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   BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53   

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BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53 (https://dejure.org/1955,39)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1955 - III ZR 153/53 (https://dejure.org/1955,39)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1955 - III ZR 153/53 (https://dejure.org/1955,39)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 16, 111
  • NJW 1955, 458
  • DB 1955, 190
  • DB 1955, 194
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 13.05.1938 - III 167/37

    1. Handelt der (beamtete) Führer eines zur Briefpostbeförderung eingesetzten

    Auszug aus BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
    Von dieser Grundlage aus hat bereits das Reichsgericht in RGZ 164, 273 [276 ff] dargelegt, dass die Paketbeförderung durch die Post hoheitliche Tätigkeit darstellt (vgl. die ähnlichen Ausführungen wegen der Beförderung von Briefen in RGZ 158, 83 [92 ff]).

    Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Reichsgerichts, das für die Beförderung von Briefen die gleichen Erwägungen angestellt hat (RGZ 158, 83 [93]).

    Die Revision übersieht - vor allem auch bei der von ihr vorgenommenen Gegenüberstellung von Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne der Anwendung staatlicher Zwangs- und Machtmittel und der Ausübung schlichthoheitlicher Verwaltung -, dass der Beamte nicht nur bei Anwendung der ihm anvertrauten Macht mittel die Amtspflicht hat, sachgerecht zu verfahren, sondern dass ihm auch aus dem Gedanken der Fürsorge jedem unbeteiligten Dritten gegenüber die Amtspflicht obliegt, bei der Amtsausübung in keiner Weise unzulässig in dessen Bereich einzugreifen (RGZ 139, 149 [154]; 158, 83 [94]; BGHZ 14, 319 [323]).

    Das hat das Reichsgericht schon in RGZ 158, 83 [94] näher begründet.

    Dass für Fälle, in denen anders als hier der Beamte im bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis einer öffentlichrechtlichen Körperschaft handelt, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften keine besondere Amtspflicht gegenüber jedem an der Amtstätigkeit nicht beteiligten Dritten darstellt, hat das Reichsgericht bereits in RGZ 139, 149 [153/155] ausgeführt; es hat darauf in RGZ 158, 83 [94/95] nochmals hingewiesen.

  • RG, 19.12.1932 - VI 207/32

    Kann sich ein im Unternehmerbetrieb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

    Auszug aus BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
    Die Revision übersieht - vor allem auch bei der von ihr vorgenommenen Gegenüberstellung von Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne der Anwendung staatlicher Zwangs- und Machtmittel und der Ausübung schlichthoheitlicher Verwaltung -, dass der Beamte nicht nur bei Anwendung der ihm anvertrauten Macht mittel die Amtspflicht hat, sachgerecht zu verfahren, sondern dass ihm auch aus dem Gedanken der Fürsorge jedem unbeteiligten Dritten gegenüber die Amtspflicht obliegt, bei der Amtsausübung in keiner Weise unzulässig in dessen Bereich einzugreifen (RGZ 139, 149 [154]; 158, 83 [94]; BGHZ 14, 319 [323]).

    Entgegen den Ausführungen der Revision verstösst diese Beurteilung auch nicht gegen die Rechtsansicht (vgl. RGZ 139, 149 [153]; Urteil des Senats vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 - S. 9; BGHZ 10, 122 [124]), dass die Frage, ob einem Beamten einem Dritten gegenüber eine Amtspflicht obliegt, danach zu entscheiden ist, ob die Amtspflicht nach dem Zweck, dem sie dienen soll, dem Beamten im Interesse einzelner Personen auferlegt ist.

    Dass für Fälle, in denen anders als hier der Beamte im bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis einer öffentlichrechtlichen Körperschaft handelt, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften keine besondere Amtspflicht gegenüber jedem an der Amtstätigkeit nicht beteiligten Dritten darstellt, hat das Reichsgericht bereits in RGZ 139, 149 [153/155] ausgeführt; es hat darauf in RGZ 158, 83 [94/95] nochmals hingewiesen.

