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   BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 311/07   

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https://dejure.org/2008,611
BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 311/07 (https://dejure.org/2008,611)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2008 - VIII ZR 311/07 (https://dejure.org/2008,611)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07 (https://dejure.org/2008,611)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 346 Abs. 2 S. 2
    Berechnung des Wertersatzanspruchs gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nach Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bei Rücktritt wegen Zahlungsverzuges des Schuldners: Berechnung des Wertersatzes anhand der im Vertrag geregelten Gegenleistung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Leistung eines Wertersatzes im Falle eines Rücktritts eines Gläubigers wegen Zahlungsverzuges eines Schuldners; Zugrundelegung einer vertraglich bestimmten Gegenleistung für die Leistung eines Wertersatzes

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Wertersatzberechnung - Rücktritt wegen Zahlungsverzug

  • rabüro.de

    Berechnung des Wertersatzanspruchs nach Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs

  • Judicialis

    BGB § 346 Abs. 2 Satz 2

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Wertersatzanspruch nach Rücktritt bei Weiterveräußerung des Gegenstandes (§ 346 II S.1 Nr. 1 BGB): Bemessung des Wertersatzes an der vereinbarten Gegenleistung (§ 346 II S. 2 BGB) auch im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzögerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 346 Abs. 2 S. 2
    Berechnung des Wertersatzes bei Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzug des Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übergabe von Pferd gegen Übernahme der Führerscheinkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Berechnung des Wertersatzanspruchs gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nach Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wertersatz bei Vertragsrücktritt wegen Zahlungsverzug

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Berechnung des Wertersatzanspruchs gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nach Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Welcher Wertersatz nach Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Vereinbarte Vergütung und nicht Wert der Leistung Grundlage für den Werklohnanspruch // Beim Rücktritt von einem Bauvertrag ist der geschuldete Wertersatz für die beim Besteller verbleibende Bauleistung auf Grundlage des Werklohns zu ermitteln. Von diesem sind die Kosten ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wertersatz nach Rücktritt wegen Zahlungsverzugs

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Wertersatzanspruch nach Rücktritt bei Weiterveräußerung des Gegenstandes (§ 346 II S.1 Nr. 1 BGB): Bemessung des Wertersatzes an der vereinbarten Gegenleistung (§ 346 II S. 2 BGB) auch im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzögerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 178, 355
  • NJW 2009, 1068
  • ZIP 2009, 81
  • MDR 2009, 249
  • DNotZ 2009, 374
  • FamRZ 2009, 146
  • JR 2009, 466
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15

    BGH bejaht Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines

    Nach der vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidung ist es interessengerecht, die Parteien bei einem gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis grundsätzlich an ihrer Bewertung von vereinbarter Leistung und Gegenleistung festzuhalten; die objektiven Wertverhältnisse sollen dagegen nur ausnahmsweise dann maßgebend sein, wenn eine Bestimmung der Gegenleistung, also eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede, fehlt (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 196; Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355 Rn. 16).
  • BGH, 30.06.2017 - V ZR 134/16

    Erstmalige Geltendmachung selbständiger Ansprüche des Beklagten aus demselben

    Auf diese Gegenleistung wäre selbst dann abzustellen, wenn sie nicht in Geld, sondern in einer Sachleistung besteht (BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355 Rn. 11).
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 218/09

    Partnervermittlungsvertrag: Widerruf eines in einer Haustürsituation

    Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang dieses Anspruchs trifft denjenigen, der den Wertersatz verlangt, hier also die Beklagte (s. OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 619, 621; Palandt/Grüneberg aaO § 346 Rn. 21; Gaier aaO § 346 Rn. 69), wobei § 287 ZPO zu beachten ist (BGHZ 178, 355, 359 Rn. 11, 12).

    § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gilt zwar im Allgemeinen auch für das gesetzliche Rücktrittsrecht (BGHZ 178, 355, 360 Rn. 14 und 361 Rn. 16), nicht aber zu Lasten des nach § 312 BGB zum Widerruf eines Haustürgeschäfts berechtigten Verbrauchers.

    § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt demnach eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede voraus; fehlt es an einer solchen, so sollen die objektiven Wertverhältnisse maßgebend sein (s. BT-Drucks. 14/6040 aaO; BGHZ 178, 355, 361 Rn. 16).

  • BGH, 14.07.2011 - VII ZR 113/10

    Bauvertrag: Ermittlung des vom Besteller geschuldeten Wertersatzes beim Rücktritt

    Der vom Besteller nach Rücktritt von einem Bauvertrag geschuldete Wertersatz für die bei ihm verbleibende Bauleistung ist auf der Grundlage des Werklohns zu ermitteln (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. November 2008, VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355).

    a) Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19. November 2008  VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355) hat entschieden, dass im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zu Grunde zu legen ist.

    Eine Nichtanwendung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Grund einer teleologischen Reduktion in dem Fall, dass der objektive Wert der Leistung, für die Wertersatz geschuldet wird, höher ist als der Wert der Gegenleistung, hat der Bundesgerichtshof abgelehnt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355, Rn. 13 f.).

    Für den umgekehrten Sachverhalt gilt nichts anderes (BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07, aaO Rn. 15).

    Auch bei einem Rücktritt wegen einer mangelhaften Leistung ist deshalb von einer Berechnung des Wertersatzes auszugehen, wie sie der VIII. Zivilsenat (BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07, aaO) angenommen hat.

