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   BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05   

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https://dejure.org/2007,406
BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05 (https://dejure.org/2007,406)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2007 - II ZR 272/05 (https://dejure.org/2007,406)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2007 - II ZR 272/05 (https://dejure.org/2007,406)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 19 Abs. 2, 5, § 55
    Keine verdeckte Sacheinlage bei Barkapitalerhöhung einer GmbH, wenn die Bareinlage absprachegemäß zum Erwerb eines Unternehmens verwendet wird, an dem die Inferentin nicht beteiligt ist

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verdeckte Sacheinlage bei der Barkapitalerhöhung einer GmbH; Personelle Identität zwischen dem Inferenten und dem Rückzahlungsempfängers im Rahmen der Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Verdeckte Sacheinlage im GmbH-Konzern

  • Judicialis

    GmbHG § 19 Abs. 2; ; GmbHG § 19 Abs. 5; ; GmbHG § 55

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 19 Abs. 2, 5 § 55
    Begriff der verdeckten Sacheinlage bei einer Barkapitalerhöhung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notwendiger Einlagenrückfluss bei verdeckter Sacheinlage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Barkapitalerhöhung einer GmbH: Absprachegemäße Verwendung der Einlagezahlung zum Kauf eines Gießereibetriebs von Schwestergesellschaft ? Keine verdeckte Sacheinlage ? Kein (auch mittelbarer) Rückfluss der Einlagezahlung an den einzahlenden Gesellschafter (Inferent)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG § 19 Abs. 2, 5, § 55
    Keine verdeckte Sacheinlage bei Barkapitalerhöhung einer GmbH, wenn die Bareinlage absprachegemäß zum Erwerb eines Unternehmens verwendet wird, an dem die Inferentin nicht beteiligt ist

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG § 19 Abs. 2, 5, § 55
    Keine verdeckte Sacheinlage der Konzerngesellschaft bei absprachegemäßer Verwendung der an Tochter-GmbH geleisteten Bareinlage zum Erwerb einer Schwester-Gesellschaft

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Einlagenrückgewähr, Gesellschaftsrecht, Inferent, Kapitalaufbringung, Kapitalerhöhung, verdeckte Sacheinlage

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 171, 113
  • NJW 2007, 3285
  • ZIP 2005, 1923
  • ZIP 2007, 528
  • DNotZ 2007, 708
  • NZI 2007, 303
  • NZI 2008, 39
  • WM 2007, 603
  • BB 2007, 1408
  • BB 2007, 625
  • DB 2007, 620
  • NZG 2007, 300
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01

    Heilung einer verdeckten Sacheinlage; Pflicht der Mitgesellschafter zur

    Auszug aus BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dieses Kriterium aber unter dem Gesichtspunkt einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln (§ 19 Abs. 2, 5 GmbHG) nur von Bedeutung, soweit es um (unmittelbare oder mittelbare) Kapitalrückflüsse an den Inferenten aufgrund des betreffenden Rechtsgeschäftes geht (vgl. dazu Senat aaO S. 179 f. Tz. 11 f.; BGHZ 125, 141, 143 f.; 153, 107, 110; 155, 329, 334 f.).

    Anderes gilt nur dann, wenn die Gesellschaft den Sachwert bei wirtschaftlicher Betrachtung "von dem Anleger" (BGHZ 155, 329, 334; Sen.Urt. v. 16. Januar 2006 - II ZR 75/04, ZIP 2006, 665 f. Tz. 11) aufgrund eines mit ihm oder mit einem von ihm beherrschten Unternehmen zu schließenden Austauschgeschäfts erhalten soll, das zu einem Rückfluss der Bareinlagemittel an den Inferenten oder an das von ihm beherrschte Unternehmen führt.

    Dagegen wird im Fall einer verdeckten Sacheinlage das Gegengeschäft regelmäßig zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft abgeschlossen und in diesem Verhältnis rückabgewickelt (vgl. insoweit Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780; Ulmer in Großkomm.z.GmbHG § 19 Rdn. 135), wobei der Inferent unwirksam an die Gesellschaft übertragenes Eigentum auch nach § 985 BGB herausverlangen kann (vgl. BGHZ 155, 329).

    Des weiteren kann eine verdeckte Sacheinbringung durch nachträgliche offene Einbringung ihres Gegenstandes (außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Gesellschaft) auch geheilt werden (BGHZ 132, 141; 155, 329), was im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gießereibetriebes mangels Verfügungsbefugnis der Beklagten hierüber nicht möglich wäre, wenn man von dem hier eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin absieht.

