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   BGH, 22.11.2006 - XII ZR 8/05   

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https://dejure.org/2006,651
BGH, 22.11.2006 - XII ZR 8/05 (https://dejure.org/2006,651)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2006 - XII ZR 8/05 (https://dejure.org/2006,651)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2006 - XII ZR 8/05 (https://dejure.org/2006,651)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1374 Abs. 2, 1376 Abs. 1
    Berücksichtigung eines Wohnrechts im Rahmen des Zugewinnausgleichs

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Gegenleistungen bei Überlassungsverträgen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs; Berücksichtung eines gekauften Grunstücks als zukünftige Erbmasse im Rahmen der Bestimmung des Anfangsvermögens; Minderung des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übernahme eines Wohnrechts und Zugewinnausgleich; Bewertung für Wohnrecht bei Zugewinnausgleich

  • Judicialis

    BGB § 1374 Abs. 2; ; BGB § 1376 Abs. 1

  • RA Kotz

    Zugewinnausgleich - Übernahme eines Wohnrechts bei Hauskauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1374 Abs. 2 § 1376 Abs. 1
    Berücksichtigung der Übernahme eines Wohnrechts bei der Ermittlung des Anfangs- und des Endvermögens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Wohnrecht bei Ermittlung des Anfangsvermögens zu berücksichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1374 Abs. 2, 1376 Abs. 1
    Berücksichtigung eines Wohnrechts an geschenktem Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zugewinnausgleich und Übernahme eines Wohnrechts

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zugewinnausgleich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zugewinausgleich

Besprechungen u.ä. (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 18 (Entscheidungsbesprechung)

    § 1374 Abs. 2 BGB
    Gegenleistungen in Überlassungsverträgen und ihre Behandlung im Zugewinnausgleich (Notar Dr. Jürgen Schlögel, Vilshofen)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zugewinnausgleich - Berücksichtigung eines Wohnrechts bei privilegiertem Anfangsvermögen

  • 123recht.net (Kurzanmerkung, 12.6.2007)

    Zugewinnausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 170, 324
  • NJW 2007, 2245
  • MDR 2007, 1080
  • DNotZ 2007, 849
  • NZM 2007, 618
  • FamRZ 2007, 978
  • JR 2008, 328
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.09.2005 - XII ZR 209/02

    Berücksichtigung eines Leibrentenversprechens

    Auszug aus BGH, 22.11.2006 - XII ZR 8/05
    Ebenso ist ohne Belang, ob die Leistungspflicht dinglich gesichert oder nur schuldrechtlich vereinbart ist (Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 209/02 - FamRZ 2005, 1974, 1977 = BGHZ 164, 69 ff. m. Anm. Schröder FamRZ 2005, 1979 und Kogel BGH Report 2006, 29 und FamRB 2006, 1).

    Daher müsse der Nießbrauch als Grundstücksbelastung für den Endvermögensstichtag, konsequenterweise dann aber auch für den Anfangs- bzw. Grundstücksübertragungsstichtag und letztlich auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bewertet werden (Johannsen/Henrich/ Jaeger aaO Rdn. 24 f.; Baumeister in FamGb § 1374 Rdn. 29; für den Fall, dass Anfangs- oder Endvermögen bei Berücksichtigung des Nießbrauchs negativ würden: OLG Bamberg, aaO; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Rdn. 24 a; vgl. zur Kritik hinsichtlich der Gleichsetzung eines Leibgedinges mit einem Nießbrauch: Senatsurteil vom 7. September 2005 aaO S. 1977).

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die am Ehezeitende noch fortbestehende Rentenzahlungspflicht in Höhe des auf diesen Zeitpunkt zu ermittelnden (niedrigeren) Wertes auch das Endvermögen der Antragstellerin mindert (Senatsurteil vom 7. September 2005 aaO S. 1977).

