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   BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05   

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https://dejure.org/2006,264
BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05 (https://dejure.org/2006,264)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2006 - XII ZB 236/05 (https://dejure.org/2006,264)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2006 - XII ZB 236/05 (https://dejure.org/2006,264)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befugnis des gesetzlichen Betreuers zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen bei Entgegenstehen des natürlichen Willens des einwilligungsunfähig Betreuten; Umfang der Befugnisse des Betreuers hinsichtlich der Vornahme von ärztlichen Eingriffen im Rahmen der Unterbringung ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwangsbehandlung des Betreuten während geschlossener Unterbringung

  • Judicialis

    FGG § 28 Abs. 2; ; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Stationäre Zwangsbehandlung eines untergebrachten Betreuten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 28 Abs. 2; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2
    Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen gegen den Willen des Betreuten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Befugnisse des Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betreuer kann in ärztliche Maßnahmen einwilligen

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    § 28 Abs. 2 FGG; § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB
    Betreuer ist befugt, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen; Familienrecht, Medizinrecht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schizophrener will nicht in die Psychiatrie - Darf der Betreuer gegen den Willen des Betreuten ärztliche Behandlung veranlassen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 166, 141
  • NJW 2006, 1277
  • MDR 2006, 995
  • DNotZ 2006, 626
  • FGPrax 2006, 115 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 615
  • FamRZ 2006, 690 (Ls.)
  • JR 2007, 245
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05
    c) Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasst diese Befugnis ausnahmsweise auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 145, 297 ff.).

    Dieser "Freiheit zur Krankheit" ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch bei der zivilrechtlichen Unterbringung Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 305; vgl. auch BVerfG FamRZ 1998, 895, 896).

  • BayObLG, 06.05.1993 - 3Z BR 79/93

    Unterbringung; Betreuter; Betreuer; Betreuung; Willensbestimmung; Besserung;

    Auszug aus BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05
    Der Senat verkennt nicht, dass zufolge des beschränkten Anwendungsbereichs von § 70g Abs. 5 FGG der Vollzug einer von dem Betreuer genehmigten Zwangsmaßnahme keiner weiteren vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und damit keiner unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle unterliegt, sofern nicht zur Durchsetzung des Behandlungszwanges die Bewegungsfreiheit des freiheitsentziehend Untergebrachten durch Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB zusätzlich eingeschränkt werden soll (vgl. hierzu BayObLG FamRZ 1994, 721, 722 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.08.2001 - 1 BvR 618/93

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Rechtsmittel in Fällen tiefgreifender

    Auszug aus BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05
    Dies gilt auch im Betreuungsrecht (vgl. BVerfG NJW 2002, 206, 207; Di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz [Stand Februar 2004], Art. 2 Abs. 2 GG Anm. 69).
  • OLG Düsseldorf, 29.07.1994 - 3 Wx 406/94

    Gerichtliche Unterbringungsgenehmigung; Sachverständigengutachten;

    Auszug aus BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05
    Die Sache gibt weiterhin Anlass zu dem Hinweis, dass in der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die von dem Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben ist, weil sich nur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der von dem Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 118); dazu gehören bei einer Behandlung durch Verabfolgung von Medikamenten in der Regel auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffes und deren (Höchst-) Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit; insoweit kann es sich empfehlen, vorsorglich auch alternative Medikationen für den Fall vorzusehen, dass das in erster Linie vorgesehne Medikament nicht die erhoffte Wirkung hat oder vom Betreuten nicht vertragen wird.
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 718/80

    Maßgebliches Recht für Scheidung einer Ausländerehe in der Bundesrepublik

    Auszug aus BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05
    Aus dem Vorlagebeschluss muss sich deshalb durch im einzelnen begründete Darlegungen ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht bei dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden Fallentscheidung führen würde (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 34, 36 f. und BGHZ 133, 384, 385 f.; vgl. weiterhin BGH Beschluss vom 23. Februar 1977 - IV ARZ [Vz] 2/77 - FamRZ 1977, 384, 385).
  • BGH, 17.10.1991 - V ZB 18/91

