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   BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06   

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https://dejure.org/2006,422
BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06 (https://dejure.org/2006,422)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2006 - XI ZR 21/06 (https://dejure.org/2006,422)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2006 - XI ZR 21/06 (https://dejure.org/2006,422)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Kündigungsrechts und Rückrufsrechts im Falle eines rechtlich erloschenen Girovertrags hinsichtlich der in Nachwirkung des Vertrags entgegengenommenen Zahlungen; Befugnis einer Bank zur Entgegennahme von auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Girokontokündigung - Befugnis der Bank zur Entgegennahme von Zahlungen

  • zvi-online.de

    BGB §§ 667, 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1, § 676f Satz 1; EGBGB Art. 228 Abs. 2
    Zum Rückruf einer Überweisung bei Entgegennahme des Überweisungsbetrages in Nachwirkung des erloschenen Girovertrages

  • Judicialis

    BGB § 667; ; BGB § 676a Abs. 4 Satz 1; ; BGB § 676d Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 676f Satz 1; ; EGBGB Art. 228 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 667; BGB § 676 a Abs. 4 S. 1; BGB § 676 d Abs. 2 S. 1; BGB § 676 f S. 1; EGBGB Art. 228 Abs. 2
    Ausschluss des Kündigungs-/Rückrufsrechts bei wirksamer Empfangnahme einer Zahlung aufgrund Nachwirkung eines rechtlich erloschenen Girovertrags

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen: Hausbank des Empfängers bloße Zahlstelle des Überweisungsempfängers; Kündigung/Rückruf eines Überweisungsvertrags bei erloschenem Girovertrag

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von Überweisungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausschluss des Kündigungs-/Rückrufsrechts beim Girovertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überweisung auf das Konto einer GmbH nach Kündigung des Girovertrags ? Befugnis der Bank zur Verbuchung des Überweisungsbetrags auf das frühere Konto ? Überweisungsrückruf durch Überweisungsbank nur bis der Betrag zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Überweisung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 667, 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1, § 676f Satz 1; EGBGB Art. 228 Abs. 2
    Zum Rückruf einer Überweisung bei Entgegennahme des Überweisungsbetrages in Nachwirkung des erloschenen Girovertrages

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Überweisung auf das Konto einer insolventen GmbH nach Kontokündigung

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen: Hausbank des Empfängers bloße Zahlstelle des Überweisungsempfängers; Kündigung/Rückruf eines Überweisungsvertrags bei erloschenem Girovertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 170, 121
  • NJW 2007, 914
  • ZIP 2007, 319
  • MDR 2007, 449
  • VersR 2007, 804
  • WM 2007, 348
  • BB 2007, 405
  • DB 2007, 515
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Nürnberg, 15.05.2002 - 12 U 218/02

    Zum Bereicherungsanspruch des Überweisendem wegen einer rechtsgrundlosen

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06
    Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision und eines Teils der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762 f.; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813) nicht, dass die Bank des Begünstigten nach Erlöschen des Girovertrages nicht mehr als dessen Zahlstelle fungieren kann.

    Das schließt es aber zum einen nicht aus, dass ein abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB auch durch die Buchung auf einem nachvertraglich fortgeführten Konto nach allgemeinen Grundsätzen zustande kommen kann (siehe dazu Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30; a.A. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762, 1763; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813).

  • BGH, 15.11.2005 - XI ZR 265/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Abwicklung von Zahlungsverkehraufträgen in der

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06
    Vielmehr ist sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch bei einem erloschenen Girovertrag in dessen Nachwirkung noch befugt, im Interesse ihres früheren Kunden eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30), was die Beklagte getan hat.

    Das schließt es aber zum einen nicht aus, dass ein abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB auch durch die Buchung auf einem nachvertraglich fortgeführten Konto nach allgemeinen Grundsätzen zustande kommen kann (siehe dazu Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30; a.A. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762, 1763; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813).

  • BGH, 23.11.1999 - XI ZR 98/99

    Entstehung des Anspruchs aus der Gutschrift bei Überweisung durch elektronische

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06
    Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), eingeschränkt worden.

    Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), eingeschränkt worden (vgl. Escher-Weingart, in: BuB Rdn. 6/186).

  • OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05

    Rückforderung irrtümlicher Zahlungen auf das Abwicklungskonto eines insolventen

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06
    Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision und eines Teils der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762 f.; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813) nicht, dass die Bank des Begünstigten nach Erlöschen des Girovertrages nicht mehr als dessen Zahlstelle fungieren kann.

    Das schließt es aber zum einen nicht aus, dass ein abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB auch durch die Buchung auf einem nachvertraglich fortgeführten Konto nach allgemeinen Grundsätzen zustande kommen kann (siehe dazu Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30; a.A. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762, 1763; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813).

  • BGH, 06.12.1994 - XI ZR 173/94

    Rechtswirkung der Überweisung einer Zahlung auf ein anderes Konto des Gläubigers

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06
    Als solche steht sie in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden, so dass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden ist (vgl. BGHZ 69, 186, 189; 128, 135, 137; 144, 245, 247).
  • BGH, 24.01.1985 - IX ZR 65/84

    Pfändung von Ansprüchen aus Girovertrag: Pfändbarkeit der Ansprüche des

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06
    Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Herausgabeanspruch aus § 676f Satz 1 BGB oder aus § 667 BGB folgt, da § 676f Abs. 1 BGB lediglich eine Konkretisierung des aus § 667 BGB abgeleiteten Herausgabeanspruchs darstellt (BGHZ 93, 315, 322; Bamberger/Roth/Schmalenbach, BGB § 676f Rdn. 12; Gößmann/Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 33).
  • BGH, 09.03.1987 - II ZR 238/86

    Geltung deutschen Rechts für einen Überweisungsauftrag einer im Ausland

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06
    Wenn der Empfänger vom Überweisenden irrtümlich falsch bezeichnet wird, liegt ein Fehler im Valutaverhältnis vor, der grundsätzlich auch in diesem bereicherungsrechtlich abzuwickeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1987 - II ZR 238/86, WM 1987, 530 f.).
  • BGH, 20.06.1977 - II ZR 169/75

    Bereicherung im Lastschriftverfahren

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06
    Als solche steht sie in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden, so dass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden ist (vgl. BGHZ 69, 186, 189; 128, 135, 137; 144, 245, 247).
  • BGH, 14.01.2003 - XI ZR 154/02

    Auslegung eines Überweisungsauftrags

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06
    a) Die Empfängerbank ist allerdings gegenüber ihrer unmittelbaren Auftraggeberin verpflichtet, mit dem empfangenen Überweisungsbetrag weisungsgemäß zu verfahren und hat ihn bei weisungswidriger Verwendung gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf ein Verschulden herauszugeben (Senatsurteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913, vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98, WM 1999, 2255 und vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 340, 341).
  • BGH, 21.03.1995 - XI ZR 189/94

    Rechte der Bank im Rahmen eines durch Konkurs beendeten Girovertrages

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06
    Vielmehr ist sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch bei einem erloschenen Girovertrag in dessen Nachwirkung noch befugt, im Interesse ihres früheren Kunden eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30), was die Beklagte getan hat.
  • BGH, 12.10.1999 - XI ZR 294/98

    Mitverschulden bei fehlerhafter Ausführung einer Überweisung mit falscher

  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99

    Rückfrage im Überweisungsverkehr

  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 361/03

    Entschädigung für Veruntreuungen im Rahmen einer Aktienemission

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90

    Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen

  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00

    Bereicherungsausgleich in Drei-Personen-Verhältnis bei wirksamer Anweisung

  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 152/04

    Rückforderung eines überwiesenen Betrages nach Änderung des Empfängerkontos durch

  • FG Niedersachsen, 01.02.1995 - VI 521/92
  • BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 39/17

    Unmittelbarer Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen

    Dabei werden bloße Zahlstellen - wie im vorliegenden Fall die Bank der Beklagten und die seitens des Klägers mit der Zahlungsabwicklung betraute Bundesagentur für Arbeit - nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eingebunden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121 Rn. 10 mwN).

    Bereits die Annahme der Revision, es sei lediglich anerkannt, dass die Bank des Zahlungsempfängers dessen Zahlstelle sei (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, aaO), geht fehl.

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 164/14

    Zahlungsklage des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter: Berechnung des

    Denn der Girovertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 116 InsO erlosch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121 Rn. 11; Schmidt/Ringstmeier, InsO, 18. Aufl., § 116 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 116 Rn. 37).

