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   BGH, 07.03.2006 - X ZR 213/01 (2)   

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BGH, 07.03.2006 - X ZR 213/01 (2) (https://dejure.org/2006,1607)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2006 - X ZR 213/01 (2) (https://dejure.org/2006,1607)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2006 - X ZR 213/01 (2) (https://dejure.org/2006,1607)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeitsklage gegen die Zulassung einer Patentschrift; Patentrechtliche Zulassung eines Verfahrens zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen an öffentlichen Telefonapparaten unter Berücksichtigung bereits vorhandener Patentschriften; Ausschlussgründe für ...

  • Judicialis

    EPÜ Art. 56; ; PatG § 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EPÜ Art. 56; PatG § 4
    "Vorausbezahlte Telefongespräche"; Beurteilung einer Erfindung

  • rechtsportal.de

    EPÜ Art. 56 ; PatG § 4
    "Vorausbezahlte Telefongespräche"; Beurteilung einer Erfindung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 166, 305
  • GRUR 2006, 663
  • GRUR Int. 2006, 752
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BGH, 07.03.2006 - X ZR 213/01
    Die maßgebliche Sicht selbst ist unmittelbarer Feststellung entzogen (BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 17.01.1995 - X ZB 15/93

    "Elektrische Steckverbindung"; Maßgeblichkeit der Kenntnisse eines Fachmanns

    Auszug aus BGH, 07.03.2006 - X ZR 213/01
    Die Beurteilung, ob die erfindungsgemäße Lösung für den Fachmann nach seinem festgestellten Wissen und Können nahegelegen hat, ist demgemäß auch nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern obliegt als Akt wertender Erkenntnis dem Gericht (BGHZ 128, 270, 275 - elektrische Steckverbindung; Sen.Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 162/00, GRUR 2004, 411, 413 - Diabehältnis).
  • BGH, 25.11.2003 - X ZR 162/00

    "Diabehältnis"; Aufgaben des Sachverständigen im Verfahren vor den

    Auszug aus BGH, 07.03.2006 - X ZR 213/01
    Die Beurteilung, ob die erfindungsgemäße Lösung für den Fachmann nach seinem festgestellten Wissen und Können nahegelegen hat, ist demgemäß auch nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern obliegt als Akt wertender Erkenntnis dem Gericht (BGHZ 128, 270, 275 - elektrische Steckverbindung; Sen.Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 162/00, GRUR 2004, 411, 413 - Diabehältnis).
  • BGH, 24.05.2004 - X ZB 20/03

    elektronischer Zahlungsverkehr

    Auszug aus BGH, 07.03.2006 - X ZR 213/01
    Damit enthält das Streitpatent jedenfalls auch Anweisungen, denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, das mit technischen Mitteln gelöst werden soll (vgl. Sen. BGHZ 159, 197 - Elektronischer Zahlungsverkehr).
  • OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 2 U 51/08

    Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung; Verletzung

    Auf die Berufung der Klägerin hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 7. März 2006 (X ZR 213/01, Anlage K 6, GRUR 2006, 663 - Vorausbezahlte Telefongespräche) auf und wies die Nichtigkeitsklage im vollen Umfang ab.

    Die vorstehende Merkmalsgliederung, die von der Merkmalgliederung im landgerichtlichen Urteil leicht abweicht, lehnt sich an die Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Nichtigkeitsurteil vom 7. März 2006 (X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 6 - 7 = GRUR 2006, 663 unter Tz. 13 - Vorausbezahlte Telefonanrufe) an und berücksichtigt zudem die Einschränkungen, die der Patentanspruch 1 im zweiten Nichtigkeitsverfahren erfahren hat.

    Diese Stelle ist im Anspruch 1 in der maßgeblichen englischen Fassung als " Public Automatic Branch exchange " (" PABX ") bezeichnet, was sich mit "öffentliche automatische Nebenstellenanlage" ins Deutsche übersetzen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seiten 6 = GRUR 2006, 663 unter Tz. 13).