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde an den

    Auszug aus BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05
    Erheblich ist nur eine Abweichung im Ergebnis, nicht schon eine Abweichung in der Begründung (BGH Beschluss vom 17. Oktober 1991 - V ZB 18/91 - NdsRPfl 1991, 298).
  • OLG Schleswig, 25.01.2002 - 2 W 17/02

    Zwangsbehandlung bei Magersucht

    Auszug aus BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05
    Mit dieser Rechtsansicht weiche es von den Entscheidungen des OLG Schleswig vom 25. Januar 2002 (FamRZ 2002, 984 ff.), des OLG München vom 30. März 2005 (FamRZ 2005, 1196 ff.) und des OLG Düsseldorf - I-25 Wx 73/03 - vom 24. Juli 2003 (veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank bei www.justiz.nrw.de) ab, wonach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine vom Unterbringungszweck umfasste Zwangsbehandlung auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten ermögliche.
  • OLG München, 30.03.2005 - 33 Wx 38/05

    Zulässige Fixierung des einwilligungsunfähigen Betroffenen bei notwendiger

    Auszug aus BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05
    Mit dieser Rechtsansicht weiche es von den Entscheidungen des OLG Schleswig vom 25. Januar 2002 (FamRZ 2002, 984 ff.), des OLG München vom 30. März 2005 (FamRZ 2005, 1196 ff.) und des OLG Düsseldorf - I-25 Wx 73/03 - vom 24. Juli 2003 (veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank bei www.justiz.nrw.de) ab, wonach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine vom Unterbringungszweck umfasste Zwangsbehandlung auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten ermögliche.
  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 1/86

    Zulässigkeit einer Vorlage; Nachteile bei Unterbleiben einer Adoption

    Auszug aus BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05
    Der Bundesgerichtshof hat zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Abweichungsfall vorliegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die Entscheidung des von dem Oberlandesgericht vorgelegten Falles erheblich ist (Senatsbeschluss vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461).
  • BGH, 15.10.1996 - XII ZB 72/96

    Ersetzung der Einwilligung der Eltern in die Adoption

    Auszug aus BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05
    Aus dem Vorlagebeschluss muss sich deshalb durch im einzelnen begründete Darlegungen ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht bei dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden Fallentscheidung führen würde (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 34, 36 f. und BGHZ 133, 384, 385 f.; vgl. weiterhin BGH Beschluss vom 23. Februar 1977 - IV ARZ [Vz] 2/77 - FamRZ 1977, 384, 385).
  • OLG Düsseldorf, 24.07.2003 - 25 Wx 73/03
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • OLG Celle, 11.10.1991 - 10 WF 140/91

    Berufung auf einen vor Eheschließung vereinbarten Ausschluß des

  • OLG Schleswig, 07.05.2003 - 2 W 73/03

    Genehmigung einer Unterbringung durch Betreuer bei chronifizierter Schizophrenie

  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

  • KG, 19.06.1969 - 1 W 2890/68
  • BGH, 23.02.1977 - IV ARZ (Vz) 2/77

    Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses - Abweichung von einer Entscheidung des

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Die Ankündigung muss in einer Weise konkretisiert sein, die die Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sichert und eine hierauf gerichtete gerichtliche Überprüfung ermöglicht (vgl. im betreuungsrechtlichen Zusammenhang BGHZ 166, 141 ; LG Kleve, Beschluss vom 12. März 2009 - 4 T 67/09 -, juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 23. März 2009 - 5 T 100/09 -, juris).
  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Der Bundesgerichtshof ging zunächst in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine ärztliche Behandlung gegen den natürlichen Willen im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung biete (vgl. bspw. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2006 - XII ZB 236/05 -, juris).
  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (BVerfG, 23. März 2011, 2 BvR 882/09, FamRZ 2011, 1128 Rn. 72 und BVerfG, 12. Oktober 2011, 2 BvR 633/11, FamRZ 2011, 1927 Rn. 38) fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGH, Beschluss vom 1. Februar 2006, XII ZB 236/05, BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008, XII ZB 185/07, FamRZ 2008, 866 und BGH, Beschluss vom 22. September 2010, XII ZB 135/10, FamRZ 2010, 1976).

