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   BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03   

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https://dejure.org/2006,1058
BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03 (https://dejure.org/2006,1058)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2006 - X ZR 155/03 (https://dejure.org/2006,1058)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2006 - X ZR 155/03 (https://dejure.org/2006,1058)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung - Feststellung über das Bestehen einer Miterfinderschaft - Benennung durch den damaligen Arbeitgeber in der Patentanmeldung als Indiz für die Miterfinderschaft - Recht auf das deutsche Patent des ...

  • Judicialis

    PatG § 37 Abs. 1; ; ZPO § 286; ; ArbEG § 6 Abs. 2; ; BGB § 812; ; BGB § 280; ; BGB § 286 B; ; BGB § 276 a.F. Hb; ; BGB § 249 Fb

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Haftetikett"; Rechtstellung des Arbeitnehmererfinders; Rechtsnatur der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung

  • rechtsportal.de

    "Haftetikett"; Rechtstellung des Arbeitnehmererfinders; Rechtsnatur der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 167, 118
  • NJW-RR 2006, 1123
  • MDR 2006, 1181
  • GRUR 2006, 754
  • NZA-RR 2006, 474
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 243/97

    Annahme eines gerichtlichen Geständnisses

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
    Wollte man in der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung einen geständnisfähigen Umstand sehen, könnte ein Geständnis in Betracht kommen, wenn die Beklagte die unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung hilfsweise zum Bestandteil auch ihres Vortrags gemacht hätte (so genanntes vorweggenommenes Geständnis, BGH, Urt. v. 15.12.1993 - VIII ZR 197/92, NJW-RR 1994, 1405; Urt. v. 29.09.1999 - XII ZR 243/97, BGHR ZPO § 288 Abs. 1 - Vorbringen, widerrufenes 1; BAG, Urt. v. 26.01.1994 - 10 AZR 130/92, in Juris nachgewiesen).

    Bei dieser Sachlage könnte ein Geständnis im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO, das vorliegt, wenn die Parteien sich mindestens in einer mündlichen Verhandlung über eine Frage einig waren (BGH, Urt. v. 29.09.1999 - XII ZR 243/97, BGHR ZPO 288 Abs. 1 - Vorbringen, widerrufenes 1), weil eine Partei mit entsprechendem Willen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12.03.1991 - XI ZR 85/90, NJW 1991, 1683) eine Erklärung abgegeben hat, dass die vom Gegner behauptete, ihr im Rechtssinne ungünstige Tatsache wahr sei (BGH, Urt. v. 19.05.2005 - III ZR 265/04, MDR 2005, 1307), nur in Ansehung der lösungsmittelfreien Variante in Betracht kommen.

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 223/98

    Rollenantriebseinheit; Rechtsstellung von Miterfindern

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
    Das folgt aus § 432 Abs. 1 BGB, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Bruchteilsgemeinschaften heranzuziehen (BGH, Urt. v. 11.12.1992 - V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 m.w.N.) und deshalb auch im Streitfall anwendbar ist, weil Miterfinder im Zweifel eine solche Gemeinschaft bilden (Sen.Urt. v. 17.12.2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226 - Rollenantriebseinheit; Sen.Urt. v. 18.03.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 704 - Gehäusekonstruktion) und nichts dazu festgestellt ist, dass der Kläger und Dipl.-Ing.
  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
    Dies führt zwingend dazu, dass Übertragungswille der einen Partei und Wille der anderen Partei, die Verfügung über das Recht anzunehmen, vorhanden sein müssen, oder dass - wie ausgeführt - wenigstens ein Tatbestand gegeben ist, der rechtfertigt, auf das Vorliegen einer solchen Willensübereinstimmung zu vertrauen (vgl. hierzu auch BGHZ 91, 324, 330).
  • BGH, 18.03.2003 - X ZR 19/01

    "Gehäusekonstruktion"; Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung für eine

