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   BGH, 08.07.2003 - VI ZR 274/02   

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https://dejure.org/2003,457
BGH, 08.07.2003 - VI ZR 274/02 (https://dejure.org/2003,457)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2003 - VI ZR 274/02 (https://dejure.org/2003,457)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2003 - VI ZR 274/02 (https://dejure.org/2003,457)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Prof. Dr. Lorenz

    Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenfällen: Zahlung an den (vermeintlichen) Legalzessionar einer (existierenden) Forderung; Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB; keine Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) der Krankenversicherers für den Schädiger bei ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Haftpflichtversicherers gegen eine Krankenkasse auf Rückzahlung von Leistungen anlässlich eines Verkehrsunfalls - Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialleistungsträger - Ansprüche des Verletzten auf Leistungen aus der gesetzlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse; Bereicherungsansprüche einer Haftpflichtversicherung wegen Rückgewähr auf Grund Teilungsabkommen und Abfindungsvergleich an die gesetzliche Krankenkasse gezahlter Regulierungsbeträge; Leistungen des unzuständigen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall - Leistungen aus gesetzl. Krankenkasse als Folge des Unfalls

  • Judicialis

    BGB § 242 Cd; ; BGB § 677 ff.; ; BGB § 779; ; BGB § 812; ; BGB § 818 Abs. 3; ; SGB V § 11 Abs. 4; ; SGB X § 105; ; SGB X § 116 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 677 ff.; BGB § 779; BGB § 812; BGB § 818 Abs. 3; SGB V § 11 Abs. 4; SGB X § 105; SGB X § 116 Abs. 1
    Ansprüche des Haftpflichtversicherers des Verursachers eines Arbeitsunfalls gegen die gesetzliche Krankenkasse wegen erbrachter Ersatzleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstellung des Verletzten und der beteiligten Versicherungsträger nach einem Arbeitsunfall

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Arbeitsunfall: Anspruchsübergang auf Versicherungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 155, 342
  • NJW 2003, 3193
  • MDR 2003, 1230 (Ls.)
  • NZV 2003, 463
  • VersR 2003, 1174
  • BB 2004, 164 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)

  • OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15

    Geschäftsunfähigkeit; Entreicherung; Informationspflichten des

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof eine Entreicherung (weiter) für möglich gehalten, wenn der Erstattungsanspruch der Bereicherungsschuldnerin gegen einen Dritten wegen Versäumung der einzuhaltenden Fristen ausgeschlossen war (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, [...] Rn. 30).
  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber

    Die Zession soll bewirken, dass der Sozialversicherungsträger, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt wird, Rückgriff nehmen kann; der Schädiger soll durch die Versicherungsleistungen nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden (Senatsurteile vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 12; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131 Rn. 21; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349 f.; vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 288).
  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 483/12

    Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger bei

    Der Übergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt dem Grunde nach bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 125; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346; vom 12. April 2011 - VI ZR 158/10, BGHZ 189, 158 Rn. 8; vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89, VersR 1990, 1028, 1029; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350 Rn. 12).
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