    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats umfasst die Befugnis des Betreuers, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betroffenen einzuwilligen, im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu überwinden (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 149 ff. = FamRZ 2006, 615, 617 f.).

    Die Vorschrift könne daher sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betroffene die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt habe und derentwegen der Betroffene untergebracht werden dürfe, unabhängig von seinem möglicherweise entgegenstehenden natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden habe (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 152 = FamRZ 2006, 615, 618).

    Allerdings müsse in der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die von dem Betroffenen zu duldende Behandlung so präzise wie möglich angegeben werden, weil sich nur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der vom Betroffenen zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergäben; dazu gehörten bei einer Behandlung durch Verabfolgung von Medikamenten in der Regel auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-)Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 153 f. = FamRZ 2006, 615, 618).

    Dies lege gerade bei der Behandlung psychischer Erkrankungen eine besonders kritische Prüfung des therapeutischen Nutzens einer nur unter Zwang durchgeführten Medikation nahe (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 146 f. = FamRZ 2006, 615, 616).

    d) Der Senat teilt im Ergebnis diese Auffassung und gibt damit seine Rechtsprechung auf, wonach Zwangsbehandlungen im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich genehmigungsfähig sind (Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2006 (BGHZ 166, 141, 148 = FamRZ 2006, 615, 616 f.) ausgeführt hat, gilt im Verhältnis des Betreuers zum Betroffenen nichts anderes als in dem Verhältnis zwischen Vormund und Mündel.

    Danach waren nicht nur die Unterbringung und ihre Dauer, sondern auch der mit der Zwangsbehandlung verbundene Eingriff und dessen Folgen in die gebotene Güterabwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen (BGHZ 166, 141, 146 = FamRZ 2006, 615, 616).

    Hinzu kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats für den Fall der bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Unterbringung bekannten Notwendigkeit einer Zwangsbehandlung, dass sich der genehmigende Beschluss nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch auf die Zwangsbehandlung zu erstrecken hat (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 153 = FamRZ 2006, 615, 618).

  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15

    BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise

    Dies ist ein Ergebnis, das auch durch die psychisch Kranken zuzugestehende "Freiheit zur Krankheit" (vgl. etwa Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615, 616 und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 151; BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 48; BVerfGE 58, 208, 226) in keiner Weise vorgezeichnet ist.
  • AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08

    Zur Zulässigkeit der Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen gem. § 1906 Abs.

    Diese, vom Bundesgerichtshof (zuletzt etwa im Beschluss vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 22) vertretene Ansicht wird der Tatsache nicht gerecht, dass der Betreuer weitgehend eben nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen ist, sondern Rechte seines Betreuten wahrnimmt (OLG München, 2009, 2837; Lipp, JZ 2006, 661; Erman-Roth, § 1901 BGB RNr. 16); und zwar gerade auch gegenüber dem behandelnden Psychiater.

    Sofern die elterliche Sorge in § 1631 Abs. 3 BGB überhaupt eine solche Zwangsbefugnis umfasst, wird sie durch § 1908 i Abs. 1 BGB gerade nicht erfasst (vgl. BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 22).

    Der des OLG Celle ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, FamRZ 2006, 615 entgegengetreten (vgl. die Nachweise bei Lipp, JZ 2006, 661, 662).

    (So auch BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, FamRZ 2006, 615).

    (So BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 32.).

    Auch der Bundesgerichtshof (in seiner Entscheidung vom 1.2.2006, XII ZB 236/05, FamRZ 2006, 615, gegen die Zulässigkeit ambulanter Zwangsbehandlung) hat die grundsätzliche Notwendigkeit der Zwangsbehandlung anerkannt.

    Das Bundesverfassungsgericht (s. Beschluss v. 23.3.1998, 2 BvR 2270/96, BtPrax 1998, 144, BVerfGE 58, 209, 225, 229) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 145, 297, 305, zuletzt etwa BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05 RNr. 15) anerkennen eine "Freiheit zur Krankheit" zu Recht, aber nur in folgender Hinsicht: Der Kranke muss entweder einsichtsfähig oder die Zwangsbehandlung unverhältnismäßig sein.