    Vielmehr war sie trotz des erloschenen Girovertrages in dessen Nachwirkung noch befugt, im Interesse ihrer früheren Kundin eingehende Zahlungen weiterhin für sie entgegenzunehmen, musste sie nur, wie geschehen, dem bisherigen Konto entsprechend § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB gutschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. April 2006, aaO Rn. 7; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 55 Rn. 200).

    Da die Ursache für das Erlöschen des Girovertrages in der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag, war die Bank der Schuldnerin im laufenden Insolvenzverfahren jedenfalls so lange noch zur Entgegennahme eingehender Zahlungen befugt, bis der Beklagte als Insolvenzverwalter ihr seine Entscheidung mitgeteilt hatte, wie mit dem ihm bekannten weitergeführten Konto und darauf eingegangenen Beträgen verfahren werden solle (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 13).

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Damit gilt auch insofern, dass die Bank des Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin, dh als Zahlstelle des Überweisungsempfängers handelt und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden steht, sodass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden ist (BGH vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121, Juris RdNr 10) .

    Infolge dieser hat das ehemalige Rentenkonto seine Eigenschaft als Zahlungsverkehrskonto verloren (vgl BGH vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121 = NJW 2007, 914 = Juris RdNr 12) .

    Die fehlende Existenz des Rentenkontos kann auch nicht ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Weiterführung von Konten nach Erlöschen des Girovertrages infrage gestellt werden (BGH vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121 = NJW 2007, 914, vom 5.3.2015 - IX ZR 164/14 - NJW-RR 2015, 677 = Juris RdNr 9 ff und Beschluss vom 21.3.1995 - XI ZR 189/94 - NJW 1995, 1483) .

    Nur dann (so ausdrücklich BGH-Urteil vom 5.12.2006, aaO) sind diese Beträge noch auf dem bisherigen Konto zu verbuchen und dem Begünstigten herauszugeben (BGH vom 5.3.2015 - IX ZR 164/14 - Juris RdNr 9) .

  • BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zahnarztes: Erlöschen eines

    Als solcher erlischt der Girovertrag gemäß §§ 115, 116 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121 Rn. 11; vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 9).
  • BGH, 26.06.2008 - IX ZR 47/05

    Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen aus an die Bank global

    Die kontoführende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, nachträglich eingehende Beträge auf dem Konto des Schuldners zu verbuchen (BGHZ 170, 121, 125 Rn. 12; G. Pape in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 531, 589 Rn. 94).

    b) Auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in dessen Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weitergeführten - Konto entsprechend § 676 f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben (BGHZ 170, 121, 125 Rn. 12).

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R

    Vorlage an den Großen Senat - Rentenzahlung nach dem Tod des

    Damit gilt auch insofern, dass die Bank des Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin, dh als Zahlstelle des Überweisungsempfängers handelt und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden steht, sodass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden ist (BGH vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121, Juris RdNr 10) .
  • AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14

    Rückforderung durch ein Krankenhaus im Auftrag eines nicht

    Wird eine Zahlung an jemanden bewirkt, der als Inkassostelle, Empfangsbote etc. für einen anderen tätig wird, so ist dieser daher als bloße "Zahlstelle" zu behandeln; als Leistungsempfänger im Rechtssinne ist dagegen der (vermeintliche) Forderungsinhaber anzusehen, dessen Forderung getilgt werden sollte (BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 Tz. 7; BGH, Urt. v. 21.06.2012 - III ZR 290/11 Tz. 23 f.; BGH, Urt. v. 05.12.2006 - XI ZR 21/06 Tz. 17; Palandt/Sprau, 76. Aufl. 2017, § 812 Rn. 55).

    Im Falle der Zahlung auf ein Konto ist das z.B. die Gutschrift durch die Bank (MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 11, 169, 174; vgl. auch BGH, Urt. v. 05.12.2006 - XI ZR 21/06 Tz. 14 ff.).

