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   BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02   

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https://dejure.org/2003,250
BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02 (https://dejure.org/2003,250)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2003 - IX ZR 51/02 (https://dejure.org/2003,250)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2003 - IX ZR 51/02 (https://dejure.org/2003,250)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Notare Bayern PDF, S. 58 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 5, 7 GesO; § 6 KO
    Insolvenzfestigkeit der Abtretung eines bedingten Rückzahlungsanspruchs auf Vorleistung bei nicht durchgeführtem Vertrag

  • lexetius.com

    GesO § 5, § 7, § 9 Abs. 1 Satz 1; KO § 6, § 15 Satz 1, § 17 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GesO §§ 5, 7; KO §§ 6, 15 Satz 1, 17 Abs. 1; GesO § 9 Abs. 1 Satz 1
    Abtretung des Anspruches auf Rückzahlung einer Vorleistung ist insolvenzfest

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirkung der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; Wirksamkeit und Konkursfestigkeit einer Abtretung; Rücktritt von Grundstückskaufvertrag bei Konkurs; Erlöschen von Vollmachten; Abgrenzung zwischen künftigen und bedingten Ansprüchen ; Begriff der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erlöschen der Vollmacht bei Insolvenz; Erlöschen der Vollmacht nach Insolvenzeröffnung; Rückzahlungsanspruch aus bedingter Forderung nach Insolvenz; insolvenzfeste Forderungen unter Bedingung

  • Judicialis

    KO § 6; ; KO § 15 Satz 1; ; KO § 17 Abs. 1; ; GesO § 5; ; GesO § 7; ; GesO § 9 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlöschen einer Vollmacht im Gesamtvollstreckungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch bei Gesamtvollstreckung erlischt eine Vollmacht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstückskauf: Insolvenzfestigkeit der Abtretung des Rückzahlungsanspruchs für den Fall der Nichtdurchführung des Vertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 58 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 5, 7 GesO; § 6 KO
    Insolvenzfestigkeit der Abtretung eines bedingten Rückzahlungsanspruchs auf Vorleistung bei nicht durchgeführtem Vertrag

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Erlöschen der vom Schuldner erteilten Vollmacht mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; Anspruch auf Rückzahlung einer Vorleistung im Fall der Nichtdurchführung eines gegenseitigen Vertrags als bedingte, nicht künftige Forderung; Insolvenzfestigkeit

Papierfundstellen

  • BGHZ 155, 87
  • NJW 2003, 2744
  • ZIP 2003, 1208
  • MDR 2003, 1136
  • DNotZ 2004, 122
  • DNotZ 2004, 123
  • NZI 2003, 491
  • WM 2003, 1384
  • DB 2003, 1949
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99

    Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz

    Auszug aus BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02
    Nach der neuen Rechtsprechung des Senats verlieren die gegenseitigen Ansprüche auf weitere Leistungen nur ihre Durchsetzbarkeit; der Vertrag bleibt ungeachtet der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und der Erfüllungsablehnung durch den Beklagten bestehen (BGHZ 150, 353, 359).

    Ein gegenseitiger Vertrag bleibt - auch wenn der Verwalter die Erfüllung ablehnt - ungeachtet der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens in der Lage bestehen, in der er sich bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens befand (BGHZ 150, 353, 359; MünchKomm-InsO/Kreft, § 103 Rn. 13).

    § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO ist in gleicher Weise auszulegen wie § 17 Abs. 1 KO (BGHZ 135, 25, 29; 150, 353, 358).

    Nach der neuen Rechtsprechung des Senats zum Wahlrecht des Verwalters (BGHZ 150, 353 ff) lassen Verfahrenseröffnung und Erfüllungsablehnung die Ansprüche aus beiderseits noch nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen grundsätzlich unberührt.

    Weder die Insolvenzeröffnung noch der Umstand, daß das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, alle seine Gläubiger zu befriedigen, noch der Umstand, daß der Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen verloren hat, ist geeignet, die Ungültigkeit oder die Aufhebung eines gültig entstandenen Rechtsverhältnisses zu bewirken (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 4 Materialien zur Konkursordnung, 1881, S. 82 f, 106; vgl. auch BGHZ 150, 353, 359).