    "Es liegt", wie der Bundesgerichtshof (Beschluss BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 17) bemerkte, "auf der Hand, dass ein noch strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen ist", wenn die die derart den verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisierende Normanwendung nicht nur die Durchführung einer Heilbehandlung unter geschlossenen Bedingungen und gegen den erklärten Willen des Betreuten rechtfertigen soll, sondern auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs.

    (BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 16).

    (So BGH im Beschluss vom 1.2.2006, XII ZB 236/05, RNr. 17; vgl. auch OLG Jena, Beschluss vom 30.11.2005; 9 W 627/05, 9 W 657/05, FamRZ 2006, 576;Aufgabe der Rechtsprechung des ThürOLG vom 05.02.2002 = RuP 2003, 29) Diese war der Sache nach schon in der obigen Prüfung der Merkmale enthalten.

    Eine Aufnahme der Medikation und Zwangsmittel schon in den Genehmigungsbeschluss, wie sie der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum gefordert hat (BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr 36), erweist sich somit als in der Regel unzweckmäßig.

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Zwar kommt nach der bisherigen Senatsrechtsprechung die betreuungsgerichtliche Genehmigung einer vom Betreuer veranlassten Zwangsbehandlung gegen den natürlichen Willen des im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betroffenen nur im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Betracht (BGHZ 166, 141, 149 ff. = FamRZ 2006, 615, 617 f.).

    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats umfasst die Befugnis des Betreuers, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betroffenen einzuwilligen, im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu überwinden (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 149 ff. = FamRZ 2006, 615, 617 f.).

    Die Vorschrift könne daher sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betroffene die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt habe und derentwegen der Betroffene untergebracht werden dürfe, unabhängig von seinem möglicherweise entgegenstehenden natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden habe (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 152 = FamRZ 2006, 615, 618).

    Allerdings müsse in der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die von dem Betroffenen zu duldende Behandlung so präzise wie möglich angegeben werden, weil sich nur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der vom Betroffenen zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergäben; dazu gehörten bei einer Behandlung durch Verabfolgung von Medikamenten in der Regel auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-)Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 153 f. = FamRZ 2006, 615, 618).

    Dies lege gerade bei der Behandlung psychischer Erkrankungen eine besonders kritische Prüfung des therapeutischen Nutzens einer nur unter Zwang durchgeführten Medikation nahe (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 146 f. = FamRZ 2006, 615, 616).

    d) Der Senat teilt im Ergebnis diese Auffassung und gibt damit seine Rechtsprechung auf, wonach Zwangsbehandlungen im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich genehmigungsfähig sind (Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2006 (BGHZ 166, 141, 148 = FamRZ 2006, 615, 616 f.) ausgeführt hat, gilt im Verhältnis des Betreuers zum Betroffenen nichts anderes als in dem Verhältnis zwischen Vormund und Mündel.

    Danach waren nicht nur die Unterbringung und ihre Dauer, sondern auch der mit der Zwangsbehandlung verbundene Eingriff und dessen Folgen in die gebotene Güterabwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen (BGHZ 166, 141, 146 = FamRZ 2006, 615, 616).

    Hinzu kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats für den Fall der bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Unterbringung bekannten Notwendigkeit einer Zwangsbehandlung, dass sich der genehmigende Beschluss nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch auf die Zwangsbehandlung zu erstrecken hat (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 153 = FamRZ 2006, 615, 618).

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auf der Grundlage dieser Darlegungen hat der Bundesgerichtshof zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Abweichungsfall vorliegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die Entscheidung des von dem Oberlandesgericht vorgelegten Falles erheblich ist; erheblich ist nur eine Abweichung im Ergebnis, nicht schon eine Abweichung in der Begründung (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 144).
  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug -

    Aus § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB hat die höchstrichterliche Rechtsprechung abgeleitet, dass der Betreuer bei der Erteilung seiner Einwilligung den Wünschen des Betreuten nicht entsprechen muss, wenn sie dessen Wohl zuwiderlaufen (vgl. BGHZ 166, 141 ).

