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   BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07   

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BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07 (https://dejure.org/2008,9)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2008 - KZR 2/07 (https://dejure.org/2008,9)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2008 - KZR 2/07 (https://dejure.org/2008,9)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • webshoprecht.de

    Zur Auslegung einseitiger Preiserhöhungsklauseln in Erdgaslieferungsvertägen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Preisanpassungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Gasanbieters bei Dauerschuldverhältnissen; Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners durch eine nur Verteuerungen zulassende Preisanpassungsklausel; ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Erdgassondervertrag - Billigkeit der Erdgaspreiserhöhung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Gaspreiserhöhung - Unwirksamkeit einer Erhöhungsklausel

  • Bund der Energieverbraucher

    Bundesgerichtshof erklärt Preiserhöhungsklausel in Erdgassondervertrag für unwirksam.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erdgassondervertrag

  • Betriebs-Berater

    Unwirksame Preisänderungsklausel in Gassondervertrag

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in AGB eines Erdgas-Sonderkundenvertrags; kein einheitlicher Angebotsmarkt der Wärmeversorgung

  • Judicialis

    GWB § 19 Abs. 1; ; BGB § 305 c Abs. 2; ; BGB § 307 Abs. 1 Cb; ; BGB § 315 Abs. 1

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Erdgassondervertrag"; Abgrenzung der Märkte für die Versorgung mit Energie und Wärme; Anforderungen an die Darlegung der Billigkeit einer Erhöhung des Gaspreises; Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen im Individualprozess; Formularmäßige Vereinbarung der Anpassung ...

  • rechtsportal.de

    "Erdgassondervertrag"; Abgrenzung der Märkte für die Versorgung mit Energie und Wärme; Anforderungen an die Darlegung der Billigkeit einer Erhöhung des Gaspreises; Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen im Individualprozess; Formularmäßige Vereinbarung der Anpassung ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erdgassondervertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Preisänderungsvorbehalt in AGB unwirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Preiserhöhungsklausel in Erdgassondervertrag unwirksam

  • wb-law.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Einseitige Preiserhöhungsklauseln sind unwirksam

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Preiserhöhungsklausel in Erdgassondervertrag unwirksam

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gaspreiserhöhung bei Sondervertragskunden gekippt: Gasversorger dürfen Kostensteigerungen nicht ohne Weiteres an Kunden weitergeben

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gaspreiserhöhungen unwirksam

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Preiserhöhungsklausel in Erdgassondervertrag unwirksam

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.4.2008)

    Verbraucher bei Gaspreisberechnung gestärkt// Preisänderungsklausel darf Kunden nicht benachteiligen

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur (Un-)Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Gaslieferverträgen

  • cleanstate.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kritik an der Preissockel-Theorie des Bundesgerichtshofes zu § 315 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Preisänderungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam! (IBR 2008, 423)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 176, 244
  • NJW 2008, 2172
  • ZIP 2009, 329
  • MDR 2008, 850
  • WM 2008, 1465
  • BB 2008, 1360
 
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Wird zitiert von ... (259)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07
    Dem steht nicht entgegen, dass der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 13. Juni 2007 (BGHZ 172, 315 Tz. 34) den dort beklagten Gasversorger im Sinne der "Monopolrechtsprechung" zu § 315 BGB nicht als Inhaber einer Monopolstellung angesehen hat, weil er zwar der einzige örtliche Anbieter leitungsgebundener Versorgung mit Gas sei, aber wie alle Gasversorgungsunternehmen auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme stehe.

    Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 172, 315 Tz. 22; BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Tz. 20; Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07, WRP 2008, 112 Tz. 19, jeweils m.w.N.).

    Diese gesetzliche Wertung ist unbeschadet dessen zu beachten, dass ein festgestellter Missbrauch sich auch auf das Billigkeitsurteil im Sinne des § 315 BGB auswirken muss (vgl. auch BGHZ 172, 315 Tz. 18).

    Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17).

    Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen.

