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   BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05 (1)   

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https://dejure.org/2008,1061
BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05 (1) (https://dejure.org/2008,1061)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2008 - VI ZR 200/05 (1) (https://dejure.org/2008,1061)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - VI ZR 200/05 (1) (https://dejure.org/2008,1061)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Direktklage eines Geschädigten bei seinem Wohnsitzgericht in einem EU-Mitgliedstaat gegen einen Versicherer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat

  • verkehrslexikon.de

    Zur Direktklage eines Geschädigten bei seinem Wohnsitzgericht in einem EU-Mitgliedstaat gegen einen Versicherer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzprozesse aufgrund von Verkehrsunfällen

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Klage eines Geschädigten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat vor dem Gericht seines Wohnsitzes unmittelbar gegen den Versicherer bei Zulässigkeit einer solchen Klage und Wohnsitz des Versicherers in einem anderen Mitgliedstaat

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 9, Art. 11
    Klägergerichtsstand des Unfallgeschädigten bei Klage gegen im EU-Ausland ansässige Kfz-Haftpflichtversicherung

  • unalex.eu

    Art. 11 Brüssel I-VO
    Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer in Haftpflichtsachen - Klage des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers - Erstreckung des Schutzes auf die Direktklage des Geschädigten

  • Judicialis

    Brüssel I-VO Art. 9 Abs. 1 Buchst. B; ; Brüssel I-VO Art. 11 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGVVO Art. 11 Abs. 2; EuGVVO Art. 9 Abs. 1 b
    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Direktklage eines Geschädigten mit Wohnsitz in Deutschland gegen Versicherer in einem Mitgliedstaat der EU

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen im Ausland

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage direkt gegen Versicherer am eigenen Wohnsitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfall im Ausland - Klage in Deutschland?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallhaftpflichtprozess - Unfall im Ausland, Prozess zu Hause

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 176, 276
  • NJW 2008, 2343
  • ZIP 2008, 1796
  • MDR 2008, 937
  • NZV 2008, 447
  • VersR 2008, 955
  • BB 2008, 635
  • AnwBl 2008, 220
  • JR 2009, 379
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05
    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 13. Dezember 2007 (Rechtssache - C-463/06 - VersR 2008, 111 ff.) die Vorlagefrage bejaht und dies wie folgt begründet: .
  • OLG Köln, 12.09.2005 - 16 U 36/05

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Verkehrsunfallschäden im

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05
    Das Berufungsgericht hat mit einem Zwischenurteil (veröffentlicht: OLG Köln, VersR 2005, 1721 f.) die Zulässigkeit der Klage bejaht.
  • EuGH, 26.05.2005 - C-77/04

    GIE Réunion européenne u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05
    Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Group Josi, Rn. 64, und Société financière et industrielle du Peloux, Rn. 40, sowie Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Rn. 17).
  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05

    BGH legt Frage nach dem Gerichtsstand für eine Direktklage des Geschädigten gegen

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05
    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2006 (veröffentlicht: VersR 2006, 1677 ff.) das Verfahren ausgesetzt und die Frage zur Auslegung der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  • BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14

    Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in

    Nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (Anschluss an BGH, 6. Mai 2008, VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-463/06, Slg. 2007, I-11321 - FBTO/Odenbreit), der der erkennende Senat gefolgt ist, kann nach Art. 11 Abs. 2 EuGVVO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276 Rn. 3, 5).

  • BGH, 23.10.2012 - VI ZR 260/11

    Internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen

    Diesem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der erkennende Senat gefolgt (Urteil vom 6. Mai 2008 - VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276).
  • BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12

    Aussetzung des Rechtsstreits nach der EuGVVO: Parteiidentität bei Klagen wegen

    Die Revision wendet sich nicht gegen die zutreffende Annahme der Vorinstanzen, dass der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, nach Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 2008 - VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276 Rn. 4 ff.; vom 23. Oktober 2012 - VI ZR 260/11, VersR 2013, 73 Rn. 20; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-463/06, VersR 2008, 111 Rn. 21 ff. - Odenbreit).
  • OLG Köln, 09.03.2010 - 13 U 119/09

    Einbeziehung von juristischen Personen in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 2