    Auch nach dieser Auslegung folgt jedoch aus der gesetzlichen Vertretungsmacht, die es dem Betreuer ermöglicht, in eine medizinische Behandlung des Betreuten mit rechtfertigender Wirkung einzuwilligen, nicht zugleich die Befugnis, den einer medizinischen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten durch Zwang zu überwinden beziehungsweise eine Zwangsbehandlung seitens dritter Personen durch Einwilligung zu legitimieren, da die §§ 1901, 1902 BGB für sich genommen keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Zweck, Gegenstand und Ausmaß der vom Betreuten unter Zwang zu duldenden Behandlung ermöglichen (vgl. BGHZ 145, 297 ; 166, 141 ; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ).

    Eine gesetzliche Grundlage für derartige Zwangsmaßnahmen hat der Bundesgerichtshof zwar bis zur Änderung seiner - insoweit umstritten gebliebenen - Rechtsprechung durch die Beschlüsse vom 20. Juni 2012 (s.o. A.III.) in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gesehen, der die Unterbringung eines krankheitsbedingt einsichts- oder steuerungsunfähigen Betreuten durch den Betreuer zum Zweck einer anders nicht durchführbaren medizinischen Behandlung - mit Zustimmung des Betreuungsgerichts (§ 1906 Abs. 2 BGB) - ermöglicht: Diese Unterbringungsermächtigung schließe die Ermächtigung zur zwangsweisen Durchführung der Behandlung, auf die die Unterbringung zielt, ein (vgl. BGHZ 166, 141 ; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. S. 867; a.A. Marschner, in: Jürgens, Betreuungsrecht, Handkommentar, 4. Aufl. 2010, § 1904 BGB Rn. 11; Narr/Saschenbrecker, FamRZ 2006, S. 1079 ; Ludyga, FPR 2007, S. 104 ; Olzen/van der Sanden, JR 2007, S. 248 , m.w.N.).

  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07

    Zulässigkeit der Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

    Der Senat hat in den - insoweit tragenden - Gründen seines Beschlusses vom 11. Oktober 2000 klargestellt, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB von einem engen Unterbringungsbegriff ausgeht (BGHZ 145, 297, 300 f. = FamRZ 2001, 149; bestätigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 147 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.).

    c) Das vorlegende Oberlandesgericht geht demgegenüber von einem weiten Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus, der sich von dem engen Unterbringungsbegriff, wie ihn der Senat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2000 entwickelt hat (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 300 f. = FamRZ 2001, 149; bestätigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 147 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.), unterscheidet und auf die dort genannten Kriterien verzichtet.

    Wie der Senat dargelegt hat (Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 297, 300 ff. = FamRZ 2001, 149 ff. und BGHZ 166, 141, 148 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.), darf der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (§ 1902 BGB) zwar für diesen in medizinische Behandlungen einwilligen, wenn der Betroffene selbst zu einer solchen Einwilligung nicht in der Lage, insbesondere nicht einsichts- oder steuerungsfähig ist.

    § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann deshalb sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betroffene die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt hat und deretwegen der Betroffene - mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts - vom Betreuer freiheitsentziehend untergebracht werden darf, unabhängig von seinem möglicherweise entgegenstehenden natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden hat (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 151 ff. = FamRZ 2006, 615, 617 f.).

  • LG Darmstadt, 14.03.2012 - 5 T 128/11

    Betreuung: Betreten der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen des

    Insbesondere vermag auch ein unzweifelhaft dringendes rechtspolitisches oder verfassungsrechtliches Bedürfnis nach der Schaffung einer derartigen Ermächtigungsgrundlage diese nicht zu ersetzen ( BVerfG FamRZ 2009, 1814 zu § 68b Abs. 3 S. 1 FGG); BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149; BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2008, 918; OLG Oldenburg, NZM 2004, 198; BayObLG FamRZ 2002, 348; OLG Frankfurt, BtPrax 1996, 71; Bauer, FamRZ 1994, 1562; anders der Sache nach LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1896 Rn. 23; Abram, FamRZ 2004, 11).

