Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,920
BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03 (https://dejure.org/2004,920)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2004 - X ZR 171/03 (https://dejure.org/2004,920)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2004 - X ZR 171/03 (https://dejure.org/2004,920)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,920) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Untergang eines Schadensersatzanspruchs wegen Versäumung der Ausschlussfrist; Beginn der Ausschlussfrist bei Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger; Anforderungen an Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen eines Reisemangels ; Anforderungen an ...

  • reise-recht-wiki.de

    Anzeigefrist bei Erstattung von Behandlungskosten durch Reiseveranstalter

  • Judicialis

    BGB § 651 g Abs. 1 Satz 1; ; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 651 g Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1
    Den auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch des Reisenden muss auch der SVT innerhalb der Ausschlussfrist des § 651 g BGB anmelden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frist für die Anmeldung von auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadensersatzansprüchen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Reiserecht - Beginn der Ausschlußfrist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Anwendung der reiserechtlichen Ausschlußfrist auf den Sozialversicherungsträger

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Anwendung der reiserechtlichen Ausschlußfrist auf den Sozialversicherungsträger

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Reisevertragliche Ausschlußfrist auch auf Sozialversicherungsträger anwendbar

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kind im Urlaubshotel verletzt - Gesetzliche Krankenversicherung verlangt Behandlungskosten vom Reiseveranstalter

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Anwendung der reiserechtlichen Ausschlußfrist auf den Sozialversicherungsträger

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beginn der Laufzeit der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 BGB auch für den Sozialversicherungsträger

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anmeldung von Ersatzansprüchen nach Reisevertragsrecht bei gesetzlichem Forderungsübergang

Papierfundstellen

  • BGHZ 159, 350
  • NJW 2004, 3178
  • MDR 2004, 1354
  • MDR 2004, R9
  • NZV 2004, 620
  • VersR 2004, 1187
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03
    (1) Soweit der Gewährleistungsanspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB auf den Ersatz unfallbedingter Heilbehandlungskosten gerichtet ist und daher gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X schon im Zeitpunkt des Unfalls auf die Krankenkasse (den Sozialversicherungsträger) übergeht (BGHZ 48, 181, 188 ff.; 155, 342 ff.), ist es der Sozialversicherungsträger, dem die rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs obliegt (so auch OLG Celle RRa 2002, 159; LG Frankfurt a.M. RRa 2003, 70; Führich, Reiserecht, 4. Aufl., § 12 Rdn. 361; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 651 g Rdn. 2; Tonner, RRa 2003, 74; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, § 116 SGB X Rdn. 9).

    Das Landgericht Frankfurt a.M. (NJW 1990, 520) hat sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestützt, daß nach einem bereits zur Zeit des schädigenden Ereignisses erfolgten Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger für den Beginn der Verjährung nicht auf die Kenntnis des Geschädigten, sondern nur auf die des Versicherungsträgers abgestellt werden kann (BGHZ 48, 181 ff.).

    Diese Entscheidung betraf jedoch, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, einen Fall der Verjährung nach § 852 BGB, wo die Verjährungsfrist mit Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen beginnt (BGHZ 48, 181, 183, 192).

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 97/99

    Anmeldung von Ersatzansprüchen gegen den Reiseveranstalter durch einen

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03
    Weitere Nachteile können dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, daß er Regreßansprüche gegen Leistungsträger nicht mehr durchsetzen kann oder jedenfalls bei der Durchsetzung in Beweisnot gerät (Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung - Entwurf I -, BT-Drucks. 8/786, S. 32, sowie z. Entwurf d. Rechtsausschusses d. Bundestags - Entwurf II -, BT-Drucks. 8/2343, S. 11; BGHZ 90, 363, 367; 97, 255, 262; 145, 343, 349).

    Der Reiseveranstalter hat aber ein anzuerkennendes und schützenswertes Interesse daran, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (BGHZ 145, 343, 349).