    Das Computersystem des PABX wird erfindungsgemäß so "programmiert", dass es für die eingehenden Anrufe Daten überprüfen kann (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 14).

    Ist ein solches vorhanden, gibt das PABX für eine dem im Voraus gezahlten Betrag entsprechende begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Zählimpulsen den Weg für das Wählen der Teilnehmernummer frei (Anlage K 1a, Seite 5 vierter Absatz; BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 14).

    Patentanspruch 1 gibt auch insoweit nicht an, wie dies im Einzelnen geschieht (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis Seite 8 oben = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 15).

    Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs spricht von "Unterbrechen", die maßgebliche englische Fassung verwendet jedoch den Begriff "cutting-off" und bringt damit zum Ausdruck, dass die Verbindung abgeschnitten, also beendet wird (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis 8 oben = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 15).

    In Übereinstimmung mit der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil (X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 6 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 13) wird in Merkmal (c) der vorstehenden Merkmalsgliederung deshalb von "Abbrechen" der Verbindung gesprochen.

    Zutreffend ist, dass die ältere US-Patentschrift bereits den Verfahrensschritt "Abbruch des Anrufs, wenn die vorausgezahlte Summe verbraucht wurde", vorsieht (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 10 = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 19).

    Sei das Guthaben verbraucht, werde der Anruf abgebrochen (Anlage K 6, Seite 11 = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 22).

    Der Fachmann - als solcher kann hier ein ausgebildeter Nachrichtentechniker und/oder Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Telekommunikation angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 13 unten = GRUR 2006, 663, 665, unter Tz. 29) - entnimmt dem, dass eine einmal gewählte Codenummer definitiv aus der Datenbank gelöscht wird, d. h. dass es keine Nummer geben darf, die einmal gewählt wurde, die aber nicht aus der Datenbank gelöscht wird.

    Dies erschwert es, dass die SCN einem anderen als dem Erwerber bekannt wird, falls dieser sie aus der Hand gibt oder verliert (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 8 zweiter Absatz = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 16).

  • BGH, 20.06.2006 - X ZB 27/05

    Demonstrationsschrank

    b) Die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist im Verfahren der zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren oder nach Erlöschen des Gebrauchsmusters im Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen (Fortführung des Senatsurteils vom 7. März 2006 - X ZR 213/01 - vorausbezahlte Telefongespräche, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht hat der Senat in jüngerer Zeit in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, die die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im wesentlichen als Tatfrage angesehen hat (Sen.Beschl. v. 15.3.1984 - X ZB 6/83, GRUR 1984, 797, 798 f. - Zinkenkreisel; v. 24.3.1987 - X ZR 23/85, GRUR 1987, 510, 512 - Mittelohrprothese; Sen. BGHZ 110, 82 - Spreizdübel; für das Gebrauchsmusterrecht Sen.Beschl. v. 20.1.1998 - X ZB 5/96, GRUR 1998, 913, 914 - Induktionsofen; vgl. Bruchhausen in Benkard, PatG GebrMG 9. Aufl. 1993, § 4 PatG Rdn. 45; Rogge/Grabinski in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, § 139 PatG Rdn. 143; Keukenschrijver in Busse PatG 6. Aufl. 2003, § 4 PatG Rdn. 193), hervorgehoben, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die mittels wertender Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen (Sen.Urt. v. 7.3.2006 - X ZR 213/01 - vorausbezahlte Telefongespräche, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; in Fortführung insbesondere des Sen.Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 162/00, GRUR 2004, 411, 413 - Diabehältnis).

  • OLG Düsseldorf, 18.08.2011 - 2 U 71/10

    Prepaid-Karten III

    Auf die Berufung des Patentinhabers hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 7. März 2006 (X ZR 213/01, Anlage K 6, GRUR 2006, 663 - Vorausbezahlte Telefongespräche) auf und wies die Nichtigkeitsklage im vollen Umfang ab.