  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

    Auszug aus BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dieses Kriterium aber unter dem Gesichtspunkt einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln (§ 19 Abs. 2, 5 GmbHG) nur von Bedeutung, soweit es um (unmittelbare oder mittelbare) Kapitalrückflüsse an den Inferenten aufgrund des betreffenden Rechtsgeschäftes geht (vgl. dazu Senat aaO S. 179 f. Tz. 11 f.; BGHZ 125, 141, 143 f.; 153, 107, 110; 155, 329, 334 f.).

    Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr bei Weiterleitung der Einlagemittel an einen Dritten, dass der Inferent dadurch in gleicher Weise begünstigt wird wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst; das gilt insbesondere bei Leistung an ein von dem Inferenten beherrschtes Unternehmen (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO S. 180 Tz. 15; BGHZ 153, 107, 111; 166, 8 = ZIP 2006, 665 Tz. 17 f.), u.U. auch bei Leistungen an ein Unternehmen, von dem der Inferent seinerseits abhängig ist (vgl. BGHZ 110, 47, 66 ff.; Bayer, GmbHR 2004, 445, 454; weitergehend Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 19 Rdn. 153; derselbe in MünchKommAktG 2. Aufl. § 27 Rdn. 121).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nämlich schuldrechtliche Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel bei einer Kapitalerhöhung unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung unschädlich, wenn sie nur zur Erreichung bestimmter geschäftlicher Zwecke dienen und nicht dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an den Inferenten zurückfließen zu lassen (vgl. auch BGHZ 153, 107, 110 m.w.Nachw.).

  • BGH, 22.06.1992 - II ZR 30/91

    Bareinlageverpflichtung bei Zahlung der Stammeinlage vor GmbH-Gründung -

    Auszug aus BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05
    a) Wie die Revision zu Recht rügt, widerspricht die Auffassung des Berufungsgerichts den Grundsätzen in dem von ihm selbst angeführten Senatsurteil vom 22. Juni 1992 (II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303, 1305 = WM 1992, 1432).

    Derartigen isolierten Alternativerwägungen, welche den unternehmerischen Entscheidungsspielraum beschneiden und auf einen im Gesetz nicht vorgesehenen Zwang zur Wahl einer Sachkapitalerhöhung hinauslaufen, ist der Senat schon im Urteil vom 22. Juni 1992 aaO (vgl. oben 2 a) entgegengetreten.

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05

    Einbringung eines Warenlagers durch einen Gründungsaktionär; Aufspaltung in

    Auszug aus BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05
    Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es sich bei dem Unternehmenskauf der Schuldnerin nicht um ein "normales Umsatzgeschäft" gehandelt hat, weil es aus dem Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs herausfiel (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 - II ZR 176/05, ZIP 2007, 178, 182 Tz. 28).

    Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr bei Weiterleitung der Einlagemittel an einen Dritten, dass der Inferent dadurch in gleicher Weise begünstigt wird wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst; das gilt insbesondere bei Leistung an ein von dem Inferenten beherrschtes Unternehmen (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO S. 180 Tz. 15; BGHZ 153, 107, 111; 166, 8 = ZIP 2006, 665 Tz. 17 f.), u.U. auch bei Leistungen an ein Unternehmen, von dem der Inferent seinerseits abhängig ist (vgl. BGHZ 110, 47, 66 ff.; Bayer, GmbHR 2004, 445, 454; weitergehend Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 19 Rdn. 153; derselbe in MünchKommAktG 2. Aufl. § 27 Rdn. 121).

  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04

    Grundsatzentscheidung des II. Zivilsenats zur Frage der Wirksamkeit der

    Auszug aus BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05
    Anderes gilt nur dann, wenn die Gesellschaft den Sachwert bei wirtschaftlicher Betrachtung "von dem Anleger" (BGHZ 155, 329, 334; Sen.Urt. v. 16. Januar 2006 - II ZR 75/04, ZIP 2006, 665 f. Tz. 11) aufgrund eines mit ihm oder mit einem von ihm beherrschten Unternehmen zu schließenden Austauschgeschäfts erhalten soll, das zu einem Rückfluss der Bareinlagemittel an den Inferenten oder an das von ihm beherrschte Unternehmen führt.
  • BGH, 16.03.1998 - II ZR 303/96

    Rechtsfolgen der Verletzung der Sachgründungsvorschriften in Fällen einer

    Auszug aus BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05
    Dagegen wird im Fall einer verdeckten Sacheinlage das Gegengeschäft regelmäßig zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft abgeschlossen und in diesem Verhältnis rückabgewickelt (vgl. insoweit Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780; Ulmer in Großkomm.z.GmbHG § 19 Rdn. 135), wobei der Inferent unwirksam an die Gesellschaft übertragenes Eigentum auch nach § 985 BGB herausverlangen kann (vgl. BGHZ 155, 329).
  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04