    Beide Vorschriften enthalten keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß des zu duldenden Zwangs und entsprechen damit nicht dem Gesetzesvorbehalt (s. BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615).

    Insofern erscheint bereits zweifelhaft, ob allgemein die analoge Anwendung einer Norm Ermächtigungsgrundlage für einen Grundrechtseingriff sein kann, weil hierdurch die durch den Gesetzesvorbehalt intendierte Berechenbarkeit und Kontrollierbarkeit der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen in Frage gestellt wäre (aus diesem Grund jedenfalls für die ambulante Zwangsbehandlung ablehnend BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 und BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615).

  • LG Stuttgart, 16.02.2012 - 2 T 35/12

    Betreuungsverfahren: Anforderungen an die zwangsweise Unterbringung eines

  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren betreffend

  • OLG Karlsruhe, 05.07.2007 - 19 Wx 44/06

    Genehmigung einer Unterbringung: Unterbringung eines psychisch Erkrankten in

  • OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 8 W 96/09

    Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der zwangsweisen Behandlung des

  • OLG Hamburg, 17.11.2020 - 12 UF 101/20

    Anforderungen an die familiengerichtliche Genehmigungsentscheidung zur Fixierung

  • BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04

    Umfang der Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers und Umfang von

  • AG Lübeck, 15.07.2011 - 4 XVII H 13700
  • LG Freiburg, 16.05.2012 - 4 T 93/12

    Unterbringung eines Betreuten: Zwangsmedikation im Rahmen einer Unterbringung zur

  • LG Darmstadt, 14.03.2012 - 5 T 475/10

    Betreuung: Betreten der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen des

  • BVerfG, 22.06.2009 - 2 BvR 882/09

    Einstweilige Anordnung zur Untersagung der Zwangsmedikation eines

  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 44/15

    Betreuung: Erforderlichkeit einer gesonderten Genehmigung für

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 118/10

    Betreuung: Anforderungen an eine zulässige Unterbringung

  • BGH, 08.08.2012 - XII ZB 671/11

    Geschlossene Unterbringung eines Betreuten: Genehmigungsfähigkeit einer

  • OLG Celle, 10.07.2007 - 17 W 72/07

    Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der gerichtlichen

  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 176/07

    Begriff des Aufenthalts in einem Heim bei Aufenthalt des Pflegebedürftigen in

  • BVerfG, 07.07.2015 - 2 BvR 1180/15

    Medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (Grundrecht auf körperliche

  • OLG Hamm, 29.04.2008 - 15 Wx 110/08

    Geschlossene Unterbringung bei Alkoholismus

  • BGH, 28.12.2009 - XII ZB 225/09

    Genehmigung einer Unterbringung bei Nichtdurchführung der angestrebten

  • OLG Dresden, 08.11.2007 - 3 W 1169/07
  • AG Siegen, 28.09.2007 - 33 XVII B 710

    Patientenverfügung, Betreuer, Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, PEG-Sonde,

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 1/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • BGH, 05.12.2012 - XII ZB 665/11

    Betreuungssache: Erweiterung der Genehmigung der Unterbringung auf die

  • LG Kleve, 12.03.2009 - 4 T 67/09

    Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch den ersuchten

  • LG Aachen, 06.06.2006 - 3 T 211/06

    Genehmigung, Zwangsmedikation, Zwangsbehandlung

  • AG Frankfurt/Main, 29.02.2012 - 49 XVII HOF 399/12

    Betreuungsverfahren: Betreuerbestellung für die Zwangsmedikation einer

  • LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12

    Zulässigkeit einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zur Zwangsbehandlung

  • BGH, 09.11.2006 - V ZB 66/06

    Zurückweisung einer Vorlage an den BGH im Grundbuchverfahren mangels Abweichung

  • OLG Celle, 10.07.2007 - 17 W 74/07

    Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der gerichtlichen

  • LG Kleve, 17.07.2008 - 4 T 181/08

    Prüfung der vormundschaftlichen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung, der