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07
    Ein solches Preisanpassungsrecht ist im Allgemeinen dahin auszulegen, dass dem Versorger das Recht eingeräumt wird, den Umfang der Preisanpassung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BGHZ 97, 212, 217 zu Zinsanpassungsklauseln).

    cc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. März 1986 und in Folgeentscheidungen eine hinsichtlich der Maßstäbe und Zeitpunkte einer Zinsänderung offene Zinsanpassungsklausel für wirksam erachtet hat (BGHZ 97, 212, 217 ff.; 118, 126, 130 f.; BGH, Urt. v. 12.10.1993 - XI ZR 11/93, NJW 1993, 3257, 3258).

    Zum anderen ist das Urteil vom 6. März 1986, das auch nicht den Grundsatz der "kundenfeindlichsten" Auslegung zugrunde legt, ausdrücklich darauf gestützt, dass die Wirksamkeit eines Preisänderungsrechts nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrages, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung entschieden werden kann (BGHZ 93, 252, 257) und für die Beurteilung von Kreditverträgen insoweit - auch aus der Sicht der Kunden - andere Kriterien gelten als für Kauf- und Werkverträge, da die Festlegung der - gleichermaßen in beide Richtungen schwankenden - Zinsen anderen Regeln folgt als die Bestimmung der (Haupt-)Gegenleistung bei Kauf- und Werkverträgen (BGHZ 97, 212, 218).

  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

    Auszug aus BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07
    a) Eine Preisanpassungsklausel muss das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren (BGHZ 82, 21, 25; 158, 149, 158) und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. BGHZ 94, 335, 339 f.; BGH, Urt. v. 12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115; Urt. v. 21.9.2005 - VIII ZR 38/05, NJW-RR 2005, 1717; BGH NJW 2007, 1054 Tz. 21; WRP 2008, 112 Tz. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegungsregel im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (s. nur BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, 155).

    Zum einen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 17. Februar 2004 (BGHZ 158, 149, 156) ausdrücklich offengelassen, ob an dieser Beurteilung im Hinblick auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln festzuhalten ist.

  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit

    Auszug aus BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07
    Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 172, 315 Tz. 22; BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Tz. 20; Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07, WRP 2008, 112 Tz. 19, jeweils m.w.N.).

    a) Eine Preisanpassungsklausel muss das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren (BGHZ 82, 21, 25; 158, 149, 158) und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. BGHZ 94, 335, 339 f.; BGH, Urt. v. 12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115; Urt. v. 21.9.2005 - VIII ZR 38/05, NJW-RR 2005, 1717; BGH NJW 2007, 1054 Tz. 21; WRP 2008, 112 Tz. 19).

    d) Hiernach kann dahinstehen, ob es der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel auch entgegensteht, dass die Beklagte das Gewicht des Gaseinkaufspreises bei der Kalkulation des Gesamtpreises nicht offengelegt hat (s. dazu BGH NJW-RR 2005, 1717; NJW 2007, 1054 Tz. 23 ff.; WRP 2008, 112 Tz. 19).

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07

    Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

    Auszug aus BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07
    Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 172, 315 Tz. 22; BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Tz. 20; Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07, WRP 2008, 112 Tz. 19, jeweils m.w.N.).

    a) Eine Preisanpassungsklausel muss das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren (BGHZ 82, 21, 25; 158, 149, 158) und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. BGHZ 94, 335, 339 f.; BGH, Urt. v. 12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115; Urt. v. 21.9.2005 - VIII ZR 38/05, NJW-RR 2005, 1717; BGH NJW 2007, 1054 Tz. 21; WRP 2008, 112 Tz. 19).

    d) Hiernach kann dahinstehen, ob es der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel auch entgegensteht, dass die Beklagte das Gewicht des Gaseinkaufspreises bei der Kalkulation des Gesamtpreises nicht offengelegt hat (s. dazu BGH NJW-RR 2005, 1717; NJW 2007, 1054 Tz. 23 ff.; WRP 2008, 112 Tz. 19).

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07
    Diese gesetzliche Regelung schließt nach ständiger Rechtsprechung eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, weil es sich auch bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 306 Abs. 2 BGB handelt (BGHZ 90, 69, 75).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt daher nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 75 ff.; 137, 153, 157; 143, 103, 120).

