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   BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04   

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https://dejure.org/2006,180
BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04 (https://dejure.org/2006,180)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2006 - II ZR 76/04 (https://dejure.org/2006,180)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2006 - II ZR 76/04 (https://dejure.org/2006,180)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 5, § 56 Abs. 2
    Cash-Pool-System bei GmbH unterliegt ausnahmslos den Kapitalaufbringungsvorschriften für GmbH

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Leistung einer Stammeinlage; Wirksame Tilgung einer Einlageschuld; Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage; Pflicht zur erneuten Vernehmung eines Zeugen; Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln; Nichtigkeit des schuldrechtlichen und des dinglichen ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Kapitalaufbringung bei der GmbH im Rahmen eines sog. Cash-Pool-Systems

  • Judicialis

    GmbHG § 5 Abs. 4; ; GmbHG § 19 Abs. 5; ; GmbHG § 56 Abs. 2

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erbringung von verdeckte Sacheinlagen i.R.e. GmbH-Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit einem Cash-Pool ("Cash-Pool I")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 5 Abs. 4 § 19 Abs. 5 § 56 Abs. 2
    "Cash-Pool"; Rechtsstellung der in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 5 Abs. 4 § 19 Abs. 5 § 56 Abs. 2
    "Cash-Pool"; Rechtsstellung der in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gründung eines Cash-Pool-Systems

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kapitalaufbringung im Rahmen eines Cash-Pool-Systems

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Grundsatzentscheidung des II. Zivilsenats zur Frage der Wirksamkeit der Kapitalaufbringung bei der GmbH im Rahmen eines sog. Cash-Pool-Systems

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 5, § 56 Abs. 2
    Kein "Sonderrecht" für Kapitalaufbringung im Cash-Pool ("Cash-Pool")

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Cash Pooling, Gesellschaftsrecht, Gründung, Kapitalaufbringung

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Cash-Pool-System - Kapitalerhöhung ggf. verdeckte Sacheinlage

  • wgk.eu (Leitsatz und Auszüge)

    Kapitalaufbringung einer GmbH mit Cash-Pool

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Wirksamkeit der Kapitalaufbringung bei der GmbH im Rahmen eines sog. Cash-Pool-Systems

  • verschmelzungsbericht.de (Kurzinformation)

    Regeln für Cash-Pools weiter verschärft

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 166, 8
  • NJW 2006, 1736
  • ZIP 2006, 665
  • MDR 2006, 819
  • DNotZ 2006, 543
  • WM 2006, 723
  • BB 2006, 798
  • BB 2006, 847
  • DB 2006, 772
  • NZG 2006, 344
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04
    Beide Inferenten haben mit der Einzahlung der Einlagebeträge durch die von ihnen gemeinsam beherrschte D. auf das zuvor nur für kurze Zeit errichtete Festgeld-Sonderkonto der Schuldnerin am 17. Dezember 1997 nicht - wie für eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung erforderlich (vgl. BGHZ 153, 107, 109) - zur freien Verfügung des Geschäftsführers der Schuldnerin geleistet und damit ihre Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) nicht wirksam getilgt.

    Schon der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Einzahlung des gesamten Einlagebetrages auf das als Termingeldkonto auf Empfehlung der Rechtsabteilung der D. eigens eingerichtete Sonderkonto am Tage nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss und dem praktisch von vornherein vorgezeichneten "Rücklauf" des Geldes knapp einen Monat später auf dem Weg über den Cash-Pool an die von den Inferenten gemeinsam beherrschte D. begründet die Vermutung, dass die (objektive) Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregeln durch Einschaltung des Cash-Pool zwischen den beteiligten Gesellschaftern vorher so abgesprochen wurde (vgl. Senat BGHZ 153, 107, 109 m.w.Nachw.).

    Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln setzt die personelle Identität zwischen Inferent und Auszahlungsempfänger nicht unbedingt voraus (BGHZ 153, 107, 111).

