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   BGH, 05.07.2007 - IX ZR 185/06 (1)   

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https://dejure.org/2007,552
BGH, 05.07.2007 - IX ZR 185/06 (1) (https://dejure.org/2007,552)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2007 - IX ZR 185/06 (1) (https://dejure.org/2007,552)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2007 - IX ZR 185/06 (1) (https://dejure.org/2007,552)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Streitwertes für ein Feststellungsbegehren hinsichtlich des Fortbestehens eines Mietverhältnisses

  • Wolters Kluwer

    Fortbestand eines Mietverhältnisses bei Insolvenz des Vermieters; Erforderlichkeit der Überlassung des vermieteten Gegenstands zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Privilegierung des Mieters im Insolvenzverfahren

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Mietverhältnis in der Insolvenz

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    InsO § 108 Abs. 1, § 103
    Fortbestand des Mietverhältnisses in der Insolvenz des Vermieters nur bei Überlassung der Mietsache vor Insolvenzeröffnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mietverträge mit Wirkung für die Insolvenzmasse; Maßgeblichkeit des Überlassungszeitpunkts; nicht in Vollzug gesetzte Mietverträge

  • Judicialis

    InsO § 103; ; InsO § 108 Abs. 1

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Insolvenz des Vermieters vor Überlassung der Mietsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 108 Abs. 1 § 103
    Fortbestehen eines Mietverhältnisses in der Insolvenz des Vermieters

  • rechtsportal.de

    GKG § 41 Abs. 1
    Streitwert bei Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Mietverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenz des Vermieters: Besteht Mietverhältnis fort?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume in der Insolvenz ? Fortbestand des Mietverhältnisses auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO nur, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Masseschützende Begrenzung der Privilegierung der Dauerschuldverhältnisse nach § 108 Abs. 1 InsO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf noch nicht überlassene Mietsachen (IMR 2007, 382)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 173, 116
  • NJW 2007, 3715
  • ZIP 2007, 2087
  • MDR 2008, 109
  • NZI 2007, 713
  • NZI 2008, 18
  • NZM 2007, 883
  • WM 2007, 2067
  • DB 2007, 2478
  • JR 2008, 414
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BGH, 05.07.2007 - IX ZR 185/06
    Die teleologische Reduktion einer Vorschrift dann, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel - hier die Abschaffung von Vorzugsrechten einzelner und die Gleichbehandlung aller Gläubiger - deutlich verfehlen würde, ist eine anerkannte Auslegungsmethode und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 35, 263, 279 f; 88, 145, 166 f; BVerfG NJW 1997, 2230 f).
  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 163/02

    Rechte des Mieters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters

    Auszug aus BGH, 05.07.2007 - IX ZR 185/06
    d) Das Senatsurteil vom 3. April 2003 (IX ZR 163/02, NZI 2003, 373) steht nicht im Widerspruch zur hier vertretenen Lösung.
  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

    Auszug aus BGH, 05.07.2007 - IX ZR 185/06
    Die teleologische Reduktion einer Vorschrift dann, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel - hier die Abschaffung von Vorzugsrechten einzelner und die Gleichbehandlung aller Gläubiger - deutlich verfehlen würde, ist eine anerkannte Auslegungsmethode und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 35, 263, 279 f; 88, 145, 166 f; BVerfG NJW 1997, 2230 f).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 05.07.2007 - IX ZR 185/06
    Die teleologische Reduktion einer Vorschrift dann, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel - hier die Abschaffung von Vorzugsrechten einzelner und die Gleichbehandlung aller Gläubiger - deutlich verfehlen würde, ist eine anerkannte Auslegungsmethode und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 35, 263, 279 f; 88, 145, 166 f; BVerfG NJW 1997, 2230 f).
  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 247/03

    Wirksamkeit der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen in der Insolvenz des

    Auszug aus BGH, 05.07.2007 - IX ZR 185/06
    Die Privilegierung des Mieters auf Kosten der Insolvenzgläubiger widerspricht dem Grundgedanken der §§ 103 bis 119 InsO, unter Wahrung der berechtigten Belange des jeweiligen Vertragspartners sicherzustellen, dass Wertschöpfungen aus Mitteln der Masse der Gemeinschaft der Gläubiger zugute kommen, nicht nur einzelnen bevorrechtigten Gläubigern (vgl. etwa BGHZ 167, 363, 371).
  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 81/05

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur Herausgabe einer Mietsache; Rechtsnatur des

    Auszug aus BGH, 05.07.2007 - IX ZR 185/06
    Die Erklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Abs. 1 InsO ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; die allgemeinen Bestimmungen über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) finden Anwendung (BGH, Urt. v. 1. März 2007 - IX ZR 81/05, WM 2007, 840, 841).
  • OLG Karlsruhe, 15.03.1989 - 1 U 269/88
    Auszug aus BGH, 05.07.2007 - IX ZR 185/06
    a) Enthält ein Vertrag verschiedene Leistungselemente, ist zu prüfen, welche Leistungen nach dem erklärten Parteiwillen die Hauptleistung darstellen und welche Leistungen von untergeordneter Bedeutung oder als Nebenleistung nur der Erleichterung oder Ermöglichung der Hauptleistung dienen (Münch-Komm-InsO/Eckert, § 108 Rn. 19; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 108 Rn. 9; Nerlich/Römermann/Balthasar, InsO § 108 Rn. 8; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 3; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 20.46; vgl. auch OLG Karlsruhe ZIP 1989, 659 f).
  • BGH, 29.01.2015 - IX ZR 279/13