    Die Erfüllungsablehnung führt nur dazu, daß der Vertrag in dem Zustand bestehen bleibt, den er zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte (BGHZ 150, 353, 358; MünchKomm-InsO/Kreft, § 103 Rn. 13, 15 ff); die gegenseitigen Forderungen verlieren ihre Durchsetzbarkeit.

  • BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02
    Bereits bisher ging die Rechtsprechung davon aus, daß gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Vorleistung des Schuldners wirksam mit vor Insolvenzeröffnung erworbenen Forderungen aufgerechnet (BGHZ 15, 333, 335 f) und der aufgrund einer Vorleistung des Schuldners bereits vor Insolvenzeröffnung entstandene Anspruch auf die Gegenleistung wirksam abgetreten werden kann (BGHZ 129, 336, 340).

    Welche Ansprüche dabei als originäre Masseforderungen anzusehen sind, richtet sich maßgeblich nach dem Grundsatz, daß der Masse für die von ihr aufgrund der Erfüllungswahl erbrachte Leistung auch die Gegenleistung zustehen soll (BGHZ 106, 236, 243 f; 129, 336, 339 m.w.N.).

    Sie stehen den Insolvenzgläubigern nicht mehr als Bestandteil der Masse zur Verfügung, gleichgültig ob der Verwalter Erfüllung verlangt oder nicht (BGHZ 129, 336, 340).

    Vielmehr kann der Verwalter in solchen Fällen die der Vorleistung entsprechende Gegenleistung verlangen (allg. Meinung, vgl. nur MünchKomm-InsO/Kreft, § 103 Rn. 32 m.w.N., 51; Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 131; BGHZ 129, 336, 340).

  • BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88

    Rechtsfolgen der Erklärung des Konkursverwalters, gegenseitige Verträge erfüllen

    Auszug aus BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02
    § 15 KO soll den Bestand der Masse, auch die vom Konkursverwalter nach Konkurseröffnung erlangten Rechte, vor dem Zugriff Dritter schützen, damit die Masse ungeschmälert zur Befriedigung der Konkursgläubiger zur Verfügung steht (BGHZ 106, 236, 243).

    Dies gilt zumindest dann, wenn der Zessionar - wie hier - die Vorleistung des Schuldners vollständig finanziert hat (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 1991 - V ZR 17/90, NJW 1991, 2898 unter Hinweis auf BGHZ 106, 236, 242).

    Welche Ansprüche dabei als originäre Masseforderungen anzusehen sind, richtet sich maßgeblich nach dem Grundsatz, daß der Masse für die von ihr aufgrund der Erfüllungswahl erbrachte Leistung auch die Gegenleistung zustehen soll (BGHZ 106, 236, 243 f; 129, 336, 339 m.w.N.).

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 257/92

    Anfechtbarkeit eines Vertrages; Umfang des Rückgewähranspruchs

    Auszug aus BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02
    Der vorleistende Vertragspartner hat einen durch die Rückabwicklung des Vertrages bedingten Anspruch, seine Vorleistung zurückzuerhalten (vgl. BGHZ 15, 333, 337; 124, 76, 80 im Fall eines Rücktrittsrechts; MünchKomm-InsO/Brandes, § 95 Rn. 14; vgl. auch Staudinger/Kaiser, BGB (2001), Vorbem. §§ 346 ff Rn. 51, § 346 Rn. 36).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob für den Insolvenzfall vereinbarte Bedingungen, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners haftungsvereitelnd wirken sollen, unwirksam sind (vgl. BGHZ 124, 76, 79; MünchKomm-InsO/Breuer, § 91 Rn. 21 m.w.N.).

    Auf die umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Lösungsklausel wirksam bzw. anfechtbar ist (vgl. hierzu BGHZ 96, 34, 36; 124, 76, 79 ff zur Rechtslage nach der KO sowie MünchKomm-InsO/Huber, § 119 Rn. 28 ff, 53 ff zur Rechtslage nach der InsO), kommt es daher nicht an.