  • BGH, 20.09.1954 - III ZR 369/52

    Amtspflicht zu sachgemäßer Auskunft

    Auszug aus BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
    Die Revision übersieht - vor allem auch bei der von ihr vorgenommenen Gegenüberstellung von Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne der Anwendung staatlicher Zwangs- und Machtmittel und der Ausübung schlichthoheitlicher Verwaltung -, dass der Beamte nicht nur bei Anwendung der ihm anvertrauten Macht mittel die Amtspflicht hat, sachgerecht zu verfahren, sondern dass ihm auch aus dem Gedanken der Fürsorge jedem unbeteiligten Dritten gegenüber die Amtspflicht obliegt, bei der Amtsausübung in keiner Weise unzulässig in dessen Bereich einzugreifen (RGZ 139, 149 [154]; 158, 83 [94]; BGHZ 14, 319 [323]).

    Der Senat hat diese Rechtsprechung bereits in BGHZ 14, 319 [324] im Hinblick auf § 826 BGBübernommen.

  • RG, 12.07.1940 - III 160/39

    1. Handelt der Führer eines zur Paketpostbeförderung eingesetzten Kraftwagens der

    Auszug aus BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
    An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 164, 273), dass die Paketbeförderung durch die Post einschliesslich der dabei durchgeführten Kraftwagenfahrten hoheitliche Tätigkeit darstellt, wird festgehalten.

    Von dieser Grundlage aus hat bereits das Reichsgericht in RGZ 164, 273 [276 ff] dargelegt, dass die Paketbeförderung durch die Post hoheitliche Tätigkeit darstellt (vgl. die ähnlichen Ausführungen wegen der Beförderung von Briefen in RGZ 158, 83 [92 ff]).

  • BGH, 12.07.1954 - VGS 1/54

    Rechtsstellung des vorfahrtberechtigten Kraftfahrers

    Auszug aus BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
    Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere Beschluss der Vereinigten Grossen Senate vom 12. Juli 1954 - BGHZ 14, 232), der Kraftfahrer könne grundsätzlich solange darauf vertrauen, dass nicht sichtbare wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten, als nicht besondere Umstände erkennen lassen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich nicht verkehrsgerecht verhalten werden.
  • LAG Hamm, 27.06.1950 - 2 Sa 210/50
    Auszug aus BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
    Diese Ergebnisse schöpfen beinahe alle Möglichkeiten aus, die denkbar sind zwischen dem Alleintragen des ganzen Schadens durch den Arbeitgeber bei leichtfahrlässigem und sogar bei schlechthin fahrlässigem Handeln des Arbeitnehmers sowie einem Mittragen des Schadens durch den Arbeitgeber bei grobfahrlässigem Handeln des Arbeitnehmers und dem Alleintragen des Schadens durch den Arbeitnehmer bei grobfahrlässigem und schlechthin fahrlässigem Handeln sowie einem Mittragen des Schadens durch den Arbeitgeber höchstens bei leichtfahrlässigem Handeln des Arbeitnehmers (z.B. RArbGer in ArbRSamml 41, 55; 46, 136; die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Bremen in Recht der Arbeit 1951, 75, Hamm in NJW 1951, 124, Stuttgart in Arbeitsrechtl. Praxis 1952, 44 und Betriebsberater 1954, 1029, Hamburg in Recht der Arbeit 1948, 106, Frankfurt in Betrieb 1952, 932 und Düsseldorf in Betrieb 1954, 520).
  • RG, 10.01.1941 - III 43/40

    1. Nach welchen Gesichtspunkten ist zu beurteilen, ob das Verhalten eines

    Auszug aus BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
    Durch die rechtlichen Zweifel an dem Bestehen derartiger Ersatzansprüche ist die Anspruchsvoraussetzung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht erfüllt (RGZ 166, 1 [14]).
  • BGH, 02.10.1952 - III ZR 149/51

    Ernennungsurkunde für Zeitbeamte

    Auszug aus BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
    Diese Ergebnisse schöpfen beinahe alle Möglichkeiten aus, die denkbar sind zwischen dem Alleintragen des ganzen Schadens durch den Arbeitgeber bei leichtfahrlässigem und sogar bei schlechthin fahrlässigem Handeln des Arbeitnehmers sowie einem Mittragen des Schadens durch den Arbeitgeber bei grobfahrlässigem Handeln des Arbeitnehmers und dem Alleintragen des Schadens durch den Arbeitnehmer bei grobfahrlässigem und schlechthin fahrlässigem Handeln sowie einem Mittragen des Schadens durch den Arbeitgeber höchstens bei leichtfahrlässigem Handeln des Arbeitnehmers (z.B. RArbGer in ArbRSamml 41, 55; 46, 136; die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Bremen in Recht der Arbeit 1951, 75, Hamm in NJW 1951, 124, Stuttgart in Arbeitsrechtl. Praxis 1952, 44 und Betriebsberater 1954, 1029, Hamburg in Recht der Arbeit 1948, 106, Frankfurt in Betrieb 1952, 932 und Düsseldorf in Betrieb 1954, 520).
  • BGH, 26.03.1953 - III ZR 220/52

    Rechtliche Stellung einer Universitätsklinik

    Auszug aus BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
    Der Senat hat sich bereits in BGHZ 9, 145 ff den grundsätzlichen Ausführungen, auf denen das Reichsgericht in RGZ 161, 341 ff aufbaut, angeschlossen.
  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 353/51

    Schutzwirkung des Kraftfahrzeugbriefs

    Auszug aus BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
    Entgegen den Ausführungen der Revision verstösst diese Beurteilung auch nicht gegen die Rechtsansicht (vgl. RGZ 139, 149 [153]; Urteil des Senats vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 - S. 9; BGHZ 10, 122 [124]), dass die Frage, ob einem Beamten einem Dritten gegenüber eine Amtspflicht obliegt, danach zu entscheiden ist, ob die Amtspflicht nach dem Zweck, dem sie dienen soll, dem Beamten im Interesse einzelner Personen auferlegt ist.
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52

    Rechtsmittel

  • RG, 06.10.1939 - III 2/39

    1. Handelt der Fahrdienstleiter der Reichsbahn bei der Regelung der

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer, der ein betriebseigenes Kraftfahrzeug zu führen hat, nicht verpflichtet, eine Kraftfahrzeugkaskoversicherung abzuschließen, wenn sich dies nicht aus dem Arbeitsvertrag oder den das Arbeitsverhältnis gestaltenden normativen Bestimmungen ergibt (wie BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = AP Nr. 1 zu § 611 BGS Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 20, 352 = AP Nr. 2 zu § 67 VVG).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 20, 352 = AP Nr. 2 zu § 67 VVG) besteht eine Rechtspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem angestellten Fahrer zum Abschluß einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung nicht.

    Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Arbeitnehmer an der Wiedergutmachung des Schadens zu beteiligen ist, richtet sich nach der Größe der in der Arbeit liegenden Gefahr, nach dem vom Arbeitgeber einkalkulierten oder durch Versicherung deckbaren Risiko, nach der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie für den Arbeitnehmer enthalten sein kann, nach der Höhe des Schadens, weiter besonders nach dem Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens und überhaupt nach den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit in der vergangenen Zeit, seinem Lebensalter den Familienverhältnissen, seinem bisherigen Verhalten (ständige Rechtsprechung seit BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; vgl. auch Klimke, DB 1986, 114, 117), nicht aber nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers schlechthin (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BGH, 01.08.2002 - III ZR 277/01

    Haftung des Dienstherrn für Schäden durch Mobbing durch den Vorgesetzten eines

    b) Darüber hinaus ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des Senats der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muß und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlichrechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (Senatsurteile BGHZ 42, 176, 179 f zur Frage, ob die Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Verkehr als Dienst- oder Privatfahrt einzuordnen ist; BGHZ 16, 111, 112 f zur Paketbeförderung durch die damals noch öffentlich-rechtlich organisierte Post).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch ist ein Rechtsinstitut des Arbeitsrechts, das den Arbeitnehmer aus Gründen der sozialen Fürsorgepflicht seines Arbeitgebers von den wirtschaftlichen Folgen einer - für ihn unter Umständen ruinösen - Haftung für bereits leicht fahrlässig begangene Fehler entlastet, die er im Zusammenhang mit den Risiken seines Arbeitsverhältnisses begeht (vgl. BGHZ 16, 111, 116; 200, 207; BAGE 5, 1, 7).
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