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   BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54   

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BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54 (https://dejure.org/1955,28)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1955 - I ZR 8/54 (https://dejure.org/1955,28)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1955 - I ZR 8/54 (https://dejure.org/1955,28)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 17, 266
  • NJW 1955, 1276
  • GRUR 1955, 492
  • BB 1955, 460
  • DB 1955, 721
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52

    Öffentliche Schallplattenvorführung

    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
    Durch § 12 Abs. 11 Ziff 5 LitUrhG wird lediglich klargestellt, daß auch das fiktive Bearbeiterurheberrecht des ausübenden Künstlers an seiner auf einem Tonträger festgehaltenen Leistung von dem Urheberrecht des Werkschöpfers abhängig ist, der Vortragende somit an diesen Tonträger die Befugnisse, die Inhalt der in § 11 LitUrhG aufgeführten Werknutzungsrechte sind, trotz des ihm selbständig zustehenden Leistungsschutzrechtes nur mit Einwilligung des Urhebers ausüben darf (BGHZ 11, 135 [142]; 15, 338 [346]).

    Denn durch die in § 15 Abs. 2 LitUrhG vorgesehene Vervielfältigungsfreiheit wird, auch soweit die Vervielfältigung einer musikalischen Aufführung mittels Schallträger in Frage steht, das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers, die Herstellung derartiger Schallträger zu erlauben, nicht im Grundsatz verneint, sondern die Herstellung solcher Werkstücke wird nur im Rahmen des persönlichen Gebrauches aus dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers herausgelöst (vgl. BGHZ 11, 135 [138 f]).

    Der in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannte Leitgedanke des Urheberrechts, daß der Urheber tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Früchten zu beteiligen sei, die aus seinem Werk gezogen werden (BGHZ 11, 135 [143]; BGHZ 13, 115 [118]) stellt nur eine Mindest forderung zum Schutz der materiellen Belange des Urhebers dar und ist auf das im Urheberrecht herrschende System der gewerbsmäßigen Werkvermittlung zugeschnitten.

    Da andererseits auf Betreiben der Industrie für mechanische Musikinstrumente die Übertragung von erschienenen Werken der Tonkunst auf mechanische Vorrichtungen - abgesehen von der sogenannten Pianolaklausel - allgemein, d.h. ohne Beschränkung auf persönliche Gebrauchszwecke vom Urheberschutz freigestellt wurde (§ 22 LitUrhG von 1901; vgl. hierzu BGHZ 11, 135 [141]), bestand für den Gesetzgeber von 1901 schon aus diesem Grunde keine Veranlassung, bei der Abfassung des § 15 Abs. 2 diese besondere Vervielfältigungsart zu berücksichtigen.

    Andererseits ist nach dem Schutzgedanken, der das Urheberrecht behrrrscht, davon auszugehen, daß die durch die Entwicklung der Technik herbeigeführte Erschließung neuer Nutzungsmöglichkeiten für Urhebergut vor allem den Urhebern zugute kommen soll, deren schöpferischer Tätigkeit dieses Gut zu danken ist (vgl. RGZ 118, 282 [Verfilmung]; RGZ 123, 312 [Rundfunksendung] BGHZ 11, 135 [143]).

  • BGH, 21.11.1952 - I ZR 56/52

    Schallplatte und Magnettonband. Urheberrecht

    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
    Dies gilt nicht nur für das Überspielen eines Tonträgers, insbesondere von Schallplatten (BGHZ 8, 88) auf ein Magnettonband, sondern auch dann, wenn die Magnettonaufnahme die erste Festlegung des Werkes auf einen Tonträger darstellt.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. November 1952 (BGHZ 8, 88) dargelegt hat, stellt das Überspielen eines Tonträgers , insbesondere von Schallplatten auf Magnettonbänder eine Vervielfältigung im Sinne von § 11 LitUrhG dar.

    Ob eine solche Vervielfältigung ohne Erlaubnis der Urheberberechtigten statthaft ist, ist aber allein aus dem Vervielfältigungs- und nicht aus dem Bearbeitungsrecht zu beantworten (vgl. BGHZ 8, 88 [92], so im Ergebnis u.a. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S. 158; de Boor, Magnettongeräte und Urheberrecht, Gutachtensammlung der Gema 1952 S. 94 ff).

    Diese Klärung war mit der Entscheidung des Senats vom 21. November 1952 (BGHZ 8, 88) noch nicht eingetreten, da der Senat in dieser Entscheidung die Frage ausdrücklich offengelassen hat, ob die privaten Zwecken dienende Magnettonaufnahme unter § 15 Abs. 2 LitUrhG fällt.

  • RG, 31.01.1891 - I 301/90

    Bilden die auswechselbaren Notenblätter, welche auf mechanischem Wege für ein

    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
    Unter der Herrschaft dieses Gesetzes hat jedoch das Reichsgericht bereits in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß auswechselbare Tonträger wie Nachdrucksstücke zu behandeln seien, deren Herstellung und Verwertung nur mit Erlaubnis des Urhebers zulässig sei (RGZ 22, 174; 27, 60; RGSt 32, 41).