    Abgesehen davon wäre im Anschluss an die im Wege des (einfachen) Hin- und Herzahlens oder der verdeckten Sacheinlage unzulässig umgangene Kapitalaufbringung eine seitens der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Inferenten durchgeführte Verrechnung des dann bestehen gebliebenen (Bar-)Einlageanspruchs mit etwaigen Neuforderungen des Gesellschafters nach ständiger Senatsrechtsprechung nur dann zulässig, wenn diese fällig, liquide und vollwertig sind und die spätere Verrechnung nicht bereits im Zeitpunkt der Begründung der (ursprünglichen) Einlageschuld abgesprochen war bzw. eine solche Absprache nicht vermutet wird (BGHZ 153, 107, 112; BGHZ 152, 37, 43 m.w.Nachw.).

  • BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01

    Heilung einer verdeckten Sacheinlage; Pflicht der Mitgesellschafter zur

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04
    Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 331).

    Die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage, die nach der neueren Rechtsprechung des Senats entsprechend § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG auch im GmbH-Recht die Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen als auch des dinglichen Rechtsgeschäfts hinsichtlich der Einlage zur Folge haben (BGHZ 155, 329), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa deshalb suspendiert, weil der Kapitalaufbringungsvorgang bei der Kapitalerhöhung im Rahmen eines Cash-Pool-Systems stattgefunden hat.

  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04

    Rechtsfolgen der Hin- und Herzahlung einer Bareinlage

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04
    Zwar kann - wie beim verbotenen, nicht zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung führenden Hin- und Herzahlen (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203 und v. 9. Januar 2006 - II ZR 72/05, z.V.b.) - auch im Falle der verdeckten Sacheinlage die weiterhin geschuldete Bareinlage grundsätzlich durch nochmalige Zahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung bewirkt werden.

    Eine derartige Leistung muss sich dann aber zweifelsfrei der noch offenen Einlage zuordnen lassen, sei es im Wege einer ausdrücklichen oder - sofern keine anderen Forderungen in ähnlichem Umfang bestehen - konkludenten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Tilgungsbestimmung (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 21. November 2005 aaO S. 2204 m.w.Nachw.).

  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04
    Aufgrund dieses verrechnungsähnlichen Hin- und Herzahlens ist der Schuldnerin im wirtschaftlichen Ergebnis objektiv nicht der im Kapitalerhöhungsbeschluss verlautbarte Barbetrag, sondern - die Wirksamkeit des Vorgangs unterstellt - die anteilige Befreiung von den gegenüber der D. bereits seit längerem bestehenden Darlehensverbindlichkeiten aus der Cash-Pool-Verbindung zugeflossen (vgl. zur Darlehensschuld als Gegenstand verdeckter Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung bereits BGHZ 110, 47, 60; 113, 335, 339 f.; zur Qualifizierung der Geldbewegungen zwischen Zentral- und Quellkonten im Cash-Pool als Darlehen: vgl. Hellwig in FS Peltzer, 163, 165; Sieger/Hasselbach, BB 1999, 645, 646; Ränsch in Freundesgabe Döser, 557, 558; Jäger, DStR 2000, 1653; Cahn, ZHR 166 (2002), 278, 280 - jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04

    Grundsatzentscheidung des II. Zivilsenats zur Frage der Wirksamkeit der

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04
    Er nimmt den Beklagten und dessen im Parallelrechtsstreit II ZR 75/04 verklagten Vater Dr. K. M. (nachfolgend: Dr. M.) auf Leistung übernommener, angeblich rückständiger Einlagen in Höhe von jeweils 750.000,00 DM (= 383.468,91 EUR) aus einer am 16. Dezember 1997 beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals der Schuldnerin von 2, 5 Mio. DM auf 4, 0 Mio. DM in Anspruch.
  • BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05

    Keine Verdoppelung der Einlagepflicht der Gesellschafter einer "auf Vorrat"

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04
    Zwar kann - wie beim verbotenen, nicht zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung führenden Hin- und Herzahlen (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203 und v. 9. Januar 2006 - II ZR 72/05, z.V.b.) - auch im Falle der verdeckten Sacheinlage die weiterhin geschuldete Bareinlage grundsätzlich durch nochmalige Zahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung bewirkt werden.
  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04
    Aufgrund dieses verrechnungsähnlichen Hin- und Herzahlens ist der Schuldnerin im wirtschaftlichen Ergebnis objektiv nicht der im Kapitalerhöhungsbeschluss verlautbarte Barbetrag, sondern - die Wirksamkeit des Vorgangs unterstellt - die anteilige Befreiung von den gegenüber der D. bereits seit längerem bestehenden Darlehensverbindlichkeiten aus der Cash-Pool-Verbindung zugeflossen (vgl. zur Darlehensschuld als Gegenstand verdeckter Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung bereits BGHZ 110, 47, 60; 113, 335, 339 f.; zur Qualifizierung der Geldbewegungen zwischen Zentral- und Quellkonten im Cash-Pool als Darlehen: vgl. Hellwig in FS Peltzer, 163, 165; Sieger/Hasselbach, BB 1999, 645, 646; Ränsch in Freundesgabe Döser, 557, 558; Jäger, DStR 2000, 1653; Cahn, ZHR 166 (2002), 278, 280 - jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.02.1994 - II ZR 60/93

    Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Darlehensforderung eines

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04
    Es genügt vielmehr, dass der oder die Inferenten durch die Leistung des Dritten bzw. an den Dritten mittelbar in gleicher Weise begünstigt werden, wie durch eine unmittelbare Leistung; u.a. bei der Leistung an ein von dem oder den Inferenten beherrschtes Unternehmen ist dies nach der Rechtsprechung des Senats der Fall (vgl. BGHZ 125, 141, 144).
  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00

    Verrechnung der Einlageschuld mit einem Gewinnausschüttungsanspruch des

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04
    Abgesehen davon wäre im Anschluss an die im Wege des (einfachen) Hin- und Herzahlens oder der verdeckten Sacheinlage unzulässig umgangene Kapitalaufbringung eine seitens der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Inferenten durchgeführte Verrechnung des dann bestehen gebliebenen (Bar-)Einlageanspruchs mit etwaigen Neuforderungen des Gesellschafters nach ständiger Senatsrechtsprechung nur dann zulässig, wenn diese fällig, liquide und vollwertig sind und die spätere Verrechnung nicht bereits im Zeitpunkt der Begründung der (ursprünglichen) Einlageschuld abgesprochen war bzw. eine solche Absprache nicht vermutet wird (BGHZ 153, 107, 112; BGHZ 152, 37, 43 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.01.2015 - IX ZR 279/13

    Insolvenz einer GmbH & Co. KG: Anspruch des Insolvenzverwalters auf

    Vor diesem Hintergrund sind die Beteiligungswerte von jeweils 50 vH an der Klägerin auf 100 vH zu addieren, weil die Brüder R.      die Klägerin kraft Bündelung ihrer Beteiligungen im gleichgerichteten Interesse übereinstimmend als Vermieterin der Schuldnerin eingesetzt haben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, BGHZ 166, 8 Rn. 19; Gehrlein in Gehrlein/Witt/Volmer, GmbH-Recht in der Praxis, 3. Aufl., 9. Kap. Rn. 81).
  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10

    Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer

    Insoweit gilt nichts anderes als bei einer fortbestehenden Einlageverpflichtung sowie beim Erstattungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 140/04, BGHZ 165, 113, 117 f.; Urteil vom 9. Januar 2006 - II ZR 72/05, BGHZ 165, 352, 356 f.; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, BGHZ 166, 8 Rn. 24 - Cash-Pool; Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 263/06, ZIP 2008, 1281 Rn. 6; Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 217/07, BGHZ 179, 285 Rn. 10 f.).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07

    Qivive - Keine Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf

    Um eine verdeckte Sacheinlage handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334 ; 166, 8 Tz. 11; 170, 46 Tz. 11; 173, 145 Tz. 14).

    Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände, welche als Sacheinlage eingebracht werden könnten, wie z.B. eine vor Begründung der Einlageschuld entstandene Altforderung des Inferenten (vgl. BGHZ 113, 335, 341 ; 132, 133, 144 ; 152, 36, 42 ; 166, 8 Tz. 12 "cash-pool").

    Mit der Neuregelung des § 19 Abs. 5 GmbHG soll insbesondere auch der darlehensweise Einlagenrückfluss in einem cash-pool erfasst werden, soweit dieser Rückfluss nicht im Sinne einer verdeckten Sacheinlage (dazu BGHZ 166, 8 Tz. 11 f.) zu einer Tilgung bereits vorher bestehender Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Inferenten führt (BegrRegE MoMiG, bei Goette a.a.O. S. 210; vgl. auch Seibert/Decker a.a.O. S. 1210 f.; Wicke, GmbHG § 19 Rdn. 31).

