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   BGH, 11.07.2002 - I ZR 34/01   

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BGH, 11.07.2002 - I ZR 34/01 (https://dejure.org/2002,98)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2002 - I ZR 34/01 (https://dejure.org/2002,98)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - I ZR 34/01 (https://dejure.org/2002,98)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    UWG § 1; AMG § ... 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5, §§ 21, 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 6a; HWG § 3a; LMBG § 1 Abs. 1; BGB § 312c Abs. 4; EWGRL 65/65 Art. 1 Nr. 2; EGRL 83/2001 Art. 1 Nr. 2, Art. 128; EGRL 7/97 Art. 14; EG VO 178/2002 Art. 2 Abs. 3 Buchst. d; EG Art. 28, Art. 30

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • webshoprecht.de

    Zur Unterscheidung von Nahrungsergänzungsmitteln von Dopingmitteln

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arzneimittel - Lebensmittel - Lebensmittelsicherheit - Gemeinschaftsrechtlicher Arzneimittelbegriff - Fernabsatz - Unterlassungsbegehren - Unlauterer Wettbewerb

  • Judicialis

    UWG § 1; ; AMG § ... 2 Abs. 1 Nr. 1; ; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 5; ; AMG § 21; ; AMG § 73 Abs. 1 Satz 1; ; AMG § 73 Abs. 2 Nr. 6a; ; HWG § 3a; ; LMBG § 1 Abs. 1; ; BGB § 312c Abs. 4; ; EWGRL 65/65 Art. 1 Nr. 2; ; EGRL 83/2001 Art. 1 Nr. 2; ; EGRL 83/2001 Art. 128; ; EGRL 7/97 Art. 14; ; EG VO 178/2002 Art. 2 Abs. 3 Buchst. d; ; EG Art. 28; ; EG Art. 30

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Muskelaufbaupräparate"; Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln

  • rechtsportal.de

    "Muskelaufbaupräparate"; Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 151, 286
  • NJW 2002, 3469
  • GRUR 2002, 910
 
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Wird zitiert von ... (97)

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 24/03

    Arzneimittelwerbung im Internet

    Die Vorstellung des Verbrauchers von der Zweckbestimmung des Produkts kann weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft, durch ihm beigefügte oder in Werbeprospekten enthaltene Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie durch die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher entgegentritt, beeinflusst sein (BGHZ 151, 286, 292 - Muskelaufbaupräparate).
  • OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 73/02

    "Sportlernahrung" als Arzneimittel?

    Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts kann weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt (BGH WRP 2004, 1024, 1028 f. - Sportlernahrung II; BGH, Urteil vom 11.7.2002 - I ZR 34/01 - NJW 2002, 3469, 3470 - Muskelaufbaupräparate; BGH, Urteil vom 10.02.2000 - I ZR 97/98 - GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin; GRUR 1995, 419, 421 - Knoblauchkapseln).

    Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird im Allgemeinen nicht annehmen, dass ein als Nahrungsergänzungsmittel angebotenes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel sei, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakologische Wirkung hat (BGH GRUR 2003, 631, 632 - L-Glutamin; BGH NJW 2002, 3469, 3470 - Muskelaufbaupräparate; BGH , Urteil vom 11.7.2002 - I ZR 273/90, NJOZ 2002, 2563, 2565; BGH, Urteil vom 25.4.2001 - 2 StR 374/00, NJW 2001, 2812, 2813; BGH GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin).

    Wird der beantragte Verbotsumfang dagegen auf die konkrete Aufmachung des Produkts durch Werbeangaben begrenzt, sind auch diese Angaben bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung zugrunde zulegen (BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 f. - Muskelaufbaupräparate).

    Denn es erscheint ohne Hinzutreten besonderer Umstände als ausgeschlossen, dass die Auffassung der Fachkreise oder der pharmazeutischen und medizinischen Wissenschaft die Verkehrsanschauung derart prägen konnten, dass sich die Mittel entgegen ihrer ihren Eigenschaften entsprechenden Präsentation als Lebensmittel darstellen (BGH WRP 2004, 1024, 1027 - Sportlernahrung II; BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 f. - Muskelaufbaupräparate).