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer Anpassungklausel bei der Belieferung mit

    Auszug aus BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07
    a) Eine Preisanpassungsklausel muss das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren (BGHZ 82, 21, 25; 158, 149, 158) und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. BGHZ 94, 335, 339 f.; BGH, Urt. v. 12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115; Urt. v. 21.9.2005 - VIII ZR 38/05, NJW-RR 2005, 1717; BGH NJW 2007, 1054 Tz. 21; WRP 2008, 112 Tz. 19).

    d) Hiernach kann dahinstehen, ob es der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel auch entgegensteht, dass die Beklagte das Gewicht des Gaseinkaufspreises bei der Kalkulation des Gesamtpreises nicht offengelegt hat (s. dazu BGH NJW-RR 2005, 1717; NJW 2007, 1054 Tz. 23 ff.; WRP 2008, 112 Tz. 19).

  • BGH, 09.07.2002 - KZR 30/00

    Gemeinde darf Grundstücksverkauf mit Bezug von Fernwärme koppeln - Kein

    Auszug aus BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07
    a) Die Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas bildet sachlich einen eigenen Markt; ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht nicht (Bestätigung von BGHZ 151, 274, 282 - Fernwärme für Börnsen).

    Der für die kartellrechtliche Beurteilung sachlich relevante Markt ist gleichwohl der Gasversorgungsmarkt, da ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nicht besteht (BGHZ 151, 274, 282 - Fernwärme für Börnsen).

  • BGH, 25.02.1998 - VIII ZR 276/96

    Haftungsbegrenzung in Stromlieferungsverträgen wirksam

    Auszug aus BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07
    Allerdings kann den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden ebenso wie den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden, obwohl sie für Sonderverträge nicht gelten, "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" zukommen (BGHZ 138, 118, 126 ff.).
  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

    Auszug aus BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07
    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt daher nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 75 ff.; 137, 153, 157; 143, 103, 120).
  • BGH, 16.01.1985 - VIII ZR 153/83

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel

  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

  • BGH, 22.01.1992 - IV ZR 59/91

    Rückgewähranspruch des Versicherers bei Rentenbezug des Versicherungsnehmers in

  • BGH, 10.05.1994 - XI ZR 65/93

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Globalabtretung

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

  • BGH, 20.05.1985 - VII ZR 198/84

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassung bei verzögertem Baubeginn

  • BGH, 14.04.1992 - XI ZR 196/91

    Höhere Überziehungszinsen in AGB

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88

    Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen

  • BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98

    Formularmäßige Abwälzung der Nachnahmekosten im Versandhandel; Formularmäßige

  • BGH, 12.10.1993 - XI ZR 11/93

    Anteilige Rückerstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens

  • BGH, 11.02.1992 - XI ZR 151/91

    Formularklausel zur Tilgungsverrechnung im Individualprozeß

  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 144/07

    Zur Zulässigkeit der Vertretung bei sogenannter Chefarztbehandlung

  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03

    Zur Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

  • BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07

    Soda-Club II

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Denn nach neuerer Rechtsprechung ist für die Inhaltskontrolle einer mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht nur im Verbandsprozess, sondern auch im - hier gegebenen - Individualprozess von mehreren möglichen Deutungen die kundenfeindlichste Auslegung, also diejenige maßgebend, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19 mwN; vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08, NJW 2009, 3716 Rn. 8).

    Hierdurch wird zum einen § 305c Abs. 2 BGB Rechnung getragen, wonach sich Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders auswirken, und zum anderen vermieden, dass die Entscheidung im Individualprozess auf eine Klausel gegründet wird, die im Verbandsprozess für unwirksam zu erklären wäre (BGH, Urteile vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12 aaO Rn. 20; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO).

  • BGH, 04.03.2010 - III ZR 79/09

    Internet-System-Vertrag

    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB in Zweifelsfällen die "kundenfeindlichste" Auslegung geboten, wenn diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist (Senatsurteil BGHZ 175, 76, 80 f Rn. 9 m.w.N.; BGHZ 176, 244, 250 f Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 aaO Rn. 21).
  • BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 337/11

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Stromlieferungsverträgen

    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BGH, Urteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, WuM 2010, 27 Rn. 11; vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08, WM 2010, 1283 Rn. 19; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19).

    Diese Auslegungsregel führt im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 223).

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