    Abgesehen davon, dass dem Wortlaut des Art. 1382 Code Civil ("Tout fait quelconque de l´homme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrivé, à le réparer.") kein Ausschluss des Leasingnehmers/Halters zu entnehmen ist, trägt die Argumentation der Beklagten bereits deshalb nicht, weil es für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit genügt, dass nach dem einschlägigen Delikts- oder Versicherungsvertragsstatut ein Direktanspruch vom Grundsatz her besteht bzw. in dem betreffenden nationalen Recht abstrakt-generell vorgesehen ist; eine genauere Prüfung ist im Rahmen der Zulässigkeit der Klage aus Gründen der Prozessökonomie nicht veranlasst (vgl. Staudinger, in: DAR 2008, 620, 621 FN 13 unter Bezugnahme auf BGH VersR 2008, 955, 956).
  • LG Saarbrücken, 09.03.2012 - 13 S 51/11

    Anwendbares Recht hinsichtlich des Beweismaßes: Geltendmachung eines

    Ist der Anwendungsbereich der EuGVVO - wie hier - eröffnet, kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, nach Art. 9 Abs. 1 b iVm. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2007 - Rs. C-463/06, Slg. 2007, I-11321 = NJW 2008, 819; BGHZ 176, 276).
  • OLG Saarbrücken, 06.02.2020 - 4 U 33/18

    (Anzuwendendes Recht bei einem Verkehrsunfall im Ausland zwischen Personen mit

    Ist der Anwendungsbereich der EuGVVO - wie hier - eröffnet, kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, nach Art. 9 Abs. 1 b i.V.m. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2007 - Rs. C-463/06, Slg. 2007, I-11321 = NJW 2008, 819; BGHZ 176, 276).
  • OLG Saarbrücken, 28.03.2019 - 4 U 18/17

    Schadensregulierung nach Verkehrsunfall in Frankreich unter Berücksichtigung

    Ist der Anwendungsbereich der EuGVVO - wie hier - eröffnet, kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, nach Art. 9 Abs. 1 b iVm. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2007 - Rs. C-463/06, Slg. 2007, I-11321 = NJW 2008, 819; BGHZ 176, 276).
  • OLG Saarbrücken, 30.11.2016 - 5 U 14/16

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche eines deutschen

    Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2008 - VI ZR 200/05 - VersR 2008, 955 folgt nichts anderes.
  • OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 16 U 224/13

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadenersatzansprüche aus

    Wie der EuGH entschieden hat, ist die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 lit b EuGVVO dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Orts in einem Mitgliedsstaat, an der er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbar Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats ansässig ist [Urt. v. 13.12.2007 - C-436/06 - Rn. 31; im Anschluss daran BGHZ 176, 276].
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2009 - 1 U 190/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Schadensersatzansprüche

    a) Nach der Vorlageentscheidung des EuGH vom 13. Dezember 2007 (C-463/06; DAR 2008, 17) in Verbindung mit dem Urteil des BGH vom 6. Mai 2008 zu dem Aktenzeichen VI ZR 200/05 (ZfS 2008, 572) ist klargestellt, dass der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern - wie hier - eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat.
  • OLG Zweibrücken, 29.09.2009 - 1 U 119/09

    Internationale Zuständigkeit für eine Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall in

  • LG Braunschweig, 05.04.2018 - 1 O 3734/16

    Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision zwischen einem links in eine

  • AG Viechtach, 30.04.2015 - 4 C 130/14

    Verkehrsunfall in Kroatien zwischen deutschem und kroatischem Staatsbürger

  • LG Bonn, 21.09.2011 - 5 S 140/11

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Rahmen des Schadensersatzes

  • LG Regensburg, 29.03.2023 - 81 O 29/21

    Vorgerichtliche Anwaltskosten, Merkantiler Minderwert, Widerklage,

  • AG Siegen, 19.07.2018 - 14 C 1769/17

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall; niederländisches Recht; internationale

  • LG Karlsruhe, 09.07.2021 - 6 O 175/17

    Schadensregulierung nach Verkehrsunfall in Frankreich unter Berücksichtigung von

  • AG Schweinfurt, 07.06.2021 - 3 C 1314/19

    Wohnsitzgerichtsstand bei ausländischem Verkehrsunfall; Gutachterkosten nach

  • AG Trier, 14.12.2011 - 31 C 221/11

    Verkehrsunfall in der Schweiz: Klage in Deutschland gegen schweizer

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