  • BGH, 05.05.1977 - VII ZR 85/76

    Bauarbeiten zur Schadensminderung bei Konkurseröffnung einer Firma; Finanzielle

    Auszug aus BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02
    Tritt der Schuldner einen aufgrund von Vorleistungen für den Fall der Nichtdurchführung aufschiebend bedingten Rückzahlungsanspruch an einen Dritten ab, ist der gesamte Vertrag einschließlich der aus ihm fließenden Rückzahlungspflicht bereits mit einer entsprechenden Abtretung belastet (arg. § 15 Satz 1 KO; vgl. auch BGHZ 68, 379, 383).

    Solche Rückgewähransprüche gelangen nur mit den bereits vor Insolvenzeröffnung bestehenden Aufrechnungs- und Verrechnungsmöglichkeiten belastet zur Masse (BGHZ 68, 379, 383); für eine vor Insolvenzeröffnung erfolgte Abtretung gilt nichts anderes.

  • BGH, 26.09.1985 - VII ZR 19/85

    Kündigung bei Vermögensverfall des Auftragnehmers

    Auszug aus BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02
    Auf die umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Lösungsklausel wirksam bzw. anfechtbar ist (vgl. hierzu BGHZ 96, 34, 36; 124, 76, 79 ff zur Rechtslage nach der KO sowie MünchKomm-InsO/Huber, § 119 Rn. 28 ff, 53 ff zur Rechtslage nach der InsO), kommt es daher nicht an.

    Der Verwalter muß den Vertrag in der Lage übernehmen, in der er ihn bei Eröffnung des Verfahrens vorfindet (BGHZ 96, 34, 37 m.w.N.).

  • BGH, 03.12.1954 - V ZR 96/53

    Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02
    Der vorleistende Vertragspartner hat einen durch die Rückabwicklung des Vertrages bedingten Anspruch, seine Vorleistung zurückzuerhalten (vgl. BGHZ 15, 333, 337; 124, 76, 80 im Fall eines Rücktrittsrechts; MünchKomm-InsO/Brandes, § 95 Rn. 14; vgl. auch Staudinger/Kaiser, BGB (2001), Vorbem. §§ 346 ff Rn. 51, § 346 Rn. 36).

    Bereits bisher ging die Rechtsprechung davon aus, daß gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Vorleistung des Schuldners wirksam mit vor Insolvenzeröffnung erworbenen Forderungen aufgerechnet (BGHZ 15, 333, 335 f) und der aufgrund einer Vorleistung des Schuldners bereits vor Insolvenzeröffnung entstandene Anspruch auf die Gegenleistung wirksam abgetreten werden kann (BGHZ 129, 336, 340).

  • BGH, 07.06.1991 - V ZR 17/90

    Wirksamkeit der Abtretung von Forderungen aus einem Grundstückskaufvertrag im

    Auszug aus BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02
    Dies genügt für einen entsprechend festen Rechtsboden (vgl. in der Sache ebenso BGH, Urt. v. 7. Juni 1991 - V ZR 17/90, NJW 1991, 2897, 2898; v. 5. November 1976 - V ZR 5/75, NJW 1977, 247).

    Dies gilt zumindest dann, wenn der Zessionar - wie hier - die Vorleistung des Schuldners vollständig finanziert hat (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 1991 - V ZR 17/90, NJW 1991, 2898 unter Hinweis auf BGHZ 106, 236, 242).

  • BGH, 05.01.1955 - IV ZR 154/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02
    Für die Abgrenzung zwischen künftigen und bedingten Ansprüchen kommt es darauf an, ob die Forderung aus dem Vermögen des Schuldners bereits ausgeschieden war (vgl. BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54, NJW 1955, 544; Jaeger/Henckel, aaO § 1 Rn. 123, § 15 Rn. 46, 60).

    Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 5. Januar 1955, aaO davon spricht, daß es nicht beim Schuldner liegen darf, ob der Zessionar wirklich in den Genuß der abgetretenen Forderung kommen würde, bezieht sich das auf eine Fallgestaltung, bei der das abgetretene Recht noch nicht angelegt war.

  • BGH, 26.10.2000 - IX ZR 227/99

    Behandlung einer Geldleistung als Gegenleistung für eine länger dauernde

    Auszug aus BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02
    Ein solcher Rückzahlungsanspruch kann allenfalls entstehen, wenn das Interesse des Verwalters an der noch ausstehenden Leistung des Vertragspartners entfällt (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 227/99, WM 2001, 96; MünchKomm-InsO/Kreft, § 103 Rn. 34, § 105 Rn. 26; Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 80 ff; Marotzke, Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 9.14 f, 9.85 ff m.w.N.).
  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 191/98

    Fertigstellung und Ablieferung eines Schiffsbauwerkes durch den Konkursverwalter

  • BGH, 27.02.1997 - IX ZR 5/96

    Ansprüche der Konkursgläubiger bei Erfüllungswahl durch den Konkursverwalter

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 242/97

    Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das

  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 341/95

    Wirksamkeit der Verpfändung von Sachen und Forderungen nach ZGB -DDR

  • BGH, 30.11.1977 - VIII ZR 26/76

    Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs

  • BGH, 05.11.1976 - V ZR 5/75

    Abtretung eines Rückgewähranspruchs eines Gemeinschuldners - Verfügung über einen

  • BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor Insolvenzeröffnung bedingt begründete Rechte an Gegenständen des Schuldnervermögens nur dann insolvenzfest, wenn der Schuldner keine Möglichkeit mehr hatte, diese Rechtsstellung einseitig wieder zu entziehen (BGHZ 155, 87, 93; BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04, WM 2006, 144, 145).
  • BGH, 17.11.2005 - IX ZR 162/04

    Behandlung einer aufschiebenden bedingten Verfügung in der Insolvenz

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 155, 87, 92) werden bedingt begründete Rechte im Insolvenzfall als bereits bestehend behandelt.

    Insolvenzfest ist nicht nur die uneingeschränkte Übertragung eines bedingten Rechts, sondern auch die unter einer Bedingung erfolgte Übertragung eines unbedingten Rechts (BGHZ 155, 87, 92 f).

    Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BGHZ 155, 87, 93) darauf abgestellt, der bedingte Anspruch habe sich "nicht auf eine in Zukunft noch vorzunehmende Investition" des Schuldners bezogen.

    Auch im Falle der Senatsentscheidung vom 27. Mai 2003 (BGHZ 155, 87 ff) war jedoch die Bedingung, die erst nach Insolvenzeröffnung eingetreten war und den Anspruch gegen die Masse hatte entstehen lassen, von einer Willensentschließung des Gläubigers abhängig gewesen.

    Sie hat vielmehr lediglich zur Folge, dass die noch ausstehenden Ansprüche des Vertragspartners, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, gegen die Insolvenzmasse nicht mehr durchsetzbar sind (BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90).

    Darüber hinaus beeinflussen weder die Insolvenzeröffnung noch die Erfüllungsablehnung durch den Insolvenzverwalter ein vertraglich eingeräumtes Kündigungs- oder Rücktrittsrecht (BGHZ 155, 87, 90; BGH, Urt. v. 26. November 2003 - IV ZR 6/03, ZIP 2004, 176, 177; vgl. ferner OLG Köln ZIP 2003, 543, 544; OLG Hamburg ZInsO 2004, 812, 813).

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 169/11

    Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel

    Eine solche liegt vor, wenn eine der Parteien für den Fall der Zahlungseinstellung, des Insolvenzantrages oder der Insolvenzeröffnung das Recht eingeräumt wird, sich vom Vertrag zu lösen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 51/02, BGHZ 155, 87, 95), oder wenn der Vertrag wie im Streitfall unter der auflösenden Bedingung des Eintritts dieser insolvenzbezogenen Umstände steht (vgl. Braun/Kroth, InsO, 5. Aufl., § 119 Rn. 9).
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