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
    Das folgt aus § 432 Abs. 1 BGB, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Bruchteilsgemeinschaften heranzuziehen (BGH, Urt. v. 11.12.1992 - V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 m.w.N.) und deshalb auch im Streitfall anwendbar ist, weil Miterfinder im Zweifel eine solche Gemeinschaft bilden (Sen.Urt. v. 17.12.2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226 - Rollenantriebseinheit; Sen.Urt. v. 18.03.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 704 - Gehäusekonstruktion) und nichts dazu festgestellt ist, dass der Kläger und Dipl.-Ing.
  • BGH, 07.12.1989 - I ZR 62/88

    "Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners"

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
    Das steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, weil diese auch sonst aus Sonderbeziehungen die Pflicht ableitet, die andere Partei unaufgefordert aufzuklären, wenn dieser als Folge des eigenen Verhaltens Schäden drohen, die durch Aufklärung unschwer zu vermeiden wären (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.1989 - I ZR 62/88, GRUR 1990, 542 - Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners).
  • BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91

    Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
    Das folgt aus § 432 Abs. 1 BGB, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Bruchteilsgemeinschaften heranzuziehen (BGH, Urt. v. 11.12.1992 - V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 m.w.N.) und deshalb auch im Streitfall anwendbar ist, weil Miterfinder im Zweifel eine solche Gemeinschaft bilden (Sen.Urt. v. 17.12.2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226 - Rollenantriebseinheit; Sen.Urt. v. 18.03.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 704 - Gehäusekonstruktion) und nichts dazu festgestellt ist, dass der Kläger und Dipl.-Ing.
  • BAG, 26.01.1994 - 10 AZR 130/92

    Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes sowie

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
    Wollte man in der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung einen geständnisfähigen Umstand sehen, könnte ein Geständnis in Betracht kommen, wenn die Beklagte die unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung hilfsweise zum Bestandteil auch ihres Vortrags gemacht hätte (so genanntes vorweggenommenes Geständnis, BGH, Urt. v. 15.12.1993 - VIII ZR 197/92, NJW-RR 1994, 1405; Urt. v. 29.09.1999 - XII ZR 243/97, BGHR ZPO § 288 Abs. 1 - Vorbringen, widerrufenes 1; BAG, Urt. v. 26.01.1994 - 10 AZR 130/92, in Juris nachgewiesen).
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 63/87

    Ausweitung des Schutzbereichs eines Verfahrens-Patents; Vergütungsanspruch des

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
    Sie soll sicherstellen, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwaigen Miterfindern gegenüber (vgl. Sen.Urt. v. 17.01.1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16 - gummielastische Masse I), über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung (vgl. BGHZ 106, 84, 89 - Schwermetalloxidationskatalysator) und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden.
  • BGH, 12.03.1991 - XI ZR 85/90

    Konkludentes Geständnis

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
    Bei dieser Sachlage könnte ein Geständnis im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO, das vorliegt, wenn die Parteien sich mindestens in einer mündlichen Verhandlung über eine Frage einig waren (BGH, Urt. v. 29.09.1999 - XII ZR 243/97, BGHR ZPO 288 Abs. 1 - Vorbringen, widerrufenes 1), weil eine Partei mit entsprechendem Willen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12.03.1991 - XI ZR 85/90, NJW 1991, 1683) eine Erklärung abgegeben hat, dass die vom Gegner behauptete, ihr im Rechtssinne ungünstige Tatsache wahr sei (BGH, Urt. v. 19.05.2005 - III ZR 265/04, MDR 2005, 1307), nur in Ansehung der lösungsmittelfreien Variante in Betracht kommen.
  • BGH, 24.11.1961 - I ZR 156/59
    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
    Da es mithin um Wissensvermittlung geht, kann die Meldung einer Diensterfindung zum einen nicht in der Form einer Willenserklärung erfolgen (a.A. Hellebrand Mitt. 2001, 195, 196), was zur Folge hat, dass ohnehin nicht ohne weiteres die Regeln anwendbar wären, die für den Fall einer unterbliebenen oder mangelhaften Willenserklärung gelten (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1961 - I ZR 156/59, GRUR 1962, 305 - Federspannvorrichtung, für § 125 BGB); zum anderen muss ein Verstoß gegen § 5 ArbNErfG überhaupt ohne Nachteile für den Arbeitnehmererfinder bleiben, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach § 5 ArbNErfG vermittelt werden müssen.
  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 165/04

    Zylinderrohr

  • BGH, 22.05.2001 - VI ZR 74/00

    Revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit eines gerichtlichen Geständnisses

  • BGH, 16.07.2003 - XII ZR 100/00

    Anforderungen an ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO

  • BGH, 15.12.1993 - VIII ZR 197/92

    Anforderungen an ein antezipiertes Geständnis im Zivilrechtsstreit

  • BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93

    Behandlung schlüssigen Verhaltens ohne Erklärungsbewußtsein als Willenserklärung

  • BGH, 17.01.1995 - X ZR 130/93

    Ansprüche des Arbeitgebers wegen widerrechtlicher Entnahme einer

  • BGH, 09.01.1964 - Ia ZR 190/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

  • BGH, 19.05.2005 - III ZR 265/04

    Begriff des Geständnisses

  • BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10

    Initialidee

    Eine derartige Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung und den an ihr Beteiligten ergibt sich weder daraus, dass der Arbeitgeber durch die mündliche Mitteilung einer "Initialidee" durch den Arbeitnehmer und schriftliche Berichte über anschließend durchgeführte Versuche Kenntnis von der technischen Lehre der Erfindung erhält, noch aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber von einem Patent erfährt, das der Arbeitnehmer auf die Diensterfindung angemeldet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. April 2006, X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 - Haftetikett).

    Unter diesen Voraussetzungen habe es bei Berücksichtigung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Haftetikett" (Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118) formuliert habe, keiner gesonderten schriftlichen Erfindungsmeldung nach § 5 ArbNErfG aF bedurft, um die Frist des § 6 Abs. 2 ArbNErfG aF in Lauf zu setzen.

    Durch diese Anforderungen soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitgeber - gegebenenfalls nach Ergänzung der Meldung - die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Person erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden (Senat, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett, mit weiteren Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

    Denn damit gibt er zu erkennen, dass er auch aus seiner Sicht über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert ist, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm zuzumuten ist, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen will (BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett).

    Als weitere - im Hinblick auf die Ratio der Formerfordernisse des § 5 Abs. 1 ArbNErfG aF erhebliche - Differenz kommt vielmehr hinzu, dass der Arbeitgeber mit der Anmeldung der Diensterfindung und der Benennung eines oder mehrerer seiner Arbeitnehmer als Erfinder zu erkennen gibt, dass er aus seiner Sicht über die Bedeutung der Erfindung und ihre Schöpfer derart umfassend informiert ist, dass er in der Lage und es ihm zuzumuten ist, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen (BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett).

  • BGH, 09.06.2020 - X ZR 142/18

    Penetrometer

    Soweit die Ansprüche den Miterfindern danach gemeinschaftlich zustehen, hindert dies einen Miterfinder nicht, den Anspruch allein geltend zu machen, sofern er Leistung an beide Teilhaber fordert (BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 Rn. 10 - Haftetikett).
  • OLG Düsseldorf, 26.07.2018 - 15 U 2/17

    Rechtstellung des Arbeitnehmererfinders

    Eine vertragliche Übertragung einer frei gewordenen Diensterfindung wird deshalb in der Regel nur bejaht werden können, wenn auch angenommen werden kann, dass die Vertragsparteien sich über eine Vergütung ebenfalls geeinigt haben (BGH NJW-RR 2006, 1123 - Haftetikett).

    Eine konkludente Willenserklärung setzt in der Regel das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine Willenserklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist (BGH NJW-RR 2006, 1123 - Haftetikett; BGH NJW 1995, 953; OLG Düsseldorf, Teilurteil v. 27.02.2003, 2 U 42/00 - Hub-Kipp-Vorrichtung, juris; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., Einf.

  • BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07

    Steuervorrichtung

    a) Wie der Senat in der Haftetikett-Entscheidung (BGHZ 167, 118 Tz. 27) ausgeführt hat, ist eine der gesetzlichen Schriftform ermangelnde Inanspruchnahmeerklärung nach § 125 BGB nichtig.

    Objektiv geht es um eine bloße Wissensvermittlung (BGHZ 167, 118, 129 Tz. 26 - Haftetikett).

    Mangels Inanspruchnahme des Gemeldeten als Diensterfindung und mangels Verwertung als Verbesserungsvorschläge erweisen sich nämlich auch Vorteile aus solchen Benutzungshandlungen als unrechtmäßig (vgl. BGHZ 167, 118, 134 Tz. 35 - Haftetikett), wenn die Meldung allein den Arbeitgeber zur Nutzung der Erfindung in den Stand setzte, wovon wiederum auszugehen ist, solange der Arbeitgeber nicht darlegt, tatsächlich keine Vorzugsstellung während dieser Zeit gehabt zu haben.

  • BGH, 14.11.2023 - X ZR 75/21

    Kunststoffsack

    Vielmehr soll sie den Arbeitgeber auf vom Arbeitnehmer getätigte Erfindungen hinweisen, um ihm die Frage einer Inanspruchnahme oder der Freigabe nahezubringen (BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett; Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 14 - Initialidee).

    Eine solche Meldung ist nach der Rechtsprechung des Senats keine Willenserklärung, weil sie lediglich der Wissensvermittlung dient (BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 = GRUR 2006, 754 Rn. 26 - Haftetikett).

    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt sich ein Arbeitgeber, der keine Rechte an der Diensterfindung erworben hat, jedenfalls ab dem Zeitpunkt einer Patentanmeldung, aus der sich ergibt, dass er umfassend über die Erfindung informiert ist, mit der Nutzung derselben in Widerspruch zu deren gesetzlicher Zuweisung (BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 = GRUR 2006, 754 Rn. 35 - Haftetikett).

  • BGH, 14.02.2017 - X ZR 64/15

    Arbeitnehmererfindung: Schriftformerfordernis für die Erfindungsmeldung;

    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat das in § 5 ArbNErfG a.F. normierte Erfordernis einer gesonderten schriftlichen Erfindungsmeldung den Zweck, sicherzustellen, dass dem Arbeitgeber Diensterfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Personen erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden (BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 = GRUR 2006, 754 Rn. 26 - Haftetikett; Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 14 - Initialidee).

    Letzteres hat der Bundesgerichtshof für den Fall bejaht, dass der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinem Arbeitnehmer entwickelten technischen Lehre zum Patent anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt (BGHZ 167, 118 = GRUR 2006, 754 Rn. 26 - Haftetikett; GRUR 2011, 733 Rn. 15 - Initialidee).

    Deshalb kann die vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschiedene (BGHZ 167, 118 Rn. 27 - Haftetikett) Frage, ob die Frist des § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbNErfG durch einseitiges Rechtsgeschäft oder durch Vereinbarung verlängert werden kann, weiterhin offen bleiben.

  • OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16

    Rohrleitungsprüfung - Übertragung ausländischer Arbeitnehmererfindungs- und

    Sie haben die Ansicht vertreten, dass nach den Maßstäben, welche der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Haftetikett" (BGH Urteil vom 4. April 2006, Az.: X ZR 155/03, GRUR 2006, 754 ff.) aufgestellt habe, vorliegend mit der Anmeldung der genannten Schutzrechte, insbesondere der DE '432, der Beklagten in einer mit einer ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten mitgeteilt worden seien, die ihr bei einer ordnungsgemäßen Meldung nach § 5 ArbnErfG aF vermittelt worden wären.

    Wenn vorliegend hingegen auf die Schutzrechtsanmeldungen durch die Beklagte abgestellt würde, die unter Umständen die fehlende Meldung nach §§ 5, 6 ArbnErfG a.F. nach den Grundsätzen der Entscheidung "Haftetikett" des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 4. April 2006, Az.: X ZR 155/03, GRUR 2006, 754 ff.) zu ersetzen geeignet sind, erfolgten diese gleichfalls vor dem Stichtag.

    b) Im Grundsatz müssen die Kläger damit als Anspruchsteller beweisen, dass sie die alleinigen Miterfinder sind (BGH, Urteil vom 4. April 2006, Az.: X ZR 155/03, GRUR 2006, 754 Rn. 17 - Haftetikett; Busse/Keukenschrijver, 8. Auflage 2016, § 8 PatG Rn. 36).

  • LG Düsseldorf, 05.04.2011 - 4a O 493/05

    Klinker-Kühler-Transportsystem (Arbeitnehmererf.)

    Denn dann steht ohne weiteres fest, dass es einer entsprechenden Meldung in der nach § 5 ArbEG vorgeschriebenen Form nicht mehr bedarf, und es wäre eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte treuwidrige Förmelei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm im Falle einer Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf der Einhaltung von § 5 ArbnErfG bestehen könnte (BGH GRUR 2006, 754, 757 - Haftetikett; OLG Düsseldorf Mitt. 2004, 418, 421 f - Hub-Kipp-Vorrichtung; LG Düsseldorf Mitt. 2000, 363, 365 - Reißverschluss; Fricke/Meier-Beck: Der Übergang der Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber, Mitt. 2000, 199, 201 f; Bartenbach/Volz, ArbEG 4. Aufl.: § 5 Rn 39).

    Denn damit habe der Arbeitgeber zu erkennen gegeben, dass er auch aus seiner Sicht über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert gewesen sei, so dass er jedenfalls in der Lage und es ihm zuzumuten gewesen sei, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen (BGH GRUR 2006, 754, 757 - Haftetikett; OLG Düsseldorf Mitt. 2004, 418, 421 f - Hub-Kipp-Vorrichtung; LG Düsseldorf Mitt. 2000, 363, 365 - Reißverschluss).

    Zu diesen Zwecken müssen das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten vermittelt werden, die der oder die Erfinder auf Grund ihrer schöpferischen Tätigkeit haben, weil in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber ohne entsprechende Meldung gleichermaßen zur Verfügung stehen (BGH GRUR 2006, 754, 757 - Haftetikett).

    Damit also eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung als entbehrlich angesehen werden kann, muss - wie bereits ausgeführt - in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert sein, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach § 5 ArbEG vermittelt werden müssen (BGH GRUR 2006, 754, 757 - Haftetikett).

    Sie wird aber auch von der Überlegung beeinflusst, in welchem Umfang der Arbeitgeber später Erfindervergütung zahlen muss (BGH GRUR 2003, 702, 703 - Gehäusekonstruktion; vgl. auch BGH GRUR 2006, 754, 757 - Haftetikett).

    Vielmehr muss in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert sein, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach § 5 ArbEG vermittelt werden müssen (BGH GRUR 2006, 754, 757 - Haftetikett; vgl. auch Fricke/Meier-Beck: Der Übergang der Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber, Mitt. 2000, 199, 201 f).

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - 2 U 113/05

    Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wegen der Mitarbeitererfindung einer

    In einem solchen Fall kann es vernünftigen Parteien sachgerecht erscheinen, die Höhe der Lizenzgebühren an die Umsätze des "wirtschaftlichen Lizenznehmers" zu knüpfen (BGH GRUR 2002, 801 (803 f.) - Abgestuftes Getriebe; siehe auch: BGH GRUR 2006, 754 (759) - Haftetikette).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass vernünftige Vertragsparteien eine geschuldete Lizenzgebühr - auch - von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Nutzung der Erfindung durch konzernangehörige Unternehmen abhängig machen (BGH GRUR 2002, 801 (803 f.) - Abgestuftes Getriebe; siehe auch BGH NJW-RR 2006, 1123 (1128 f.) - Haftetikette).