  • BGH, 27.06.1990 - XII ZR 95/89

    Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht

    Auszug aus BGH, 22.11.2006 - XII ZR 8/05
    Darüber hinaus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und vom Ausgleich ausnehmen zu können (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 164, 6911; Abweichung von den Senatsurteilen vom 14. März 1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603 ff., vom 30. Mai 1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, 1217 ff. und vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083 ff.).

    Soweit Vermögensübergaben in der Rechtsform des Kaufvertrages auftreten, kann durch einen Vergleich der Werte von übergebenem Objekt und Gegenleistung ein Anhaltspunkt dafür gewonnen werden, ob es sich nach dem Willen der Vertragschließenden um einen Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder um ein normales Austauschgeschäft gehandelt hat (Senatsurteil vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083, 1084).

    Für die Belastung mit einem dem Nießbrauch ähnlichen Wohnrecht soll dies in gleicher Weise gelten (Senatsurteile vom 14. März 1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603, 604; vom 30. Mai 1990 aaO S. 1218 und vom 27. Juni 1990 aaO S. 1084 f.).

  • BGH, 30.05.1990 - XII ZR 75/89

    Bewertung eines mit einem Leibgedinge belasteten Grundstücks im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 22.11.2006 - XII ZR 8/05
    Darüber hinaus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und vom Ausgleich ausnehmen zu können (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 164, 6911; Abweichung von den Senatsurteilen vom 14. März 1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603 ff., vom 30. Mai 1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, 1217 ff. und vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083 ff.).

    Wenn die Rente der Mutter, wie die Revision geltend macht, nicht nur bis zum 31. Dezember 1990, sondern bis zum 31. Mai 2001, also für weitere 125 Monate, berücksichtigt wird, errechnet sich unter zusätzlicher Berücksichtigung der Erhöhung um 100 DM nach Wegfall des Wohnrechts ein Gesamtbetrag von 152.500 DM (500 DM x 305 Monate), der allerdings mit Rücksicht auf die erst künftige Fälligkeit abzuzinsen ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, 1217, 1218 f.).

    Für die Belastung mit einem dem Nießbrauch ähnlichen Wohnrecht soll dies in gleicher Weise gelten (Senatsurteile vom 14. März 1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603, 604; vom 30. Mai 1990 aaO S. 1218 und vom 27. Juni 1990 aaO S. 1084 f.).

  • BGH, 14.03.1990 - XII ZR 62/89

    Einbeziehung der Wertsteigerung von Nachlaßvermögen in den Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 22.11.2006 - XII ZR 8/05
    Darüber hinaus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und vom Ausgleich ausnehmen zu können (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 164, 6911; Abweichung von den Senatsurteilen vom 14. März 1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603 ff., vom 30. Mai 1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, 1217 ff. und vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083 ff.).

    Für die Belastung mit einem dem Nießbrauch ähnlichen Wohnrecht soll dies in gleicher Weise gelten (Senatsurteile vom 14. März 1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603, 604; vom 30. Mai 1990 aaO S. 1218 und vom 27. Juni 1990 aaO S. 1084 f.).

  • BGH, 01.02.1978 - IV ZR 142/76

    Erwerb von Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht

    Auszug aus BGH, 22.11.2006 - XII ZR 8/05
    § 1374 Abs. 2 BGB, der bei einem Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht schon seinem Wortlaut nach nicht auf die Rechtsform des Erwerbsvorgangs abstellt, muss daher jedenfalls Anwendung finden, wenn die Betrachtung des Gesamtsachverhalts ergibt, dass ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt ist (BGH Urteil vom 1. Februar 1978 - IV ZR 142/76 - FamRZ 1978, 334, 335 = BGHZ 70, 291, 293 f.).
  • OLG Bamberg, 18.08.1994 - 2 UF 140/93

    Streitwert bei Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen mit Klage und

    Auszug aus BGH, 22.11.2006 - XII ZR 8/05
    Diese richtet sich u.a. gegen die Methode, die mit dem Sinken der Belastung einhergehende Wertsteigerung schlechthin dadurch auszugleichen, dass die Belastung im Anfangs- wie im Endvermögen unberücksichtigt gelassen wird (OLG Bamberg FamRZ 1995, 607, 609; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1374 Rdn. 24).
  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 20/96

    Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 22.11.2006 - XII ZR 8/05
    Eine Beschränkung der Revision liegt darin entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht; sie wäre auch nicht zulässig (vgl. etwa Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367).
  • BGH, 07.09.2005 - XII ZR 311/02

    Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens des Unterhaltsberechtigten bei kurzem

    Auszug aus BGH, 22.11.2006 - XII ZR 8/05
    Ebenso ist ohne Belang, ob die Leistungspflicht dinglich gesichert oder nur schuldrechtlich vereinbart ist (Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 209/02 - FamRZ 2005, 1974, 1977 = BGHZ 164, 69 ff. m. Anm. Schröder FamRZ 2005, 1979 und Kogel BGH Report 2006, 29 und FamRB 2006, 1).
  • BGH, 06.05.2015 - XII ZB 306/14

    Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens beim Zugewinnausgleich: Berücksichtigung

    Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet, unterliegt der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteile vom 22. November 2006, XII ZR 8/05, BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 und vom 14. März 1990, XII ZR 62/89, BGHZ 111, 8 = FamRZ 1990, 603).

    Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird (Aufgabe von Senatsurteil vom 22. November 2006, XII ZR 8/05, BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt die Wertsteigerung, die gemäß § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Vermögen während des Güterstandes durch das allmähliche Absinken des Wertes eines vom Zuwendenden angeordneten oder ihm vorbehaltenen lebenslangen Nießbrauchs erfährt, selbst einen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Vermögenserwerb (sog. gleitender Vermögenserwerb) dar, der grundsätzlich nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt (Senatsurteile BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 28 und BGHZ 111, 8 = FamRZ 1990, 603, 604).

    b) Zur rechnerischen Umsetzung dieser Grundsätze hat der Senat im Urteil vom 22. November 2006 (BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 30 ff.) zu einer Grundstücksbelastung mit einem Wohnrecht ausgeführt, dass dem Erfordernis, der Berechnung des Anfangsvermögens den Wert zugrunde zu legen, den hinzuzurechnendes Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs gehabt habe, nur dadurch Rechnung getragen werden könne, dass das Wohnrecht als Grundstücksbelastung für den Anfangsvermögensstichtag und - falls es fortbestehe - auch für den Endvermögensstichtag bewertet werde.

  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 277/12

    Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

    Der Bundesgerichtshof, auch der Senat, hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass § 1374 Abs. 2 BGB einer ausdehnenden Anwendung im Wege der Analogie nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 16; BGHZ 157, 379, 384 f. = FamRZ 2004, 781, 782 und vom 20. Juni 2007 - XII ZR 32/05 - FamRZ 2007, 1307 Rn. 14 jeweils mwN).

    cc) Die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB, in denen ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden soll, stellen Ausnahmen von dem gesetzlichen Prinzip dar, wonach es für den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zur Entstehung des Zugewinns beigetragen hat (Senatsurteil BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 16).

    Ein wesentlicher Grund für die gesetzliche Ausnahmeregelung ist vielmehr, dass eine derartige Zuwendung meist auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruht (Senatsurteile BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 16; BGHZ 157, 379 = FamRZ 2004, 781, 782; BGHZ 130, 377 = FamRZ 1995, 1562, 1564; BGHZ 82, 145 = FamRZ 1982, 148; BGHZ 82, 149 = FamRZ 1982, 147; BGHZ 80, 384 = FamRZ 1981, 755, 756).