  • AG Bad Homburg, 16.06.2002 - 2 C 272/02

    Veranstalter haftet für Hotel

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03
    (1) Soweit der Gewährleistungsanspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB auf den Ersatz unfallbedingter Heilbehandlungskosten gerichtet ist und daher gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X schon im Zeitpunkt des Unfalls auf die Krankenkasse (den Sozialversicherungsträger) übergeht (BGHZ 48, 181, 188 ff.; 155, 342 ff.), ist es der Sozialversicherungsträger, dem die rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs obliegt (so auch OLG Celle RRa 2002, 159; LG Frankfurt a.M. RRa 2003, 70; Führich, Reiserecht, 4. Aufl., § 12 Rdn. 361; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 651 g Rdn. 2; Tonner, RRa 2003, 74; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, § 116 SGB X Rdn. 9).

    Mit dem Berufungsgericht abzulehnen ist die in Rechtsprechung und Literatur vertretene andere Ansicht, daß im Falle eines Anspruchsübergangs auf den Sozialversicherungsträger die Ausschlußfrist erst ab dessen Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen läuft (so aber LG Frankfurt a.M. NJW 1990, 520 u. RRa 2003, 74; OLG Celle aaO; Tonner, aaO; Führich, aaO Rdn. 363; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung aaO; a.A. LG Frankfurt a.M. RRa 1999, 137).

  • LG Frankfurt/Main, 06.11.1989 - 24 S 536/88
    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03
    Mit dem Berufungsgericht abzulehnen ist die in Rechtsprechung und Literatur vertretene andere Ansicht, daß im Falle eines Anspruchsübergangs auf den Sozialversicherungsträger die Ausschlußfrist erst ab dessen Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen läuft (so aber LG Frankfurt a.M. NJW 1990, 520 u. RRa 2003, 74; OLG Celle aaO; Tonner, aaO; Führich, aaO Rdn. 363; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung aaO; a.A. LG Frankfurt a.M. RRa 1999, 137).

    Das Landgericht Frankfurt a.M. (NJW 1990, 520) hat sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestützt, daß nach einem bereits zur Zeit des schädigenden Ereignisses erfolgten Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger für den Beginn der Verjährung nicht auf die Kenntnis des Geschädigten, sondern nur auf die des Versicherungsträgers abgestellt werden kann (BGHZ 48, 181 ff.).

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 274/02

    Rechtsstellung des Verletzten und der beteiligten Versicherungsträger nach einem

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03
    (1) Soweit der Gewährleistungsanspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB auf den Ersatz unfallbedingter Heilbehandlungskosten gerichtet ist und daher gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X schon im Zeitpunkt des Unfalls auf die Krankenkasse (den Sozialversicherungsträger) übergeht (BGHZ 48, 181, 188 ff.; 155, 342 ff.), ist es der Sozialversicherungsträger, dem die rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs obliegt (so auch OLG Celle RRa 2002, 159; LG Frankfurt a.M. RRa 2003, 70; Führich, Reiserecht, 4. Aufl., § 12 Rdn. 361; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 651 g Rdn. 2; Tonner, RRa 2003, 74; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, § 116 SGB X Rdn. 9).
  • OLG Celle, 21.03.2002 - 11 U 139/01

    Zustandekommen eines Reisevertrages im eigentlichen Sinne; Übergang des

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03
    (1) Soweit der Gewährleistungsanspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB auf den Ersatz unfallbedingter Heilbehandlungskosten gerichtet ist und daher gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X schon im Zeitpunkt des Unfalls auf die Krankenkasse (den Sozialversicherungsträger) übergeht (BGHZ 48, 181, 188 ff.; 155, 342 ff.), ist es der Sozialversicherungsträger, dem die rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs obliegt (so auch OLG Celle RRa 2002, 159; LG Frankfurt a.M. RRa 2003, 70; Führich, Reiserecht, 4. Aufl., § 12 Rdn. 361; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 651 g Rdn. 2; Tonner, RRa 2003, 74; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, § 116 SGB X Rdn. 9).
  • BGH, 02.11.1994 - IV ZR 324/93

    Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03
    So liegt es bei Unkenntnis des Sozialversicherers von seinem Anspruch (so auch Tonner, aaO, vgl. BGH, Urt. . 02.11.1994 - IV ZR 324/93, VersR 1995, 82 unter 2 a cc für eine Ausschlußfrist des Versicherungsrechts; offengelassen von LG Frankfurt a.M. RRa 1999, 137).
  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 189/83

    Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen nach Reisevertragsrecht

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03
    Weitere Nachteile können dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, daß er Regreßansprüche gegen Leistungsträger nicht mehr durchsetzen kann oder jedenfalls bei der Durchsetzung in Beweisnot gerät (Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung - Entwurf I -, BT-Drucks. 8/786, S. 32, sowie z. Entwurf d. Rechtsausschusses d. Bundestags - Entwurf II -, BT-Drucks. 8/2343, S. 11; BGHZ 90, 363, 367; 97, 255, 262; 145, 343, 349).
  • BGH, 20.03.1986 - VII ZR 187/85

    Vereitelung der gesamten Reise wegen Ausfalls der ersten Reiseleistung als

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03
    Weitere Nachteile können dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, daß er Regreßansprüche gegen Leistungsträger nicht mehr durchsetzen kann oder jedenfalls bei der Durchsetzung in Beweisnot gerät (Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung - Entwurf I -, BT-Drucks. 8/786, S. 32, sowie z. Entwurf d. Rechtsausschusses d. Bundestags - Entwurf II -, BT-Drucks. 8/2343, S. 11; BGHZ 90, 363, 367; 97, 255, 262; 145, 343, 349).
  • LG Frankfurt/Main, 30.06.1986 - 24 S 63/85
    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03
    a) Der Anspruchsinhaber, der unverschuldet die Ausschlußfrist versäumt hat, muß seinen Anspruch unverzüglich nach Beendigung der Verhinderung geltend machen, wenn er ihn nicht auch in diesem Fall verlieren will (Staudinger/Eckert, aaO Rdn. 23; Palandt/Sprau, aaO Rdn. 3; Führich, aaO Rdn. 372; Soergel/H.-W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 g Rdn. 13; so wohl auch LG Frankfurt a.M. NJW 1987, 132).
  • BAG, 14.12.1979 - 7 AZR 38/78

    2-Wochen-Frist des § 626 II BGB analog bei Anfechtung gem. § 119 II BGB

  • LG Frankfurt/Main, 13.02.2003 - 24 S 228/02

    Ausschlussfrist / Sozialversicherungsträger / Deliktische Ansprüche

  • BGH, 05.07.1995 - IV ZR 43/94

    Versäumung der Frist zur Geltendmachung unfallbedingter Invalidität

  • BGH, 12.06.2007 - X ZR 87/06

    Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist

    f) Ein Reisender, der die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB mangels Kenntnis seiner Ansprüche unverschuldet versäumt hat, braucht nach Kenntniserlangung die Anspruchsanmeldung nur dann unverzüglich nachzuholen, wenn der Reiseveranstalter ihn bei Vertragsschluss auf die Ausschlussfrist hingewiesen oder wenn er sie anderweitig in Erfahrung gebracht hatte (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03).

    Dahinter steht der Gedanke der schnellen Beweissicherung: Der Reiseveranstalter soll kurzfristig erfahren, welche Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er alsbald die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, insbesondere die Erinnerung der Beteiligten und den Zustand von Hoteleinrichtungen festhalten kann (Sen.Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, BGHZ 159, 350, 354).