  • BGH, 20.07.2009 - II ZR 273/07

    Cash-Pool II

    Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 166, 8 Tz. 11 "Cash-Pool I").

    Wenn mit der Zahlung der Einlage auf ein in den Cash-Pool einbezogenes Konto und Weiterleitung auf das dem Inferenten zuzuordnende Zentralkonto eine verdeckte Sacheinlage vorliegt, führen spätere Leistungen aus dem Cash-Pool nach der Rechtsprechung des Senats nicht zur Tilgung der Einlageschuld (vgl. BGHZ 166, 8 Tz. 25 "Cash-Pool I").

    Im Rahmen des Zero-Balancing lassen sich die einzelnen Leistungen nicht wie im Falle der vermeintlichen Darlehensrückzahlung zweifelsfrei der noch offenen Einlage zuordnen (vgl. BGHZ 166, 8 Tz. 25 "Cash-Pool I").

    Mittelbar zugute kommt dem Inferenten die Leistung insbesondere, wenn die Zahlung an einen vom Gesellschafter beherrschtes Unternehmen weitergeleitet wird (Senat, BGHZ 153, 107, 111 ; 166, 8 Tz. 18 "Cash-Pool I"; 171, 113 Tz. 8; 174, 370 Tz. 6).

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 12/08

    ADCOCOM

    Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage beschlossen/vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Verwendungsabsprache einen Sachwert erhalten soll (Senat, BGHZ 182, 103 Tz. 10 - CASH POOL II; BGHZ 180, 38 Tz. 8 - QIVIVE; BGHZ 175, 265 Tz. 10 - RHEINMÖVE; BGHZ 173, 145 Tz. 14 - LURGI I; BGHZ 170, 47 Tz 11; BGHZ 166, 8 Tz. 11 - CASH POOL I; BGHZ 155, 329, 334; Sen.Urt. v. 1. Februar 2010 - II ZR 173/08, ZIP 2010, 423 Tz. 15, z.V.b. in BGHZ - EUROBIKE; v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 643 Tz. 12).

    Die Feststellung eines schädlichen, auf einen Rückfluss gerichteten Vorhabens unterliegt zwar tatrichterlicher Würdigung (Senat, BGHZ 166, 8 Tz. 13 ff. - CASH POOL I; Sen.Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 643 Tz. 11; Sen.Beschl. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 263/06, ZIP 2008, 1281 Tz. 4).

    Mit seiner Wertung hat sich das Berufungsgericht nicht nur in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Senats gesetzt, wonach schon der hier gegebene enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Einzahlung des Einlagebetrages und dem Rückfluss des Geldes die Vermutung begründet, die (objektive) Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregeln sei von Anfang an in Aussicht genommen worden (Senat, BGHZ 175, 265 Tz. 13 - RHEINMÖVE; BGHZ 166, 8 Tz. 13 - CASH POOL I; BGHZ 153, 107, 109).

    Das setzt jedoch voraus, dass spätere Zuflüsse sich objektiv eindeutig, mithin zweifelsfrei der fortbestehenden Einlageverpflichtung zuordnen lassen (Senat, BGHZ 166, 8 Tz. 24 - CASH POOL I; Sen.Beschl. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 263/06, ZIP 2008, 1281 Tz. 6; BGHZ 165, 113, 117).

  • BGH, 19.01.2016 - II ZR 61/15

    GmbH: Verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters

    aa) Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage beschlossen oder vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Verwendungsabsprache einen Sachwert oder - wie vorliegend - eine Altforderung erhalten soll (BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 164/88, BGHZ 110, 47, 60 f.; Urteil vom 18. Februar 1991 - II ZR 104/90, BGHZ 113, 335, 341; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, BGHZ 166, 8 Rn. 11 f. - Cash-Pool; Urteil vom 18. Februar 2008 - II ZR 132/06, BGHZ 175, 265 Rn. 10 - Rheinmöve; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 Rn. 8 - Qivive; Urteil vom 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, BGHZ 182, 103 Rn. 10 - Cash-Pool II; Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 173/08, BGHZ 184, 158 Rn. 15 - EUROBIKE; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08 , BGHZ 185, 44 Rn. 11 - ADCOCOM).

    bb) Der festgestellte enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der Einzahlung des Einlagebetrags und dem Rückfluss des Geldes begründet die Vermutung, die (objektive) Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregeln sei im Sinne einer Verwendungsabsprache von Anfang an in Aussicht genommen worden (BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, BGHZ 166, 8 Rn. 13; Urteil vom 18. Februar 2008 - II ZR 132/06, BGHZ 175, 265 Rn. 13 - Rheinmöve; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 14 - ADCOCOM).

    Die (vollständige) Erfüllung der fortbestehenden Geldeinlagepflicht des Inferenten bei verdeckter Einbringung einer Forderung kann im Falle einer Kapitalerhöhung nach Maßgabe von § 19 Abs. 4 Satz 3, Satz 5, § 56 Abs. 2 GmbHG gelingen, wenn der Inferent nachweist, dass seine Forderung gegen die Gesellschaft im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung - oder, falls später, im Zeitpunkt der Überlassung des Gegenstands der verdeckten Sacheinlage, der bei der Einbringung einer Forderung im Wege der (verdeckten) Sacheinlage in der Befreiung der Gesellschaft von der entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber ihrem Gesellschafter besteht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1991 - II ZR 104/90, BGHZ 113, 335, 343; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, BGHZ 166, 8 Rn. 12 - Cash-Pool) - vollwertig war, d.h. ihr Wert (mindestens) den Betrag der übernommenen Geldeinlagepflicht erreicht hat.

  • BGH, 10.12.2007 - II ZR 180/06

    Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH zum Zweck der

    Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln durch Hin- und Herzahlen setzt eine personelle Identität zwischen dem Inferenten und dem Zahlungsempfänger nicht voraus; es genügt vielmehr, dass der oder die Inferenten durch die Weiterleitung des Einlagebetrages bei wirtschaftlicher Betrachtung mittelbar in gleicher Weise begünstigt werden, wie durch eine unmittelbare Leistung an sie selbst, was insbesondere bei der Leistung an ein von dem oder den Inferenten beherrschtes Unternehmen der Fall ist (BGHZ 125, 141, 144; 153, 107, 111; 166, 8, 15 Tz. 18; 170, 47, 53 Tz. 15).

    Das ist hier aber unerheblich, weil beide Beklagte das gleichgerichtete Interesse verfolgten, die von ihnen jedenfalls gemeinsam beherrschte KG mit der für ihren Betrieb erforderlichen Liquidität (über die angeblich eingezahlten Kommanditeinlagen hinaus) auszustatten und dazu die an die GmbH zu zahlenden (und ihr gebührenden) Bareinlagebeträge zu verwenden (vgl. BGHZ 153, 107, 111; 166, 8, 15 Tz. 19).

    Ebenso wenig wie nach bisheriger Rechtslage ein "Sonderrecht" der Kapitalaufbringung für die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuerkennen ist (dazu BGHZ 166, 8), rechtfertigt das Interesse der an einer GmbH & Co. KG maßgeblich beteiligten Gesellschafter, der Komplementär-GmbH geschuldete Einlagemittel in die KG als "eigentliche Betriebsgesellschaft" einzubringen, eine Abweichung von den geltenden Kapitalaufbringungsregeln.

  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08

    EUROBIKE

    Ausreichend, aber auch erforderlich ist bei der Weiterleitung der Einlagemittel an einen Dritten, dass der Inferent durch die Leistung der Gesellschaft in gleicher Weise begünstigt wird wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst, insbesondere bei der Leistung an ein vom Gesellschafter beherrschtes Unternehmen (Senat, BGHZ 153, 107, 111; 166, 8 Tz. 18 - "Cash-Pool I"; 171, 113 Tz. 8; 174, 370 Tz. 6; Urt. v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 32, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").

    Bei einer verdeckten Sacheinlage werden die Regeln über die Kapitalaufbringung durch eine Sacheinlage dadurch umgangen, dass eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334; 166, 8 Tz. 11; 170, 47 Tz. 11; 173, 145 Tz. 14; 180, 38 Tz. 8 - "Qivive"; Sen.Urt. v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 10, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").

    Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände, die als Sacheinlage eingebracht werden können, wie z.B. einer Forderung des Inferenten (vgl. BGHZ 113, 335, 341; 132, 133, 144; 152, 36, 42; 166, 8 Tz. 12 - "Cash-Pool I"; 180, 38 Tz. 8 - "Qivive"; v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 10, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").

  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06

    Bareinlagen einer Aktiengesellschaft - Haftung der Bank für die Richtigkeit einer

    Anders als im Fall des Senatsurteils vom 16. Januar 2006 (BGHZ 166, 8, 16: Cash-Pool) handelte es sich hier nicht um ein dinglich der Einlageschuldnerin zugeordnetes Zentralkonto mit nur schuldrechtlich eingeräumter Möglichkeit der Belastung durch die Einlagegläubigerin.

    Die tatbestandliche Feststellung, es seien von dem Konto zweistellige Millionenbeträge "insbesondere an andere Gesellschaften des W.-Konzerns" (und dadurch mittelbar an die W. AG als Einlageschuldnerin und Konzernmutter; vgl. dazu BGHZ 166, 8, 15 Tz. 18 m.w.Nachw.) überwiesen worden, genügt dafür ebenso wenig wie die bloße Andeutung, es sei von der Beklagten nicht behauptet und auch sonst nicht anzunehmen, dass "die Aktionäre" auf die Einlageschuld der W. AG geleistet hätten (BU 16).

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 43/08

    Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters gegen einen rechtlichen Berater

    Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln über Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 166, 8, 11 Rn. 11; st.Rspr.).
  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06

    "Lurgi" - Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 171/06

    Zur Verjährung von Einlageforderungen bei der GmbH nach Übergangsrecht

  • OLG Dresden, 12.01.2017 - 8 U 332/16

    Wirksamkeit der Erbringung von Barmitteln zur Erhöhung des Grundkapitals aus der

  • BFH, 11.10.2018 - III R 37/17

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05

    Einbringung eines Warenlagers durch einen Gründungsaktionär; Aufspaltung in

  • BGH, 19.01.2016 - II ZR 303/14

    Klage des Insolvenzverwalters einer GmbH auf Einlagezahlung: Verdeckte

  • BFH, 17.01.2018 - I R 74/15

    Cash-Pool - unbestimmte Zinsabrede - vGA

  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05

    Begriff der verdeckten Sacheinlage bei einer Barkapitalerhöhung

  • OLG Nürnberg, 13.10.2010 - 12 U 1528/09

    Kapitalerhöhung der GmbH: Tilgung der Einlageschuld durch Voreinzahlung auf eine

  • BGH, 15.10.2007 - II ZR 263/06

    Tilgung einer fortbestehenden Einlageschuld durch nachträgliche Zahlung in Fällen

  • BFH, 29.03.2007 - IX R 10/06

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

  • OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10

    Stimmenkauf; Anteilskauf; Unternehmenskauf; culpa in contrahendo; Täuschung durch

  • OLG Brandenburg, 28.12.2017 - 6 U 87/15

    Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Anspruch des Insolvenzverwalters auf

  • OLG Stuttgart, 14.03.2007 - 14 U 25/06

    GmbH; Insolvenzverfahren: Anspruch auf Feststellung von Forderungen zur

  • FG Niedersachsen, 14.09.2017 - 6 K 243/14

    Keine Saldierung von Zinserträgen und Zinsaufwendungen im Rahmen des § 8 Abs. 1

  • OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 4 U 30/20

    Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils; Erfüllung der Pflicht zur

  • FG München, 07.07.2014 - 7 K 2688/11

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) durch die Teilnahme am

  • OLG Hamm, 26.11.2009 - 28 U 27/08

    Pflichten eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter eines Mandanten in

  • OLG Frankfurt, 25.05.2007 - 25 U 120/04

    Bürgschaft: Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Berufung des Bürgen für ein

  • LG Frankfurt/Oder, 07.11.2007 - 11 O 111/07

    GmbH: Unwirksame Umgehung der Stammeinlagepflicht durch verdeckte Sacheinlage

  • KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06

    Leistung der Bareinlage in einer GmbH: Wirksamkeit der Erfüllung einer

  • OLG Hamburg, 02.06.2006 - 11 U 244/05

    Aktiengesellschaft: Vollwertigkeitsprinzip als Voraussetzung für die Abtretung

  • LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08

    Kauf von Anteilen unter Verzicht auf eine Due-Diligence-Prüfung; Anfechtbarkeit

  • OLG Hamm, 01.08.2007 - 8 U 74/04

    Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage i.R.e. Abflusses von Geldmitteln bei einer

  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04
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