Rechtsprechung
   BGH, 25.03.2003 - XI ZR 224/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1143
BGH, 25.03.2003 - XI ZR 224/02 (https://dejure.org/2003,1143)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2003 - XI ZR 224/02 (https://dejure.org/2003,1143)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2003 - XI ZR 224/02 (https://dejure.org/2003,1143)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1143) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Prof. Dr. Lorenz

    (Kein) "Geschäft für den es angeht" bei der Einlösung von Anteilscheinen; Abgrenzung des Kalkulationsirrtums zum Vertragsschluß zu einem bestimmten Kurs

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erwerb ausländischer Investmentanteile als Rechtsverhältnis mit Auslandsbezug; Recht am Sitz der Investmentgesellschaft; Rückgabe von Investment-Anteilscheinen; Geschäft mit dem, den es angeht; Auszahlung eines überhöhten Rücknahmepreises an den Anteilinhaber; ...

  • unalex.eu

    Art. 3 EVÜ
    Stillschweigende Rechtswahl - Prozessverhalten der Parteien

  • Judicialis

    BGB § 119 Abs. 1; ; BGB § 164 Abs. 2; ; KAGG § 11 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen des Irrtums einer Bank über den Rücknahmepreis von Investmentanteilen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geldanlagen - Auszahlung des Rücknahmepreises

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rücknahme als Inhaberpapiere ausgestalteter Investment-Anteilscheine und Auszahlung eines überhöhten Rücknahmepreises an den Anteilinhaber infolge unrichtiger Berechnung des Anteilwerts: Ausgleichsanspruch des einlösenden Kreditinstituts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KAGG § 11 Abs. 2 Satz 1; BGB § 119 Abs. 1, § 164 Abs. 2
    Kein Geschäft mit dem, den es angeht, bei als Tafelgeschäft abgewickelter Auszahlung des Rücknahmepreises für Anteile an ausländischem Investmentfonds durch inländische Depotbank

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 154, 276
  • NJW-RR 2003, 921
  • ZIP 2003, 838
  • MDR 2003, 759
  • WM 2003, 973
  • BB 2003, 1033
  • DB 2003, 1271
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.05.1991 - VIII ZR 212/90

    Vertragspartner eines Zahnarzt-Behandlungsvertrages

    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - XI ZR 224/02
    a) Ein solches Geschäft ist dadurch gekennzeichnet, daß der handelnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteilten Vollmacht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 212/90, WM 1991, 1678, 1680; MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 164 Rdn. 47).
  • BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01

    Ermittlung ausländischen Rechts; maßgebliche Rechtsbestimmungen bei

    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - XI ZR 224/02
    Die Parteien sind im Verfahren nämlich übereinstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen und haben damit zumindest eine stillschweigende Einigung dahingehend getroffen, daß für ihr Rechtsverhältnis deutsches Recht anwendbar sein soll (vgl. Senat, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186, 1188 m.w.Nachw.).
  • BGH, 07.07.1998 - X ZR 17/97

    Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Kalkulationsirrtums; Hinweispflicht

    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - XI ZR 224/02
    Ein solcher bereits im Stadium der Willensbildung unterlaufener, nicht zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigender Motivirrtum liegt vor, wenn ein Vertragspartner dem Geschäftsgegner im Rahmen einer Willenserklärung lediglich den geforderten Preis als Ergebnis einer Berechnung, nicht aber die Kalkulation mitteilt (vgl. BGHZ 139, 177, 180 f.).
  • BGH, 16.10.2015 - V ZR 240/14

    Übereignungsofferte "an den, den es angeht" im Zusammenhang mit der Erfassung von

    Ein solches Geschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass der handelnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteilten Vollmacht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt (BGH, Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR 224/02, BGHZ 154, 276, 279).

    Anerkannt ist dieses durch teleologische Reduktion des Offenheitsgrundsatzes (§ 164 Abs. 2 BGB) entwickelte Rechtsinstitut insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens, und zwar vor allem beim dinglichen Rechtserwerb (BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 212/90, NJW 1991, 2958, 2959; Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR 224/02, BGHZ 154, 276, 279).

