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   BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03   

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BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03 (https://dejure.org/2005,586)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2005 - X ZR 17/03 (https://dejure.org/2005,586)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - X ZR 17/03 (https://dejure.org/2005,586)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 165, 305
  • NJW 2006, 515
  • MDR 2006, 1307 (Ls.)
  • GRUR 2006, 217
  • FamRZ 2006, 407 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 21.12.1989 - IX ZR 234/88

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage; Verzicht auf

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlass besteht, genießt die Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage grundsätzlich Vorrang (vgl. nur BGHZ 99, 340, 342 f. - Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 09.06.1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118 m.w.N.; v. 04.12.1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733; v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl. Kap. 52 Rdn. 20 ff.).

    Sinn des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage ist es, widerstreitende Entscheidungen der Gerichte wie auch mehrere parallele Verfahren über denselben Streitgegenstand zu vermeiden (BGHZ aaO - Parallelverfahren I; BGH aaO WM 1990, 695).

    Die Leistungsklage lässt, soweit sich die Streitgegenstände decken (BGH aaO WM 1990, 695), die Sachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) grundsätzlich entfallen, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. BGHZ 91, 37, 41; BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 20.06.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB; v. 13.05.1987 - I ZR 75/85, GRUR 1987, 938 - Videorechte; BGH aaO WM 1990, 695; Urt. v. 07.07.1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846, 847 - Parallelverfahren II).

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGHZ aaO - Parallelverfahren I; BGHZ 134, 201, 209; zuvor schon BGHZ 18, 22, 41 f. m.w.N. in einem Fall, bei dem bereits eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden hatte, und öfter; BGH aaO WM 1990, 695).

  • BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85

    Fortbestehen des Feststellungsinteresses nach Erhebung einer Leistungsklage

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlass besteht, genießt die Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage grundsätzlich Vorrang (vgl. nur BGHZ 99, 340, 342 f. - Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 09.06.1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118 m.w.N.; v. 04.12.1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733; v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl. Kap. 52 Rdn. 20 ff.).

    Die Leistungsklage lässt, soweit sich die Streitgegenstände decken (BGH aaO WM 1990, 695), die Sachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) grundsätzlich entfallen, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. BGHZ 91, 37, 41; BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 20.06.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB; v. 13.05.1987 - I ZR 75/85, GRUR 1987, 938 - Videorechte; BGH aaO WM 1990, 695; Urt. v. 07.07.1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846, 847 - Parallelverfahren II).

    c) Dass das Grundurteil durch das nicht rechtskräftig gewordene Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben worden ist, hat nicht zu einem Wiederaufleben des Feststellungsinteresses geführt (vgl. BGHZ 99, 340, 343 f. - Parallelverfahren I).

  • BGH, 25.03.1999 - IX ZR 223/97

    Rechtsfolgen einer zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Bürgen

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03
    So hat auch der Bundesgerichtshof die von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme dann nicht greifen lassen, wenn Klage und Widerklage gleichzeitig entscheidungsreif sind (Urt. v. 25.03.1999 - IX ZR 223/97, ZIP 1999, 621, 624).

    Die negative Feststellungsklage ist demnach mit dem Grundurteil im Verfahren über die Leistungsklage unzulässig geworden, soweit die Leistungsklage der Feststellungsklage entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1999 - IX ZR 223/97, ZIP 1999, 621, 624 m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 141, 173).

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03
    Über die Revision der Klägerin in jenem Verfahren hat der erkennende Senat ebenfalls am 18. Oktober 2005 mündlich verhandelt; er hat die Sache mit gleichzeitig mit dem Urteil in der vorliegenden Sache verkündetem Urteil im Hinblick auf den Beschluss des Großen Senats in Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2005 (GSZ 1/04, ZIP 2005, 1690 = GRUR 2005, 882) an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Sen.Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 72/04 - Detektionseinrichtung II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung kürzlich entschieden hat (Beschl. v. 15.07.2005 - GSZ 1/04, ZIP 2005, 1690 = GRUR 2005, 882), kann die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten.

  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 72/04

    Detektionseinrichtung II

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03
    Über die Revision der Klägerin in jenem Verfahren hat der erkennende Senat ebenfalls am 18. Oktober 2005 mündlich verhandelt; er hat die Sache mit gleichzeitig mit dem Urteil in der vorliegenden Sache verkündetem Urteil im Hinblick auf den Beschluss des Großen Senats in Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2005 (GSZ 1/04, ZIP 2005, 1690 = GRUR 2005, 882) an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Sen.Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 72/04 - Detektionseinrichtung II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Insoweit ist auf das zwischen den Streitparteien gleichzeitig ergangene Senatsurteil X ZR 72/04 - Detektionseinrichtung II zu verweisen.