    Dann hat der Leistungsempfänger schon durch den Herausgabeanspruch (ggf. gem. § 667 BGB) etwas i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2006 - XI ZR 21/06 Tz. 16; a.A. wohl MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 174).

    cc) Auch der sog. Vorrang der Leistungskondiktion steht einer Eingriffskondiktion gegen die Beklagte zu 2 nicht entgegen, da dieser das Erlangte durch niemanden geleistet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - III ZR 38/04 Tz. 13 bei juris m.w.N.), sodass die Eingriffskondiktion gegen die Beklagte zu 2 als vermeintliche Zahlstelle des Beklagten zu 1 zuzulassen ist (vgl. entsprechend zu gekündigten Konten: BGH, Urt. v. 05.12.2006 - XI ZR 21/06 Tz. 8 ff. [wenngleich im Einzelfall ablehnend]; OLG Rostock, Urt. v. 31.07.2006 - 3 U 161/05 Tz. 14 bei juris; OLG Nürnberg, Urt. v. 15.05.2002 - 12 U 218/02 Tz. 16 ff.; MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 174).

  • BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    d) Zutreffend weist der 5. Senat auf die Rechtsprechung des BGH hin, der zufolge nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die Bank eines Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin handele und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden stehe, sodass sie "grundsätzlich" auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden sei (vgl RdNr 23 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016 - unter Hinweis auf BGH Urteil vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121 RdNr 10).
  • FG Münster, 24.03.2011 - 6 K 2439/10

    Bank ist wegen Verrechnung der Steuererstattung eines Bankkunden mit dessen

    Dabei knüpft der BFH an die zivilrechtlichen Grundsätze des Bundesgerichtshofs (BGH) an (BGH-Urteil vom 05. Dezember 2006, XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914), wonach die Bank auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag verpflichtet ist, in "rechtlicher Nachwirkung dieses Vertrages" die Zahlung entgegenzunehmen, um sie dann auf dem bisherigen, intern geführten Konto entsprechend der Regelung des § 676 f Satz 1 BGB zu verbuchen bzw. nach § 667 BGB herauszugeben.

    Der BFH hat in seiner letzten Entscheidung vom 10. November 2009 (BStBl. II 2010, 255) unter Hinweis auf die zivilrechtliche Entscheidung des BGH vom 05. Dezember 2006 (BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) ausdrücklich betont, dass diese zivilrechtliche Lage auch bei Fehlüberweisungen durch die Finanzbehörde im Rahmen der Entscheidung der Frage entscheidend zu beachten ist, ob die Zahlung auf das frühere Konto als Zahlung an den Steuerpflichtigen zu behandeln ist.

    Entscheidend ist, dass der für die streitige Überweisung vom 29.09.2009 noch geltende § 676 f BGB - für Zahlungsvorgänge ab dem 01.11.2009 gelten die Neuregelungen der §§ 675 c ff. BGB, u.a. auch § 675 f BGB und § 675 t BGB, die auch Regelungen des bisherigen § 676 f BGB aufnehmen - auch bei einem durch Kündigung erloschenen Girovertrag "in dessen Nachwirkung" Anwendung findet, wie der BGH in seinem Urteil vom 05. Dezember 2006 (XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) ausführt.

    Soweit, wie im Streitfall, ein schlichter Rückruf des angewiesenen Betrages durch den Überweisenden und seine Bank nach § 676 a BGB nicht mehr möglich ist, schließt der durch die Gutschrift entstandene Herausgabeanspruch des (früheren) Kontoinhabers zivilrechtlich einen Bereicherungsanspruch (nach § 812 BGB) des Überweisenden gegen die die Gutschrift vornehmende Empfängerbank (hier also gegen die Klin.) aus (vgl. in diesem Sinne BGH-Urteil vom 05. Dezember 2006 XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914).

    Das ändert aber nichts an der Grundaussage, dass die den Überweisungsbetrag annehmende Bank im Falle der Gutschrift auf dem (früheren) Konto des Überweisungsempfängers dessen Zahlstelle und damit bloße Leistungsmittlerin bleibt (vgl. BGH-Urteil vom 05. Dezember 2006 XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914).

    Da der BFH in seiner letzten Entscheidung vom 10. November 2009 (BStBl. II 2010, 255) unter Hinweis auf die zivilrechtliche Entscheidung des BGH vom 05. Dezember 2006 (BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) ausdrücklich betont, dass bei Fehlüberweisungen durch die Finanzbehörde an die zivilrechtliche Lage anzuknüpfen ist, wenn es um die Frage geht, ob gegen die Bank des Zahlungsempfängers ein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO besteht, scheidet unter Berücksichtigung der obigen Hilfsargumentation auch dann ein Rückforderungsanspruch gegen die Klin. aus, wenn man nicht (allein) auf die Gutschrift, sondern (auch) auf den Umstand der Aufrechnung abstellt.

