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   BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02   

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BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02 (https://dejure.org/2003,1019)
BGH, Entscheidung vom 21.05.2003 - IV ZR 209/02 (https://dejure.org/2003,1019)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - IV ZR 209/02 (https://dejure.org/2003,1019)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche einer Privathaftpflichtversicherung gegen den Versicherungsnehmer - Erfordernis einer ernsthaften Leistungsaufforderung gegenüber dem Versicherungsnehmer - Leistungsaufforderung durch Streitverkündungsschrift

  • Judicialis

    VVG § 12 Abs. 1; ; AHB § 3 II Nr. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 12 Abs. 1; AHB § 3 II Nr. 1
    Ernsthaftes Geltendmachen eines Anspruchs gegen den VN kann sich mit den Folgen für die Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG auch aus Streitverkündungsschrift ergeben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AHB § 3 Abs. Nr. 1; VVG § 12 Abs. 1
    Voraussetzungen des Anspruchs auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung; Streitverkündung; Verjährung von Ansprüchen gegen den Versicherer nach Streitverkündung im Haftpflichtprozeß

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitverkündungsfrist löst Verjährung aus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 155, 69
  • NJW 2003, 2376
  • ZIP 2003, 1254
  • MDR 2003, 1179
  • NZV 2003, 468
  • VersR 2003, 900
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.10.1979 - IV ZR 45/78

    Anforderungen an Feststellungsklage eines Versicherungsnehmers wegen

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02
    Hierzu genügt jede Erklärung, durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird (BGH, Urteil vom 20. Januar 1966 - II ZR 233/63 - VersR 1966, 229 f.; Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78 - VersR 1979, 1117, 1118 unter II 1).

    Eine Streitverkündung stelle entgegen der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht (RGZ 143, 377, 380) nicht etwa künftige Ansprüche nur in Aussicht, sondern sei aus sich heraus geeignet, den Haftpflichtanspruch zu erheben (offengelassen im Urteil des BGH vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 4) und damit die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.

    Darüber hinaus bedurfte es einer Bezifferung der geltend gemachten Ausgleichsforderung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 1 ).

  • RG, 13.02.1934 - VII 328/33

    Trifft bei der Haftpflichtversicherung die Vorschrift der Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02
    Eine Streitverkündung stelle entgegen der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht (RGZ 143, 377, 380) nicht etwa künftige Ansprüche nur in Aussicht, sondern sei aus sich heraus geeignet, den Haftpflichtanspruch zu erheben (offengelassen im Urteil des BGH vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 4) und damit die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.

    c) Das Reichsgericht hat seine Ansicht, eine Streitverkündung sei nicht ohne weiteres mit der Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gleichzusetzen, mit der Erwägung begründet, die Streitverkündung unterrichte den Versicherungsnehmer über einen anhängigen Rechtsstreit zu dem Zweck, ihm die Beteiligung an jenem Prozeß zu ermöglichen; darin liege "bestenfalls" die Ankündigung künftiger Geltendmachung eines Rückgriffsanspruchs, von dem im Rahmen der Streitverkündung jedoch zunächst nur die Rede sei, um der prozessualen Pflicht zur Angabe des Grundes der Streitverkündung zu genügen (§ 73 Satz 1 ZPO); eine über die Streitverkündung hinausgehende selbständige Erklärung des Inhalts, ein Anspruch werde, wenn auch nur bedingt, jetzt schon gegen den Streitverkündeten geltend gemacht, habe der Tatrichter in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall der Streitverkündung rechtsfehlerfrei nicht entnehmen können (RGZ 143, 377, 379 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91 - NJW 1992, 436, 437 unter 2 b bb).

  • BGH, 20.01.1971 - IV ZR 1134/68

    Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Verjährung des Anspruchs des

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02
    Die sich aus § 3 II Nr. 1 AHB ergebenden Rechtsschutz- und Abwehransprüche sowie Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen den Versicherer unterliegen als Ausprägungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjährung, die am Schluß des Jahres beginnt, in dem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1971 - IV ZR 1134/68 - VersR 1971, 333 unter III).
  • BGH, 03.11.1966 - II ZR 52/64

    Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Helfer in

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02
    Daß die gleichzeitige Erhebung des materiellen Anspruchs noch vom Unterliegen gegenüber dem Geschädigten abhängig war, bedeutet nicht, daß sich der Streitverkünder etwa noch nicht zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Fall einer gerichtlichen Feststellung seiner Haftpflicht gegenüber dem Geschädigten entschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1966, VersR 1967, 56 unter II 2 a).
  • BGH, 20.01.1966 - II ZR 233/63