  • BGH, 17.09.1987 - VII ZR 166/86

    Geltung der "als Ganzes" einbezogenen VOB/B

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03
    Dies wird auch daran deutlich, dass mehr als der Mindestbetrag zuerkannt werden kann (für den Fall der Festsetzung des für angemessen erachteten Schmerzensgeldbetrags BGHZ 132, 341, 351 f.; allgemein für die unbezifferte Leistungsklage BGHZ 101, 369, 372).
  • BGH, 21.06.1955 - I ZR 74/54

    Londoner Schuldenabkommen

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03
    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGHZ aaO - Parallelverfahren I; BGHZ 134, 201, 209; zuvor schon BGHZ 18, 22, 41 f. m.w.N. in einem Fall, bei dem bereits eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden hatte, und öfter; BGH aaO WM 1990, 695).
  • BGH, 23.09.1999 - X ZR 50/97

    Berufung - Streitpatent - Nichtigerklärung - Patentanspruch - Uhr -

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03
    Das Nichtigkeitsberufungsverfahren führte zur weitergehenden Teilnichtigerklärung des Streitpatents im Umfang seines vom Bundespatentgericht noch als schutzfähig angesehenen nebengeordneten Patentanspruchs 2 (Sen.Urt. v. 23.09.1999 - X ZR 50/97, abgedruckt bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen Bd. 3, 129).
  • BGH, 20.06.1984 - I ZR 61/82

    Gegenstand einer Messe - Abkürzun - Dienst-markenmäßige Benutzung

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03
    Die Leistungsklage lässt, soweit sich die Streitgegenstände decken (BGH aaO WM 1990, 695), die Sachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) grundsätzlich entfallen, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. BGHZ 91, 37, 41; BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 20.06.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB; v. 13.05.1987 - I ZR 75/85, GRUR 1987, 938 - Videorechte; BGH aaO WM 1990, 695; Urt. v. 07.07.1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846, 847 - Parallelverfahren II).
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03
    Er führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils im Umfang der hier zulässigen und beachtlichen (einseitigen) hilfsweisen Erledigungserklärung im Hilfsantrag der Klägerin zur Feststellung der Erledigung der Hauptsache, nachdem die Klage jedenfalls spätestens durch das Grundurteil des Landgerichts Düsseldorf wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.1998 - I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045 - Brennwertkessel, in Abgrenzung zu BGHZ 106, 359, 368 f.; Melullis, Hdb. des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. 2000 Rdn. 1166), und, soweit eine hilfsweise Erledigungserklärung nicht erfolgt ist, zur Abweisung der Klage als unzulässig.
  • BGH, 19.03.1998 - I ZR 264/95

    Brennwertkessel - Irreführung/Beschaffenheit; Wiederholungsgefahr

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92

    "Parallelverfahren II"; Rechtsmißbräuchlichkeit der Erhebung der Leistungsklage

  • BGH, 13.05.1987 - I ZR 75/85

    "Videorechte"; Anforderungen an das Feststellungsinteresse einer negativen

  • BGH, 11.12.1996 - VIII ZR 154/95

    Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage im Hinblick auf eine

  • BGH, 04.04.1984 - VIII ZR 129/83

    Schutzwirkung des AbzG hinsichtlich Dritter aus einem Kredit verpflichteter

  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

  • LG Düsseldorf, 17.09.2002 - 4a O 344/01

    Schadensersatz wegen unberechtigtem Erwirken von einstweiligen Verfügungen gegen

  • BGH, 12.07.1983 - X ZR 62/81
  • BGH, 04.12.1986 - III ZR 205/85

    Feststellungsklage - Öffentliche Körperschaft - Öffentliche Anstalt -

  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Ist aber eine negative Feststellungsklage rechtshängig und klagt der Beklagte dieser Klage seinerseits auf Leistung, so sperrt die negative Feststellungsklage die Leistungsklage nicht, weil das Rechtsschutzziel der Leistungsklage über den Streitgegenstand der Feststellungsklage hinausgeht; vielmehr entfällt wegen des Vorrangs der Leistungsklage regelmäßig das Feststellungsinteresse, wenn die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, was hier der Fall ist, weil die Klägerin den Verzicht auf die Klagerücknahme erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2013, VII ZR 52/12, Rn. 10 bei juris; Urteil vom 21.12.2005, X ZR 17/03 - Detektionseinrichtung I , Rn. 12 bei juris; Urteil vom 07.07.1994, I ZR 30/92 - Parallelverfahren II , Rn. 22 bei juris; Urteil vom 22.01.1987, I ZR 230/85 - Parallelverfahren , Rn. 10 bei juris; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 256 Rn. 37; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 Rn. 16).
  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 176/09

    BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen

    Eine Leistungsklage lässt, soweit sich die Streitgegenstände decken, die Sachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) grundsätzlich entfallen, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 17/03, BGHZ 165, 305, Tz. 12 m.w.N.).
  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

    Da der Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm infolge der abgemahnten Wort- und Bildberichterstattung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 993, 89 EUR bereits Gegenstand der Zahlungsklage war und es deshalb hinsichtlich der Differenz zwischen dem von der Beklagten zugestandenen Schaden des Klägers und dem eingeklagten Betrag an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 17/03 - NJW 2006, 515, 516 m.w.N.), ist das Widerklagebegehren dahingehend auszulegen, dass Gegenstand der Widerklage lediglich die den mit der Leistungsklage bereits geltend gemachten Betrag übersteigende und vom Kläger außergerichtlich behauptete Schadensersatzforderung ist.
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