    Handelt es sich bei dem im Streit befindlichen Produkt um ein Dopingmittel wie insbesondere Steroide und Anabolika oder um ein Präparat, das diesen in den Wirkungen gleichsteht, liegt ein Arzneimittel vor (BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 - Muskelaufbaupräparate).

    Es kann sich vielmehr auch um eine Mittel zur Befriedigung besonderer, die physiologischen Bedürfnisse einer speziellen Personengruppe berücksichtigenden Ernährungserfordernisse und damit um ein diätetisches Lebensmittel handeln (BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II; BGH GRUR 2003, 631, 632 - L-Glutamin; BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 - Muskelaufbaupräparate).

    Eine pharmakologische Wirkung liegt vor, wenn die Wirkung eines Produkts über dasjenige hinausgeht, was physiologisch auch mit der Nahrungsaufnahme im menschlichen Körper ausgelöst wird (BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 - Muskelaufbaupräparate).

    Der BGH hat dies dann angenommen, wenn Zweck des Mittels unter Zugrundelegung der Verzehrangaben nicht mehr ein Ausgleich der durch Körperanstrengungen verbrauchten Nährstoffe und Stoffwechselprodukte sein soll, sondern allein die mit Gesundheitsgefahren verbundene pharmakologische Manipulation des Stoffwechsels zur Leistungssteigerung, etwa eine extreme Steigerung der Nährstoffaufnahme der Muskelzellen bewirken soll (BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 - Muskelaufbaupräparate; BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II).

    Diese Abgrenzung der Arzneimittel von den Lebensmitteln steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zum gemeinschaftlichen Arzneimittelbegriff sowie mit dem gemeinschaftsrechtlichen Lebensmittelbegriff, wie er sich durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28.1.2002 (AblEG Nr. L 31, S. 1) darstellt (BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II; BGH NJW 2002, 3469, 3470 - Muskelaufbaupräparate; BGH NJOZ 2002, 2563, 2565 f.; BGH NJW 2001, 2812, 2813 f.- 3-fache Tagesdosis; Köhler, GRUR 2002, 844, 850 f.).

    dd) Weiter folgt eine überwiegend arzneiliche Zweckbestimmung nicht aus dem Gesichtspunkt der pharmakologischen Manipulation des menschlichen Körpers in Form der extremen Steigerung der Nährstoffaufnahme der Muskelzellen (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 910, 914 - Muskelaufbaupräparate).

    Es kann sich vielmehr auch um ein Mittel zur Befriedigung besonderer, die physiologischen Bedürfnisse einer speziellen Personengruppe berücksichtigenden Ernährungserfordernisse und damit um ein diätetisches Lebensmittel handeln (BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 - Muskelaufbaupräparate).

    Auch der BGH geht von einem arzneilichen Anwendungszweck dann aus, wenn es nicht mehr um einen Ausgleich der durch Körperanstrengung verbrauchten Nährstoffe und Stoffwechselprodukte, sondern allein um eine mit Gesundheitsgefahren verbundenen pharmakologischen Manipulation des Stoffwechsels zur Leistungssteigerung geht (BGH NJW 2002, 3469, 3471 - Muskelaufbaupräparate).

    Es wurde bereits ausgeführt, dass sich eine überwiegende Bestimmung zu Ernährungszwecken auch daraus ergeben kann, dass das Mittel zur Befriedigung besonderer, die physiologischen Bedürfnisse einer speziellen Personengruppe berücksichtigenden Ernährungserfordernisse dient (BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 - Muskelaufbaupräparate).

    Eine über den Ausgleich der durch Körperanstrengung verbrauchten Nährstoffe und Stoffwechselprodukte hinausgehende, pharmakologischen Manipulation des Stoffwechsels zur Leistungssteigerung (BGH NJW 2002, 3469, 3471 - Muskelaufbaupräparate) lässt sich nach Auffassung des Senats auch dem Gutachten von Prof. Dr. S. nicht entnehmen.

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 275/01

    Sportlernahrung II

    a) Die Richtlinie 2002/46 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel gibt (noch) keinen Anlaß, die Abgrenzung der (Präsentations-)Arzneimittel von den Lebensmitteln (Nahrungsergänzungsmitteln) nach anderen Grundsätzen als bisher vorzunehmen (Ergänzung zu BGHZ 151, 286, 293 f. - Muskelaufbaupräparate).