    Cash-Pool

    Auszug aus BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05
    Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr bei Weiterleitung der Einlagemittel an einen Dritten, dass der Inferent dadurch in gleicher Weise begünstigt wird wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst; das gilt insbesondere bei Leistung an ein von dem Inferenten beherrschtes Unternehmen (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO S. 180 Tz. 15; BGHZ 153, 107, 111; 166, 8 = ZIP 2006, 665 Tz. 17 f.), u.U. auch bei Leistungen an ein Unternehmen, von dem der Inferent seinerseits abhängig ist (vgl. BGHZ 110, 47, 66 ff.; Bayer, GmbHR 2004, 445, 454; weitergehend Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 19 Rdn. 153; derselbe in MünchKommAktG 2. Aufl. § 27 Rdn. 121).
  • BGH, 10.11.1958 - II ZR 3/57

    Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 3 GmbHG

    Auszug aus BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05
    Die Regelung der Sachübernahme gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG gilt selbst im Aktienrecht nicht bei einer Kapitalerhöhung (vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 183 Rdn. 2) und findet im Übrigen im GmbH-Recht bei fehlender Anrechnung des Gegenstandes der Sachübernahme auf die Bareinlagepflicht des Inferenten keine entsprechende Anwendung (vgl. BGHZ 28, 314, 318 f.; Ulmer in Großkomm.z.GmbHG § 5 Rdn. 110).
  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

    Auszug aus BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05
    Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr bei Weiterleitung der Einlagemittel an einen Dritten, dass der Inferent dadurch in gleicher Weise begünstigt wird wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst; das gilt insbesondere bei Leistung an ein von dem Inferenten beherrschtes Unternehmen (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO S. 180 Tz. 15; BGHZ 153, 107, 111; 166, 8 = ZIP 2006, 665 Tz. 17 f.), u.U. auch bei Leistungen an ein Unternehmen, von dem der Inferent seinerseits abhängig ist (vgl. BGHZ 110, 47, 66 ff.; Bayer, GmbHR 2004, 445, 454; weitergehend Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 19 Rdn. 153; derselbe in MünchKommAktG 2. Aufl. § 27 Rdn. 121).
  • BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95

    Reichweite des Umgehungsverbots; Heilung einer verdeckten Sacheinlage

    Auszug aus BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05
    Des weiteren kann eine verdeckte Sacheinbringung durch nachträgliche offene Einbringung ihres Gegenstandes (außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Gesellschaft) auch geheilt werden (BGHZ 132, 141; 155, 329), was im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gießereibetriebes mangels Verfügungsbefugnis der Beklagten hierüber nicht möglich wäre, wenn man von dem hier eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin absieht.
  • BGH, 21.02.1994 - II ZR 60/93

    Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Darlehensforderung eines

  • BGH, 20.07.2009 - II ZR 273/07

    Cash-Pool II

    Mittelbar zugute kommt dem Inferenten die Leistung insbesondere, wenn die Zahlung an einen vom Gesellschafter beherrschtes Unternehmen weitergeleitet wird (Senat, BGHZ 153, 107, 111 ; 166, 8 Tz. 18 "Cash-Pool I"; 171, 113 Tz. 8; 174, 370 Tz. 6).
  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 12/08

    ADCOCOM

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind schuldrechtliche Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel bei der Kapitalerhöhung unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung zwar grundsätzlich nicht verboten, aber dann schädlich, wenn sie dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an den Inferenten zurückfließen zu lassen (Senat, BGHZ 171, 113 Tz. 10; BGHZ 153, 107, 110).
  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08

    EUROBIKE

    Ausreichend, aber auch erforderlich ist bei der Weiterleitung der Einlagemittel an einen Dritten, dass der Inferent durch die Leistung der Gesellschaft in gleicher Weise begünstigt wird wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst, insbesondere bei der Leistung an ein vom Gesellschafter beherrschtes Unternehmen (Senat, BGHZ 153, 107, 111; 166, 8 Tz. 18 - "Cash-Pool I"; 171, 113 Tz. 8; 174, 370 Tz. 6; Urt. v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 32, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").
  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06

    "Lurgi" - Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten

    Die Tatsache, dass die Beklagte zu 3 ebenfalls an der Schuldnerin beteiligt und Subunternehmerin der LLE war, ändert nichts daran, dass die Beklagte zu 3 nicht Partnerin des LSTK-Vertrages war und deshalb nicht Bereicherungsschuldnerin im Verhältnis zum Kläger ist (vgl. Sen.Urt. v. 12. Februar 2007 - II ZR 272/05, ZIP 2007, 528, 530 Tz. 14).
  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 108/07