  • LG Saarbrücken, 23.03.2009 - 5 T 100/09

    Anforderungen an die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Heilbehandlung

  • VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073

    Vollzug einer bestandskräftigen Ausweisung

  • KG, 19.11.2009 - 1 W 225/09

    Betreuung: Notwendigkeit der Betreuerbestellung für den Aufgabenkreis

  • OLG Stuttgart, 20.08.2018 - 20 W 1/13

    Angemessene Abfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungs- und

  • LG Itzehoe, 07.01.2016 - 4 T 4/16

    Unterbringung eines psychisch Kranken in Schleswig-Holstein: Richtervorbehalt für

  • LG Bremen, 10.05.2012 - 5 T 101/12

    Unterbringung; Zwangsbehandlung; konkrete Normenkontrolle

  • OLG Bremen, 08.11.2006 - 4 W 30/06

    Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung einer Unterbringung

  • KG, 31.10.2006 - 1 W 448/04

    Betreuung: Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers bei Vorliegen einer

  • LG Kiel, 02.07.2012 - 3 T 188/12

    Betreuungsverfahren: Zwangsweise Unterbringung und Zwangsmedikation einer

  • OLG Rostock, 23.10.2009 - 6 W 33/09

    1. Es ist nicht Aufgabe des Staates, seine Bürger zu hindern, sich gesundheitlich

  • AG Ludwigsburg, 30.01.2012 - 8 XVII 58/12

    Betreuungsrecht: Anforderungen an die gerichtliche Genehmigung einer

  • LG Verden, 24.08.2010 - 1 T 122/10

    Unterbringung des Betroffenen in geschlossener Einrichtung und Zwangsmedikation

  • AG Bremen, 16.01.2012 - 41 XVII A 89/03

    Zur Zwangsbehandlung

  • OLG Hamm, 09.12.2008 - 15 Wx 283/08

    Anforderungen an die Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen;

  • LG Darmstadt, 19.12.2011 - 5 T 646/11

    Zwangsbehandlung bei Unterbringung nach dem HFEG

  • KG, 29.08.2007 - 2 Ws 66/07

    Unterbringung: Zustimmung des Betreuers zu einer psychopharmakologischen

  • OLG Köln, 29.06.2006 - 16 Wx 141/06

    Betreuungsrecht - Zwangsbehandlung einwilligungsunfähiger Betroffener

  • OLG München, 07.04.2009 - 33 Wx 37/09

    Zwangsbehandlung: (Un-)Zulässigkeit einer Zwangsmedikation bei einem auf Grund

  • OLG Stuttgart, 10.02.2009 - 8 W 22/09

    FGG-Verfahren: (Un-)Statthaftigkeit einer nicht zugelassenen sofortigen weiteren

  • OLG Köln, 26.04.2006 - 16 Wx 91/06

    Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung des Betreuten

  • KG, 23.01.2007 - 1 W 430/03

    Unterbringung: Zulässigkeit einer Unterbringung zur medikamentösen Behandlung;

  • LG Nürnberg-Fürth, 10.09.2015 - 13 T 6170/15

    Unterbringungsbeschwerde ist unbegründet - Die Voraussetzungen für eine

  • LG Regensburg, 20.03.2023 - 53 T 76/23

    Teilweise erfolgreiche Unterbringungsbeschwerde

  • LG Ansbach, 10.12.2020 - 4 T 1344/20

    Genehmigung der Unterbringung und Einwilligung zur zwangsweisen Behandlung des

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.02.2021 - 13 T 49/21

    Voraussetzungen für eine Unterbringungsgenehmigung von über einem Jahr

  • LG Itzehoe, 18.05.2006 - 4 T 231/06

    Erlass eines Beschlusses zur Sicherstellung einer medizinischen Behandlung sowie

  • LG Münster, 18.06.2018 - 5 T 583/17
  • AG Ludwigsburg, 18.05.2011 - 8 XVII 257/11

    Betreuungsverfahren: Gerichtliche Genehmigungsfähigkeit einer Einwilligung des

  • OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 UF 326/09
  • AG Bremen, 16.12.2011 - 44 XVII L 141/05
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