    Mängel an einem Bau - Schäden wegen fehlerhafter Planung an einem Bau - Anspruch

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02
    Hierzu genügt jede Erklärung, durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird (BGH, Urteil vom 20. Januar 1966 - II ZR 233/63 - VersR 1966, 229 f.; Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78 - VersR 1979, 1117, 1118 unter II 1).
  • OLG Köln, 21.10.1970 - 2 U 46/70
    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02
    Wird in dieser Weise zwischen dem Geltendmachen von Haftpflichtansprüchen im allgemeinen und Sonderfällen wie der gerichtlichen Geltendmachung unterschieden, bedurfte es neben der gerichtlichen Geltendmachung einer besonderen Erwähnung der Streitverkündung, durch die der Anspruch, den der Streitverkünder gegen den Streitverkündeten zu haben glaubt, nicht gerichtlich geltend gemacht wird (so zu § 12 Abs. 3 VVG RG bei Gruchot, Bd. 56 (1912) S. 378, 379; OLG Köln VersR 1971, 613; Römer, Versicherungsvertragsgesetz 2. Aufl. § 12 Rdn. 73).
  • BGH, 17.05.1956 - II ZR 96/55

    Haftpflichtversicherung. Ausgleichsansprüche

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02
    Von der Haftpflichtversicherung ist gemäß § 1 Nr. 1 AHB auch ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gedeckt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1956 - II ZR 96/55 - VersR 1956, 364 unter 5).
  • BGH, 10.10.1991 - IX ZR 38/91

    Feststellungsinteresse eines Rechtsanwalts an Nichtbestehen einer Regreßpflicht

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02
    c) Das Reichsgericht hat seine Ansicht, eine Streitverkündung sei nicht ohne weiteres mit der Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gleichzusetzen, mit der Erwägung begründet, die Streitverkündung unterrichte den Versicherungsnehmer über einen anhängigen Rechtsstreit zu dem Zweck, ihm die Beteiligung an jenem Prozeß zu ermöglichen; darin liege "bestenfalls" die Ankündigung künftiger Geltendmachung eines Rückgriffsanspruchs, von dem im Rahmen der Streitverkündung jedoch zunächst nur die Rede sei, um der prozessualen Pflicht zur Angabe des Grundes der Streitverkündung zu genügen (§ 73 Satz 1 ZPO); eine über die Streitverkündung hinausgehende selbständige Erklärung des Inhalts, ein Anspruch werde, wenn auch nur bedingt, jetzt schon gegen den Streitverkündeten geltend gemacht, habe der Tatrichter in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall der Streitverkündung rechtsfehlerfrei nicht entnehmen können (RGZ 143, 377, 379 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91 - NJW 1992, 436, 437 unter 2 b bb).
  • OLG Düsseldorf, 05.12.1995 - 4 U 264/94

    Haftpflichtversicherung; Risiko; Vorsorgeversicherung; Erlöschen des

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02
    Danach bestehen keine Bedenken, vorbehaltlich einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall den Vortrag in einer Streitverkündung zum Anspruch des Streitverkünders gegen den Streitverkündeten als ernsthaftes Geltendmachen dieses Anspruchs zu werten (so außer dem Berufungsgericht auch OLG Hamm VersR 1978, 809, 810; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 928; Späte, Haftpflichtversicherung, § 3 Rdn. 23; Prölss/Martin/Voit, Versicherungsvertragsgesetz 26. Aufl. § 149 Rdn. 5; Bruck/Möller/Johannsen, Versicherungsvertragsgesetz 8. Aufl. Bd. IV Anm. F 38).
  • OLG Hamm, 14.12.1977 - 20 U 248/76
    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02
    Danach bestehen keine Bedenken, vorbehaltlich einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall den Vortrag in einer Streitverkündung zum Anspruch des Streitverkünders gegen den Streitverkündeten als ernsthaftes Geltendmachen dieses Anspruchs zu werten (so außer dem Berufungsgericht auch OLG Hamm VersR 1978, 809, 810; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 928; Späte, Haftpflichtversicherung, § 3 Rdn. 23; Prölss/Martin/Voit, Versicherungsvertragsgesetz 26. Aufl. § 149 Rdn. 5; Bruck/Möller/Johannsen, Versicherungsvertragsgesetz 8. Aufl. Bd. IV Anm. F 38).
  • BGH, 06.12.2007 - IX ZR 143/06

    Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung; Zulässigkeit der Streitverkündung

    Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292, 293; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, aaO; vgl. auch BGHZ 155, 69, 72: der geltend gemachte Ausgleichsanspruch muss hinreichend individualisiert sein).
  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 304/13

    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Manager: Abtretbarkeit des

    (3) Soweit die Revisionserwiderung ergänzend auf die Senatsentscheidung vom 21. Mai 2003 (IV ZR 209/02, BGHZ 155, 69) verweist, in welcher der Senat ausgesprochen hat, eine Inanspruchnahme des Schädigers könne auch mittels einer Streitverkündungsschrift des Geschädigten erfolgen, ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 51/14

    D&O-Versicherung: Abtretung von Freistellungsansprüchen des Versicherten;

    (3) Auch aus der Entscheidung vom 21. Mai 2003 (IV ZR 209/02, BGHZ 155, 69), in welcher der Senat ausgesprochen hat, eine Inanspruchnahme des Schädigers könne auch mittels einer Streitverkündungsschrift des Geschädigten erfolgen, ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03

    Fälligkeit des Deckungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung eines

    Die sich aus § 3 II Nr. 1 AHB ergebenden Rechtsschutz- und Abwehransprüche sowie Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen den Versicherer unterliegen als Ausprägungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjährung, deren zweijährige Frist gemäß § 12 Abs. 1 VVG am Schluß des Jahres zu laufen beginnt, in dem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden (BGHZ 155, 69, 71 m.w.N.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78 - VersR 1979, 1117 unter II 1).