    Keine Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln bei gesellschaftsrechtlicher

    Dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft den Vorstand bestellt und abberuft (§ 84 AktG) und seine Geschäftsführung zu überwachen hat (§ 111 AktG), verschaffte der D. Bank AG keine - dem Musterfall der GmbH entsprechenden - gesellschaftsrechtlich fundierten Weisungsbefugnisse gegenüber dem Vorstand der Klägerin (vgl. Sen.Urt. v. 12. Februar 2007 - II ZR 272/05, ZIP 2007, 528, 529 Tz. 11 für die Kapitalaufbringung), mit denen sie bestimmte Maßnahmen durchzusetzen in der Lage gewesen wäre.
  • BGH, 12.04.2011 - II ZR 17/10

    GmbH: Verdeckte Sacheinlage bei Tilgung eines vom Ehegatten des Inferenten

    Verwendungsabsprachen sind in diesem Fall unschädlich, soweit die Einlage nicht unmittelbar oder mittelbar an den Gesellschafter zurückfließt (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 101/02, BGHZ 153, 107, 110; Urteil vom 12. Februar 2007 - II ZR 272/05, BGHZ 171, 113 Rn. 10; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 14 - ADCOCOM).
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - 18 U 25/08

    Anwendung der Grundsätze für die verdeckte Sacheinlage auch auf nicht

    Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 113) sei nicht von einer verdeckten Sacheinlage auszugehen, weil die W. als Inferent durch die Honorarzahlungen nicht in gleicher Weise begünstigt worden sei wie durch eine unmittelbare Leistung an sie, die W.

    Die vom Landgericht im Urteil zitierte BGH-Entscheidung BGHZ 171, 113 sagt insoweit nichts Abweichendes, so dass der Kläger zu Recht einwendet, das LG habe diese Entscheidung falsch verstanden.

  • OLG Köln, 14.05.2009 - 18 U 37/08

    Pflichten eines Rechtsanwalts bei Beratung eines Anlageinteressenten im Rahmen

    Richtig ist insoweit lediglich, dass der Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 12.02.2007 (II ZR 272/05) darauf abstellt, dass der Rückfluss an den Inferenten oder ein von ihm beherrschtes Unternehmen erfolgt (Rdnr. 8).

    Nach der oben bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für eine verdeckte Sacheinlage entscheidend darauf an, "dass der Inferent dadurch in gleicher Weise begünstigt wird wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst" (Urteil vom 12.02.2007 - II ZR 272/05 - Rdnr. 8).

  • OLG Jena, 19.04.2017 - 2 U 18/15

    Anforderungen an den Nachweis der Erfüllung der Stammeinlagenschuld durch den

    Soweit dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird durch das Hin- und Herzahlen der Einlage keine Erfüllung des Einlageanspruches erreicht (Baumbach/Hueck- Fastrich, aaO., § 19 GmbHG , Rn. 23 - 25; BGH, Urteil vom 12.02.2007, II ZR 272/05, Rn,. 8, juris).
  • OLG Köln, 27.03.2008 - 18 U 160/06

    Vorliegen der §§ 27 Abs. 3 S. 1, 183 Abs. 2 S. 1 AktG bzw. einer verdeckten

    Denn die hier vorrangige Rückabwicklung über die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB) erfolgt ausschließlich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehung (BGH, aaO., Rd.27f.; BGH NZI 2007, 303, 304 Rd.14 - zur verdeckten Sacheinlage bei der GmbH; Traugott/Groß BB 2003, 486 - zur verdeckten Sacheinlage bei der AG).

    Es fehlt vielmehr an der den Schutzbereich dieser Regelungen eröffnenden Antastung der Bareinlage und damit an einer mit dem Schutz der realen (Eigen-) Kapitalaufbringung nicht zu vereinbarenden Umgehung der gesetzlichen Vorschriften über Sacheinlagen und Sachübernahmen (vgl. BGH NJW 2007, 765, 769 Rd.26; BGH NZI 2007, 303f.; Bayer in K.Schmidt/Lutter, aaO., § 27 Rd.49 und 51; Lohse in Bürgers/Körber, aaO., § 27 Rd.21; Lutter DStR 2007, 543; Krolop NZG 2007, 577ff.).

  • OLG Köln, 31.03.2011 - 18 U 171/10

    Keine verdeckte Sacheinlage bei vereinbarungsgemäßer Verwendung einer

  • LG Düsseldorf, 30.07.2007 - 36 O 138/06

    Vorliegen einer Abrede über eine verdeckte Sacheinlage bei bestehendem zeitlichen

  • LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08

    Kauf von Anteilen unter Verzicht auf eine Due-Diligence-Prüfung; Anfechtbarkeit

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