  • OLG Düsseldorf, 19.05.2016 - 16 U 72/15

    Auslegung einer "Auftragsbestätigung" überschriebenen automatischen E-Mail

    Wird dem Geschäftsgegner in einer Willenserklärung lediglich das Ergebnis einer Berechnung bekannt gegeben, nicht aber die Kalkulationsgrundlage (interner bzw. verdeckter Kalkulationsirrtum), so handelt es sich nur um einen unbeachtlichen Motivirrtum; eine Anfechtung ist nicht möglich (BGH, Urteil vom 07.07.1998, XI ZR 17/97, BGHZ 139, 177, 180 f.; BGH, Urteil vom 25.03.2003, XI ZR 2247/02, NJW-RR 2003, 921, 923; Erman/Arnold, BGB, 14. Aufl. 2014, § 119 Rn. 30 m.w.N.).
  • BGH, 19.05.2006 - V ZR 264/05

    Rechtsfolgen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss;

    Das setzt aber voraus, dass die betragsmäßig festgelegte Zahlungsverpflichtung nach den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen das Ergebnis der Addition bestimmter Einzelposten (OLG Frankfurt am Main WM 2001, 565) oder einer in dem Vertrag festgelegten Methode zur Berechnung dieser Verpflichtung (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 119 Rdn. 20; Wieser NJW 1972, 708, 711; vgl. auch BGHZ 154, 276, 281 f.) sein soll (Staudinger/Singer, BGB [2004], § 119 Rdn. 54; Fleischer RabelsZ 65 (2001) S. 263, 268).
  • BGH, 25.03.2010 - Xa ZR 96/09

    Zu Ansprüchen des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung

    Beide Parteien haben sich jedoch hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ausschließlich auf Vorschriften des deutschen Rechts berufen, zuletzt in der Revisionsbegründung und der Anschlussrevisionsbegründung; hierdurch haben sie stillschweigend eine Rechtswahl i.S. des Art. 27 Abs. 1 EGBGB getroffen (vgl. statt vieler BGHZ 103, 84, 86; 154, 276, 278; MünchKomm-BGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 3 Rom I-VO Rn. 53 m.w.N.).
  • OLG Celle, 01.11.2006 - 7 U 55/06

    Annahme eines Geschäftes für den, den es angeht; Verkauf eines Pkw durch Auswahl

    Bei schuldrechtlichen Geschäften finden die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht, nur in Ausnahmefällen Anwendung (BGH NJW-RR 2003, 921ff. unter II 2 a der Entscheidungsgründe - nach juris).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2015 - 23 Kap 1/13

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren G. ./. B. Bank PLC

    Insofern ist zu berücksichtigen, dass auch im Kapitalmarktbereich beim Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts den jeweiligen Vertragsparteien im Hinblick auf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten die Identität des Gegenübers nicht gleichgültig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003, XI ZR 224/02, zit. nach juris, Rn. 13).
  • LG Bonn, 15.04.2014 - 8 S 280/13

    Textilreinigungsvertrag; Vertragspartner; Stellvertretung; Mängelhaftung

    Das Geschäft für den, den es angeht, ist eine außerhalb des Gesetzes entwickelte Ausnahme vom Offenheitsgrundsatz (BGH NJW-RR 2003, 921, 922).

    Dem Geschäftsgegner ist es typischerweise bei Bargeschäften des täglichen Lebens, die von beiden Seiten sofort erfüllt werden, gleichgültig, wer der Empfänger der von ihm erbrachten Leistung, insbesondere wer der Erwerber des Eigentums ist (BGH NJW 1991, 2283, 2285; NJW-RR 2003, 921, 922).

  • OLG Brandenburg, 02.10.2020 - 11 U 170/19

    Bestimmung des Vertragspartners bei einer Internet-Auktion

    Ein solches ist - was die Vorinstanz keineswegs verkannt hat (LGU 4) - dadurch gekennzeichnet, dass einerseits der Handelnde zwar nicht offenbart, ob er für sich oder für einen anderen agiert, aber dennoch für einen Dritten aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht handeln will und dass es andererseits dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt (so BGH, Urt. v. 25.03.2003 - XI ZR 224/02, juris-Rdn. 13, juris = BeckRS 2003, 3594; vgl. ferner NK-BGB/Stoffels, 3. Aufl., § 164 Rdn. 65).
  • VG München, 27.07.2016 - M 18 K 14.5809

    Zahlungsanspruch setzt sozialrechtliches Dreiecksverhältnis voraus

    Bei schuldrechtlichen Geschäften finden die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht, nur in Ausnahmefällen Anwendung, da dem Vertragschließenden die Person seines Geschäftspartners in der Regel nicht gleichgültig ist (BGH v. 25.03.2003 AZ: XI ZR 224/02 - juris, Rn. 13, m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 19.01.2005 - 3 U 53/04

    Pauschalpreisrisiko und Verwirkung

    Ein Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende dem Geschäftsgegner lediglich den geforderten Preis als Ergebnis einer Berechnung, nicht aber die Kalkulation mitteilt (BGH NJW-RR 2003, 921, 923).
  • LG Heidelberg, 14.08.2017 - 3 O 329/16

    Nacherfüllung beim Neuwagenkaufvertrag: Anspruch auf Ersatzlieferung eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht