftung eines eine Schwangerschaft betreuenden Arztes wegen der Geburt eines

  • OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 1 U 5/16

    Arzthaftungsprozess: Unterlassener Schwangerschaftsabbruch bei zu erwartender

  • OLG Koblenz, 20.03.2006 - 5 U 255/06

    Arzthaftung und Umfang des Schadensersatzes bei unterbliebenem

  • OLG Hamm, 29.03.2004 - 3 U 38/03
  • OLG Hamm, 28.04.2010 - 3 U 84/09

    Ultraschall ist keine Fehlbildungsdiagnostik

  • OLG Karlsruhe, 13.06.2003 - 7 W 20/03

    Arzthaftung: Berechtigung der Eltern auf Ersatz des behinderungsbedingten

  • LG Paderborn, 06.11.2002 - 2 O 540/01

    Haftung des Frauenarztes für Fehler bei Schwangerschaftsuntersuchung?

  • LG Heidelberg, 09.06.2010 - 4 O 77/07

    Schadensersatz wegen fehlender Beratung bzgl. pränataler Diagnosemöglichkeiten,

  • OLG München, 07.02.2008 - 1 U 4410/06

    Arzthaftung: Haftung eines Ultraschallspezialisten, der beim Ultraschall den

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2007 - 8 U 106/06

    Schmerzensgeldanspruch wegen der Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs nach

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