    Die vorstehende Merkmalsgliederung lehnt sich an die Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Nichtigkeitsurteil vom 7. März 2006 (X ZR 213/01, Anlage K 6, Seiten 6 bis 7) an und berücksichtigt die Einschränkungen, die Patentanspruch 1 im zweiten Nichtigkeitsverfahren durch das - nicht rechtskräftige - Urteil des Bundespatentgerichts vom 2. September 2009 erfahren hat, weil die Klägerin das Klagepatent vorliegend in diesem eingeschränkten Umfang geltend macht.

    Diese Stelle ist im Anspruch 1 in der maßgeblichen englischen Fassung als "Public Automatic Branch exchange" ("PABX") bezeichnet, was sich mit "öffentliche automatische Nebenstellenanlage" ins Deutsche übersetzen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 6).

    Dass der Fachmann - als solcher kann hier ein ausgebildeter Nachrichtentechniker und/oder Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Telekommunikation angesehen werden (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 13 unten; vgl. a. BPatG, NU, Anlage K 17, Seite 14) - Merkmal (a) in eben diesem Sinne versteht, ergibt sich aus dem vom Bundesgerichtshof im ersten Nichtigkeitsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten (Gutachten Prof. H, Anlage K 25, Seite 4 letzter Absatz bis Seite 5 erster Absatz).

    b) Das Computersystem des PABX wird klagepatentgemäß so programmiert, dass es für die eingehenden Anrufe Daten überprüfen kann (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 = GRUR 2006, 663 unter Tz. 14).

    Ist das Ergebnis der Prüfung positiv, gibt das PABX für eine dem im Voraus gezahlten Betrag entsprechende begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Zählimpulsen den Weg für das Wählen der Teilnehmernummer frei (vgl. a. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7; Senat, InstGE 11, 203, 206/207).

    Wie das Bundespatentgericht in Übereinstimmung mit den in dem früheren Nichtigkeitsverfahren vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 9) getroffenen Feststellungen ausgeführt hat, befasst sich diese Druckschrift mit Telefonsystemen, bei denen der Telefonkunde eine Vorauszahlung leistet und von einem beliebigen Telefon ein Telefongespräch führen kann, solange er den im Voraus gezahlten Betrag nicht verbraucht hat, wobei nach ihrem Anspruch 1 die dazu vorgeschlagene Methode folgende Schritte umfassen soll:.

    Davon, dass sich der Gegenstand des Klagepatents insoweit von dem aus der US 4, 706,XXZ bekannten Verfahren unterscheidet, ist auch der Bundesgerichtshof in dem ersten Nichtigkeitsverfahren ersichtlich nicht ausgegangen (Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seiten 10 bis 12).

    Wie der sachverständig beratene Bundesgerichtshof in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil (v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 12) ausgeführt hat, bestehen die Unterschiede zwischen dem Gegenstand des Klagepatents (in der erteilten Fassung) und der US-Patentschrift im Übrigen darin, dass nach der Lehre der US-Patentschrift der Kunde durch Einzahlung eines Geldbetrags ein Guthaben erwirbt, dem Guthaben in der Datenbank des Diensteanbieters der Spezialcode zugeordnet und dem Kunden sodann dieser Code mitgeteilt wird.

    Patentanspruch 1 gibt auch insoweit nicht an, wie dies im Einzelnen geschieht (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis Seite 8 oben; BPatG, NU, Anlage K 17, Seite 16 Abs. 2; Senat, InstGE 11, 203, 208 Rz. 16).

    Die maßgebliche englische Fassung verwendet jedoch den Begriff "cutting-off" und bringt damit zum Ausdruck, dass die Verbindung abgeschnitten, also beendet wird (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis 8 oben; Senat, InstGE 11, 203, 208 Rz. 18).

    In Übereinstimmung mit der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil (X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 6) wird in Merkmal (c) der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung deshalb von "Abbrechen" der Verbindung gesprochen.

    Dies erschwert es, dass die C einem anderen als dem Erwerber bekannt wird, falls dieser sie aus der Hand gibt oder verliert (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 8 zweiter Absatz; BPatG, NU, Anlage K 17, Seite 17 vierter Absatz; Senat, InstGE 11, 203, 210 Rz. 25).

  • BGH, 22.04.2010 - Xa ZB 20/08

    Dynamische Dokumentengenerierung

    aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben (BGHZ 149, 68, 74 - Suche fehlerhafter Zeichenketten; BGHZ 159, 197, 204 - elektronischer Zahlungsverkehr; BGHZ 166, 305 Tz. 17 - vorausbezahlte Telefongespräche; BGH GRUR 2009, 479 Tz. 11 - Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten).
  • LG Düsseldorf, 02.09.2010 - 4a O 60/09

    Prepay-Verfahren

    Auf die Berufung der Klägerin hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 07.03.2006 (X ZR 213/01, Anlage K 5, GRUR 2006, 663 - Vorausbezahlte Telefongespräche) auf und wies die Nichtigkeitsklage im vollen Umfang ab.

    Die vorstehende Merkmalsgliederung lehnt sich an die Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Nichtigkeitsurteil vom 07.03.2006 (X ZR 213/01, Anlage K 5, Seite 6 - 7 = GRUR 2006, 663 unter Tz. 13 - Vorausbezahlte Telefonanrufe) an und berücksichtigt zudem die Einschränkungen, die der Patentanspruch 1 im zweiten Nichtigkeitsverfahren erfahren hat.

    Diese Stelle ist im Anspruch 1 in der maßgeblichen englischen Fassung als "Public Automatic Branch exchange" ("PABX") bezeichnet, was sich mit "öffentliche automatische Nebenstellenanlage" ins Deutsche übersetzen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 5, Seiten 6 = GRUR 2006, 663 unter Tz. 13).

    Das Computersystem des PABX wird erfindungsgemäß so "programmiert", dass es für die eingehenden Anrufe Daten überprüfen kann (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 5, Seite 7 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 14).

    Ist ein solches vorhanden, gibt das PABX für eine dem im Voraus gezahlten Betrag entsprechende begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Zählimpulsen den Weg für das Wählen der Teilnehmernummer frei (Anlage K 1a, Seite 5 vierter Absatz; BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 5, Seite 7 = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 14).

    Demgegenüber werden nach der Lehre des Klagepatents vorkonfektionierte Nummern aus einer Serie in einer Datenbank des PABX gespeichert, die dann dem Kunden in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise auf einem Trägerelement angeboten werden (so auch BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 5, S. 12 oben).

    Patentanspruch 1 gibt auch insoweit nicht an, wie dies im Einzelnen geschieht (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 5, Seite 7 unten bis Seite 8 oben = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 15).

    Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs spricht von "Unterbrechen", die maßgebliche englische Fassung verwendet jedoch den Begriff "cutting-off" und bringt damit zum Ausdruck, dass die Verbindung abgeschnitten, also beendet wird (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 5, Seite 7 unten bis 8 oben = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 15).

    In Übereinstimmung mit der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil (X ZR 213/01, Anlage K 5, Seite 6 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 13) wird in Merkmal (c) der vorstehenden Merkmalsgliederung deshalb von "Abbrechen" der Verbindung gesprochen.

    Das PABX identifiziert den eingehenden Anruf, analysiert dabei auch den im Voraus bezahlten Betrag der jeweiligen Codenummer und macht so "für eine begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Zählimpulsen, die durch den im Voraus bezahlten Betrag dargestellt ist" und an deren Ende die Verbindung automatisch abgebrochen wird, den Pfad für das folgende Wählen der Teilnehmernummer frei (Anlage K 1a, Seite 5 vorletzter Absatz sowie BGH X ZR 213/01, Anlage K 5, Seite 6 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 14; a. A. aber das BPatG, nach dessen Auffassung eine Analyse des Gesprächsguthabens nicht zwingend erforderlich ist, vgl. Anlage K 12, S. 15 Mitte).