  • BFH, 22.11.2011 - VII R 27/11

    Rückruf einer Überweisung auf gekündigtes Konto

    Entscheidend sei, dass der für die streitige Überweisung vom 29. September 2009 noch geltende § 676f des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch bei einem durch Kündigung erloschenen Girovertrag "in dessen Nachwirkung" Anwendung finde (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Dezember 2006 XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 914).

    Der Senat hat sich damit der Rechtsauffassung des BGH (Urteil in BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) angeschlossen, der in der Entgegennahme des Überweisungsbetrages und dessen Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto ein Handeln für den früheren Kontoinhaber --weiterhin als Zahlstelle-- sieht.

    Ob die Klägerin im Innenverhältnis zu A berechtigt war, die Gutschrift zu verrechnen oder ob A aus einem abstrakten Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB oder unmittelbar aus §§ 667, 681 Satz 2, § 677 BGB einen --ggf. pfändbaren-- Anspruch auf Herausgabe des Betrages hatte (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 170, 121, II. 1. b bb, NJW 2007, 914), ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und bedarf deshalb keiner Erörterung.

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 193/19

    Rechtsstreit um bereicherungsrechtliche Ansprüche bezüglich Provisionen für die

  • BFH, 01.12.2011 - VII R 23/11

    Steuererstattung auf ein gekündigtes Kontokorrentkonto begründet keine

  • BGH, 13.06.2013 - IX ZR 259/12

    Insolvenzanfechtung gegenüber kontoführender Bank hinsichtlich der Umbuchung von

  • LG Kleve, 02.12.2014 - 4 O 351/13

    Überweisung; Kontonummer; Kundenkennung; Zahlungsempfänger; Neuvergabe;

  • BFH, 10.11.2009 - VII R 6/09

    Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2017 - 9 U 170/15

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Erfüllungswirkung durch Überweisung von

  • FG Münster, 04.02.2008 - 11 K 801/07

    Leistungsempfänger für eine durch das Finanzamt weisungswidrig auf ein anderes

  • BFH, 18.09.2012 - VII R 53/11

    FA kann eine Überweisung nicht von einem Kreditinstitut zurückfordern, welches

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 56/09

    Ansprüche aus erloschenem Girokontovertrag: Zins- und Herausgabeanspruch des

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2008 - 24 U 126/07

    Ausgleichspflicht des Rechtsanwalts bei weisungswidriger Überweisung der

  • OLG Oldenburg, 09.02.2012 - 1 U 68/11

    Ansprüche der Bank bei Zahlungen auf sicherungsabgetretene Forderungen in der

  • FG Sachsen, 09.03.2011 - 4 K 2386/07

    Bank als Leistungsempfängerin i. S. d. § 37 Abs. 2 AO bei Fehlüberweisung des

  • OLG Schleswig, 11.08.2021 - 9 U 14/21

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein in Großbritannien niedergelassenes

  • OLG München, 04.02.2009 - 20 U 3996/08

    Bereicherungsforderung gegen die Bank bei Unwirksamkeit eines Girovertrages

  • BFH, 23.10.2012 - VII R 63/11

    Rückforderung einer rechtsgrundlosen Zahlung des FA vom Kreditinstitut

  • OLG Koblenz, 08.02.2008 - 8 U 11/07

    Rückabwicklung einer Überweisung auf ein erloschenes, als Abwicklungskonto

  • FG Münster, 30.09.2011 - 6 K 3407/08

    Einordnung eines Zahlungsempfängers als Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2

  • LG Bremen, 16.09.2022 - 4 S 30/22

    Girovertrag - Rückzahlungsanspruch bei Überweisung mit gefälschtem

  • FG Münster, 04.04.2008 - 11 K 3186/03

    Leistungsempfänger für eine durch das Finanzamt weisungswidrig auf ein anderes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2014 - 6 N 37.13

    Wohngeld; Antrag auf Zulassung der Berufung; Prozesskostenhilfe für das

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