    Insolvenz einer GmbH & Co. KG: Anspruch des Insolvenzverwalters auf

    Betrifft ein Mietverhältnis unbewegliche und bewegliche Gegenstände, ist § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO für den gesamten Vertrag maßgeblich, wenn die Vermietung des unbeweglichen Gegenstandes den Schwerpunkt des Vertrages ausmacht (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1978 - VIII ZR 42/77, BGHZ 71, 189, 191; vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 11; Jaeger/Jacoby, InsO, § 108 Rn. 46; MünchKomm-InsO/Eckert, 3. Aufl., § 108 Rn. 19).
  • BGH, 22.05.2014 - IX ZR 136/13

    Mietrechtsstreit um die Auszahlung eines Nebenkostenguthabens:

    § 108 Abs. 1 InsO verdrängt insoweit § 103 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 9), in der Insolvenz des Vermieters unter der Voraussetzung, dass die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung bereits an den Mieter übergeben war (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, aaO Rn. 13 ff).
  • BGH, 11.12.2014 - IX ZR 87/14

    Insolvenz des Vermieters: Fortbestehen des Mietverhältnisses mit Wirkung für die

    In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn es in Vollzug gesetzt war, der Mieter aber den Besitz an der Wohnung bei Insolvenzeröffnung wieder aufgegeben hatte (Ergänzung zu BGH, 5. Juli 2007, IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116).

    Denn im vorliegenden Fall sei nicht § 103 InsO, sondern § 108 InsO anzuwenden, auch wenn § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 13 ff) einschränkend dahin auszulegen sei, dass diese Regelung nur gelte, wenn das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Überlassung der Mietsache an den Mieter vollzogen sei.

    b) Für Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume (fortan nur: Mietverhältnisse) gilt in der Insolvenz einer Vertragspartei grundsätzlich § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO, der § 103 Abs. 1 InsO verdrängt, soweit er anwendbar ist (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 9).

    aa) Das Berufungsgericht hat im Ansatz richtig erkannt, dass die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Fälle nicht anwendbar ist, in denen die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters dem Mieter noch nicht überlassen war (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 13 ff).

    Es bleibe bei dem allgemeinen Wahlrecht des Konkursverwalters, so dass der Konkursverwalter prüfen könne, ob die Durchführung des Vertrages im Interesse der Masse liege; wähle er Erfüllung, müssten beide Parteien den Vertrag vollständig und bis zum Ende erfüllen (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 4, S. 98 f; BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, aaO Rn. 19 f).

    Dem widerspricht es, die Masse zu Vorleistungen zu verpflichten, die sich erst nach zehn oder mehr Jahren auszahlen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, aaO Rn. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - IX ZR 10/11, ZIP 2011, 2262 Rn. 6).

    Mit der vom Gesetzgeber der Insolvenzordnung angestrebten höheren Verteilungsgerechtigkeit wäre diese unverhältnismäßige Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers nicht zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, aaO Rn. 23).

  • BGH, 29.11.2013 - BLw 4/12

    Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche

    (a) Die teleologische Reduktion einer Vorschrift - auch entgegen deren Wortlaut - ist dann eine anerkannte Auslegungsmethode und verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 31 mwN; BVerfG, NJW 1997, 2230 f. mwN).
  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 264/16

    Sonderzahlung und Masseunzulänglichkeit

    § 209 InsO ordnet in diesem Fall die insolvenzrechtliche Rangfolge der Masseverbindlichkeiten (vgl. zu der insolvenzrechtlichen Rangfolge von Mietansprüchen BGH 3. April 2003 - IX ZR 101/02 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 154, 358; ohne Bezug auf § 209 InsO weiterentwickelt durch: BGH 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06 - Rn. 8 ff., BGHZ 173, 116; 11. Dezember 2014 - IX ZR 87/14 - Rn. 7 ff., BGHZ 204, 1) .
  • OLG Frankfurt, 08.02.2018 - 1 U 196/16

    Verjährung von Herausgabeansprüchen wegen verfolgungsbedingten Entzugs eines

    Sie ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde (vgl. BGH, Urteil vom 05. Juli 2007 - IX ZR 185/06 - Rn. 31, juris).
  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 291/13

    Entschädigung des ehemaligen Mitglieds einer LPG für den Verlust des Eigentums an

    Eine solche (teleologische) Reduktion einer Vorschrift nach ihrem Zweck ist allerdings geboten, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 31; Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243 Rn. 23).
  • BGH, 11.07.2014 - V ZR 74/13

    Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Voraussetzungen der dinglichen

    Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Vorschrift ist dann vorzunehmen, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 31; Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243 Rn. 23).
  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 404/16

    Insolvenzrechtliche Einordnung einer Sonderzahlung nach Anzeige der

    § 209 InsO ordnet in diesem Fall die insolvenzrechtliche Rangfolge der Masseverbindlichkeiten (vgl. zu der insolvenzrechtlichen Rangfolge von Mietansprüchen BGH 3. April 2003 - IX ZR 101/02 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 154, 358; ohne Bezug auf § 209 InsO weiterentwickelt durch: BGH 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06 - Rn. 8 ff., BGHZ 173, 116; 11. Dezember 2014 - IX ZR 87/14 - Rn. 7 ff., BGHZ 204, 1) .
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 26/04

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO auch nicht vollzogene Miet- und Pachtverhältnisse erfasst, ist zwischenzeitlich durch das Urteil des Senats vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, ZInsO 2007, 1111 geklärt worden.
  • BGH, 26.06.2008 - IX ZR 232/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtbarkeit der

  • LG Hamburg, 25.03.2014 - 316 S 97/13

    Anwendbarkeit der Vorschrift des § 108 InsO auf zum Zeitpunkt der Eröffnung des

  • AG Berlin-Spandau, 30.11.2011 - 13 C 376/11

    Klageweise Durchsetzung einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

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