    Der Fachmann - als solcher kann hier ein ausgebildeter Nachrichtentechniker und/oder Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Telekommunikation angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 5, Seite 13 unten = GRUR 2006, 663, 665, unter Tz. 29) - entnimmt dem, dass eine einmal gewählte Codenummer definitiv aus der Datenbank gelöscht wird, d. h. dass es keine Nummer geben darf, die einmal gewählt wurde, die aber nicht aus der Datenbank gelöscht wird.

    Dies erschwert es, dass die SCN einem anderen als dem Erwerber bekannt wird, falls dieser sie aus der Hand gibt oder verliert (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 5, Seite 8 zweiter Absatz = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 16).

  • LG Düsseldorf, 08.06.2010 - 4a O 5/09

    Prepaid-Karten III

    Auf die Berufung der Klägerin hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 07.03.2006 (X ZR 213/01, Anlage K 6, GRUR 2006, 663 - Vorausbezahlte Telefongespräche) auf und wies die Nichtigkeitsklage im vollen Umfang ab.

    Die vorstehende Merkmalsgliederung lehnt sich an die Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Nichtigkeitsurteil vom 07.03.2006 (X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 6 - 7 = GRUR 2006, 663 unter Tz. 13 - Vorausbezahlte Telefonanrufe) an und berücksichtigt zudem die Einschränkungen, die der Patentanspruch 1 im zweiten Nichtigkeitsverfahren erfahren hat.

    Diese Stelle ist im Anspruch 1 in der maßgeblichen englischen Fassung als " Public Automatic Branch exchange " (" PABX ") bezeichnet, was sich mit "öffentliche automatische Nebenstellenanlage" ins Deutsche übersetzen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seiten 6 = GRUR 2006, 663 unter Tz. 13).

    Das Computersystem des PABX wird erfindungsgemäß so "programmiert", dass es für die eingehenden Anrufe Daten überprüfen kann (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 14).

    Ist ein solches vorhanden, gibt das PABX für eine dem im Voraus gezahlten Betrag entsprechende begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Zählimpulsen den Weg für das Wählen der Teilnehmernummer frei (Anlage K 1a, Seite 5 vierter Absatz; BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 14).

    Patentanspruch 1 gibt auch insoweit nicht an, wie dies im Einzelnen geschieht (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis Seite 8 oben = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 15).

    Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs spricht von "Unterbrechen", die maßgebliche englische Fassung verwendet jedoch den Begriff "cutting-off" und bringt damit zum Ausdruck, dass die Verbindung abgeschnitten, also beendet wird (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis 8 oben = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 15).

    In Übereinstimmung mit der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil (X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 6 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 13) wird in Merkmal (c) der vorstehenden Merkmalsgliederung deshalb von "Abbrechen" der Verbindung gesprochen.

    Das PABX identifiziert den eingehenden Anruf, analysiert dabei auch den im Voraus bezahlten Betrag der jeweiligen Codenummer und macht so "für eine begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Zählimpulsen, die durch den im Voraus bezahlten Betrag dargestellt ist " und an deren Ende die Verbindung automatisch abgebrochen wird, den Pfad für das folgende Wählen der Teilnehmernummer frei (Anlage K 1a, Seite 5 vorletzter Absatz sowie BGH X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 6 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 14; a. A. aber das BPatG, nach dessen Auffassung eine Analyse des Gesprächsguthabens nicht zwingend erforderlich ist, vgl. Anlage K 17, S. 15 Mitte).

    Der Fachmann - als solcher kann hier ein ausgebildeter Nachrichtentechniker und/oder Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Telekommunikation angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 13 unten = GRUR 2006, 663, 665, unter Tz. 29) - entnimmt dem, dass eine einmal gewählte Codenummer definitiv aus der Datenbank gelöscht wird, d. h. dass es keine Nummer geben darf, die einmal gewählt wurde, die aber nicht aus der Datenbank gelöscht wird.

    Dies erschwert es, dass die SCN einem anderen als dem Erwerber bekannt wird, falls dieser sie aus der Hand gibt oder verliert (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 8 zweiter Absatz = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 16).

  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZB 10/09

    Walzenformgebungsmaschine

    Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat, eine Bewertung erfordert und deshalb als Rechtsfrage anzusehen ist (BGHZ 166, 305 Tz. 28 - vorausbezahlte Telefongespräche; BGHZ 168, 142 Tz. 11 - Demonstrationsschrank), mag die Bedeutung einer sachverständigen Äußerung im Allgemeinen zwar geringer geworden sein.
  • BGH, 20.12.2011 - X ZB 6/10

    Installiereinrichtung II

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit um eine Rechtsfrage, die mittels wertender Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen (Senatsurteil vom 7. März 2006 - X ZR 213/01, BGHZ 166, 305 - Vorausbezahlte Telefongespräche).
  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 1/05

    Pumpeinrichtung

    Denn hiernach betrifft die Auslegung eines Klagepatents eine Rechtsfrage (BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, m.w.N.; vgl. auch die nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen Senatsentscheidungen BGHZ 166, 305, 311 - Vorausbezahlten Telefongespräche; v. 13.02.2007 - X ZR 74/05, Tz. 18 - Kettenradanordnung, für BGHZ bestimmt).
  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 9/06

    Informationsübermittlungsverfahren

    Die Auslegung ist Rechterkenntnis und demgemäß richterliche Aufgabe (BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 166, 305, 311 - Vorausbezahlte Telefongespräche; Sen.Urt. v. 13.02.2007 - X ZR 74/05, Tz. 18 - Kettenradanordnung, für BGHZ bestimmt).
  • LG Düsseldorf, 18.08.2023 - 38 O 88/23

    Streit um Werbebriefe: Einstweilige Verfügung gegen 1N Telecom erlassen

  • BGH, 21.02.2012 - X ZR 2/10

    Patentrecht: Nichtigkeit eines Patents über die Verarbeitung von Telefonaten mit

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2006 - 6 U 174/02

    Patentrecht: Verteidigung gegen patentrechtlichen Unterlassungsanspruch mit

  • LG München I, 21.04.2016 - 7 O 16945/15

    Patentverletzung durch das Anbieten von Software zur Verwaltung digitaler Bilder

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2020 - 15 U 77/19

    Ansprüche wegen Patentverletzung; Vorrichtung zum Decodieren eines empfangenen

  • BPatG, 02.09.2009 - 5 Ni 65/09
  • BGH, 20.04.2010 - X ZR 27/07

    WINDOWS - Dateiverwaltung beruht auf patentfähiger Erfindung

  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 165/07

    Formkörper

  • LG München I, 21.04.2016 - 7 O 5930/15

    Patentverletzung durch Applikationssoftware für die Verwaltung digitaler Bilder

  • BGH, 12.07.2006 - X ZB 33/05

    Rohrleitungsprüfverfahren

  • BGH, 29.07.2010 - Xa ZR 69/06

    Vereinbarkeit einer unterschiedlichen Beurteilung einer erfinderischen Tätigkeit

  • OLG Brandenburg, 12.01.2021 - 6 U 35/09

    Ansprüche des Mandanten wegen Schlechterfüllung eines Patentanwaltvertrages

  • BGH, 13.12.2011 - X ZR 135/08

    Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem europäischen

  • OLG Düsseldorf, 25.01.2021 - 15 U 98/19

    Ansprüche wegen Patentverletzung; Biaxial orientierte Polypropylenfolie

  • BGH, 29.07.2010 - Xa ZR 68/06

    Vereinbarkeit einer unterschiedlichen Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen

  • BGH, 01.04.2008 - X ZR 115/03

    Nichtigerklärung eines Patents betreffend eine Sohle für Sportschuhe mangels

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 15 U 98/19
  • BPatG, 14.07.2011 - 3 Ni 1/11

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

  • BPatG, 12.03.2009 - 2 Ni 35/06
  • LG Düsseldorf, 13.05.2008 - 4a O 431/06

    Prepaid-Karten II

  • BPatG, 04.05.2010 - 4 Ni 78/08
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