  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 125/12

    Zugewinnausgleich: Annahme einer unbilligen Härte bei ungewöhnlich langer

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Anfangsvermögen des Beklagten nicht nur die Zuwendung der Grundstücke im Oktober 1982 sowie der Verzicht auf den Nießbrauch zu berücksichtigen sein dürften, sondern auch der fortlaufende Wertzuwachs der Grundstücke, den diese aufgrund des abnehmenden Wertes des Nießbrauchs zwischen dem Grundstückserwerb und dem Verzicht auf das dingliche Recht erfahren haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978, 981 f.).
  • BGH, 17.10.2012 - XII ZR 101/10

    Stufenklage auf Zugewinnausgleich: Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag;

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2009 geänderten Vortrag zum Wert des Grundstücks der Beklagten im Anfangsvermögen unter Berücksichtigung des Wohnrechts und dem damit einhergehenden Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (s. dazu Senatsurteil BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 28 ff.) jedenfalls nach zugelassener Klageänderung und Zurückverweisung an das Amtsgericht im Rahmen der Auskunftsstufe nicht präkludiert sein dürfte.
  • OLG Bremen, 20.07.2022 - 4 U 24/21

    Anwaltliche Pflichtverletzung im Zugewinnausgleichsverfahren; Voraussetzungen des

    Bei einem Vermögensübergang aufgrund eines Kaufvertrages müssen durch einen Vergleich der Werte des Übergebenen und der Gegenleistung Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, ob es sich nach dem Willen der Vertragsschließenden um einen Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder ein normales Austauschgeschäft gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2006, XII ZR 8/05, juris Rn. 17; Grüneberg/Siede, a.a.O., § 1376 Rn.14).

    Ein Leibgedinge oder auch ein Nießbrauchrecht sind vor allem dann typische Abreden für ein Rechtsgeschäft mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, wenn diese eingeräumt werden, um den Wohn- und Pflegebedarf und damit einen wichtigen Teil der Lebensbedürfnisse des zumeist bereits betagten Vertragspartners für dessen Lebensabend abzusichern (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2006, XII ZR 8/05, juris Rn. 17).

  • OLG Dresden, 28.10.2009 - 12 U 805/09

    Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid

    Die Bezeichnung der geltend gemachten Ansprüche als "Bürgschaft (...) vom 16.08.2002" kennzeichnete den diesen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt und gewährleistete eine sichere Abgrenzung zu anderen materiell-rechtlichen Ansprüchen (vgl. hierzu auch: BGH, Urteil vom 08.05.1996, XII ZR 8/05, NJW 1996, 2152 f., zitiert nach juris, Tz.21).

    Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn keine Teilbeträge aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht werden (so aber der den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2008, aaO., Tz. 21, und vom 08.05.1996, aaO., Tz. 24, zugrunde liegende Sachverhalt).

  • AG Aachen, 16.12.2014 - 220 F 454/01

    Bestimmung der Höhe der Zugewinnforderung i.R. der Zugewinnausgleichsberechnung

    Das soll in der Weise geschehen, dass nach regelmäßig einzuholender sachverständiger Beratung der Wert des Nießbrauchs zum Anfangsstichtag bzw. zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs und -soweit fortbestehend- auch zum Endstichtag ermittelt wird, desweiteren der "gleitende" Erwerbsvorgang für die dazwischen liegenden Zeiträume und letzterer Wert soll durch eine Hinzurechnung zum Anfangsvermögen vom Ausgleich ausgenommen werden ( BGH NJW 2007, 2245 ff ).
  • OLG Düsseldorf, 22.04.2022 - 3 WF 142/21

    Aufhebung der Ablehnung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen

    Nachdem er in seiner Entscheidung vom 22.11.2006 - XII ZR 8/05 - FamRZ 2007, 978 (zwischenzeitlich) diesen Standpunkt aufgegeben und entschieden hatte, dass die Grundstücksbelastung im Anfangs- und Endvermögen nicht mehr unberücksichtigt bleiben könne, sondern jeweils der aktuelle Wert ermittelt werden müsse und zusätzlich noch der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Wertes des Wohnrechts ermittelt und bewertet werden müsse, um den " gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und vom Ausgleich ausnehmen zu können ", hat der Bundesgerichtshof mit der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidung vom 22.6.2015 eine Kehrtwendung vollzogen und sich von der Rechtsfigur des " zusätzlich gleitenden Vermögenserwerb " wieder verabschiedet (vgl. Schulz, a.a.O.).
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