    Dieser Einwand ist unbehelflich, weil die Beklagte verkannt hat, dass, wie die Pflicht zur fristgerechten Anmeldung, so auch die Pflicht zur unverzüglichen Nachholung bei unverschuldeter Fristversäumung (Sen.Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03 unter II 2 a) nur verletzt sein kann, wenn zuvor der Anspruchsgegner seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt oder der Anspruchssteller diese auf andere Weise in Erfahrung gebracht hatte.

    Unkenntnis des anspruchbegründenden Schadens ist daher ein Entschuldigungsgrund (BGHZ 159, 350, 358).

  • BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 99/06

    Sozialversicherungsträger müssen Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts wahren.

    Der Sozialversicherungsträger, der es schuldhaft versäumt hat, auf ihn übergegangene reisevertragliche Schadensersatzansprüche innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, ist auch dann mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, wenn der Reisende bei ihm verbliebene Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat (Fortführung von BGHZ 159, 350).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (BGHZ 159, 350) müsse der Sozialversicherungsträger, auf den ein Schadensersatzanspruch des Reisenden nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangen sei, seinen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB selbst gegenüber dem Reiseveranstalter anmelden.

    Denn die Obliegenheit des "Reisenden" nach § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, die Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen, trifft den jeweiligen Anspruchsinhaber (BGHZ 159, 350, 354) und damit auch den Zessionar, auf den die Ansprüche durch Abtretung oder gesetzlichen Forderungsübergang übergegangen sind.

    Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die rechtzeitige Anmeldung der übergegangenen Ansprüche durch den Zessionar auch dann nicht entbehrlich ist, wenn der Reisende rechtzeitig eigene Schadensersatzansprüche erhoben hat (ebenso OLG Koblenz, Urt. v. 16.05.2008 - 10 U 1165/07; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 651g Rdn. 2; MünchKomm./Tonner, BGB, 5. Aufl. § 651g Rdn. 26; krit.: Erman/Seiler, BGB, 12. Aufl., § 651g Rdn. 2; a.A. Führich, Urteilsanm. zu BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, LMK 2004, 204; Brüning, Probleme des Reisevertrags- und Reiseversicherungsrechts, Diss. Hamburg 2008, S. 68 f.).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 22. Juni 2004 (BGHZ 159, 350, 354) ausgeführt hat, erlangt der Reiseveranstalter sichere Kenntnis der auf ihn zukommenden Gewährleistungsansprüche allerdings nur durch eine Anmeldung des Anspruchsinhabers.

    Während für den Reiseveranstalter bei einer Anspruchsanmeldung durch einen Dritten offenbleiben kann, ob der Anspruchsinhaber selbst überhaupt einen Anspruch erheben wird (vgl. BGHZ 159, 350, 355) , kann bei der Anmeldung lediglich eigener Ansprüche durch den Reisenden für den Reiseveranstalter unklar bleiben, welche weiteren Forderungen Dritter noch auf ihn zukommen können.

    Das von der Rechtsprechung als schützenswert angesehene Interesse des Reiseveranstalters, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (BGHZ 145, 343, 349 ; 159, 350, 355), ist auch bei solchen Fallgestaltungen anzuerkennen.

  • BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 74/08

    Obliegenheit zur Anmeldung auf den Dienstherrn übergegangener

    Denn die Obliegenheit des "Reisenden" nach § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, die Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen, trifft den jeweiligen Anspruchsinhaber (BGHZ 159, 350, 354) und damit auch den Zessionar, auf den die Ansprüche durch Abtretung oder gesetzlichen Forderungsübergang übergegangen sind.

    Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die rechtzeitige Anmeldung der übergegangenen Ansprüche durch den Zessionar auch dann nicht entbehrlich ist, wenn der Reisende rechtzeitig eigene Schadensersatzansprüche erhoben hat (ebenso OLG Celle RRa 2006, 212, 214; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. § 651g Rdn. 2; MünchKomm./Tonner, BGB, 5. Aufl. § 651g Rdn. 26; krit.: Erman/Seiler, BGB, 12. Aufl. § 651g Rdn. 2; a.A. Führich, Urteilsanm. zu BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, LMK 2004, 204; Brüning, Probleme des Reisevertrags- und Reiseversicherungsrechts, Diss. Hamburg 2008, S. 68 f.).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 22. Juni 2004 (BGHZ 159, 350, 354) ausgeführt hat, erlangt der Reiseveranstalter sichere Kenntnis der auf ihn zukommenden Gewährleistungsansprüche allerdings nur durch eine Anmeldung des Anspruchsinhabers.

    Während für den Reiseveranstalter bei einer Anspruchsanmeldung durch einen Dritten offenbleiben kann, ob der Anspruchsinhaber selbst überhaupt einen Anspruch erheben wird (vgl. BGHZ 159, 350, 355) , kann bei der Anmeldung lediglich eigener Ansprüche durch den Reisenden für den Reiseveranstalter unklar bleiben, welche weiteren Forderungen Dritter noch auf ihn zukommen können.

    Das von der Rechtsprechung als schützenswert angesehene Interesse des Reiseveranstalters, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (BGHZ 145, 343, 349 ; 159, 350, 355), ist auch bei solchen Fallgestaltungen anzuerkennen.

    Der Anspruchsinhaber, der unverschuldet die Ausschlussfrist versäumt hat, muss seinen Anspruch unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses geltend machen, wenn er ihn nicht auch in diesem Fall verlieren will (vgl. BGHZ 159, 350, 358) .

  • LG Düsseldorf, 13.07.2006 - 1 O 254/05

    Reisemangel /Unverschuldetes Fristversäumnis / Arglist des Reiseveranstalters

    Nach Wegfall des Hindernisses muss er die Geltendmachung seines Anspruchs unverzüglich nachholen, wenn er seinen Anspruch nicht auch noch in diesem Fall verlieren will (BGH, NJW 2004, 3178, 3180).

    "Unverschuldet" ist die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche auch dann, wenn der Anspruchsinhaber ohne Fahrlässigkeit erst nach Fristablauf von dem Anspruch erfährt oder so kurz vorher, dass er die Frist nicht mehr einhalten kann (BGH, NJW 2004, 3178, 3180).

    Der Anspruchsinhaber, der unverschuldet die Ausschlussfrist versäumt hat, muss seinen Anspruch unverzüglich nach Beendigung der Verhinderung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, wenn er ihn nicht auch in diesem Fall verlieren will (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 651 g Rn. 3; Soergel/Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651g Rn. 13; BGH, NJW 2004, 3178, 3180).

    Der Anspruchsberechtigte muss daher unverzüglich nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes die Anspruchsanmeldung nachholen; die Monatsfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt nicht erneut zu laufen (BGH, NJW 2004, 3178, 3180).

    Denn sowohl für die unverschuldete Verhinderung als auch für die unverzügliche Nachholung der Anspruchsanmeldung ist der Gläubiger, sprich den Anspruchsinhaber, darlegungs- und beweisbelastet (Palandt/Sprau, a.a.O., § 651 g Rn. 7; BGH, NJW 2004, 3178, 3180).

    Bei der Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen, nach denen insbesondere die dem Rechtsinhaber zuzugestehende angemessene Überlegungsfrist zu bemessen ist (BGH, NJW 2004, 3178, 3181).

    Maßgeblich ist insoweit der Zeitraum zwischen Kenntniserlangung und Anspruchanmeldung (BGH, NJW 2004, 3178, 3181).

  • OLG Celle, 27.07.2006 - 11 U 263/05

    Geltung der Ausschlussfrist für Ansprüche eines Sozialversicherungsträgers aus

    Auch der Sozialversicherungsträger, auf den Ansprüche des Reisenden übergegangen sind, muss den Anspruch in der Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB anmelden (Bestätigung von BGHZ 159, 350 ff).