  • BPatG, 11.11.2021 - 11 W (pat) 5/21

    Künstliche Intelligenz kann nicht Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG sein -

    Da die Äußerung von Rechtsmeinungen nicht der Wahrheitspflicht unterliegt (vgl. z. B. Schulte/ Schell , PatG, 10. Aufl., § 124 Rn. 7; Hofmeister in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatKomm, 4. Aufl., PatG § 124 Rn. 2; BGH GRUR 2006, 754, 756, Rn. 18 - "Haftetikett"), besteht für den Anmelder auch insoweit kein rechtliches Hindernis, sich selbst als Erfinder zu benennen.
  • LG München I, 26.06.2020 - 21 O 9709/17

    Durchsetzung und Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung

  • OLG München, 10.07.2008 - 6 U 2499/07

    Arbeitnehmererfindung: Ordnungsgemäße Meldung bei vorbereiteter Patentanmeldung

  • LG Düsseldorf, 06.03.2012 - 4b O 283/10

    Panikschloss

  • LG Düsseldorf, 11.01.2011 - 4b O 229/09

    Kamin

  • OLG Karlsruhe, 28.04.2010 - 6 U 147/08

    Anforderungen an die Form der Meldung einer Arbeitnehmererfindung

  • OLG Karlsruhe, 24.06.2020 - 6 U 59/19

    Zündlanze - Arbeitnehmererfindung: Anforderungen an die Mitteilung der

  • OLG Frankfurt, 22.01.2009 - 6 U 151/06

    Arbeitnehmererfindung: Voraussetzungen einer formell ordnungsgemäßen 

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 2 U 77/16

    Anforderungen an die Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber

  • LG Düsseldorf, 13.04.2010 - 4b O 277/08

    Mitinhaberschaft

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2018 - 2 U 79/16

    Begriff der Arbeitnehmererfindung

  • LG Düsseldorf, 22.12.2016 - 4a O 105/14

    Automatisierte Flammpunktprüfung

  • LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 124/08

    Inukleotidsynthese (Arbeitnehmererf.)

  • LG Düsseldorf, 19.08.2010 - 4b O 277/08

    Übertragung der Mitinhaberschaft an einem Streitpatent nach § 8 Patentgesetz (

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 2 U 24/11

    Verneinung der Miterfindereigenschaft des Klägers hinsichtlich

  • OLG Karlsruhe, 26.09.2012 - 6 U 126/11

    Insolvenz des Arbeitgebers: Massezugehörigkeit des Rechts zur Inanspruchnahme

  • LG Düsseldorf, 11.10.2019 - 4c O 78/16

    Verfahren zum Betrieb einer Leuchte

  • LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13

    Doppelplattenschieber (Arbeitnehmererf.)

  • OLG Düsseldorf, 14.06.2007 - 2 U 78/02

    Vindikationsanspruch gegen nichtberechtigten Patentinhaber

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2009 - 2 U 41/07

    Anforderungen an die Form der Meldung einer Diensterfindung; Anforderungen an die

  • OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 6 U 92/06

    Verfügung eines Nichtberechtigten über eine Arbeitnehmererfindung:

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 2 U 72/06

    Umfang einer Pauschalabfindung für Arbeitnehmererfindungen

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - 2 U 61/06

    Lasergravur (Arbeitnehmererf.)

  • LG Frankfurt/Main, 22.10.2014 - 6 O 214/14
  • LG Düsseldorf, 22.10.2015 - 4c O 41/13

    Kettenkratzförderer

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2008 - 2 U 36/07

    Fahrzeugrad für Nutzfahrzeuge (Arbeitnehmererf.)

  • LG Düsseldorf, 01.03.2022 - 4b O 89/20

    Arbeitnehmererfindervergütung (Arbeitnehmererf.)

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 19 O 8243/17

    Abgeltung von arbeitnehmererfinderrechtlichen Ansprüchen durch

  • BPatG, 21.06.2023 - 18 W (pat) 28/20
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2012 - 2 U 149/09

    Abweisung der Klage betreffend die Einräumung der Miterfinderschaft an einem

  • LG Düsseldorf, 17.04.2007 - 4b O 138/06

    Breitbettfelge (Arbeitnehmererf.)

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