    Das Reichsgericht hat bereits im Jahre 1891 ausgesprochen, daß neue Arten der mechanischen Vervielfältigung nicht deshalb vom Verbot des Nachdrucks frei sind, weil sie das geistige Produkt einem weiteren Kreis von Menschen zuführen (RGZ 27, 60 [64]).

    Dies würde einen Rückschritt gegenüber dem Rechtszustand von 1870 bedeuten, unter dessen Herrschaft das Reichsgericht ausgeführt hat: "Die Möglichkeit der Benutzung der Komposition auf anderem als von dem Urheber genehmigten Wege soll erschwert werden dadurch, daß die ohne diese Genehmigung ins Leben gerufene mechanische Vervielfältigung des in dauernden Zeichen fixierten Tonwerks und der Vertrieb der so hergestellten Exemplare verboten ist" (RGZ 27, 60 [66]).

  • RG, 18.12.1920 - I 188/20

    Patentverletzung; Untersagungs- und Feststellungsklage; Teilnahme

    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
    Für den Unterlassungsanspruch genügt es, daß durch das Verhalten der Beklagten die Schutzrechte der Klägerin gefährdet werden oder doch ein erheblicher Anlaß zur Besorgnis solcher Gefährdung vorliegt (RGZ 101, 135 [138]).

    Wenn aber ein Gerät auf eine Benutzung zugeschnitten ist und zu einem Gebrauch angeboten wird, der im Regelfall zu einem Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse führen muß, so ist unbedenklich anzunehmen, daß das Gerät in der Hand des Abnehmers auch entsprechend genutzt wird (für den Fall der Patentverletzung durch Lieferung von Vorrichtung zur Anwendung eines geschützten Verfahrens (vgl. RGZ 101, 135 [138]; RGZ 133, 326 [329]; RGZ 146, 26 [28])).

  • RG, 12.05.1926 - I 287/25

    Rundfunk

    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
    Besteht aber auch nur die Möglichkeit schweren Schadens für den Urheber, so hat die Gesetzesauslegung das ihrige zu tun, daß er verhütet werde (so RGZ 113, 413 [423]).

    Ein Bereicherungsanspruch ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch bei der Verletzung von Urheberrechten möglich (BGHZ 15, 338 [348]; 5, 116 [123]; RGZ 121, 258 [259] gegen RGZ 113, 413 [424]).

  • BGH, 23.04.1954 - I ZR 139/53

    Bühnenaufführungsvertrag. Platzzuschüsse

    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
    Der in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannte Leitgedanke des Urheberrechts, daß der Urheber tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Früchten zu beteiligen sei, die aus seinem Werk gezogen werden (BGHZ 11, 135 [143]; BGHZ 13, 115 [118]) stellt nur eine Mindest forderung zum Schutz der materiellen Belange des Urhebers dar und ist auf das im Urheberrecht herrschende System der gewerbsmäßigen Werkvermittlung zugeschnitten.

    Dieser Leitgedanke berechtigt jedoch nicht zu dem Gegenschluß, daß dem Urheber für seine Leistung, wenn sie ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen ausgewertet wird, eine Vergütung nicht gebühre (BGHZ 13, 115 [120, 124, 126 ff]).

  • RG, 31.01.1931 - I 228/30

    1. Kann in der Vorführung eines patentierten Verfahrens bereits eine

    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
    Wenn aber ein Gerät auf eine Benutzung zugeschnitten ist und zu einem Gebrauch angeboten wird, der im Regelfall zu einem Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse führen muß, so ist unbedenklich anzunehmen, daß das Gerät in der Hand des Abnehmers auch entsprechend genutzt wird (für den Fall der Patentverletzung durch Lieferung von Vorrichtung zur Anwendung eines geschützten Verfahrens (vgl. RGZ 101, 135 [138]; RGZ 133, 326 [329]; RGZ 146, 26 [28])).

    Das Reichsgericht hat in dem rechtsähnlich gelagerten Fall der mittelbaren Patentverletzung in der Regel einen Hinweis des Herstellers der zur patentverletzenden Benutzung geeigneten Apparate auf die Möglichkeit der Patentverletzung für ausreichend erachtet, der Gefahr einer rechtsverletzenden Benutzung vorzubeugen, und nur in besonders gelagerten Fällen strengere Anforderungen an die zur Vermeidung von Rechtsverletzungen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gestellt (RGZ 146, 26 [29]; RG GRUR 1939, 910 [913]).

  • BGH, 30.11.1954 - I ZR 143/52

    Verletzung des Bearbeiterurheberrechts

    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
    Durch § 12 Abs. 11 Ziff 5 LitUrhG wird lediglich klargestellt, daß auch das fiktive Bearbeiterurheberrecht des ausübenden Künstlers an seiner auf einem Tonträger festgehaltenen Leistung von dem Urheberrecht des Werkschöpfers abhängig ist, der Vortragende somit an diesen Tonträger die Befugnisse, die Inhalt der in § 11 LitUrhG aufgeführten Werknutzungsrechte sind, trotz des ihm selbständig zustehenden Leistungsschutzrechtes nur mit Einwilligung des Urhebers ausüben darf (BGHZ 11, 135 [142]; 15, 338 [346]).

    Ein Bereicherungsanspruch ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch bei der Verletzung von Urheberrechten möglich (BGHZ 15, 338 [348]; 5, 116 [123]; RGZ 121, 258 [259] gegen RGZ 113, 413 [424]).

  • RG, 19.12.1888 - I 287/88

    Musikalische Komposition. Selbstspielwerk. Nachdruck

    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
    Unter der Herrschaft dieses Gesetzes hat jedoch das Reichsgericht bereits in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß auswechselbare Tonträger wie Nachdrucksstücke zu behandeln seien, deren Herstellung und Verwertung nur mit Erlaubnis des Urhebers zulässig sei (RGZ 22, 174; 27, 60; RGSt 32, 41).
  • RG, 08.06.1912 - I 382/11

    Urheberrecht des Künstlers am veräußerten Gemälde

    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
    Nach dem Grundgedanken des Urheberrechtes, das vor allem auch die wirtschaftlichen Belange des geistig Schaffenden sichern will, ist bei einem solchen Interessenwiderstreit zwischen der schöpferischen Sphäre des Urhebers und der privaten Sphäre des Werknutzers vielmehr der schöpferischen Sphäre, ohne die eine Werknutzung überhaupt nicht möglich wäre, der Vorzug zu geben, wie dies das Reichsgericht für den Fall des Zusammentreffens persönlichkeitsrechtlicher Interessen des Urhebers mit Belangen des Sacheigentümers eines Kunstwerkes bereits im Jahre 1912 anerkannt hat (RGZ 79, 397).
  • RG, 29.10.1927 - I 76/27

    Verfilmungsrecht an Operetten

  • BGH, 18.03.1952 - I ZR 116/51

    Rechtsmittel

  • RG, 09.06.1928 - I 310/27

    Bereicherungsanspruch im Urheberrecht

  • BGH, 09.02.1951 - I ZR 35/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 115/51

    Zeitlich beschränktes Verfilmungsrecht

  • RG, 14.10.1931 - I 71/31

    1. Über mittelbare Patentverletzung und ihre Beziehung zur Beihilfe zur

  • RG, 09.01.1939 - V 154/38

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für einen Schadensersatzanspruch gegen das

  • RG, 24.02.1899 - 140/99

    1. Kann der deutsche Verleger eines von einem Franzosen komponierten Musikstückes

  • RG, 15.05.1936 - II 196/35

    1. Über das Erfordernis der Lückenlosigkeit des Preisbindungssystems für

  • RG, 14.11.1936 - I 124/36

    1. Gehört die rundfunkmäßige Sendung von Musikschallplatten zu den öffentlichen

  • RG, 21.11.1930 - VII 49/30

    Kann ein Kaliwerk seine Beteiligungsziffer, d. h. seinen gesetzlichen Anteil am

  • RG, 16.02.1929 - I 320/28

    Erstreckt sich das einem Verleger eingeräumte "unbeschränkte dingliche

  • RG, 25.08.1937 - V 74/37

    Gegen wen richtet sich der Anspruch auf Schadloshaltung aus § 26 der

  • RG, 07.11.1923 - I 21/23

    1. Zum Begriff "Vervielfältigung" eines Werkes (§§ 11, 15 LitUrhG.) im Gegensatz

  • BGH, 30.10.1951 - I ZR 117/50

    Reichsvermögen und Bundesrepublik

  • BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50

    Vermietung von Baugeräten. Mieterhaftung

  • RG, 17.10.1933 - II 108/33

    Steht § 15 Abs. 2 GmbHG. der Zusammenlegung und Neueinteilung von

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

    Bei einem Vervielfältigungsstück (Werkstück) handelt es sich begriffsnotwendig um die körperliche Festlegung eines Werkes (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1955 - I ZR 8/54, BGHZ 17, 267, 269 f. - Grundig-Reporter; Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07, GRUR 2009, 942 Rn. 25 = WRP 2009, 1274 - Motezuma).
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 255/00

    Elektronischer Pressespiegel

    cc) Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht auf den Grundsatz hingewiesen, daß sich bei der Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen das Verständnis der privilegierenden Norm vor allem an den technischen Gegebenheiten der Information im Zeitpunkt der Einführung des Privilegierungstatbestands zu orientieren hat (vgl. BGHZ 17, 266, 282 - Grundig-Reporter; 134, 250, 263 f. - CB-infobank I).
  • LG Köln, 18.08.2022 - 14 O 350/21

    Ferienhausvermieter begeht Urheberrechtsverletzung mit Fotos einer Fototapete

    Bei einem Vervielfältigungsstück (Werkstück) handelt es sich begriffsnotwendig um die körperliche Festlegung eines Werkes (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1955 - I ZR 8/54, BGHZ 17, 267, 269 f. - Grundig-Reporter; Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07, GRUR 2009, 942 Rn. 25 = WRP 2009, 1274 - Motezuma).
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