    (2) Im Hinblick auf die damit § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrunde liegende Wertentscheidung des Gesetzgebers kommt eine Berechnung des Wertersatzes nach dem objektiven Wert der Leistung (so aber Kohler, JZ 2002, 682, 689 f.) nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008  VIII ZR 311/07, aaO).

    Für eine Kürzung des als Gegenleistung vereinbarten Entgelts um den Gewinnanteil aus Wertungsgesichtspunkten (so Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 346 Rn. 10) ist daher und deshalb, weil die Regelungen über die Rückabwicklung eines Vertrags aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Rücktritts keinen Sanktionscharakter haben (BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07, aaO), kein Raum.

  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11

    Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des

    § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt demnach eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede voraus; fehlt es an einer solchen, so sollen die objektiven Wertverhältnisse maßgeblich sein (BT-Drucks. 14/6040, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355 Rn. 16).
  • KG, 22.12.2014 - 24 U 169/13

    Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines erst im

    Das reicht für eine Schätzung entsprechend § 287 ZPO aus (vgl. zur Schätzung BGHZ 178, 355 Rdn. 11 - zitiert nach juris - und etwa Palandt / Grüneberg (74. Auflage 2015) § 346 Rdn. 10 und zur Eignung des in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Effektivzinses OLG Düsseldorf I-6 U 64/12 Rdn. 36 - zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 10.06.2010 - 12 U 135/06

    Rücktritt vom BGB-Bauvertrag: Wertersatz statt Rückgabe der Bauleistung;

    Zu ersetzen ist im Rahmen des § 346 Abs. 2 BGB der objektive Wert der Leistung, der sich entgegen der Ansicht des Beklagten gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der im Vertrag bestimmten Gegenleistung bemisst; hinzunehmen ist insoweit, dass damit in der Sache der Rücktritt zu denselben Ergebnissen wie eine Minderung führt (BGH MDR 2009, S. 249, für den Fall eines Rücktritts wegen Zahlungsverzugs; Kniffka/Koeble, a. a. O.; Merl in Kleine-Möller/Merl, Handbuch des privaten Baurechts, 4. Aufl., § 15, Rn. 489 f; Busche in MüKo, BGB 5. Aufl., § 634, Rn. 29; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, 13. Bearb., § 634, Rn. 106).

    Hinsichtlich der Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 346 Abs. 2 BGB folgt der Senat den Vorgaben des Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung vom 19.11.2008 (MDR 2009, S. 249), die sich zu den Grundsätzen der Bestimmung des Wertersatzanspruchs betreffend die Orientierung an der vertraglich vereinbarten Gegenleistung ausdrücklich verhält.

  • KG, 09.05.2019 - 8 U 57/17

    Umfang des Anspruchs auf Herausgabe der Nutzungen des Darlehensgebers nach

    § 346 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 BGB liegt die Wertentscheidung des Gesetzgebers zugrunde, die Parteien an den vertraglichen Bewertungen von Leistung und Gegenleistung auch im Fall der Rückabwicklung festzuhalten; die objektiven Wertverhältnisse sind (jedoch) ausnahmsweise dann maßgeblich, wenn eine Bestimmung der Gegenleistung - eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede - fehlt (s. BGH, Urt. v. 19.11.2008 -VIII ZR 311/07, NJW 2009, 1068 Tz 16 unter Verweis auf BT-DrS 14/6040, S. 196).
  • LG München I, 20.01.2016 - 15 S 3363/15

    Modernisierungsvereinbarung als Haustürgeschäft, deren Widerruf und dessen Folgen

    Dabei ist die im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB; vgl. dazu allgemein etwa BT-Drucks. 14/6857, S. 22; BGHZ 178, 355).

    Allerdings gilt dies nicht im Fall des § 312 BGB a.F. § 346 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 BGB gilt zwar im Allgemeinen auch für das gesetzliche Rücktrittsrecht (BGHZ 178, 355), nicht aber zu Lasten des nach § 312 BGB zum Widerruf eines Haustürgeschäfts berechtigten Verbrauchers.

  • OLG Oldenburg, 09.10.2013 - 3 U 5/13

    Erneuerung einer Heizung: Unternehmer muss auf erforderliche Wärmedämmung

    Die Darlegungs- und Beweislast für den Wertersatz nach Grund- und Höhe trägt die Partei, die ihn begehrt (BGH v. 15.04.2010, III ZR 218/09; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 246 Rn. 21), wobei § 287 ZPO zu beachten ist (BGHZ 178, 355 [359] Tz. 11 f.).
  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - 2 U (Kart) 3/09

    Billigkeit von Preiserhöhungen eines Gasversorgers

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2023 - 15 U 55/21
  • LG Offenburg, 20.03.2019 - 2 O 329/18

    Unberechtigte Sperrung eines Nutzerkontos durch Facebook: Anspruch des

  • OLG Hamm, 23.12.2008 - 28 W 27/08

    Anspruch des Käufers eines Neuwagens auf Ersatz von Nutzungsausfall wegen Mängeln

  • LG Potsdam, 24.06.2015 - 8 O 14/14
  • OLG Stuttgart, 28.09.2022 - 3 U 128/21
  • OLG Hamm, 15.11.2021 - 22 U 94/21

    Ansprüche des Verkäufers eines Grundstücks in der (Nachlass-)Insolvenz nach dem

  • LG Hamburg, 21.12.2018 - 412 HKO 163/16

    Wertersatzanspruch nach Rücktritt von Unternehmenskauf bei grundlegender

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