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   BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02   

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https://dejure.org/2003,238
BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02 (https://dejure.org/2003,238)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2003 - IX ZB 539/02 (https://dejure.org/2003,238)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02 (https://dejure.org/2003,238)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende Entscheidung; Gewährung von Prozesskostenhilfe; Anspruch auf Kostenvorschuss des Schuldners gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Stundung der Verfahrenskosten bei der Verbraucherinsolvenz

  • zvi-online.de

    InsO §§ 4, 4a, 5, 20 Abs. 1; ZPO §§ 114, 127, 574 Abs. 1 und 2; BGB § 1360a Abs. 4
    Keine die Stundung ausschließende Vorschusspflicht des Ehegatten bei Insolvenz im Wesentlichen auf Grund vorehelicher Schulden oder Verbindlichkeiten ohne Bezug zur gemeinsamen Lebensführung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prozeßkostenhilfe im Insolvenzverfahren

  • Judicialis

    InsO § 4; ; InsO § 4a; ; InsO § 5; ; InsO § 20 Abs. 1; ; ZPO § 114; ; ZPO § 127; ; ZPO § 574 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2; ; BGB § 1360a Abs. 4

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfe im Stundungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 156, 92
  • NJW 2003, 2910
  • MDR 2003, 1440
  • NZI 2003, 556
  • FamRZ 2003, 1651
  • WM 2003, 1871
  • BB 2003, 2087
  • BB 2003, 2088 (Ls.)
  • Rpfleger 2003, 609
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Düsseldorf, 21.05.2002 - 25 T 128/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02
    aa) Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, so ist sein Stundungsantrag unbegründet; denn der Gesetzgeber wollte öffentlich-rechtliche Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens nur zur Verfügung stellen, sofern für den Schuldner keine Möglichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen (vgl. RegE InsOÄndG, aaO; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 4a Rn. 33; LG Düsseldorf NZI 2002, 504, 505; AG Hamburg ZInsO 2002, 594).

    Ein solcher Anspruch kommt daher für ein mit dem Ziel der Restschuldbefreiung eingeleitetes Insolvenzverfahren ebenfalls in Betracht (Kübler/Prütting/Wenzel, aaO; LG Düsseldorf NZI 2002, 504; LG Köln NZI 2002, 504; a.A. Uhlenbruck, aaO).

    Daraus folgt für den Stundungsantrag im Insolvenzverfahren, daß eine Kostenvorschußpflicht des Ehepartners nicht entsteht, wenn die Insolvenz des Antragstellers im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen (vgl. LG Köln NZI 2002, 504).

  • BGH, 04.07.2002 - IX ZB 221/02

    Erforderlichkeit der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02
    Diese Regelung gilt auch für das Beschwerdeverfahren gegen die den Stundungsantrag ablehnende Entscheidung; insoweit finden ebenfalls gemäß § 4 InsO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und damit die Bestimmungen über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793, 2794).

    § 117 ZPO findet keine entsprechende Anwendung (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2794).

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 20/02

    Beschluss über Nichtannahme der Revision

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02
    Es ist rechtlich geklärt, daß der Schuldner für das Stundungsverfahren grundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen kann (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZR 20/02, NZI 2003, 270).
  • BGH, 18.12.1959 - IV ZR 145/59

    Prozeßkostenvorschuß unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02
    Dieser Begriff bringt vielmehr zum Ausdruck, daß das gerichtliche Verfahren in Zusammenhang stehen muß mit den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen und Beziehungen (BGHZ 31, 384, 385 ff; 41, 104, 111 f).
  • BGH, 20.09.1999 - II ZB 12/99

    Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02
    Nach der strikten Regelung des § 574 Abs. 1 bis 3 ZPO ist der Weg in die Rechtsbeschwerdeinstanz ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht generell verschlossen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. September 1999 - II ZB 12/99, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Nichtzulassungsbeschwerde 2 im Falle der Bindung des Revisionsgerichts an die Nichtzulassung der Revision).
  • BVerfG, 18.03.2003 - 1 BvR 329/03

    Keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Verweigerung der

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02
    Selbst dann, wenn er die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur bei besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage in Betracht (BVerfG, Beschl. v. 18. Mai 2003 - 1 BvR 329/03).
  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02
    Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung kann nicht mit den besonderen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angegriffen werden (BGHZ 144, 78).
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß dem Schuldner ein kostenloser Dolmetscher zur Verfügung zu stellen ist, sofern er wegen Sprachschwierigkeiten die ihm erteilten Auflagen nicht hinreichend zu erfüllen vermag (vgl. BVerfGE 64, 135, 144; BVerfG NVwZ 1987, 785).
  • BGH, 30.01.1964 - VII ZR 5/63

    Schiedsvertrag

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02
    Dieser Begriff bringt vielmehr zum Ausdruck, daß das gerichtliche Verfahren in Zusammenhang stehen muß mit den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen und Beziehungen (BGHZ 31, 384, 385 ff; 41, 104, 111 f).
  • AG Hamburg, 26.04.2002 - 67g IN 152/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02
    aa) Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, so ist sein Stundungsantrag unbegründet; denn der Gesetzgeber wollte öffentlich-rechtliche Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens nur zur Verfügung stellen, sofern für den Schuldner keine Möglichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen (vgl. RegE InsOÄndG, aaO; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 4a Rn. 33; LG Düsseldorf NZI 2002, 504, 505; AG Hamburg ZInsO 2002, 594).
  • BGH, 27.01.2005 - IX ZB 270/03

    Versagung der Stundung wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners im

    Auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Anschluß an BGHZ 156, 92 und BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, z.V.b.).

    Reichen die Angaben nicht aus, um über den Stundungsantrag zu entscheiden, und hat der Schuldner die ihm vom Insolvenzgericht konkret bezeichneten Mängel (vgl. BGHZ 156, 92, 94) nicht beseitigt, so ist der Stundungsantrag entweder schon unzulässig oder unbegründet.

    b) Genügt der Antrag diesen Mindestanforderungen, ist er mithin zulässig, kann er dennoch nur Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzgericht sämtliche Angaben macht, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung nicht ausreichen wird (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB 64/03, ZVI 2004, 281; v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZInsO 2004, 1307, 1308).

    Die Anforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags sind an diesem Maßstab auszurichten (BGHZ 156, 92, 93 f).

    Hinweis auf Restschuldbefreiung">20 Abs. 1 Satz 1 InsO schuldet, so hat er in der Regel auch für die Gewährung der Stundung gemäß § 4a InsO ausreichend vorgetragen (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, aaO).

  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Hinweis auf Restschuldbefreiung">20 Abs. 1 InsO hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, welche dieses zur Beurteilung benötigt, ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die anfallenden Kosten zu decken (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB 64/03, ZVI 2004, 281 f m.w.N.).
  • BGH, 13.10.2009 - VI ZR 288/08

    Darlegungs- und Beweispflichtigkeit der Bundesagentur für Arbeit für das Bestehen

    Hierunter fällt die Vorlage eines Verzeichnisses der Gläubiger und der Schuldner sowie einer Übersicht der Insolvenzmasse (vgl. etwa BGHZ 156, 92, 94; HK-Kirchhof, InsO, 4. Aufl., § 20 Rdn. 10; FK-InsO/Schmerbach, 5. Aufl., § 20 Rdn. 6; Braun/Kind, InsO, 3. Aufl., § 20 Rdn. 8), wozu nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch die Geschäftsbücher gehören.
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