    Andererseits löst aber regelmäßig gerade die gerichtliche Geltendmachung (Antrag auf Prozeßkostenhilfe, Mahnverfahren, Klage, Streitverkündung - zu letzterer BGHZ 155, 69 ff.) von Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer den Verjährungsbeginn aus, weil spätestens in diesem Moment die Verpflichtung des Versicherers einsetzt, ihm Rechtsschutz zu gewähren und den erhobenen Anspruch nach Möglichkeit abzuwehren, der Anspruch auf Versicherungsleistungen mithin fällig wird.

    a) Der Senat hat bereits mehrfach aufgezeigt, daß die in § 153 VVG getroffenen Regelungen über die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nicht geeignet sind, die Frage zu präjudizieren, was unter einem den Deckungsanspruch begründenden und dessen Verjährung in Lauf setzenden ernsthaften Geltendmachen zu verstehen ist (BGHZ 155, 69, 73 f.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 1).

    Zwar kann eine Streitverkündung, wenn sie seitens eines Gläubigers gegenüber dem Versicherungsnehmer erklärt wird, das ernsthafte Geltendmachen eines Schadensersatzanspruchs gegen ihn beinhalten (BGHZ 155, 69 ff.).

  • OLG Köln, 10.06.2008 - 9 U 144/07

    Anwendung der sog. Tätigkeitsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung

    Für die Haftpflichtversicherung ist anerkannt, dass die Verjährung des Deckungsanspruchs mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs beginnt, weil Rechtsschutz- und Befreiungsanspruch einen einheitlichen Deckungsanspruch darstellen (BGH VersR 1956, 187; VersR 2003, 900).
  • OLG Hamm, 12.12.2016 - 20 U 168/16

    Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs aus einer Haftpflichtversicherung

    Auch wenn dieser Freistellungsanspruch gem. Ziffer 5.1 Abs. 3 AHB, § 106 VVG erst zwei Wochen nach bindender Feststellung des Haftpflichtanspruchs fällig wird, beginnt die Verjährung bereits mit dem Entstehen des Rechtsschutzanspruchs, weil dieser mit dem Prüfungs- und Freistellungsanspruch einen einheitlichen Deckungsanspruch darstellt (Prölss/Martin/Lücke, VVG 29. Aufl. 2015, § 100, Rn. 12; mit Verweis u. a. auf BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 209/02 -, BGHZ 155, 69-75, Rn. 8).
  • OLG Köln, 15.08.2023 - 9 U 183/21
    Nach gefestigter Rechtsprechung entsteht der Anspruch des Versicherungsnehmers aus einer Haftpflichtversicherung nach den üblichen Bedingungen in dem Zeitpunkt, in welchem bedingungsgemäß Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden (BGH NJW 1971, 657 [658]; BGH NJW 2003, 2376; Prölss/Martin-Lücke, VVG, 31. Aufl. 2021, § 100, Rdnr. 14).
  • OLG Nürnberg, 16.01.2023 - 8 U 2921/22

    Versicherungsanspruch in der Betriebshaftpflichtversicherung bei Einleitung eines

    Von einem möglichen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin, d.h. dem ernsthaften Fordern einer Schadensersatzleistung (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2003 - IV ZR 209/02, NJW 2003, 2376), ist dort nicht die Rede.
  • OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 492/22

    1. Knüpfen die Versicherungsbedingungen in einer Betriebshaftpflichtversicherung

    Das ernsthafte Geltendmachen des Anspruches kann auch in einer Streitverkündung erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2003 - IV ZR 209/02 - juris).
  • OLG Saarbrücken, 20.05.2022 - 5 U 34/21

    Haftung im internationalen Straßengüterverkehr: Verjährungsfrist für Ansprüche

    Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292, 293; vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, NJW 2002, 1414; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 209/02, BGHZ 155, 69, 72: der geltend gemachte Ausgleichsanspruch muss hinreichend individualisiert sein).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2010 - 4 U 82/09

    Versicherungen - Wann beginnt die Verjährung des Deckungsanspruchs?

  • OLG Köln, 04.10.2006 - 9 W 21/06

    Versicherungen - Haftpflichtversicherung: Verletzung einer Anzeigeobliegenheit

  • OLG Saarbrücken, 04.05.2022 - 5 U 34/21

    Haftung im internationalen Straßengüterverkehr: Verjährungsfrist für Ansprüche

  • KG, 09.08.2016 - 6 U 166/15

    Berufshaftpflichtversicherung für Ingenieure: Mitversicherung der Tätigkeit als

  • OLG Rostock, 23.10.2003 - 1 U 182/01

    Verjährter Anspruch als ein die Parteifähigkeit fingierendes Aktivvermögen -

  • LG Hannover, 13.01.2011 - 14 O 255/08

    Bauvertrag - Abnahme eines Bauwerkes durch schlüssiges Verhalten

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