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   BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 29/04   

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https://dejure.org/2004,306
BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 29/04 (https://dejure.org/2004,306)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2004 - IXa ZB 29/04 (https://dejure.org/2004,306)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04 (https://dejure.org/2004,306)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 885 Abs. 1
    Keine Räumung einer Wohnung gegen nicht im Titel aufgeführten Mitbesitzer

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Durchführung eines Vollstreckungsauftrags; Vorgehen aus einem Räumungstitel gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten als Mitbesitzer ; Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten; Mitgewahrsam des Ehemanns ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Räumungsvollstreckung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Räumungstitel gegen nicht im Mietvertrag aufgeführten Ehemann erforderlich

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Keine Zwangsvollstreckung gegen einen in dem gegen den Mieter gerichteten Räumungstitel nicht aufgeführten Dritten

  • Judicialis

    ZPO § 885 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 885 Abs. 1
    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen einen Dritten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Räumungstitel greift nicht gegenüber einem dritten Mitbesitzer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Räumungsklage und Mitbewohner

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Räumung auch gegen Dritte?

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Der Räumungstitel muss sich auch gegen Ehepartner richten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehefrau muss Mietwohnung räumen - Vermieterin benötigt einen Räumungstitel auch gegen den Ehemann

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Räumungsklage gegen beide Ehegatten erforderlich

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Keine Räumungsvollstreckung gegen den berechtigten Mitbesitzer

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Räumungstitel gegen mitbesitzenden Ehegatten

Papierfundstellen

  • BGHZ 159, 383
  • NJW 2004, 3041
  • MDR 2004, 1257
  • DNotZ 2005, 37
  • NZM 2004, 701
  • ZMR 2004, 738
  • FamRZ 2004, 1555
  • WM 2004, 1696
  • Rpfleger 2004, 640
 
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Wird zitiert von ... (38)

  • BGH, 19.03.2008 - I ZB 56/07

    Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung gegen Mieter einer Mietwohnung;

    Der Gerichtsvollzieher hat im Räumungsverfahren nur die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu beurteilen (BGHZ 159, 383, 384 ff.).

    (2) Die danach notwendigen Feststellungen sind allerdings auch nicht in einem Fall entbehrlich, in dem der Schuldner die Aufnahme des nichtehelichen Lebensgefährten in die Wohnung dem Gläubiger nicht angezeigt hat, weil es grundsätzlich nur auf die vom Vollstreckungsorgan zu beurteilenden tatsächlichen Besitzverhältnisse ankommt (vgl. BGHZ 159, 383, 386).

  • BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Dritte

    Die Bestimmung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO sichert nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität, sondern gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (vgl. BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - IX ZB 102/07, ZIP 2008, 1338 Tz. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    So ist die Räumungsvollstreckung des Vermieters gegen den im Räumungstitel nicht genannten Untermieter selbst dann unzulässig, wenn feststeht, dass das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter beendet und der Untermieter daher nach § 546 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet ist (vgl. BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14).

    Sodann hat er nur noch zu prüfen, ob sich die Räumungsverpflichtung nach dem vom Gläubiger beigebrachten Titel gegen den von ihm festgestellten Besitzer der Mietsache richtet (BGHZ 159, 383, 386; BGH NJW 2008, 1959 Tz. 12).

  • BGH, 13.07.2017 - I ZB 103/16

    Räumungsvollstreckung: Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des Schuldners im

    Vielmehr wird durch das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451; Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 385 f.; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10).

    Der Sache nach wird es vielmehr im Widerspruch zum elementaren zivilprozessualen Grundsatz, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH, NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 1), als ausreichend angesehen, dass die Identität des Schuldners erstmals im Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher ermittelt und festgestellt wird.

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