    Die Anmeldung des Sozialversicherungsträgers ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Reisende selbst rechtzeitig seine eigenen reisevertraglichen Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld rechtzeitig beim Reiseveranstalter angemeldet hat (Fortführung von BGHZ 159, 350).

    Der Bundesgerichtshof habe diese Frage in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2004 (BGHZ 159, 350 ff.) ausdrücklich offen gelassen.

    a) Der Senat teilt die Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Juni 2004, BGHZ 159, 350 ff.), dass der Sozialversicherungsträger, auf den ein Schadensersatzanspruch des Reisenden nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X übergegangen ist, seinen Anspruch in der Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 S. 1 BGB anmelden muss.

  • OLG Koblenz, 16.05.2008 - 10 U 1165/07

    Reisevertrag: Pflicht eines auf Grund übergegangener Ansprüche

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 159, 350, 354 f.) hat das Landgericht entschieden, dass ebenso wie ein Sozialversicherungsträger auch das klagende Land die auf ihn übergegangenen Ansprüche der Geschädigten bezüglich Gehaltsfortzahlung sowie Kosten der Heilbehandlung nicht nur selbst gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, sondern dass es dabei auch die Frist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich einhalten muss.

    Daraus ergibt sich aber auch, wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 159, 350 ff.) bereits ausgeführt hat, dass nicht nur der Reisende selbst, sondern auch der Anspruchsinhaber aus übergegangenem Recht seine Ansprüche anmelden muss.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 9 S 2421/20

    Unverzügliche Information der Öffentlichkeit über lebensmittelrechtlichen Verstoß

    Auch spricht - ebenfalls in Anlehnung an die zu § 121 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze - vieles dafür, der zuständigen Behörde eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen (vgl. Hoffmann, NVwZ 2020, 495, 496; zu den diesbezüglichen Grundsätzen im Zivilrecht vgl. Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 121 Rn. 7 f.; Mansel, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 121 Rn. 3; BGH, Urteile vom 22.06.2004 - X ZR 171/03 -, BGHZ 159, 350, 359, juris Rn. 25, und vom 24.01.2008 - VII ZR 17/07 (KG) - juris Rn. 18).
  • LG Düsseldorf, 30.06.2010 - 5 O 240/08

    Ersatzansprüche eines gesetzlich Krankenversicherten wegen eines Unfalls während

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 22.6.2004, AZ X ZR 171/03, NJW 2004, 3178 ff.) findet die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 S. 1 BGB auch auf Sozialversicherungsträger Anwendung.

    Der Anspruchsinhaber, der unverschuldet die Ausschlussfrist versäumt hat, muss seinen Anspruch unverzüglich nach Beendigung der Verhinderung geltend machen (BGH, aaO, NJW 2004, 3178 (3180)).

  • ArbG Aachen, 26.05.2020 - 4 Ca 681/19

    Baumschaden, Sturm, Verkehrssicherungspflicht, Mitarbeiterparkplatz

    Die Korrespondenz des Klägers mit dem GVV - Kommunalversicherung VVaG innerhalb w. sechs Monaten nach dem Schadensereignis und nach dem Anspruchsübergang auf den Kläger wahrte die Ausschlussfrist (vgl. für den Fall des Anspruchsübergangs kraft Gesetzes BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 168/02, zu 2. b) der Gründe; BGH 22. Juni 2004 - X ZR 171/03, zu II. 1. b.) (1) der Gründe).
  • LSG Sachsen, 12.12.2014 - L 3 AL 180/14

    Anspruch auf Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme zur Altenpflegerin durch

    Denn diese Zeitbeschreibung ist ebenso wie der unbestimmte Rechtsbegriff "unverzüglich" in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - X ZR 171/03 - BGHZ 159, 350 = NJW 2004, 3178 = JURIS-Dokument Rdnr. 25) unbestimmt und damit auslegungsbedürftig.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht