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   BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03   

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https://dejure.org/2005,417
BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03 (https://dejure.org/2005,417)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2005 - XII ZB 1/03 (https://dejure.org/2005,417)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03 (https://dejure.org/2005,417)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung in Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht anfechtbar ist; Antrag auf Regelung von Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt durch einstweilige Anordnung; ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Prozeßkostenhilfeablehnung bei einstweiliger Ablehnung - sofortige Beschwerde

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs.; ; ZPO § 620 c Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 § 620c S. 2
    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht bei Unanfechtbarkeit in der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    PKH - PKH-Versagung für einstweilige Anordnung

Papierfundstellen

  • BGHZ 162, 230
  • NJW 2005, 1659
  • MDR 2005, 823
  • FamRZ 2005, 790
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Frankfurt, 29.05.1995 - 3 WF 44/95

    Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03
    Schon vor der ZPO-Reform folgte die weit überwiegende Rechtsprechung dem Grundsatz, daß der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem der Prozeßkostenhilfe nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, daß Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGHZ 53, 369, 372; BFH, Beschluß vom 11. Juni 1999 - VIII B 44/98 - BFH/NV 1999, 1501 f. m.N.; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Naumburg FamRZ 2001, 358; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1996, 746 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1325, 1326; OLG Koblenz FamRZ 1989, 200; a.A. LG Karlsruhe NJW 1978, 1168).
  • OLG Naumburg, 13.03.2000 - 3 WF 23/00

    Keine Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei unanfechtbarer

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03
    Schon vor der ZPO-Reform folgte die weit überwiegende Rechtsprechung dem Grundsatz, daß der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem der Prozeßkostenhilfe nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, daß Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGHZ 53, 369, 372; BFH, Beschluß vom 11. Juni 1999 - VIII B 44/98 - BFH/NV 1999, 1501 f. m.N.; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Naumburg FamRZ 2001, 358; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1996, 746 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1325, 1326; OLG Koblenz FamRZ 1989, 200; a.A. LG Karlsruhe NJW 1978, 1168).
  • OLG Bamberg, 27.11.2002 - 2 WF 215/02

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Rahmen

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 38 veröffentlicht ist, verwarf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß als unzulässig mit der Begründung, die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung sei nach §§ 644 Satz 2, 620 c Satz 2 ZPO unanfechtbar; deshalb sei in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auch eine sofortige Beschwerde gegen die mit mangelnder Erfolgsaussicht begründete Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht statthaft.
  • BVerfG, 09.11.1979 - 1 BvR 610/79
    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03
    Denn einstweilige Unterhaltsanordnungen (§§ 620 Nr. 4, 644 ZPO) unterliegen keinem Rechtsbehelf, da eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist (§ 620 c Satz 2 ZPO), was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG NJW 1980, 386 -Ls.-).
  • LG Karlsruhe, 07.07.1977 - 1 T 5/77
    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03
    Schon vor der ZPO-Reform folgte die weit überwiegende Rechtsprechung dem Grundsatz, daß der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem der Prozeßkostenhilfe nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, daß Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGHZ 53, 369, 372; BFH, Beschluß vom 11. Juni 1999 - VIII B 44/98 - BFH/NV 1999, 1501 f. m.N.; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Naumburg FamRZ 2001, 358; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1996, 746 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1325, 1326; OLG Koblenz FamRZ 1989, 200; a.A. LG Karlsruhe NJW 1978, 1168).
  • OLG Köln, 13.03.2003 - 14 WF 5/03

    Feststellungsinteresse für Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht; einstweilige

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03
    Sie vermeidet zudem Verzögerungen, die sich durch das Hin- und Hersenden der Akten zum und vom Beschwerdegericht vor allem im Hinblick darauf ergeben könnten, daß einstweilige Anordnungen dieser Art von dem Gericht, das sie erlassen hat, auf Antrag grundsätzlich jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden können, § 620 b ZPO (im Ergebnis ebenso: OLG Naumburg FamRZ 2004, 478; OLG Köln FamRZ 2004, 39, 40; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 127 Rdn. 17; Zöller/Philippi aaO § 127 Rdn. 47; Musielak/Fischer ZPO 4. Aufl. § 127 Rdn. 19; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. Rdn. 3; Johannsen/ Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 127 ZPO Rdn. 27; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß Rdn. 5216; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 869; Zimmermann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 738).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2002 - 9 WF 202/02

    Sofortige Beschwerde gegen Prozesskostenhilfeentscheidung

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03
    Soweit OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1398 in diesen Fällen die Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde bejaht, sie aber für (stets) unbegründet hält, weil die negative Beurteilung der Erfolgsaussicht durch das Familiengericht auch für das Beschwerdegericht maßgeblich sei, ist dem entgegenzuhalten, daß es sinnlos wäre, eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe stattfinden zu lassen, die von vornherein nicht zur Abänderung dieser Entscheidung führen kann; zumindest würde das Rechtsschutzinteresse fehlen.
  • OLG Naumburg, 04.02.2003 - 8 WF 248/02

    Voraussetzungen für den Erlass einer unterhaltsrechtlichen einstweiligen

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03
    Sie vermeidet zudem Verzögerungen, die sich durch das Hin- und Hersenden der Akten zum und vom Beschwerdegericht vor allem im Hinblick darauf ergeben könnten, daß einstweilige Anordnungen dieser Art von dem Gericht, das sie erlassen hat, auf Antrag grundsätzlich jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden können, § 620 b ZPO (im Ergebnis ebenso: OLG Naumburg FamRZ 2004, 478; OLG Köln FamRZ 2004, 39, 40; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 127 Rdn. 17; Zöller/Philippi aaO § 127 Rdn. 47; Musielak/Fischer ZPO 4. Aufl. § 127 Rdn. 19; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. Rdn. 3; Johannsen/ Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 127 ZPO Rdn. 27; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß Rdn. 5216; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 869; Zimmermann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 738).
  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 40/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; Erfolgsaussichten

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03
    Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine die Prozeßkostenhilfe versagende Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671).
  • BFH, 11.06.1999 - VIII B 44/98

    Ablehnender PKH-Beschluss, Beschwerde

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03
    Schon vor der ZPO-Reform folgte die weit überwiegende Rechtsprechung dem Grundsatz, daß der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem der Prozeßkostenhilfe nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, daß Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGHZ 53, 369, 372; BFH, Beschluß vom 11. Juni 1999 - VIII B 44/98 - BFH/NV 1999, 1501 f. m.N.; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Naumburg FamRZ 2001, 358; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1996, 746 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1325, 1326; OLG Koblenz FamRZ 1989, 200; a.A. LG Karlsruhe NJW 1978, 1168).
  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

  • BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG

  • OLG Koblenz, 30.09.1988 - 13 WF 1207/88
  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 265/10

    Verfahrenskostenhilfeantrag in Familienstreitsache: Statthaftigkeit der

    Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass über den Wortlaut des § 127 Abs. 2 ZPO hinaus ein Rechtsmittel auch dann nicht eröffnet sei, wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus anderen Gründen scheitere als der nicht erreichten Berufungssumme (Senatsbeschluss BGHZ 162, 230 = FamRZ 2005, 790) und die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden sei.

    Für das alte Recht hat der Senat die Zulässigkeit einer (sofortigen) Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nur abgelehnt, wenn es um die Erfolgsaussicht geht, selbst in diesem Fall aber die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bejaht (Senatsbeschluss BGHZ 162, 230, 231 = FamRZ 2005, 790).

    aa) Der Senat hat die Frage, ob § 127 Abs. 2 ZPO eine abschließende Regelung enthält, in anderem Zusammenhang verneint (Senatsbeschluss BGHZ 162, 230, 232 f. = FamRZ 2005, 790 f.).

    Er hat die entsprechende Anwendung des Beschwerdeausschlusses damit begründet, dass der Gesetzgeber durch die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO der bis dahin ergangenen Rechtsprechung nicht den Boden entziehen wollte, sondern diese vielmehr Eingang in das Gesetz finden sollte (Senatsbeschluss BGHZ 162, 230, 233 = FamRZ 2005, 790, 791 mwN).

    Daraus folgt gleichzeitig, dass nicht aus allgemeinen Erwägungen wie der Verfahrensbeschleunigung oder -vereinfachung der Rechtszug über die gesetzliche Regelung hinaus eingeschränkt werden kann (aA Musielak/Borth FamFG § 57 Rn. 9), auch wenn diese mitunter als zusätzliches Motiv einer Rechtsmitteleinschränkung aufgeführt worden ist (Senatsbeschluss BGHZ 162, 230, 233 = FamRZ 2005, 790, 791; vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 75, BT-Drucks. 14/163 S. 20).

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10

    Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen:

    Der rechtskräftige Abschluss des Hauptsacheverfahrens steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Prozesskostenhilfe-/Verfahrenskostenhilfeversagung wegen verneinter Erfolgsaussicht nicht im Wege, weil auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 162, 230 = FamRZ 2005, 790 und vom 18. Mai 2009 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 jeweils mwN).
  • OLG Frankfurt, 06.05.2010 - 2 WF 119/10

    Beschwerde gegen die Verweigerung der Beiordnung eines Anwalts

    Insofern hat der Gesetzgeber den bereits zuvor ausgebildeten Meinungsstand der Rechtsprechung übernommen (BGH, FamRZ 2005, 790f., zitiert nach Juris, Rn. 13, 14).

    Obgleich § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ausdrücklich lediglich die fehlende Berufungssumme als Grund für den Ausschluss der sofortigen Beschwerde gegen Prozesskostenhilfebeschlüsse nennt, ist in Fortführung der vorherigen Rechtsprechung nach überwiegender Ansicht auch dann eine Beschwerde ausgeschlossen, wenn die Versagung der Verfahrenskostenhilfe auf der Annahme fehlender Erfolgsaussicht beruht und in der Hauptsache aus anderen Gründen kein Rechtsmittel zulässig ist (BGH, FamRZ 2005, 790f., zitiert nach Juris, Rn. 12, 13; Geimer, in: Zöller, a.a.O., Rn. 47 zu § 127 ZPO; Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2008, Rn. 16 zu § 127 ZPO).

    Dem Argument der Verfahrensverzögerung durch die Versendung der Akten (so auch BGH, FamRZ 2005, 790f., zitiert nach Juris, Rn.16) kommt im Übrigen durch die im neuen Verfahrensrecht durchgeführte strikte Trennung des Eilverfahrens vom Hauptsacheverfahren weniger Bedeutung zu.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist möglich, weil Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe betroffen sind (BGH, FamRZ 2005, 790 f., zitiert nach Juris, Rn. 5; BGH, FamRZ 2003, 671-672, zitiert nach Juris, Rn. 8).

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