    Hieraus ergibt sich, daß die Mitglieder des Berufungsgerichts zu den Sporttreibenden gehören, auf deren Verkehrsanschauung es bei der die Einordnung der Produkte nach ihrer Zweckbestimmung ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 34/01, GRUR 2002, 910, 914 = WRP 2002, 1141 - Muskelaufbaupräparate, insoweit nicht in BGHZ 151, 286).

    Damit erscheint es ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, zu denen die Revision nichts geltend gemacht hat, als ausgeschlossen, daß die Auffassung der Fachkreise der pharmazeutischen und medizinischen Wissenschaft die Verkehrsanschauung derart prägen könnte, daß die Mittel entgegen der ihren Eigenschaften entsprechenden Präsentation als Lebensmittel einzuordnen wären (vgl. BGH GRUR 2002, 910, 914 - Muskelaufbaupräparate, insoweit nicht in BGHZ 151, 286).

    Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß für die Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend ist, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (BGH, Urt. v. 10.2.2000 - I ZR 97/98, GRUR 2000, 528, 529 = WRP 2000, 510 - L-Carnitin; BGHZ 151, 286, 291 - Muskelaufbaupräparate).

    Ebenfalls zutreffend ist seine Beurteilung, die Verkehrsauffassung knüpfe regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und deren Anwendung an, wobei diese Auffassung ihrerseits von den Verwendungsmöglichkeiten solcher Mittel ihrer Art nach abhänge; außerdem könne die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft, durch ihm beigefügte oder in Werbeprospekten enthaltene Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie durch die Aufmachung beeinflußt sein, in der das Produkt dem Verbraucher allgemein entgegentrete (vgl. BGH GRUR 2000, 528, 529 - L-Carnitin; BGHZ 151, 286, 292 - Muskelaufbaupräparate, m.w.N.).

    Diese Abgrenzung der Arznei- von den Lebensmitteln steht auch, wie der Senat in seiner - zeitlich nach dem hier angefochtenen Berufungsurteil ergangenen - Entscheidung "Muskelaufbaupräparate" ausgeführt hat, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff (vgl. BGHZ 151, 286, 292 f. m.w.N.).

    Hieran hat sich durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31 v. 1.2.2002, S. 1) nichts geändert (BGHZ 151, 286, 293 f. - Muskelaufbaupräparate).

    Denn die Revision läßt hierbei die in § 2 Abs. 1 Satz 3 FernAbsG a.F. und entsprechend - für nach dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse - nunmehr in § 312c Abs. 4 BGB enthaltene Regelung außer Betracht (vgl. BGHZ 151, 286, 299 f. - Muskelaufbaupräparate).

    Aus der Senatsentscheidung "Muskelaufbaupräparate" ergibt sich ferner, daß auch die zunächst allgemein gemachten und im weiteren - zum Teil unter Hinweis auf die damit verbundenen Gesundheitsgefahren - in bezug auf die einzelnen Produkte wiederholten Ausführungen des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, die Wirkungsweise eines Produkts lasse auf ein Arzneimittel schließen, wenn eine (pharmakologische) Manipulation der körpereigenen (physiologischen) Funktionen im Vordergrund stehe (vgl. BGHZ 151, 286, 295 f.).

    Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang des weiteren eine den ernährungsphysiologisch erforderlichen und möglichen Bedarf um ein Vielfaches übersteigende Dosierung als deutlichen Hinweis auf ein Arzneimittel gewertet hat (BGHZ 151, 286, 295 f. - Muskelaufbaupräparate).

    In Betracht kommt vielmehr auch, daß ein solches Mittel der Befriedigung besonderer physiologischer Bedürfnisse und sich daraus ergebender Ernährungserfordernisse einer speziellen Personengruppe - wie hier der Hochleistungs-, Kraft- oder Ausdauersporttreibenden - dient und damit ein diätetisches Lebensmittel i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. b DiätVO darstellt (BGHZ 151, 286, 296 - Muskelaufbaupräparate; BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 203/00, GRUR 2003, 631, 632 = WRP 2003, 883 - L-Glutamin).

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